…In dieser Allgemeinheit übersteigt diese jedoch nicht die im Familienverband als üblich zu bezeichnende Mitwirkung dieser, und die der Gattin im Sinne der ehelichen Beistandspflicht im Erwerb des anderen. Damit hat es der Bw. verabsäumt, die im Sinne der nahen Angehörigen Judikatur aufgestellten Anforderungen an…
…Geld zu borgen. Bei einer Leistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht liege daher keine Schenkung vor. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 führt aus, die Hingabe eines zinslosen Darlehens sei grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Bei Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten bestehe gemäß § 98 ABGB…
…nicht beurteilt werden, ob allfällig erbrachte Arbeiten überhaupt den Umfang einer familienhaften Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB überstiegen haben. Die Kontaktaufnahme oder Weiterleitung bei eingehenden Faxen oder E-Mails wird jedenfalls über die ehelichen Beistandspflicht nicht hinausgehen. Um aber…
…ausgeübt, zu deren Erbringung der Berufungswerber im Rahmen seines Dienstvertrages persönlich verpflichtet gewesen wäre. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde darauf verwiesen, dass die eheliche Beistandspflicht im Wesentlichen bestimme, dass ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken habe. Darüber…
…sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. (2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.…
…anderen mit der Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits (vgl VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass diese gemäß § 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte im Erwerb des anderen…
… 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über die eheliche Beistandspflicht (§ 90 und 98 ABGB…
…2 ABGB, der die eheliche Beistandspflicht des Ehegatten im Erwerb des anderen regle, sei ergänzend hinzuzufügen, dass dem sehr wohl vorhandenen Anspruch auf angemessene Abgeltung im § 98 ABGB Rechnung getragen werde. Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. ersucht, die mit seiner…
…einer "ehelichen Beistandspflicht" als besondere Form der familienhaften Mitarbeit nahe. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Da im vorliegenden Fall nach Meinung des Unabhängigen…
…bis 210 Stück pro Jahr im Rahmen der dem Eheverhältnis (eheliche Beistandspflicht) entspringenden Haushaltsführung. Laut Rechtsprechung (VwGH 26.3.1985, 84/14/0059) ist der Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB familienhafter Art und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Am Ende des Erkenntnisses vom 8.2.2007…
…5.4.6.1.2 Eheliche Beistandspflicht Rz 1147: Diese ist als besonders ausgeprägte - ausdrücklich gesetzlich normierte - Form der familienhaften Mitarbeit in den §§ 90 und 98 ABGB geregelt. § 90 ABGB bestimmt im Wesentlichen, dass ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und…
…verpflichtet, die auch die Pflicht zum Beistand umfasst. Diese Beistandspflicht ist teils immaterieller, teils materieller Natur. Zum ersten Bereich gehören die Pflege im Krankheitsfall, die Erteilung von Rat und psychischer Beistand in allen Lebenslagen. Die materielle Beistandspflicht betrifft die Mitwirkung im Erwerb des anderen, die…
…und die unentgeltliche Mitarbeit der Tochter Sc bei bestimmten Tätigkeiten (zB Übergabe der Belege an den Steuerberater). Die zivilrechtlich "eheliche Beistandspflicht" ist eine besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken…
…A. ausgeführten Leistungen für die Bw um eine Hilfeleistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht handelt. Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er…
…15/0119 Beschäftigung von Kindern eines Rechtsanwaltes in seiner Kanzlei und Fremdvergleich nicht gegeben). Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken…
…gebotene familienhafte Beistandspflicht laut Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) hinausgehen (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Gemäß § 90 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat…
…materiellen Beistandspflicht nach bürgerlichem Recht und ergibt sich aus § 90 ABGB, wonach ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Das Auftreten der Gattin konnte sohin auch einen Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht…
…Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Nicht jedwede Unterstützung, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, ist einer Abgeltung gemäß § 98 ABGB zugänglich. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - iSd. …
…sind dafür andere Beweggründe ausschlaggebend. Deshalb ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten. Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist nun eine besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen…
…keinem Fremdvergleich Stand halten. Bei "Leistungen im Familienverband" sind aktuelle Entgeltserwartungen die Ausnahme; maßgeblich sind regelmäßig andere Beweggründe. Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine besondere Form familienhafter Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken…