Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2067-W/08
Bei Nichterfüllung der Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen keine steuerliche Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2067-W/08vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, 1170 Wien, SGasse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. Hr. R (im folgenden Bw. genannt) ist
Versichtungsvertreter (seit 20. 4. 1980) bei der G. In dieser Funktion betreut
der Bw. fast ausschließlich Personen, die in internationalen
Organisationen wie etwa der UNO, der OPEC und der IAEA bzw. in diversen
Botschaften tätig sind. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 wurden seitens des Bw. Werbungskosten in der
Gesamthöhe von € 15.640 begehrt, und seitens des Finanzamtes
Honorarnoten an nahe Angehörige des Bw. im Ausmaß von € 9.410
nicht zum Abzug zugelassen.
In einem Berufungsschriftsatz vom 25. Juni 2008 wird
seitens des Bw. eben die Anerkennung dieser Provisionszahlungen begehrt.
Der Bw. leitstete oben erwähnte Provisionszahlungen an
Hrn. RJ seinem Bruder, der bei der UNO beschäftigt ist und diesem, wie der
Bw. in einer Vorhaltsbeantwortung vom 24. Jänner 2008 dem Finanzamt
mitgeteilt hat, Mitarbeiter von der UNO und aus seinem Bekanntenkreis vermittelt
hat. Weiters wurden Provisionszahlungen geleistet an Fr. HJ und Fr. JJ,
dem Vater und der Mutter des Bw. Bei beiden Personen handelt es sich lt.
Vorhaltsbeantwortung um pensionierte UNO-Beamte, die ebenfalls
ehemalige Kollegen und Personen aus ihrem
großen Bekanntenkreis vermittelt haben.
Als weitere Provisionsempfängerin wird Fr. MJ, die
Gattin des Bw. im Schriftsatz vom 24. Jänner 2008 aufgelistet. Diese
habe Personen aus Ihren "Frauenrunden" an den Bw. als Versicherungsvertreter
vermittelt.
Das Finanzamt erließ mit 29. Mai 2008 den nunmehr mit
Berufung angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003, in welchem die
Provisionszahlungen an nahe Angehörige betreffend ausgeführt wird,
dass, da es bei Angehörigenvereinbarungen am zwischen fremden
üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz fehle, und die Gefahr der
Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich
relevanten Bereich bestehe, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in
ständiger Judikatur allgemeine Kriterien für deren Anerkennung
festgelegt habe. Dabei handle es sich um die Erfüllung einer ausreichenden
Publizität, der Forderung nach klarer, eindeutiger jeden Zweifel
ausschließenden inhaltlichen Bestimmtheit, und dem Erfordernis der
Fremdüblichkeit der Vereinbarungen. Dies könne für das
vorliegende Vertragsverhältnis zwischen den hier beteiligten Personen
gesamt betrachtet nicht gesagt werden, weshalb den Provisionszahlungen an die
nahen Angehörigen die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagt
werden müsse.
Mit 1. Juli 2008 wird die Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt nachfolgend
wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen an und legt diesen seiner rechtlichen
Würdigung zugrunde: Der Bw. ist Versicherungsvertreter bei der G . Es
werden in dieser Tätigkeit Personen von internationalen Organisationen wie
der UNO, der OPEC, der IAEA und Botschaften betreut. Der Bruder des Bw. ist bei
der UNO beschäftigt und vermittelt Mitarbeiter der UNO, der Vater und die
Mutter des Bw. sind pensionierte UNO Mitarbeiter und vermitteln Personen aus
ihrem großen Bekanntenkreis. Die Gattin des Bw. vermittelt Personen aus
ihren "Frauenrunden". Bei allen Provisionsnoten ausstellenden Personen handelt
es sich um Familienmitglieder (Angehörige im Sinne des § 25 BAO). Es
sind dies der Vater, die Mutter, der Bruder des Bw. sowie der Gattin des Bw. Der
Berufungsentscheidung werden die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung
übermittelten, nunmehr mit dem Auszahlungstag versehenen Provisionsnoten
zugrunde gelegt. Die Bezahlung erfolgte bar. Der Erhalt des Geldes ist auf den
Provisionsnoten mit den jeweiligen Unterschriften der Familienmitglieder
bestätigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (siehe
Erkenntnissen vom 29. Juni 1995, 93/15/0115, und vom 24. Oktober 1995,
92/14/0020, des Weiteren auch die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001,
98/14/0137, vom 31. März 2003, 98/14/0164 und 99/14/0071, vom 4. Juni 2003,
97/13/0208 und 2001/13/0300, vom 1. Juli 2003, 98/13/0184, vom 16. September
2003, 97/14/0054, und vom 18. März 2004, 2003/15/0049).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen
darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte
Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die
Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO
gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet
werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die
Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die
Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von
Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits.
Helfen, wie auch im vorliegenden Fall Familienmitglieder im
Betrieb des Angehörigen der Versicherungsvermittlung mit, dann tun sie dies
im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern
aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner
Familie unterstützte Versicherungsvertreter dazu, seinen Angehörigen
als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt
eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung,
sondern Beweggründen wie Dankbarkeit, Anstand u. dgl. (vgl. VwGH vom 11. 5.
2005, Zl. 2001/13/0209). Die den unterstützenden Familienangehörigen
solcher Art zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen
Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens unberücksichtigt bleiben muss.
Wenn der Bw. also im vorliegenden Fall von einigen
Familienmitgliedern dahingehend unterstützt worden ist, dass zum Beispiel
die Gattin bei ihren Frauenrunden erfolgreich Werbung für die
Tätigkeit des Bw. betrieben hat, so kann dies, nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenat nur dahingehend beurteilt werden, dass es sich
dabei, wie im oben erwähnten Judikat ausgeführt wird, um eine in der
familiären Solidarität der Gattin, des Bruders und der beiden
Elternteile des Bw. handelt. Es wäre geradezu als unüblich zu
betrachten, würden dem Bw. im Familienverband diese Unterstützung
versagt bleiben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Familienmitglieder beispielsweise diese Hilfe nur deswegen geleistet hat, weil
sie dafür die vom Bw. geleisteten Provisionen bezogen haben.
Die von der Rechtsprechung als für erforderlich
erachteten Anforderungen an die vertraglichen Vereinbarungen im Falle des
Vorliegens von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, welche in der
nach außen gerichteten ausreichenden Publizität, einem eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, und dem Erfordernis des
Fremdvergleiches bestehen, hat die im vorliegenden Fall zu beurteilende
mündliche Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen gesamt betrachtet
nicht entsprochen. Schriftliche Verträge konnte der Bw. nicht
vorlegen, diesbezüglich hat der Bw. ausgeführt, dass darüber in
der Familie mündlich Vereinbarungen getroffen wurden. Bezüglich dieser
mündlichen Vereinbarungen wurde der Bw. in einem Vorhalt befragt und hat
dieser dazu nur ganz allgemeine Aussagen über die vertragliche Gestaltung
zwischen den Familienmitgliedern, zum Beispiel die "Frauenrunden der Gattin"
gemacht. Derart allgemeine, mündlich vereinbarte "vertragliche Regelungen"
sind in dieser allgemeinen Form "bei Frauenrunden" für den Bw. zu werben,
nur zwischen nahen Angehörigen möglich und zwischen Fremden,
verglichen mit der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis (vgl.
VwGH 21. 3. 1996, 95/15/0092) ungewöhnlich. Dies entspricht der lt.
Rechtsprechung für erforderlich erachteten deutlichen Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile (vgl. VwGH vom 4. 10. 1983, 83/14/0034), um
eine klarere Abgrenzung der auf wirtschaftlichen Gehalt beruhenden Beziehung von
der familienhaften zu ermöglichen, ebenfalls nicht. Im Wirtschaftsleben ist
es auch üblich, Verträge schriftlich zu verfassen, um einen klaren,
eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt der
Geschäftsbeziehung zugrunde zu legen und diese Wirtschaftsbeziehung
gegebenenfalls exakt dokumentieren zu können. Bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen ist eine schriftlich gestaltete vertragliche Vereinbarung
aus diesem Grunde ebenfalls ratsam, und wird diese, um eine deutliche Abgrenzung
der familiären Sphäre von der beruflichen Sphäre zu
ermöglichen, von der Rechtsprechung auch gefordert. Schriftliche
Vereinbarungen weisen überdies den Vorzug auf, dass sie der erforderlichen
Publizität zugängig sind, der Überprüfung im Hinblick auf
den klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
zugängig sind, und auch dem Fremdvergleichserfordernis eine taugliche
Prüfungsgrundlage bieten. Demgegenüber hat für den
vorliegenden Fall der Bw. es bevorzugt, eine mündliche Vereinbarung
dahingehend zu gestalten, als die Beträge bar ausbezahlt wurden, und der
"Vermittlungsauftrag" sehr allgemein bestimmt (lt. Vorhaltsbeantwortung) auf die
Freundinnen der Gattin in ihren "Frauenrunden" und die Mitarbeiter der UNO
für die in Pension befindlichen Eltern des Bw. als Unobedienstete bzw. noch
in der Uno beschäftigen Bruder des Bw. gerichtet ist.
Dass im Berufungsfall vom beschriebenen Regelfall typischer
familienhafter Mitarbeit abweichende,
schuldrechtlich exakt nachvollziehbare
Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor genannten Anforderungen
vorgelegen wären, konnte das Finanzamt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenat im angefochtenen Bescheid ohne Rechtsirrtum verneinen. So hat der
Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung darauf hingewiesen, dass die von ihm mit den
Familienmitgliedern getroffenen Vereinbarungen auf das Werben von Personen in
den "Frauenrunden" der Gattin, und seitens der Eltern aus dem Mitarbeiterstand
UNO Bediensteten gerichtet war. In dieser Allgemeinheit übersteigt diese
jedoch nicht die im Familienverband als
üblich zu bezeichnende Mitwirkung dieser, und die der Gattin im
Sinne der ehelichen Beistandspflicht im Erwerb
des anderen. Damit hat es der Bw. verabsäumt, die im Sinne
der nahen Angehörigen Judikatur aufgestellten Anforderungen an die
Verträge zwischen nahen Angehörigen bei seiner Vertragsgestaltung zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,am 22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Versicherungsvertreternahe AngehörigeProvisionszahlungenmündliche Vereinbarungenfamilienhafte Mitarbeiteheliche Beistandspflicht im Erwerb des anderen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2067-W/08
- Stammnummer
- 35879
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF