Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0806-L/03
1) Vom Wohnhaus baulich getrenntes Arbeitszimmer (Bürogebäude samt Garage) 2) Keine Anerkennung von Gehaltszahlungen an die Gattin (famillienhafte Mitarbeit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0806-L/03vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. K., vom
22. September 2003 gegen den Bescheid des FA vom 5. August 2003
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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463.742,00 S
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Einkommensteuer
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131.279,78 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-83.557,00 S
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47.723,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
3.468,17 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der
Bw. erzielte im Berufungsjahr 2001 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Elektrotechnik bzw. Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik) iHv. 137.940,00 S. Der Bw. hatte zunächst
Kosten für die ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit einer
Geschlechtsangleichung von Mann auf Frau als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht.
Das Finanzamt (FA)
verweigerte die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche
Belastung.
Im anschließenden
Berufungsverfahren wurde der Bw. ersucht, Fragen zur
außergewöhnlichen Belastung zu beantworten und die geltend gemachten
Ausgaben für "Gehälter, GWG und Raumkosten" zu belegen.
In der Folge nahm der Bw.
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 zurück und legte
gleichzeitig die Belege für die Positionen "Gehälter und GWG"
vor.
Aus den vorgelegten Lohn-
und Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis Dezember 2001
ist ersichtlich, dass ein Bruttobetrag iHv. 2.970,00 S monatlich an
die Gattin ausbezahlt wurde. Die monatlichen Gehaltszahlungen wurden bar und
zeitlich unterschiedlich wie folgt übergeben:
[Grafik]
Im Rahmen des weiteren
Ermittlungsverfahrens stellte das Finanzamt (FA) dem Steuerpflichtigen folgende
Fragen betreffend ausbezahlter Gehälter an die damalige
Gattin:
"1.)
Sie werden ersucht, den abgeschlossenen Arbeitsvertrag
vorzulegen.
2.)
Sollte ein solcher nicht abgeschlossen worden sein, so ist der mündliche
Vertragsinhalt
darzulegen.
3.)
Die von der Gattin im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten
Tätigkeiten sind detailliert zu
beschreiben.
4.)
Wurden seitens der Gattin Stundenaufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit
geführt? Wenn ja, so wird gebeten, diese
nachzureichen.
5.)
Laut aufliegenden Unterlagen wurden die Gehälter bar ausbezahlt. Sie
werden gebeten, den Zahlungsfluss der Gehälter
nachzuweisen.
6.)
Wurde die Gattin bei der Sozialversicherung angemeldet?"
Mit
Schreiben vom 24. Juli 2003 beantwortete der Bw. die Fragen wie
folgt:
"Zu
Punkt 1) Es gibt keinen schriftlich abgeschlossenen
Arbeitsvertrag.
Zu
Punkt 2) Ich habe meine Gattin als geringfügig beschäftigt mit einem
Fixgehalt von 2.970,00 S pro Monat angemeldet. Bei einem vereinbarten
Stundenlohn von 90,00 S ergibt das 33 zu leistende Stunden pro
Monat.
Zu Punkt
3) Folgende Tätigkeiten wurden von meiner Gattin
ausgeübt:
Allgemeine
Bürotätigkeit, Telefonate, Kundenbetreuung, Schriftverkehr, Plotten
von Plänen, Schneiden und Falten von Plänen, Postgänge, Schreiben
von Rechnungen, Einnahmen- und Ausgabenrechnung, diverse Besorgungen zB
Büromaterial.
Zu
Punkt 4) Es wurden keine Stundenaufzeichnungen
geführt.
Zu
Punkt 5) Die Gehälter wurden teilweise aus Einkünften aus
nichtselbständiger Beschäftigung und teilweise aus Einkünften aus
selbständiger Beschäftigung bezahlt. Kopien der betreffenden
Firmenkontoauszüge liegen
bei.
Zu Punkt
6) Meine Gattin war bei der Sozialversicherung angemeldet."
Dieser Vorhaltsbeantwortung
legte der Bw. Kontoauszüge bei, aus denen hervorgeht, dass jeweils
3.000,00 S an folgenden Tagen des Jahres 2001 mit "Karte 1" bei
einem Bankomaten behoben wurden: 25. Juni, 9. Juli, 28. Mai,
11. Juni, 14. September, 8. Oktober und 8. November. In
Summe wurden somit 21.000,00 S abgehoben.
Mit Bescheid vom
5. August 2003 nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und anerkannte mit neuem
Sachbescheid gleichen Datums betreffend Einkommensteuer 2001 folgende
Kosten nicht mehr als Betriebsausgaben:
"Raumkosten:
Mit
Ersuchen um Ergänzung vom 31. März 2003 wurde der
Abgabepflichtige gebeten, die geltend gemachten Raumkosten in der Höhe von
9.600,00 S zu
belegen.
Im
Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung wurde unter Punkt 2)
ausgeführt, dass die Belege für die Gehälter und für die GWG
beiliegen
würden.
Die
Ausgaben für die Raumkosten wurden jedoch nicht
belegt.
Es
konnten daher die geltend gemachten Raumkosten in der Höhe von
9.600,00 S nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
GWG:
Die Espresso
Maschine und das Aquarium sind Gegenstände, die der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind. Eine betriebliche Veranlassung ist im
gegenständlichen Fall nicht zu
erblicken.
Die
Ausgaben für die Espresso Maschine (582,50 S) und für das
Aquarium (2.151,61 S) waren nicht als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
Gehalt
Gattin:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 iVm. Z. 4 EStG
dürfen die für den Unterhalt der Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge als nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
von den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden.
Nach
Lehre und
ständiger
Rechtsprechung
werden Verträge
zwischen nahen Angehörigen nur anerkannt, wenn
sie
- nach
außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen,
und
- unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vergleiche VwGH Erkenntnis vom 17. August 1994, Zl. 93/15/0205
und vom 21. März 1996, Zl. 92/15/0055).
Vorweg
ist festzuhalten, dass eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen
vorliegen müssen, damit Verträge mit nahen Angehörigen steuerlich
anerkannt werden können. Wenn im Einzelfall berechtigter Weise Zweifel an
der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung auftreten und diese nicht
die geforderten Voraussetzungen erfüllt, geht dies zu
Lasten
des
Steuerpflichtigen
(VwGH vom 7. Dezember 1988, Zl. 88/13/0099).
Ein
schriftlicher Vertrag zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Gattin ist nicht
abgeschlossen worden. Schriftlichkeit des Vertragsverhältnisses ist zwar
nicht unbedingt erforderlich, aber doch ein wesentliches Beweismittel
(Quantschnigg, Schuch, EStG-HB,
§ 20 Tz. 52.1).
Bei
den ausgeübten Tätigkeiten, wie Telefonate, Postgänge, diverse
Besorgungen usw., handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH um
geradezu typische Beispiele von familienhafter Mitarbeit.
Auf
den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen wurde vermerkt, dass die
Beträge bar erhalten
wurden.
Fest
steht, dass diese
Barzahlung
des Gehalts an die Gattin ohne Zweifel
nicht
der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis entspricht und daher
nicht fremdüblich ist. Die unregelmäßigen Gehaltsauszahlungen
sprechen ebenso für die
Fremd
un
üblichkeit.
So wurde zB das April-Gehalt am 28. Mai 2001 bar ausbezahlt oder am
28. Jänner 2001 wurde sowohl das Jänner- als auch das
Februar-Gehalt ausbezahlt.
Ein
Familienfremder würde einen solchen Auszahlungsmodus mit Sicherheit nicht
akzeptieren.
Außerdem
wurden die Gehaltszahlungen in Höhe von 41.580,00 S nicht zur
Gänze belegt, da lediglich 7 Kontoauszüge, auf denen der Betrag
von 3.000,00 S gekennzeichnet ist, vorgelegt wurden.
Da
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen
Gestaltung bestehen, konnte das strittige Vertragsverhältnis im Rahmen der
freien Beweiswürdigung steuerrechtlich nicht anerkannt
werden."
Die
dagegen eingebrachte Berufung vom 20. September 2003 begründete
der Bw. wie folgt:
"Das
Amt hat die Raumkosten und die Gehaltsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anerkannt. Dagegen wende ich ein:
Bei
den Raumkosten handelt es sich um den gerundeten Betrag der anteiligen Kosten
für einen ausschließlich als Arbeitsraum verwendeten Raum des Hauses.
Diese Kosten sind durch den Betrieb veranlasst und für die
Berufsausübung unerlässlich und somit als Betriebsausgaben zu
qualifizieren. Die Darstellung der Ermittlung dieses Wertes wird
nachgereicht.
Bei
den Kosten für das Gehalt der Gattin handelt es sich um die angemessene
Vergütung für die üblichen Tätigkeiten als allgemeine
Büroangestellte. Diese umfassten sämtliche anfallenden
Verwaltungstätigkeiten im Büro, die nicht die Qualifikation als EDV
Spezialist erforderten. Damit ist eine eindeutige Beschreibung des Inhaltes der
Tätigkeit gegeben. Durch Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie durch
die Kontakte mit Kunden und Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern kam
diese Tätigkeit nach außen zum Ausdruck. In dieser Form ist der
Abschluss eines Dienstverhältnisses auch unter Fremden üblich. Dies
trifft auch auf die Form der Zahlung - teilweise in bar, vereinzelt nicht zum
jeweiligen Monatsende - zu. Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich sagen,
dass auch unter Fremden Gehaltszahlung des Öfteren mit beträchtlicher
Verzögerung erfolgen. Ich kann somit eine Verletzung der Regeln für
die Anerkennung von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige nicht
erkennen.
Ich
beantrage aus den angeführten Gründen die Anerkennung obiger
Aufwendungen als Betriebsausgaben."
Die Ermittlung der
Büro-Raumkosten für das Berufungsjahr ist aus dem Schreiben vom
5. April 2004 ("Ergänzung zur Einkommensteuererklärung für
2002") ersichtlich.
In
der Folge wurde die Berufung vom 20. September 2003 wegen verspäteter
Einbringung gemäß
§ 273 BAO zurückgewiesen, der
dagegen eingebrachten Berufung jedoch stattgegeben.
Das
Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Im
Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde das Finanzamt ersucht,
folgende Erhebungen durchzuführen und der Bw. sowohl die an das FA
übermittelten Fragestellungen als auch eine Abschrift der über das
Ergebnis der ergänzenden Erhebungen anzufertigenden Niederschrift
nachweislich auszuhändigen:
"I.
Arbeitszimmer
1)
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
gegeben?
Laut
Berufungsschrift vom 20.9.2003 wurden anteilige Kosten für einen
ausschließlich als Arbeitsraum verwendeten Raum des Hauses geltend
gemacht. Eine Ermittlung "dieses Wertes" werde nach gereicht.
Hierzu
hat die Bw. bzw. deren steuerlicher Vertreter mit der Erklärung 2002
("Ergänzung der Einkommensteuererklärung 2002") die Ermittlung
des für das Büro geltend gemachten Jahresbetrag
iHv. 9.600,00 S dargestellt.
Frage:
Ist das Objekt in Ht.
ein Einfamilienhaus?
Frage:
Ist das Arbeitszimmer von der Wohnung aus
begehbar?
Frage:
Ist ein eigenes "Kunden-WC" vorhanden?
Um
Vorlage
eines Bauplans
(zur
Lage des Arbeitszimmers im Wohnverband) und - wenn möglich - von Fotos wird
ersucht.
Wie
ist das Arbeitszimmer ausgestattet (bitte um Beschreibung der vorhandenen
Einrichtungsgegenstände, ev. Fotos)?
2)
Falls die Erhebungen ergeben, dass ein "im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer" vorliegt, bitte um Prüfung der Frage des Mittelpunktes der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw.:
Bei
einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer hängt die Möglichkeit
der steuerlichen Berücksichtigung der damit zusammenhängenden
Aufwendungen oder Ausgaben davon ab, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bildet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Mittelpunkt der Tätigkeit einkunftsquellenbezogen (VwGH vom 27.5.1999,
98/15/0100) und nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, wobei im
Zweifel darauf abzustellen ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt wird (VwGH vom 28.11.2000, 99/14/0008; vom
19.12.2000, 99/14/0283; vom 8.5.2003, 2000/15/0176). Im Fall eines
Versicherungsangestellten im Außendienst äußerte sich der
Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.11.2000, 99/14/0008, dahingehend, dass
bereits angesichts der Art dieser Tätigkeit der zeitlichen Komponente eine
maßgebende Bedeutung zur Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes
zukommt. Daran ändert auch nichts, wenn der Steuerpflichtige das
Arbeitszimmer benötigt, um Arbeitsunterlagen aufzubewahren, gelegentliche
Kundenberatungen durchzuführen und periodisch anfallende
Verwaltungstätigkeiten zu erledigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0283).
Im
gegenständlichen Fall wurden der Bw. am 12.5.2000 die
Gewerbeberechtigung
"Dienstleistungen
in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik"
sowie
am 2.10.2001 die Gewerbeberechtigung
"Elektrotechniker,
eingeschränkt auf die Errichtung von Blitzschutzanlagen und der
Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt
auf Nennspannung bis einschließlich 1500 V und zwar
1.
im Anschluss an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer
Energie und
2.
zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis
einschließlich 150 kW",
erteilt.
Zur
Beantwortung der Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hat,
wird um genaue Beschreibung des Inhaltes der damaligen Tätigkeit der Bw.
ersucht.
In
diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
a)
Welche Arbeiten hat die Bw. mit welcher zeitlichen Intensität im
Berufungszeitraum 2001 im Arbeitszimmer konkret (Datum, Dauer, Zweck der
Arbeiten, allfällige Besprechungen etc.) ausgeführt?
b)
Wie viele Stunden verbrachte die Bw. durchschnittlich pro Woche im
Arbeitszimmer?
c)Zeitliches
Ausmaß von Tätigkeiten im Außendienst (z.B. Kundenberatung,
Planungen etc.) bzw. im Innendienst (technische Arbeiten, Vorbereitung für
Kundenberatungen, Aufbewahrung bzw. Ablage von Unterlagen etc.)?
d)
Hat sich durch die weitere, per 2.10.2001 erteilte Gewerbeberechtigung der
Inhalt der Tätigkeit verändert. Um genaue Beschreibung wird
gegebenenfalls ersucht.
e)
Zeitlicher Umfang und Inhalte der NSA-Tätigkeiten beim
Lt-L und bei der Fa.
E-B.
(Vollbeschäftigung, Arbeitszeiten, Überstunden, freie Tage
etc.)?
II. Mitarbeit
der Ehegattin:
Der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass kein
schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag existiert und keine
Stundenaufzeichnungen geführt wurden. In diesem Zusammenhang wird auf
Folgendes hingewiesen:
Verträge
zwischen nahen Angehörigen werden für den Bereich des Steuerrechts nur
dann anerkannt, wenn sie
-
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
-
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
-
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (z.B. VwGH vom 18.10.1995, 95/13/0176).
Sie
werden daher ersucht, darzustellen, ob diese Bedingungen im vorliegenden Fall
erfüllt werden.
In
der Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2003 hat das Finanzamt unter
anderem darauf hingewiesen, dass die Gehaltszahlungen in bar erfolgten und
einige Monatsgehälter unregelmäßig ausbezahlt worden seien.
Außerdem seien die Gehaltszahlungen nicht zur Gänze belegt
worden.
Die
Berufung bestreitet dies nicht und räumt ein, dass die Zahlungen teilweise
in bar und vereinzelt nicht zum jeweiligen Monatsende erfolgten und
Stundenaufzeichnungen nicht geführt
wurden.
Hinsichtlich
des Inhaltes der Tätigkeit verweist sie darauf, dass die Gattin
sämtliche anfallenden Verwaltungstätigkeiten im Büro, die nicht
die Qualifikation als EDV Spezialist erforderten, übernommen hat. Hiermit
sei eine eindeutige Beschreibung des Inhaltes der Tätigkeit
gegeben.
Der
Bw. wird nun im Zuge der gegenständlichen ergänzenden Erhebungen
(nochmals) Gelegenheit gegeben, die noch nicht bekannt gegebenen Vertragsinhalte
bekannt zu geben. Insbesondere ist für die steuerliche Beurteilung
wesentlich:
-
Aufzeichnungen über Art und Umfang der Tätigkeit samt deren genauer
Beschreibung."
Am
18. Juni 2007 fand bei der Bw. eine Nachschau statt, wobei zum
Punkt I ("Arbeitszimmer") niederschriftlich Folgendes festgehalten
wurde:
1) Das Arbeitszimmer
befindet sich in einem
Zweifamilienhaus.
Die Frage, ob das
Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist wurde verneint. Das Büro hat
einen eigenen Eingang.
Dazu wurden Fotos bzw. ein
Bauplan beigelegt.
Ein eigenes
Kunden-WC ist nicht vorhanden.
Dem beigeschlossenen
Planmaterial ist zu entnehmen, dass sich das Büro samt einer Garage in
einem Nebengebäude befindet. Ein gemeinsamer Eingang ist nicht vorhanden.
Eine Möglichkeit, den Wohnbereich vom Büro aus zu betreten, ist nicht
erkennbar.
Weiters ist aus den
Plänen ersichtlich, dass das Zweifamilienhaus über eine eigene Garage
bzw. über eine Werkstätte verfügt.
Der Vertreter des FA wies in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Arbeitszimmer auch dann noch als im
Wohnungsverband liegend gelte, wenn es sich in einem Anbau befindet und zitierte
hierzu Hofstätter - Reichel, Kommentar, § 20 Tz 6.1, wonach
ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt, wenn es sich in derselben Wohnung
oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z.B.
Gartenhäuschen) befindet. Weiters wurde auf die Berufungsentscheidung des
UFS, GZ RV/0082-G/02 verwiesen (Arbeitszimmer mit eigenem
Eingang).
Aus der von der Bw.
vorgelegten Anmeldung des Arbeitsverhältnisses bei der Sozialversicherung
ist ersichtlich, dass die (damalige) Gattin geringfügig beschäftigt
gewesen sei. Die Angabe der Art der Tätigkeit fehlt. Das
Arbeitsverhältnis unterliege dem
Angestelltengesetz.
Die monatlichen
Geldbezüge betrugen 2.970,00 S (202,75 €);
Anzuwendender
Kollektivvertrag: Elektro- Audio-Video- und Alarmanlagentechniker.
Die durchschnittliche
Beschäftigung erstrecke sich über zwei Tage zu je vier Stunden in der
Woche.
Gleichzeitig mit dem
Ergänzungsersuchen wurde dem FA ein Grundbuchsauszug (Abfragedatum:
3. April 2007) übermittelt, aus dem hervorgeht, dass im Rahmen eines
gerichtlichen Vergleiches vom 24. April 2003 an verschiedenen Einheiten des
Wohnhauses in Ht., Wohnungseigentum wie
folgt begründet wurde:
[Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr.
1999/106 I dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
1. Die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.......
d) Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Das FA hat im Rahmen einer
Nachschau am 18. Juni 2007 niederschriftlich
festgehalten, dass das Arbeitszimmer von der Wohnung aus
nicht
begehbar ist und das Büro einen eigenen Eingang hat. Dem beigeschlossenen
Planmaterial ist zu entnehmen, dass sich das Büro samt einer Garage in
einem vom Wohngebäude getrennten Nebengebäude befindet und dass es
keine Möglichkeit gibt, den Wohnbereich vom Büro aus zu betreten. Das
Zweifamilienhaus selbst verfügt über eine eigene Garage bzw. über
eine Werkstätte.
Weiters ist fest zu halten,
dass ua. (neben weiteren Gebäudeteilen) hinsichtlich des
gegenständlichen Büros samt Garage im Zuge eines nach dem
Berufungszeitraum durchgeführten Parifizierungsverfahrens von der Bw.
Wohnungseigentum begründet wurde.
Nach
der vom Vertreter des FA zitierten Kommentarstelle (Reichel/Zorn
in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, Rz 6.1 zu § 20 EStG,
"
liegt
ein Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der
Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses)
darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar
ist.
Das
BMF hat im Erlass vom 28. 2. 1997, AÖF 1993/92, SWK 1997, 263, seine
Rechtsansicht zu § 20 Abs 1Z 2 lit d bekannt gegeben. Zur
Frage des "Wohnungsverbandes" im Sinne dieser Bestimmung wird darin zu Recht
ausgeführt, dass der Wohnungsverband sich auf die wirtschaftliche Einheit
erstreckt. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in
derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf
demselben Grundstück (zB Gartenhäuschen) befindet."
Im
gegenständlichen Fall haben die Erhebungen des FA ergeben, dass das
Arbeitszimmer von der Wohnung aus nicht begehbar ist. Dem Bauplan ist weiters zu
entnehmen, dass sich das Arbeitszimmer nicht im Haus selbst, sondern in einem
Nebengebäude (samt Garage) befindet. Dieses Nebengebäude stellt somit
nicht mehr einen Teil des Wohnhauses (Zweifamilienhaus) dar.
Weiters spricht für
diese Sichtweise, dass am Bürogebäude (samt Garage) ein vom Wohnhaus
abgesondertes Wohnungseigentum begründet wurde.
Der Vergleich mit einem
"Gartenhäuschen" auf dem Grundstück eines privaten Wohnhauses ist in
diesem Fall nach Ansicht des Referenten nicht zutreffend.
Nach der Verkehrsauffassung
wird zwar ein "Gartenhäuschen", nicht jedoch ein vom Wohnhaus baulich
getrenntes, einer Parifizierung zugängliches Bürogebäude als im
Wohnungsverband befindlich gelten. Ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 liegt somit im gegenständlichen Fall nicht
vor.
Die für das
Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten iHv. 9.600,00 S, deren
rechnerische Ermittlung die Bw. mit Schreiben vom 5. April 2004
übermittelt hat, sind auf daher aufgrund der dargestellten Umstände
des gegenständlichen Falles als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
2)
Gehaltszahlungen an die Ehegattin:
Strittig ist, ob das von der
Bw. behauptete Dienstverhältnis mit der (damaligen) Gattin steuerlich
anzuerkennen ist und die diesbezüglich als Betriebsausgaben geltend
gemachten Aufwendungen (41.580,00 S) abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr.
1999/106 I dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die
Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Betriebsausgaben sind dem
Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Kann ein Beweis nach den
Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung (vgl. Doralt, EStG7, § 4 Tz 269 f)
Zwar können auch
zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte
und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen.
Allerdings müssen diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen -
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des zwischen nahen
Angehörigen im Sinne des § 25 BAO anders als bei Fremden
fehlenden Interessengegensatzes bestimmten Anforderungen genügen, um der
Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen
steuerlich relevanten Bereich entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082)
und um zu verhindern, dass zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung
aller steuerrechtliche Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden
können (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 158 f; VwGH 1.7.2003,
98/13/0184, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 BAO ist der Ehegatte Angehöriger im
Sinne der Abgabenvorschriften.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit -
für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen. Die einzelnen Kriterien haben aber lediglich
für die Beweiswürdigung Bedeutung und kommen daher in jenen
Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Doralt/Renner,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar
10
,
§ 2 Rz 160; VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Nach der zu
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Rechtsprechung
ist es für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen
über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht
iSd. § 90 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) hinausgehen
(VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Helfen Familienmitglieder im Betrieb eines
Familienangehörigen mit, dann tun sie dies in der Regel in ihrer Freizeit
und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer
Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie
unterstützte Abgabepflichtige dazu, seine Angehörigen als Ausgleich
für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche
Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie
Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen,
dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und
Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit
aus Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß familienhaftes
Tätigwerden führt beim Leistenden einerseits zu keinen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der Einkommensverwendung, der bei
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss)
bzw. beim Leistungsempfänger anderseits nicht zu steuerlich relevanten
Einnahmen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Eine in Erfüllung der
allgemeinen Beistandspflicht (§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte
Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des
anderen bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung
am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB
dar und ist einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB nicht
zugänglich (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). Der
VwGH geht davon aus, dass vom Regelfall typischer familienhafter Arbeit
abweichende Gestaltungen nur dann bejaht werden können, wenn
schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor
genannten Anforderungen vorliegen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Zwar bestehen für die
zivilrechtliche Gültigkeit von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen keine Formvorschriften, insbesondere verlangt das Zivilrecht
für einen Vertrag solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit
grundsätzlich auch denkbar, dass bei genügend deutlicher Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile und dem Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen
Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich
anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein wesentliches
Beweismittel (vgl. Doralt / Renner, EStG8, § 2 Tz 160 f).
Auch die Erfüllung
vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen
Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Eine eindeutige Vereinbarung
liegt vor, wenn sie eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zulässt, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen
gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0009). Bei Dienstverhältnissen unter
Fremden bemisst sich die Entlohnung grundsätzlich nach Qualität und
Quantität der Arbeitsleistung (vgl. etwa VwGH 22.9.1999, 96/15/0322). Diese
muss auch im Sinne der geforderten Publizität für Dritte
nachvollziehbar belegt werden.
Für den Fremdvergleich
ist die "im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis" maßgeblich.
Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch
oder das Naheverhältnis zugrunde liegt. Es ist dabei ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehenden Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen.
Nicht jedwede
Unterstützung, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten
bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen
zeitigt, ist einer Abgeltung gemäß
§ 98 ABGB
zugänglich. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht -
ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - iSd. § 90 erster Satz ABGB besteht
kein Anspruch auf Entgelt (VwGH 9.10.1991, 90/13/0012). Dies bedeutet, dass
nicht jede über die Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur
auf Grund einer (schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen
kann (VwGH 19.5.1993, 91/13/0045).Gemäß
§ 90 ABGB hat ein
Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit
mitzuwirken, wofür er gemäß
§ 98 ABGB einen
(zivilrechtlichen) Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Dies bedeutet,
dass im Einzelfall Zumutbarkeit und Üblichkeit der Mitwirkung im Erwerb des
anderen darüber entscheiden, ob bzw. inwieweit die Mitwirkung im Rahmen der
familienrechtlichen Verpflichtung erfolgt (ist) oder nicht. Liegt bei derartigen
Mitwirkungen kein über diese Verpflichtung hinausgehendes steuerlich
anzuerkennendes Vertragsverhältnis vor, sind geleistete
Abgeltungsbeträge iSd. § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit
nicht als Betriebsausgaben, sondern als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte
Personen iSd. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 anzusehen (vgl. Doralt, EStG4,
§ 20 Tz 117; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163).
Im Sinne der obigen
Ausführungen hat der Unabhängige Finanzsenat daher zu beurteilen, ob
im gegenständlichen Fall die von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen an schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehungen
erfüllt wurden und ob Arbeiten erbracht wurden, die über die
familienrechtliche Verpflichtung iSd. § 90 ABGB
hinausgehen.
Fest steht, dass dem
behaupteten Dienstverhältnis zwischen den Ehegatten kein schriftlicher
Dienstvertrag zugrunde liegt. Dieser Umstand steht wie gesagt aber bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem
Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages einer steuerlichen Anerkennung einer schuldrechtlichen Beziehung noch
nicht entgegen.
Zunächst ist fest zu
halten, dass die zum Beweis der behaupteten mündlichen Vereinbarung eines
Dienstverhältnisses vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Anmeldung
zur GKK etc.) keinerlei Auskunft über den Leistungsort, Entlohnung von
Überstunden, Dauer des Dienstverhältnisses (befristet / unbefristet),
Kündigungsregelung, Urlaubsanspruch und Urlaubsverbrauchsregelung sowie den
Inhalt der Tätigkeit etc. geben. Es fehlt somit bereits eine nach
außen erkennbare, klare und nachvollziehbare Regelung der
Leistungsverpflichtung und weiterer wesentlicher Regelungen eines
Dienstvertrages.
Angesichts des Umstandes,
dass im gegenständlichen Fall kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen
wurde, kommt daher dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung
(Erfüllung) entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH
11.5.2005,2001/13/0209 mwN).
Aus der Anmeldung zur
Sozialversicherung ist zwar ersichtlich, dass die Gattin im Berufungszeitraum
als geringfügig beschäftigt gemeldet war. Angaben über die Art
der Tätigkeit fehlen jedoch gänzlich. Auch im Rahmen des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das FA bzw. durch den UFS im
zweitinstanzlichen Verfahren konnte die Bw. den Inhalt des behaupteten
Dienstverhältnisses im Detail nicht darlegen. Die nur sehr allgemein
gehaltenen Angaben der Bw. über die Tätigkeit der damaligen Gattin
(allgemeine Bürotätigkeit, Telefonate, Kundenbetreuung,
Schriftverkehr, Plotten von Plänen, Schneiden und Falten von Plänen,
Postgänge, Schreiben von Rechnungen, Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
diverse Besorgungen z.B. Büromaterial, lassen den tatsächlichen Inhalt
des Dienstverhältnisses, insbesondere die zeitliche Lagerung und das
zeitliche Ausmaß der einzelnen Arbeiten nicht erkennen.
Auch auf Nachfrage im
ergänzenden Ermittlungsverfahren (ergänzende Erhebungen des FA
über Ersuchen des UFS), worüber die Bw. sowohl hinsichtlich der
Fragestellung, als auch über den Inhalt der Niederschrift in Kenntnis
gesetzt wurde (entsprechende Kopien wurden nachweislich ausgehändigt),
legte die Bw. weder Aufzeichnungen über Art und Umfang der Tätigkeit
vor, noch wurden die Fragen betreffend den Inhalt der Tätigkeit der Gattin
im Rahmen des Dienstverhältnisses beantwortet.
Die von der Bw. vorgelegten
Unterlagen sind nicht geeignet, zu beurteilen bzw. nachzuprüfen, ob und in
welchem Umfang die Ehegattin tatsächlich Arbeiten erledigt hat. Dies auch
deshalb, weil die Aufzeichnungen nicht fortlaufend (tageweise) geführt
wurden und die einzelnen Arbeiten nicht näher konkretisiert wurden. Eine
Einschätzung bzw. Nachprüfung des für die Durchführung der
angeführten Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes bzw. der
Qualität der durchgeführten Arbeiten ist anhand dieser Aufzeichnungen
nicht möglich. Die vorliegenden Unterlagen weisen den angeblich in den
einzelnen Monaten erbrachten Tätigkeiten zudem nur pauschale, aufgrund der
allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung für Dritte nicht nachvollziehbare
bzw. nachprüfbare Stundenangaben rechnerisch zu , womit völlig offen
bleibt, an welchen Tagen welche Arbeiten mit welchem Zeitaufwand im Einzelnen
durchgeführt worden sein sollen. Die so angebotene Darstellung geleisteter
Arbeitsstunden hält aber bei Vereinbarung eines Stundenlohnes (Zeithonorar)
einem Fremdvergleich nicht stand.
Zur Anerkennung der
Gehaltszahlungen an die (damalige) Gattin wäre es notwendig gewesen,
zumindest den konkreten Inhalt der verrichteten Tätigkeiten und den
dafür notwendigen Zeitaufwand (Stundenaufzeichnungen) zu
kennen.
Anstatt dessen wurden nach
den eigenen Angaben der Bw. Pauschalbeträge ausbezahlt und diese
Beträge mit einem als üblich angenommenen Stundenlohn (90,00 S)
ins Verhältnis gesetzt. Auf diese Art hat die Bw. einen Stundenaufwand von
33 Stunden pro Monat ermittelt.
Dadurch und auf Grund der
fehlenden Angaben über den Inhalt des Dienstverhältnisses ist es auch
nicht möglich, die geltend gemachten Zahlungen an die Gattin auf deren
Angemessenheit hin zu überprüfen und einen Fremdvergleich anzustellen.
Dem behaupteten Dienstverhältnis fehlt es somit an einem eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt.
Der bisher bekannte Inhalt
der Tätigkeit der Gattin hingegen vermittelt das Bild einer typischer Weise
familienhaften Mitwirkung im Erwerb der nunmehrigen Bw.
Um das Dienstverhältnis
auch steuerlich anerkennen zu können, müsste eine über die
familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit klar
erkennbar sein.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates wäre die Bw. mit einer familienfremden
Kraft das strittige (derart unbestimmte) Dienstverhältnis nicht
eingegangen. Es mangelt nämlich gegenständlich nicht nur an einer
entsprechenden schriftlichen Vereinbarung, sondern auch an einer eindeutigen
Festlegung der wesentlichen Vertragsbestandteile bzw. der konkreten
Leistungsbestimmungen sowie einer fremdüblichen Gestaltung der
Gehaltsauszahlungen (Barzahlung, unterschiedliche, teilweise bis zu einem Monat
verspätete Auszahlung, nur teilweise nachvollziehbare
Bankomatbehebungen).
Die Bw. wurde mehrmals
aufgefordert, die Tätigkeiten der (damaligen) Gattin sowohl inhaltlich als
auch zeitlich zu konkretisieren und entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.
Diesem Ersuchen ist sie allerdings nicht nachgekommen (vgl. die Schreiben des FA
vom 13. Juni 2003, Bescheidbegründung vom 5. August 2003 sowie
der Bw. am 18. Juni 2007 ausgehändigte Fragen des UFS).
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 5. August 2003 wurde lediglich bekannt
gegeben, dass die Tätigkeit der Gattin sämtliche im Büro
anfallenden Verwaltungstätigkeiten umfassten, die nicht die Qualifikation
als EDV Spezialist erforderten, womit eine eindeutige Beschreibung des Inhaltes
der Tätigkeit gegeben sei.
Die Bw. hat nicht einmal den
Versuch unternommen, den Inhalt der Tätigkeit im Detail zu beschreiben und
die geleisteten Stunden - allenfalls an Hand von Kalenderaufzeichnungen etc. -
nachvollziehbar darzustellen.
Die von der damaligen
Ehegattin erbrachten Leistungen in der im gegenständlichen Fall bekannten
Form sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
typisch für die familienhafte Mitwirkungspflicht. Der Bw. ist es nicht
gelungen, eine über diese familienhafte Mitwirkungspflicht hinausgehende
Tätigkeit der Gattin (eindeutig) nachzuweisen.
Unter den gegebenen
Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegenständlich
eine schuldrechtlich (auch im Sinne der geforderten Publizität) exakt
nachvollziehbare Leistungsbeziehung vorliegt, bzw. kann anhand der vorgelegten
Aufzeichnungen weder die Qualität und Quantität der Arbeitsleistung
beurteilt, noch eingeschätzt werden, ob tatsächlich geleistete
Arbeiten über den Umfang einer familienhaften Mitarbeit hinausgegangen
wären.
Um aber eine vertragliche
Beziehung zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkennen zu können,
bedarf es einer Gestaltung, die keine Zweifel an der Erbringung der Leistung und
dem dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt (vgl. VwGH 10.7.1996,
95/15/0181; Doralt/Renner, Kommentar, § 2 Tz 162/5, 162/7). Das
behauptete Dienstverhältnis kann daher aus vorstehenden Erwägungen
bereits dem Grunde nach nicht anerkannt werden.
Die Angemessenheit
(Fremdüblichkeit) des vereinbarten Stundenlohnes vom 90,00 S bzw. ist
diesfalls nicht mehr Gegenstand einer weiteren Prüfung (vgl. VwGH
17.12.2001, 98/14/0137).
Der Berufung konnte daher in
diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 4.
Dezember 2007
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
ArbeitszimmerWohnungsverbandNebengebäudeWohnungseigentumParifizierungGehaltszahlungenEhegattinVerträge zwischen nahen AngehörigenFremdvergleicheheliche Beistandspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0806-L/03
- Stammnummer
- 31759
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF