…584/2003, kann statt des ausländischen Werklieferers der Empfänger der Werklieferung den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer unter folgenden Voraussetzungen geltend machen: Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, erbringt im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs…
…Darin wurde ein Bilanzgewinn von 949.801,75 EURO ausgewiesen. Unter der Position „ausländische Einkünfte“ (Kennzahl 678) wurde ein Betrag von 629.237,74 EURO erklärt, der vom Bilanzgewinn in Abzug gebracht zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 320.564,01 EURO führte. Gleichzeitig mit…
…Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer." Mit der Ausweitung des Reverse-Charge-Systems auf alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die von ausländischen Unternehmern erbracht werden, wurde durch die Verordnung BGBl…
…der Bedingung zuzustimmen, dass § 19 UStG 1994 überhaupt grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Wie bereits oben ausgeführt, ist für Werklieferungen ausländischer Unternehmer (wie im berufungsgegenständlichen Fall), die vor dem 31. Dezember 2003 ausgeführt worden sind, noch nicht das reverse-charge-System vorgesehen gewesen. Für diese Fälle…
…auch Ruppe/Achatz, UStG 5 § 21 Tz 37). Erbringen solche Unternehmer im Inland nur Leistungen, für die die Steuerschuld auf ihre Abnehmer übergeht (die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer geht gem. § 19 Abs 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger über), so ist…
…1856a), - in bestimmten Fällen, in denen ein ausländischer Auftraggeber einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung oder zur Ausführung einer Werkleistung oder Werklieferung überlässt (und er diesem Unternehmer somit nicht die Verfügungsmacht am Gegenstand verschafft), kann unter den in UStR 2000 Rz 1858…
…versendet, oder der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder befördert, über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis Rz 2593). Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden. Zur…
…Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer." Mit der Ausweitung des Reverse-Charge-Systems auf alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die von ausländischen Unternehmern erbracht werden, wurde durch die Verordnung BGBl…
…wenn ein ausländischer Unternehmer einem Abnehmer im Inland eine Maschine oder sonstige Anlage liefert, die erst im Inland zur Erfüllung ihres Betriebszweckes "montiert" werden muss. Dieser Unternehmer erbringt grundsätzlich nicht schon mit der Versendung der Anlage eine nichtsteuerbare Lieferung im Ausland, sondern vielmehr eine Werklieferung …
…2009) Rz 2601: Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist bis 31. Dezember 2009 ein solcher, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte im Inland hat) sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder eine…
…ein ausländischer Abnehmer vorliegt und das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient. Bei der Anwendung sind die folgenden Ausführungen zu beachten. 7.3.1. Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ Rz 1066: Dazu gehören KFZ-Bestandteile (Ersatzteile) und KFZ-Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen. 7.3.2. Werklieferungen…
…die Konformität der auf inländische Unternehmer eingeschränkten Kleinunternehmerbefreiung mit dem Unionsrecht zusammengefasst mit folgender Begründung: Die Einschränkung auf inländische Unternehmer ist zulässig, da die an sich gegebene Benachteiligung ausländischer Unternehmer durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten (EuGH 26.10.2010…
…den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Oktober 2003 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum November und Dezember 2002 (Abweisungsbescheid) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO)…
…sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. (5) (...) (6) (...) (7) (...) (8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: 1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend…
…sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt. (5) (...) (6) (...) (7) (...) (8) Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: 1. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit elektronischem Antrag vom 28.9.2012 begehrte der Beschwerdeführer (Bf.) als ausländischer Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland Vorsteuern in Höhe von 241,21 €. Im angefochtenen Bescheid wurde der Erstattungsbetrag mit 0 Euro festgesetzt und…
…Subabsatz) UStG 1994 vor, wonach bei sonstigen Leistungen (ausgenommen bestimmte, hier nicht in Frage kommende Leistungen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Leistungsempfänger (hier dem Beschuldigten) geschuldet wird, wenn der leistende Unternehmer (hier die BX) im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der…
…Steuer nicht von den ausländischen Unternehmern entrichtet wurde - im Rahmen des § 27 Abs. 4 UStG zur Haftung heranzuziehen gewesen. 3. Umsatzsteuer 2004: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG idF des BudgetbegleitG 2003 ab 1.1.2004 wird bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen die Steuer u.a…
…2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Die Berufungen waren somit als unbegründet abzuweisen. Graz, am 26. Februar 2009
…I Nr. 71/2003 ab 1. Jänner 2004 geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden. Graz, am 26. Februar 2009