Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2601–2602
19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 05.12.2022
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
13.07.200503.11.200624.10.200710.11.200918.11.201023.11.201119.12.201229.11.201305.12.201716.11.201810.12.202030.11.202105.12.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994)
19.1. Steuerschuldner - Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge)
19.1.1. AllgemeinesÜbergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994
19.1.1.1. Übergang der SteuerschuldAllgemeines (Rechtslage 1.1.2004 bis 31.12.2009)
Rz 2601:
Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist bis 31. Dezember 2009 ein solcher, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte im Inland hat)
sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder
Werklieferungen
an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Im Falle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos.
Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht
Siehe Rz 2601b.
Ausländische Unternehmer
Maßgeblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze.
Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Unternehmer eine österreichische UID erteilt wurde.
Verfügt der leistende Unternehmer über eine Betriebsstätte im Inland, ist er kein ausländischer Unternehmer.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer Betriebsstättenbescheinigung siehe Rz 3494.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers
Siehe die Ausführungen in Rz 2601a zu "Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers ohne Betriebsstätte in Österreich".
Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
Siehe Rz 2601b.
Veranlagung
Siehe Rz 2601b.
Haftung
Siehe Rz 2601a.
19.1.1.2. Übergang der Steuerschuld (Rechtslage 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011)
Zur Rechtslage bis 31.12.2009 siehe Rz 2601.
Rz 2601a:
Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ab 1. Jänner 2010 ein solcher, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat),
sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder
Werklieferungen
an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Im Falle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos.
Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht
Siehe Rz 2601b.
Leistender Unternehmer
Siehe Rz 2601b.
Betriebsstätte in Österreich
Siehe Rz 2601b.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers ohne Betriebsstätte in Österreich
Hat der ausländische Unternehmer nur sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet.
Das gilt auch dann, wenn der ausländische Unternehmer Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 oder andere sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und subsidiär nach einer anderen Vorschrift die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (zB ab 1. Juli 2010 die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des § 19 Abs. 1e UStG 1994 durch einen ausländischen Unternehmer).
Basiert der Übergang der Steuerschuld nicht auf § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, hat der ausländische Unternehmer seine Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Soweit an ausländische Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer schulden, haben sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Beispiel 1:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer F nimmt mit anderen französischen Unternehmern im Mai 2010 an einer Ausstellung in Wien teil. Mit der Organisation und Durchführung der Gemeinschaftsausstellung ist die ebenfalls in Frankreich ansässige Durchführungsgesellschaft D beauftragt.
Der Veranstalter der Messe erbringt sonstige Leistungen an D. D erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. D erbringt im Inland ua. steuerpflichtige Leistungen an den Aussteller F. Die Umsatzsteuer für diese Leistungen schuldet F. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 kann F im Veranlagungsverfahren die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 geschuldete Steuer und allenfalls weitere für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuern als Vorsteuer abziehen. Schuldet F ausschließlich die auf ihn übergangene Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und ist er hinsichtlich dieser Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird F gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 nur dann zur Steuer veranlagt, wenn er dies ausdrücklich schriftlich beantragt.
Beispiel 2:
Ein amerikanischer Unternehmer veranstaltet im Oktober 2011 in Wien einen Kongress. An dem Kongress nehmen auch ausländische Unternehmer teil (die Leistung des Kongressveranstalters dient deren unternehmerischen Zwecken und wird daher für deren Unternehmen ausgeführt).
Die Steuerschuld für die Leistungen des Kongressveranstalters geht auf die ausländischen Unternehmer, die am Kongress teilnehmen, über. Die auf die Kongressteilnehmer übergegangene Steuerschuld ist im Veranlagungsverfahren zu erklären (siehe jedoch § 21 Abs. 4 UStG 1994). Will der Unternehmer weitere Vorsteuern geltend machen - zB für die Beherbergung - kann dies nur im Veranlagungsverfahren erfolgen.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers mit an der Leistungserbringung beteiligter Betriebsstätte in Ö
Siehe Rz 2601b.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers mit Betriebsstätte in Ö, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist
Siehe Rz 2601b.
Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
Siehe Rz 2601b.
Veranlagung
Siehe Rz 2601b.
Haftung
Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer. Diese Haftung wird nur dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Geht bei Leistungen ausländischer Unternehmer die Steuerschuld auf einen anderen ausländischen Unternehmer über, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (zB ausländischer Arzt), entfällt die Haftung des leistenden Unternehmers unter folgenden Voraussetzungen:
Der leistende Unternehmer teilt dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, vor einer Veranstaltung, bei der er zahlreichen ausländischen Unternehmern Leistungen erbringt (zB Kongress) mit, dass er von dieser Vereinfachungsmaßnahme Gebrauch macht.
Der leistende Unternehmer führt den vom Leistungsempfänger geschuldeten Betrag in dessen Namen an das vom Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, bekannt gegebene Konto ab.
Der leistende Unternehmer übermittelt dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, eine Auflistung der Leistungsempfänger (Name des Unternehmers sowie der für das Unternehmen an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, Anschrift des Unternehmers).
Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen.
Der leistende Unternehmer hat auf der Rechnung anzumerken, dass er den vom Leistungsempfänger geschuldeten Betrag in dessen Namen und für dessen Rechnung an das Finanzamt abführt.
In diesen Fällen ist eine Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Leistungsempfänger für diese übergegangene Steuerschuld nicht erforderlich.
Die allgemeinen Ausführungen in Rz 2602h bis Rz 2602k zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, den Aufzeichnungspflichten und zur Entstehung der Steuerschuld gelten sinngemäß auch für § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994.
19.1.1.3. Übergang der Steuerschuld (Rechtslage ab 1. Jänner 2012)
Zur Rechtslage bis 31. Dezember 2009 siehe Rz 2601.
Zur Rechtslage 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011 siehe Rz 2601a.
Rz 2601b:
Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ein solcher, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat)
sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen oderBundesstraßen, sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994 sowie die Vermietung von Grundstücken) oder
Werklieferungen
an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet (sogenanntes "Reverse Charge").
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Im Falle des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos.
Die Steuerschuld geht daher zB trotz inländischen Wohnsitzes des Leistungserbringers auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland und keine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat.
Kein Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994
Zu den sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994 siehe Rz 641f.
Werden solche sonstigen Leistungen von einem ausländischen Unternehmer ausgeführt, geht die Steuerschuld nicht auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger ist nicht nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet (siehe Rz 3491 f).
Beispiel:
Ein amerikanischer Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich veranstaltet im Juni 2012 einen Kongress in Wien. Ein deutscher und ein Schweizer Arzt besuchen den Kongress und entrichten dafür eine Teilnahmegebühr. Der amerikanische Veranstalter erbringt dem deutschen und dem Schweizer Arzt gegenüber sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994, die in Österreich der Besteuerung unterliegen. Auch wenn es sich beim Veranstalter um einen ausländischen Unternehmer und bei den Leistungsempfängern ebenfalls um Unternehmer handelt, geht hier die Steuerschuld nicht auf die teilnehmenden Ärzte über. Diese sind auch nicht gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet. Für den amerikanischen Veranstalter besteht jedoch gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters.
Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht
Der Übergang betrifft sowohl Umsätze für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers, der ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (hinsichtlich Ausnahmen siehe Rz 2602f letzter Absatz sinngemäß).
Der Bestimmung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 kommt Vorrang vor den übrigen Tatbeständen des Übergangs der Steuerschuld (§ 19 Abs. 1a bis 1e UStG 1994) zu. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a und b UStG 1994). Zur Geltendmachung von Vorsteuern im Erstattungsverfahren siehe unter "Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers ohne Betriebsstätte in Österreich".
Die allgemeinen Ausführungen in Rz 2602i bis Rz 2602k zu den Aufzeichnungspflichten und zur Entstehung der Steuerschuld gelten sinngemäß auch für § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994.
Ausnahmen vom Übergang der Steuerschuld
Wird die Benutzung von Bundesstraßen entgeltlich geduldet oder werden sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994 oder die Vermietung von Grundstücken von einem Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, ausgeführt, geht die Steuerschuld nicht auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger ist nicht nach § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet (siehe Rz 3491 f).
Beispiel 1:
Ein amerikanischer Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich veranstaltet im Juni 2022 einen Kongress in Wien. Ein deutscher und ein Schweizer Arzt besuchen den Kongress und entrichten dafür eine Teilnahmegebühr.
Der amerikanische Veranstalter erbringt dem deutschen und dem Schweizer Arzt gegenüber sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994, die in Österreich der Besteuerung unterliegen. Auch wenn es sich beim Veranstalter um einen ausländischen Unternehmer und bei den Leistungsempfängern ebenfalls um Unternehmer handelt, geht hier die Steuerschuld nicht auf die teilnehmenden Ärzte über.
Beispiel 2:
Ein britischer Unternehmer vermietet 2023 in Österreich ein Grundstück für das Abstellen von Fahrzeugen an österreichische Unternehmer (ohne hierbei eine Betriebsstätte zu begründen).
Auch wenn es sich beim Vermieter um einen Unternehmer ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Inland und bei den Leistungsempfängern ebenfalls um Unternehmer handelt, geht die Steuerschuld nicht auf die österreichischen Unternehmer über. Der britische Unternehmer hat die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Die österreichischen Unternehmer sind nicht gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet. Für den britischen Vermieter besteht jedoch gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters.
Zu den sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 11a UStG 1994 siehe Rz 641f.
Zur Rechtslage bei der Vermietung von Grundstücken bis 19.7.2022 siehe Rz 2601b.
Leistender Unternehmer
Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld ist, dass der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat. Maßgebend für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist der Zeitpunkt, inzu dem die Leistung ausgeführt wird.
Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit (dh. hinsichtlich der Vermietungsumsätze) als inländische Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären.
Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze.
Die Tatsache, dass ein Unternehmer beim Finanzamt Österreich im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig istsein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat.
AbBetriebsstätte im Inland 1.1.2022 gelten Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt (siehe EuGH 3.6.2021, Rs C-931/19, Titanium Ltd.). Ist ein im Inland nicht ansässiger Unternehmer bei seinen Vermietungsumsätzen aufgrund unionsrechtskonformer Rechtsauslegung schon vor dem 1.1.2022 tatsächlich vom Übergang der Steuerschuld ausgegangen, ist dies - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - nicht zu beanstanden.
Betriebsstätte in Österreich
Eine im Inland gelegene Betriebsstätte (im Sinne des Art. 53 Abs. 1 VO (EU) 282/2011 sowie im Sinne der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung) des Leistenden ist dann nicht schädlich für den Übergang der Steuerschuld, wenn sie an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist. Das ist dann der Fall, wenn die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte in keiner Hinsicht für die Ausführung der Leistung genutzt wird. Eine Beteiligung an der Leistungserbringung liegt vor, wenn die Betriebsstätte die Leistung erbringt oder in anderer Weise durch Personal und Sachgüter zur Auftragsabwicklung beiträgt, zB durch die Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen oder diedurch Bereitstellung eines zum vereinbarten Leistungsumfang gehörenden Kundendienstes. Unmaßgeblich ist der Umfang der Nutzung der technischen oder personellen Mittel.
Wird die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte nur für verwaltungstechnische unterstützende Aufgaben, wie zB Buchhaltung, Rechnungsstellung und Eintreibung von Schulden genutzt, gilt die Betriebsstätte nicht bereits als an der Leistungserbringung beteiligt. Enthält die Rechnung die UID der Betriebsstätte, gilt die widerlegbare Vermutung, dass diese an der Leistungserbringung beteiligt ist.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer Betriebsstättenbescheinigung siehe Rz 3494.
Beispiel 13:
EinDer deutscher Unternehmer D hat eine Betriebsstätte in Salzburg und erbringt an den österreichischen Unternehmer Ö eine sonstige Leistung in Österreich.
a) Die Betriebsstätte ist an der Leistungserbringung nicht beteiligt.
b) Die Betriebsstätte hat die Geschäftsanbahnung übernommen.
Im Fall a) geht die Steuerschuld auf Ö über, im Fall b) nicht.
Beispiel 24:
Das französische Beratungsunternehmen F mit einer Betriebsstätte in Wien erbringt - ohne Einschaltung der Wiener Betriebsstätte - eine Beratungsleistung an den österreichischen Unternehmer Ö. Die Steuerschuld geht trotz umsatzsteuerrechtlicher Erfassung der Betriebsstätte in Österreich mangels Beteiligung am Umsatz auf Ö über.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers ohne Betriebsstätte in ÖsterreichDie Steuerschuld geht trotz umsatzsteuerrechtlicher Erfassung der Betriebsstätte in Österreich mangels Beteiligung am Umsatz auf Ö über.
HatSteuerschuld und Haftung der ausländische Unternehmer nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet.
Das gilt auch dann, wennDie Steuerschuld entsteht - unabhängig vom Zeitpunkt der ausländische Unternehmer Bauleistungen iSdRechnungsausstellung - mit Ablauf § 19 Abs. 1a UStG 1994 oder andere sonstige Leistungen ausgeführt hatdes Kalendermonates, fürin dem die nachLeistung § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und subsidiär nach einer anderen Vorschrift die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehterbracht worden ist (zB die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten iSd § 19 Abs. 1e2 Z 1 lit. a und b UStG 1994 durch einen ausländischen Unternehmer).
Basiert der Übergang der Steuerschuld nicht auf § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, hat der ausländische Unternehmer seine Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Soweit an ausländische Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer schulden, haben sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Beispiel:
Der in Frankreich ansässige Unternehmer F baut Fenster in ein neu zu errichtendes Wohnhaus in Wien ein. Der in Deutschland ansässige Generalunternehmer D ist mit der Errichtung dieses Bauwerkes beauftragt worden. Nach Fertigstellung liefert D das Gebäude seinem Auftraggeber A, einer Privatperson.
F erbringt eine sonstige Leistung an seinen deutschen Auftraggeber, die in Österreich steuerbar und steuerpflichtig ist. Da D ein Unternehmer ist, geht die Steuerschuld für die sonstige Leistung des F auf ihn über. D erbringt im Inland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an seinen Auftraggeber A. Die Umsatzsteuer für diese Leistungen schuldet D. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 kann D im Veranlagungsverfahren die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 geschuldete Steuer und allenfalls weitere für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuern als Vorsteuer abziehen.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers mit an der Leistungserbringung beteiligter Betriebsstätte in Ö
Da es hier zu keinem Übergang der Steuerschuld kommtDie Steuerschuld geht zB trotz inländischen Wohnsitzes des Leistungserbringers auf den Leistungsempfänger über, ist Steuerschuldnerwenn der leistende Unternehmer, der diese Steuer beim zuständigen Finanzamt zu erklären den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland und allenfalls abzuführen hat. Angefallene Vorsteuern sind beim zuständigen Finanzamtkeine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Veranlagungsverfahren geltend zu machenInland hat.
Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers mit Betriebsstätte in Ö, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt istDer leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer. Diese Haftung wird nur dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Es kommt für die konkrete Leistungserbringung (ohne EinschaltungIm Falle des Übergangs der österreichischen Betriebsstätte) zwar zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, allfällige Vorsteuern ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 des Leistenden sind jedoch (mangels Vorliegen der Voraussetzungen für das Erstattungsverfahren) beim zuständigen Finanzamt im Veranlagungsverfahren geltend zu machengegenstandslos.
Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
Eine Steuererklärung haben auch juristische Personen im Nichtunternehmerbereich abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger eine nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 auf sie übergegangene Steuer schulden.
Hat der ausländischeZur Erklärungspflicht durch Unternehmer keine Umsätze, die im Inland ausgeführt oder nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat erweder ihren Sitz noch eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wennBetriebsstätte haben und
keine Umsätze im Inland ausgeführt haben oder
er selbst alsnur sonstige Leistungen oder Werklieferungen erbracht haben, für die der Leistungsempfänger einedie Steuer schuldet,
wenn er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 schuldet oder
wenn er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.
siehe Rz 2795.
Veranlagung
Zur Veranlagung von nicht im Inland ansässigen Unternehmen siehe Rz 2796 sowie Rz 2822 bis 2827.
19.1.1.2. Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers bei Reverse Charge
Rz 2601a:
Hat der ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt oder nur sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die der Leistungsempfänger dieDie Steuer schuldet, und schuldet er selbst als Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es zu keiner Veranlagung, wenn er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäßfür Leistungen im Sinne des § 1119 Abs. 12 und Abs. 141 zweiter Satz UStG 1994 Umsatzsteuer schuldet. Das gilt nichtberechtigt den Leistungsempfänger, wenn der ausländische Unternehmer ausdrücklich eine Veranlagung beantragtauf den die Steuerschuld übergegangen ist, nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug. Das gilt weiters nicht für ausländische Unternehmer,Soweit die neben der Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall sind dieSteuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, kann sie aus Vereinfachungsgründen (abweichend von Rz 1875 Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen) abgezogen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist.
HaftungIn den Fällen des Überganges der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.
Zum anzuwendenden Verfahren (Veranlagungs- oder Erstattungsverfahren) für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch nicht in Inland ansässige Unternehmer siehe Rz 2822 bis 2827.
19.1.1.3. Besonderheiten bei der Vermietung von Grundstücken
Rz 2601b:
Für Umsätze bis 31.12.2021 wurde davon ausgegangen, dass ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, eine Betriebsstätte begründen. Die Steuerschuld ging nicht auf den Leistungsempfänger über und die Umsätze waren im Veranlagungsverfahren zu erklären.
Seit 1.1.2022 begründen Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, hingegen mit diesem Grundstück nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt (siehe EuGH 3.6.2021, Rs C-931/19, Titanium Ltd.). Ist ein im Inland nicht ansässiger Unternehmer bei seinen Vermietungsumsätzen aufgrund unionsrechtskonformer Rechtsauslegung schon vor dem 1.1.2022 tatsächlich nicht von einer Betriebsstätte und somit vom Übergang der Steuerschuld ausgegangen, ist dies - von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - nicht zu beanstanden.
Seit 20.7.2022 ist für die Vermietung von Grundstücken eine Ausnahme vom Übergang der Steuerschuld gesetzlich vorgesehen. Die Umsätze sind im Veranlagungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994 zu erklären (siehe Rz 2794 sowie Beispiel 2 in Rz 2601).
Beispiel:
Der leistendeausländische Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer. Diese Haftung wird nur dann von Bedeutung seinA vermietet im Kalenderjahr 2022 durchgehend ein im Inland gelegenes Grundstück, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt istdas keine feste Niederlassung darstellt, an einen Unternehmer. Als Erstattungszeitraum wurde das Kalenderhalbjahr gewählt.
Lösung:
Die allgemeinen AusführungenDa A im Erstattungszeitraum (Jänner bis Juni 2022) nur Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt hat, für die es zum Übergang der Steuerschuld kommt, kommt das Erstattungsverfahren für seine in diesem Zeitraum bezogenen Eingangsleistungen zur Anwendung. Da es für die Vermietungsumsätze des A ab Juli 2022 nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld kommt (siehe Rz 2602h2619 bis Rz 2602k zum Vorsteuerabzug des LeistungsempfängersLeistungszeitpunkt bei Dauerleistungen), den Aufzeichnungspflichten und zur Entstehung der Steuerschuld gelten sinngemäßsind die Umsätze ab diesem Zeitpunkt im Veranlagungsverfahren zu erfassen, in dem auch fürallfällige Vorsteuern geltend zu machen sind. Hiebei sind gemäß § 194 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idgF Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung bereits erstattet worden sind.
19.1.1.4. Rechnungslegung
Rz 2602:
Der leistende Unternehmer ist verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen.
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem gesondert ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
Ob eine Rechnung ausgestellt wird und ob in dieser auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird, hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss.
Bei steuerfreien Umsätzen, für die eine Option zur Steuerpflicht möglich ist (zB eine Vermietung zu Geschäftszwecken), kann in Fällen des Übergangs der Steuerschuld die Option auch durch entsprechende Hinweise in der Rechnung ausgeübt werden. Aus diesen Hinweisen haben die Option zur Steuerpflicht, Art und der Umfang der Leistung und der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hervorzugehen.
Zur Änderung der Rechnungsausstellungsverpflichtung in bestimmten Fällen beim Übergang der Steuerschuld ab 1. Jänner 2013 siehe Rz 1501b.
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Beispiel für eine WerklieferungMaßgeblichkeit des Leistungszeitpunktesausländischer UnternehmerVeranlagung ausländischer UnternehmerVermietungsumsatz eines ausländischen UnternehmersVermietungsumsätze ausländischer UnternehmerAnsässigkeitVorsteuererstattungsverfahrenVeranstaltung einer MesseHaftung beim Übergang der SteuerschuldRechnungslegung beim Übergang der SteuerschuldUID-NummerUIDSteuerschuld kraft Rechnungslegungausländischer LeistungsempfängerSteuerschuldnerEntstehung der SteuerschuldÜbergang der SteuerschuldÜbergänge der SteuerschuldUmsätze ausländischer BauunternehmerUmsatz ausländischer BauunternehmerVeranlagungsverfahrenösterreichische UIDBetriebsstättenbescheinigungVorsteuerabzug des ausländischen LeistungsempfängersVorsteuerabzüge des ausländischen LeistungsempfängersErstattungsverfahrenAusstellungKongressveranstalterAbgabe von Umsatzsteuererklärungenjuristische Personen im NichtunternehmerbereichVeranlagungHaftungVereinfachungsmaßnahmeVorsteuerabzug des LeistungsempfängersVorsteuerabzüge des LeistungsempfängersAufzeichnungspflichtenVereinfachungsregelung der Rz 422aElektrizitätsunternehmenStromhändlerBilanzgruppenkoordinatorenGaslieferungenRechnungslegungUmsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 05.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF