Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0259-G/06
Bestimmung des Leistungsortes für die Organisation von Veranstaltungen einer Pharmafirma
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0259-G/06vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder
Dr. Alois Pichler, Dr. Bernhard Koller und Dr. Erich Dietrich im Beisein der
Schriftführerin Dagmar Brus über die Bw., vertreten durch StB. vom
4. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch FA-Vertr. vom 30. Mai 2005 betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 nach
der am 26. Februar 2009 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise stattgegeben.
Die
Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 wird nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit den überreichten Erstattungsanträgen Vordruck
U 5 (Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland
ansässige Unternehmer) beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die
Auszahlung von Vorsteuerbeträgen, die anlässlich der Organisation von
Kongressveranstaltungen für (ausländische) Pharmakonzerne anfielen. Im
Wesentlichen handelte es um Vorleistungen aus der Inanspruchnahme von Leistungen
inländischer Hotels für Übernachtungen, Speisen, Getränke,
Saalmieten, Fotografen, inländischer Fremdenführer, Museen, Konzerten,
Personentransporten etc.
Mit Vorhalt vom 2. August 2004 wurden seitens des
Finanzamtes die Ausgangsrechnungen und der Nachweis der betrieblichen
Veranlassung der Firmenveranstaltung verlangt. In einer in englischer Sprache
verfassten Vorhaltsbeantwortung des Unternehmens wurden eine an eine
amerikanische und drei an eine italienische Pharmagesellschaft gerichtete
Rechnungen in Abschrift vorgelegt. In einer ergänzenden schriftlichen
Äußerung der steuerlichen Vertreterin wies diese darauf hin, die Bw.
habe in den Streitjahren keine Umsätze in Österreich getätigt und
die in Rechnung gestellten (italienischen) Umsätze seien mit italienischer
Umsatzsteuer (IVA) verrechnet worden, die vermutlich von ihrem
Leistungsempfänger in Italien als Vorsteuer geltend gemacht wurden. In
rechtlicher Hinsicht vertrat sie hierbei die Ansicht, gemäß
§ 3a
Abs. 10 Z 2 iVm Abs. 9 lit. a UStG 1994 werden Leistungen, die der Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit dienten, dort ausgeführt, wo der Empfänger
der Leistungen sein Unternehmen betreibe. Im Übrigen seien sämtliche
von der Bw. in Anspruch genommenen Leistungen ausschließlich im
Zusammenhang mit den organisierten Veranstaltungen gestanden.
In den angefochtenen Bescheiden vermeinte das Finanzamt,
entsprechend der Bestimmung des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 würden
die Leistungen der Veranstalter als unterrichtende, unterhaltende oder
ähnliche Leistungen verstanden, weil die "Organisation von Meetings
für die Pharmaziefirmen" grundsätzlich unter diesen Tatbestand fielen.
Nachdem für die Bestimmung des Leistungsortes des Veranstalters - das
Gleiche müsse innerhalb der Unternehmerkette auch für den Unternehmer
gelten, der die Veranstaltung im Auftrag des Veranstalters organisiert - der Ort
maßgeblich sei, wo die jeweilige Leistung erbracht ("bewirkt" Art 9 Abs. 2
lit. c der Sechsten EG-Richtlinie) werde, im Inland liege, werde im
Erstattungszeitraum ein steuerbarer die Anwendung der VO BGBl. Nr. 279/1995
ausschließender Umsatz erbracht.
In ihrer Berufung führte die Bw. aus, Leistungen im
Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (Empfängerortsprinzip)
erbracht und die Besteuerung in Italien vorgenommen zu haben.
Rechtswidrigerweise gehe das Finanzamt von einer Besteuerung am
Tätigkeitsort aus, was im Widerspruch zur 6. EG-RL stehe, wonach Leistungen
auf dem Gebiet der Werbung in jenem Land erbracht werden, in welchem der
Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Gleichzeitig beantragte sie die
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat unter
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne vorherige Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 wurde die Bw. zu der
für den 26. Februar 2009 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung
geladen.
Mit einer am 25. Februar 2009 um 18:43 Uhr eingelangten an
den Referenten des Berufungssenates gerichteten Eingabe erstattete die
steuerliche Vertreterin ein ergänzendes Berufungsvorbringen samt
Beweisanträgen.
Hierbei verwies sie darauf, dass die
Leistungsempfängerin (Pharmafirma) selbst der Veranstalter des "Sales
National Meeting" war und keine Grundlage dafür bestehe, eine Leistung
eines Unternehmers, der seinerseits eine Leistung an den Veranstalter (§ 3a
Abs. 8 lit. a UStG 1994) erbringt, ebenfalls als solche Leistung zu
qualifizieren, zumal Leistungen des Unternehmers an einen Veranstalter vielmehr
auf Grund ihres Inhaltes eigenständig zu beurteilen seien. Mangels
Zuordnung dieser Leistungen unter eine andere Bestimmung fielen diese unter die
Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994.
Selbst wenn man der Ansicht des Finanzamtes folgt und die
Leistung "Organisation eines Meetings" unter die selbe Bestimmung wie die des
Veranstalters subsumieren möchte, sei es notwendig, die Art der
Veranstaltung zu untersuchen. Im Wesentlichen wurden von den Mitarbeitern der
Leistungsempfängerin die Verkaufsstrategien für die Zukunft, neue
Produkte, das Marketingkonzept und die Organisationsstruktur für das
kommende Jahr vorgestellt. Der Hauptzweck des "Meetings" war die Erarbeitung
unternehmensinterner Inhalte der Auftraggeberin. Diese Veranstaltung sei auch
nicht als eine ähnliche Leistung im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a
UStG 1994 zu qualifizieren, da der Begriff der ähnlichen Leistungen
eng auszulegen sei.
Grundsätzlich liege aus ihrer Sicht, keine
"Veranstaltung" im Sinne der zit. Gesetzesbestimmung vor, weil diese als
unternehmensinterne Veranstaltung keinem größeren Publikum
zugänglich gemacht wurde, weil nur Mitarbeiter der Auftraggeberin
teilnahmen.
Selbst für den Fall der Richtigkeit der
behördlichen Annahme eines inländischen Leistungsortes sei die VO
800/1974 in zeitlicher Hinsicht zwingend anwendbar, zumal keine Rechnungen mit
inländischer Vorsteuer ausgestellt wurden. Weiters werde eingewandt, dass
§ 1 Abs. 2 VO 800/1974 gesetzwidrig sei, da diese der
Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 widerspreche. Im
Übrigen sei der Ausschluss vom Vorsteuerabzug durch die genannte VO
gemeinschaftsrechtswidrig.
In der am 26. Februar 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom anwesenden Geschäftsführer der Bw.
über Befragen ergänzend ausgeführt, keine Referenten für die
Veranstaltung gestellt zu haben, da die Vorträge von den Mitarbeitern und
der Geschäftsleitung der Auftraggeberin gehalten wurden. Im Rahmen des
Meetings seien rund 60% des Wertanteils der Schlussrechnung für die
Beförderung der Tagungsteilnehmer, Erstellung des Tagungskonzeptes und
andere Dienstleistungen wie Motivationsvideos etc. aufgewendet worden. Es seien
rund 450 Tagungsteilnehmer mit Charterflügen nach Wien gebracht worden. Von
der Bw. sei auch der Hotelaufenthalt und das Rahmenprogramm gestaltet worden,
welches über ein Incoming-Büro in Wien organisiert wurde. Vom
steuerlichen Vertreter wurde die Rechtsmeinung vertreten, dass es sich bei den
angebotenen Leistungen um keine unterrichtende oder ähnliche
Tätigkeiten, sondern um ein Leistungspaket gehandelt hätte, für
das die Generalklausel zur Anwendung käme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995,
lautet:
Die Erstattung
der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren
Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20
und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3
durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum
1. keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994
oder
2. nur steuerfreie
Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
oder
3. nur Umsätze, bei
denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19
Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994),
oder
4. nur Umsätze, die
der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen
haben,
ausgeführt
hat;
5. weiters, wenn der
Unternehmer nur Umsätze gemäß
§ 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994
ausgeführt und von der Regelung des § 25a UStG 1994 oder in einem
anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Art. 26c der 6. EG-Richtlinie
Gebrauch gemacht hat.
Strittig ist, ob die Bw. durch die Organisation der
Veranstaltungen in Wien im Erstattungszeitraum steuerbare Umsätze im Sinne
des § 3a Abs. 8. lit. a UStG 1994 ausgeführt hat und deshalb die
Anwendung des eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmer ausgeschlossen ist.
Gemäß
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 werden
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder
zum wesentlichen Teil tätig wird.
In Beweis würdigender Hinsicht ist der erkennende
Senat zu folgenden Feststellungen gelangt:
Die Bw. wurde von zwei Pharmafirmen beauftragt, in Wien
eine unternehmensinterne Veranstaltung der Mitarbeiter, bei der von der
Unternehmensleitung die unternehmerischen Ziele des künftigen
Geschäftsjahres einschließlich der neuen Produkte präsentiert
werden sollten, zu organisieren, wobei sie u.a. einen Motivationsvideoclip
erstellte, den Transfer der Mitarbeiter der Leistungsempfängerin mit
Charterflügen, Bussen, Taxis etc., den Hotelaufenthalt einschließlich
Verpflegung, die Anmietung des Vortragssaales, das Rahmenprogramm wie
Stadtführung, Museums- und Heurigenbesuche und vieles mehr besorgte. Diese
Leistungen wurden über ein Incoming- Büro in Wien bezogen, das die
Leistungen vor Ort bei ansässigen Unternehmern einkaufte. Im Übrigen
ist dem ausgewiesenen Unternehmensgegenstand der Bw. entsprechend einem Auszug
der Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricultura (C.C.I.A.A.) di
Milano vom 11.2.2003 das Organisieren von Kongressen und Meetings
("L' organizzazione di congressi,
conferenze, convegni, meetings, riunioni, spettacoli", etc.) zu
entnehmen.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Bw.
selbst weder eine künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,
unterhaltende noch eine ähnliche Leistung erbrachte, weil sie bloß
für die Organisation der Rahmenbedingungen der firmeninternen Veranstaltung
der Leistungsempfänger verantwortlich zeichnete. Eine Ausdehnung des
Begriffes auch auf Leistungen, die den vorhin genannten bloß
"ähnlich" sind, kann nur dann stattfinden, wenn sie ebenfalls durch
persönlichen Arbeitsaufwand, Kenntnisse und Fähigkeiten und
individuelle Begabungen bestimmt sind. Leistungen, die diesem
Tätigkeitsbild entsprechen, können dann als ähnlich betrachtet
werden wie z.B. jegliche Vortrags- oder Trainertätigkeiten
(Ruppe, UStG 1994³, § 3a,
Tz. 56). Jedenfalls folgen dem Tätigkeitsortsprinzip solche
Tätigkeiten, die mit den genannten Haupttätigkeiten in der Weise
zusammenhängen, dass sie für deren Ausführung unerlässlich
sind (EuGH 26. September 1996, Rs C-327/94,
"Dudda"). Diese müssen somit den
aufgezählten Haupttätigkeiten so ähnlich sein, dass sie vom
leistenden Unternehmer nahezu ausschließlich durch persönliches
Tätigwerden erbracht werden können. Gegenständlich erfolgte im
überwiegenden Ausmaß ein Zukauf der Leistungen von anderen
Unternehmern (Incoming-Büros, Reiseagenturen). Was nun die Gleichstellung
der Leistungen der Veranstalter anlangt, ist dem erhobenen Sachverhalt nach zu
schließen, dass nicht die Bw., sondern die jeweilige Auftraggeberin
Veranstalter des Meetings war. Veranstalter ist ein Unternehmer, der die
genannten Leistungen im eigenen Namen einem größeren Publikum
zugänglich macht (kein Vermittler) und ihm gegenüber als Leistender
auftritt (Ruppe, UStG 1994³,
§ 3a, Tz. 58, Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer
UStG 1994, § 3a, Tz 145). Davon kann im vorliegenden Fall keine
Rede sein, denn die Bw. erbrachte lediglich dem Veranstalter (selbst)
gegenüber ihre Leistungen. Die von
Bürgler
in:
Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar, § 3a, Rz.
134 eher unreflektiert unter Bezugnahme auf Art 52 lit. a MwSt-SystRl
(Art 9 Abs. 2 lit. c 6. MwSt-RL) ins Treffen geführte Rechtsauffassung,
wonach alle mit einer Veranstaltung zusammenhängenden Dienstleistungen,
also auch das Organisieren, subsumiert werden könnte, wird in diesem Fall
nicht geteilt; denn nach dem grundsächlichen Zweck des
Gemeinschaftsgesetzgebers soll nämlich, wenn die Dienstleistung auf dem
Gebiet der Künste oder der Unterhaltung (oder ähnliche) in einem
Mitgliedstaat erbracht wird und wenn der Veranstalter die Steuer, mit der der
Endverbraucher belastet werden soll, in diesem Staat einnimmt, die Steuer, deren
Kosten in dem vom Endverbraucher gezahlten Preis für die
Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an die einzelnen
Mitgliedstaaten entrichtet werden, in dem die verschiedenen tätig
gewordenen Unternehmer den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben.
Abgesehen davon hat nicht einmal die Leistungsempfängerin, die als
Veranstalter denkbar wäre, eine derartige Leistung erbracht, weil sie
bloß gegenüber ihren Mitarbeitern tätig wurde und die
Firmenveranstaltung im unternehmerischen Eigeninteresse gelegen war.
Die Ansicht der Bw., es handle sich bei der von ihr
ausgeführten sonstigen Leistung um eine Leistung, die der Werbung oder der
Öffentlichkeitsarbeit diene (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994), wird nicht
geteilt, denn Werbung ist nach dem allgemeinen und wirtschaftswissenschaftlichen
Sprachgebrauch eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflussung, welche
Menschen zur Erfüllung des Werbezieles veranlassen, speziell den Entschluss
zum Erwerb von Gegenständen bzw. zur Inanspruchnahme von Leistungen
auslösen soll (Ruppe,
UStG 1994³, § 3a, Tz. 78). Die bloße
Organisation einer firmeninternen Veranstaltung des Leistungsempfängers,
bei denen die Öffentlichkeit weder teilnimmt noch überhaupt
angesprochen werden soll, stellt keine Werbeleistung dar.
Die gegenständliche Tätigkeit der Bw. fällt
weder unter die Bestimmung des § 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994 noch
unter § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994. Eine Bezugnahme auf die
Generalklausel § 3a Abs. 12 UStG 1994 würde sich anbieten, was jedoch
im Hinblick auf die Auslegung zu § 23 UStG über die Besteuerung der
Reiseleistungen ausscheidet. Die Leistungen der Bw. würden überwiegend
dem Grunde nach als Reiseleistungen gelten, für die allerdings nicht die
speziellen Regelungen des § 23 UStG 1994, sondern die allgemeinen
Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung kämen, weil diese an
Unternehmer erbracht wurden (Ruppe,
UStG 1994³, § 23, Tz. 14). Eine Reise setzt danach
begriffsnotwendig die Überwindung einer größeren räumlichen
Distanz voraus. Zu den Reiseleistungen gehören daher in jedem Fall die
eigentliche Fortbewegung (Beförderung), darüber hinaus auch alles, was
nach der Verkehrsauffassung im Rahmen einer organisierten Reise an Leistungen
erbracht wird (Ruppe, UStG 1994³,
§ 23, Tz. 10). Nach den allgemeinen Regelungen würde man
von Besorgungsleistungen ausgehen, die nach dem Ort der besorgten Leistung
(großteils) im Inland lägen. Der Umsatzsteuer unterliegt jede
einzelne Leistung, hier z.B. die Besorgung eines Hotelzimmers. Besorgt ein
Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung
geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden
(§ 3a Abs. 4 UStG 1994). Für den gegenständlichen Fall bedeutet
dies, dass die Bw. in Österreich den Hotelaufenthalt für einen
Unternehmer besorgt hat. Der Leistungsort hierfür bestimmt sich nach
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 (Grundstücksortprinzip). Die Leistung
des Hoteliers gegenüber der Bw. als Reiseunternehmer ist daher in
Österreich erbracht (Ruppe, UStG
1994³, § 23 Tz. 16). Die Beschwerdeführerin hat diese
Leistungen besorgt. Die Besorgung der Unterkunft (Hotelaufenthalt) durch die
Beschwerdeführerin an Unternehmer für deren Unternehmen erfolgte daher
in Österreich (Scheiner/Kolacny/Caganek:
Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, § 23, Tz. 16). Die
Zwischenschaltung einer Incoming- Agentur vermag an der rechtlichen Beurteilung
der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nichts zu ändern. Somit hat
die Bw. Umsätze im Inland bewirkt. Zur Geltendmachung allfälliger
Vorsteuern dient daher nicht das Verfahren nach der Verordnung BGBl.
Nr. 279/1995, weil es voraussetzt, dass der Unternehmer im Inland keine
Umsätze ausgeführt hat (VwGH 1. März 2007, 2004/15/0120).
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
11. Dezember 1974 über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen
ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974 lautet:
§ 1 Abs. 1:
Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im
Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der
Befreiungsbestimmungen des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr.
223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von
der Umsatzsteuer befreit:
Z 1:
Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen
ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (§
11 des Umsatzsteuergesetzes
1972);
Z 2: die Lieferungen
oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen
Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit
steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach
§ 6 Z. 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 -
stehen;
Z 3: auf die
Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des
§ 21 Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung
finden.
Abs. 2: Für
Umsätze, die nach Abs. 1 von der Steuer befreit sind, tritt
gemäß
§ 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der
Ausschluß vom
Vorsteuerabzug
ein.
Abs. 3:
Ändert sich nachträglich eine der unter § 1 Z. 1 und 2
geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die
Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die
Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.
Was die Anwendung oder Nichtanwendung der VO 800/1974
angeht, führen beide Varianten zu dem im Spruch ausgewiesenen Ergebnis,
denn bei der von der Bw. ins Treffen geführten zwingenden Anwendung der VO
kommt es gemäß
§ 1 Abs. 2 VO zum Verlust des Vorsteuerabzuges.
Bei Nichtanwendung der VO liegen jedoch nach allgemeinen Vorschriften des UStG
1994 Inlandsumsätze vor, die wiederum die gegenständlich anzuwendende
Erstattungsverordnung BGBl. Nr. 279/1995 ausschließen, die hier das
zwingend vorgegebene Verfahren ist.
Im gegenständlichen Verfahren wurden entgegen der
Ansicht des Finanzamtes keine Rechnungen mit dem Ausweis österreichischer,
sondern nur solche mit italienischer Umsatzsteuer (IVA) ausgestellt, sodass die
Anwendungsvoraussetzungen der vorzitierten Verordnung 800/1974 gegeben sind. Im
Übrigen wird die Anwendung der "Verordnung 800" auch vom Finanzamt nicht
weiter bezweifelt.
Etwaige gemeinschaftsrechtswidrige Bedenken der § 1
Abs. 2 VO 800/1994 (Vorsteuerausschluss) werden von erkennenden Senat nicht
geteilt, wobei es grundsätzlich richtig ist, dass es zwar in der
Unternehmerkette zu keiner Umsatzsteuerbelastung kommen kann, der Gesetz- oder
Verordnungsgeber allerdings nicht gehalten ist, weitgehende Erleichterungen und
Abweichungen von den allgemeinen Besteuerungsvorschriften für
ausländische Unternehmer zu gewähren, zumal es dem Unternehmer ohne
weiteres möglich ist, durch Ausstellen von Rechnungen mit inländischer
Umsatzsteuer für inländische Leistungen auf den Anwendungsbereich der
VO 800/1974 zu verzichten, um den Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regelungen
zu beanspruchen (§ 1 Abs. 3 VO). Die Ausgestaltung von
Vereinfachungsregelungen bleibt gemäß
§ 27 Abs. 5 UStG 1994 dem
Bundesminister für Finanzen vorbehalten, der von dieser gesetzlichen
Verordnungsermächtigung mit den hier vorgestellten Verordnungen Gebrauch
machte. Im Übrigen ist zur Überprüfung von Verordnungen auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Gesetz gemäß Art 139 B-VG der
Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die durch das BG BGBl. I Nr. 71/2003 ab 1. Jänner 2004
geschaffene Änderung des § 19 Abs. 1 UStG 1994, welcher eine
Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems bei ausländischen Unternehmern auf
sämtliche Leistungen und Werklieferungen vorsieht, war auf den
gegenständlichen Streitzeitraum noch nicht anzuwenden.
Graz, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 1 Abs. 2 Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0259-G/06
- Stammnummer
- 39878
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF