Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1065–1070
7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels
Rz 1065:
Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so ist in Abholfällen die Steuerfreiheit grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt, in denen
ein ausländischer Abnehmer vorliegt und
das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient.
Bei der Anwendung sind die folgenden Ausführungen zu beachten.
7.3.1. Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ
Rz 1066:
Dazu gehören KFZ-Bestandteile (Ersatzteile) und KFZ-Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen.
7.3.2. Werklieferungen
Rz 1067:
Werklieferungen fallen nicht unter die gegenständliche Einschränkung. Die Reparatur eines KFZ ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50% des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall ist zwingend von einer Werkleistung auszugehen. Unter Bestandteile fallen nicht Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl, Bremsflüssigkeit usw.). Bei der Aufteilung des Entgelts müssen die im Unternehmen üblichen Entgelte angesetzt werden.
7.3.3. Feste Verbindung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung
Rz 1068:
Unter die gegenständliche Einschränkung fallen - soweit nicht eine Werklieferung zur Anwendung kommt (diesbezüglich siehe den vorstehenden Rz 1067) - die gelieferten Ausrüstungsgegenstände nur,
wenn sie bereits vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zB Montage der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw.) oder
wenn es sich um Gegenstände handelt, die nicht zur festen Verbindung mit dem KFZ bestimmt sind (zB Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen usw.), und diese Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im KFZ bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine derartige Verwendung liegt nicht vor, wenn sich die Gegenstände noch in der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmers befinden oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges eingefügt worden sind (zB Reservereifen).
Rz 1069:
Nicht im Rahmen einer Werklieferung erfolgende Lieferungen liegen vor, wenn keine Be- oder Verarbeitungsleistung des liefernden Unternehmers erbracht wird (zB bloßes Anschrauben des Ausrüstungsgegenstandes oder Montage nicht durch den Lieferer).
7.3.4. Versorgung eines KFZ
Rz 1070:
Dazu gehören zB Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder Reservekanister des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw., die vor der Ausfuhr in das KFZ eingefüllt worden sind.
7.3.5. Entscheidungsbaum
Rz 1071:
Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Fahrzeuges an Nichtunternehmer in Abholfällen
Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) - Lohnveredlung (§ 8 UStG 1994)
[Grafik]
7.3.6. Andere Beförderungsmittel
Rz 1072:
Die vorstehenden Ausführungen gelten für andere Beförderungsmittel als KFZ sinngemäß (zB Wasser- und Luftfahrzeuge).
Randzahlen 1073 bis 1074: derzeit frei.
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF