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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 1065–1070

7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels

geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Wortlaut laut Findok

7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels Rz 1065: Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so ist in Abholfällen die Steuerfreiheit grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt, in denen ein ausländischer Abnehmer vorliegt und das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient. Bei der Anwendung sind die folgenden Ausführungen zu beachten. 7.3.1. Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ Rz 1066: Dazu gehören KFZ-Bestandteile (Ersatzteile) und KFZ-Zubehörteile einschließlich Sonderausstattungen. 7.3.2. Werklieferungen Rz 1067: Werklieferungen fallen nicht unter die gegenständliche Einschränkung. Die Reparatur eines KFZ ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50% des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall ist zwingend von einer Werkleistung auszugehen. Unter Bestandteile fallen nicht Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl, Bremsflüssigkeit usw.). Bei der Aufteilung des Entgelts müssen die im Unternehmen üblichen Entgelte angesetzt werden. 7.3.3. Feste Verbindung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung Rz 1068: Unter die gegenständliche Einschränkung fallen - soweit nicht eine Werklieferung zur Anwendung kommt (diesbezüglich siehe den vorstehenden Rz 1067) - die gelieferten Ausrüstungsgegenstände nur, wenn sie bereits vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zB Montage der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw.) oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die nicht zur festen Verbindung mit dem KFZ bestimmt sind (zB Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen usw.), und diese Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im KFZ bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine derartige Verwendung liegt nicht vor, wenn sich die Gegenstände noch in der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmers befinden oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges eingefügt worden sind (zB Reservereifen). Rz 1069: Nicht im Rahmen einer Werklieferung erfolgende Lieferungen liegen vor, wenn keine Be- oder Verarbeitungsleistung des liefernden Unternehmers erbracht wird (zB bloßes Anschrauben des Ausrüstungsgegenstandes oder Montage nicht durch den Lieferer). 7.3.4. Versorgung eines KFZ Rz 1070: Dazu gehören zB Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder Reservekanister des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw., die vor der Ausfuhr in das KFZ eingefüllt worden sind. 7.3.5. Entscheidungsbaum Rz 1071: Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Fahrzeuges an Nichtunternehmer in Abholfällen Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) - Lohnveredlung (§ 8 UStG 1994) [Grafik]   7.3.6. Andere Beförderungsmittel Rz 1072: Die vorstehenden Ausführungen gelten für andere Beförderungsmittel als KFZ sinngemäß (zB Wasser- und Luftfahrzeuge). Randzahlen 1073 bis 1074: derzeit frei.

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Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.986.432
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF