Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0358-G/03
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer, Werklieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-G/03vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liefert ein ausländischer Unternehmer eine Anlage in Teilen und dauern die Montage- bzw. Einbauarbeiten in eine Halle 5 Monate, kann nicht von einem schematischen Zusammenbau einer betriebsfertigen Anlage gesprochen werden, sodass eine im Inland steuerbare Werklieferung vorliegt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuern können im Verfahren gem.VO 1995/279 nicht erstattet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KES, vom 5. März 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Februar 2003 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für 1-12/ 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag (U 5) vom 10. Juni 2002, beim Finanzamt
eingelangt am 14. Juni, begehrte die Berufungswerberin (Bw.), ein in Polen
ansässiges Unternehmen, die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum
1-12/2001 in Höhe von ATS 90.559,76, die im Rahmen der Erbringung von
Werklieferungen/-leistungen in Österreich angefallen seien. Die Bw. habe
eine in Polen gefertigte Lüftungsanlage geliefert, die vor Ort mit eigenem
Personal montiert worden sei. Dabei seien im Wesentlichen Kosten für
Übernachtungen, Montagematerial sowie für Stapler-, Container- und
Gerüstmiete angefallen, für die der Bw. Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt worden sei.
Das Finanzamt ging auf Grund dieser Angaben von steuerbaren
und -pflichtigen Werkleistungen der Bw. in Österreich aus. Daher
seien die beantragten Vorsteuern nicht im Erstattungswege, sonder im
Veranlagungsverfahren zu gewähren.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass im Jahr 2001 keine
umsatzsteuerbehafteten Rechnungen nach Österreich gestellt worden seien,
daher könne auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.
Sämtliche Rechnungen seien von Polen direkt an eine Firma in Deutschland
gestellt worden, ohne deutsche oder österreichische Umsatzsteuer
ausgewiesen zu haben.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das
Finanzamt aus, die Bw. habe im Auftrag der Leistungsempfängerin eine
Lüftungsanlage nach Steyr geliefert und dort montiert. Habe der
Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber
beigestellten Gegenstandes übernommen und verwende er hiebei Stoffe, die er
selbst beschafft habe, so sei die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich
bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handle
(Werklieferung iSd § 3 Abs. 4 UStG 1994). Bei Werklieferungen
könne die Verfügungsmacht erst mit Übergabe des fertigen Werkes
verschafft werden. Der Zeitpunkt der Lieferung sei somit der Zeitpunkt, an dem
die Verfügungsmacht über das fertige Werk übertragen werde; der
Ort der Lieferung liege dort, wo die Verfügungsmacht über das gesamte
Werk übertragen werde. Ein in Österreich steuerbarer und
steuerpflichtige Umsatz sei insbesondere dann gegeben, wenn ein von einem
ausländischen Unternehmer oder in dessen Auftrag von einem Dritten nach
Österreich gelieferter Gegenstand mit Grund und Boden verbunden, in eine
Gesamtanlage eingebaut oder auf einen bereits vorhandenen Maschinensatz
abgestimmt werde. Das gleiche gelte, wenn der ausländische Lieferer im
Inland einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen, sowie Reparaturen
vornehme oder vornehmen lasse. Kein steuerbarer Umsatz in Österreich
sei allerdings dann gegeben, wenn der Lieferer die Montage einer Maschine im
Inland allein deshalb durchführe, weil er die bereits im Ausland
betriebsfertig hergestellte Maschine zum Zwecke des leichteren und besseren
Transportes in einzelne Teile zerlegt hätte. Da die Bw. im Inland
steuerbare und steuerpflichtige Werklieferungen ausgeführt habe, komme die
VO 279/1995 über die Vergütung der Umsatzsteuer in Ermangelung der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Gemäß
§ 1 Abs. 2
der VO trete der Ausschluss vom Vorsteuerabzug ein.
Im Vorlageantrag wurde durch die Bw. dargelegt, dass sie
keine umsatzsteuerbaren Umsätze in Österreich getätigt habe, da
sie eine komplette in Polen gefertigte Lüftungsanlage in Teilen nach
Österreich geliefert und diese vor Ort mit eigenem Personal zusammengebaut
habe. Es habe sich dabei um eine eigenständige, in sich voll
funktionsfähige Anlage gehandelt. Es seien weder vom Auftraggeber Teile
beigestellt worden, noch habe sie diese in Österreich
zugekauft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 UStG 1994
sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand
kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten
verschafft werden.
Eine Werklieferung nach Abs. 4
leg. cit. liegt dann vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung
eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen hat und dabei
Stoffe verwendet, die er selbst beschafft hat, wobei diese Stoffe nicht nur
Zutaten oder sonstige Nebensachen darstellen. Dies gilt auch dann, wenn die
Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. Als Be- oder
Verarbeitung gilt nach Abs. 6 jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche
nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut, ein Gegenstand anderer
Marktgängigkeit, entsteht. Eine Lieferung wird gem. Abs. 7 dort
ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet.
Wird der Gegenstand einer
Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an eine Dritten befördert
oder versendet, gilt die Lieferung nach Abs. 8 mit dem Beginn der
Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur,
Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Ein Versenden liegt vor,
wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder
Verfrachter zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung
durch einen Spediteur besorgen lässt.
Eine Versendungslieferung iS
dieser Gesetzesstelle liegt aber nicht vor, wenn ein ausländischer
Unternehmer einem Abnehmer im Inland eine Maschine oder sonstige Anlage liefert,
die erst im Inland zur Erfüllung ihres Betriebszweckes "montiert" werden
muss. Dieser Unternehmer erbringt grundsätzlich nicht schon mit der
Versendung der Anlage eine nichtsteuerbare Lieferung im Ausland, sondern
vielmehr eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) im Inland. Einem am Orte der
späteren Verwendung vorgenommenen Zusammenbau eines fertig gestellten
Gegenstandes kommt allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der
Unternehmer die Einzelteile des Gegenstandes allein deshalb zusammenstellt, weil
der betriebsfertig hergestellte Gegenstand nur zum Zwecke der leichteren und
besseren Beförderung in Einzelteile zerlegt worden ist. Dies gilt auch
dann, wenn Montagearbeiten im Inland durchgeführt werden müssen,
sofern diese Arbeiten entweder rein schematisch oder wirtschaftlich unbedeutend
sind. In einem solchen Fall wird die Lieferung des Gegenstandes an den Abnehmer
gem. § 3 Abs 8 UStG 1994 mit der Versendung ausgeführt (vgl. VwGH vom
16.2.79, 2867/76, sowie vom 17.2.76, 2237/74, und die dort wiedergegebene
Vorjudikatur).
Das Umsatzsteuerrecht wird vom
Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht (so schon VwGH vom 10.5.57,
426/55). Es muss daher an dem durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd
§ 21 BAO gerechtfertigten Standpunkt festgehalten werden, dass ein
wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch umsatzsteuerrechtlich ein unteilbares
Ganzes bildet und dass daher eine wirtschaftliche einheitliche Werklieferung
nicht in eine Warenlieferung einerseits und in eine Be- oder Verarbeitung
andererseits aufgespaltet werden kann. Der einheitliche Auftrag des Abnehmers
wird bei einer Werklieferung umsatzsteuerrechtlich erst mit der Übergabe
des fertigen Werkes erfüllt. Werden daher bei einer Werklieferung einzelne
Teile zwecks Herstellung des Werkes beim Abnehmer an diesen vom Ausland in das
Inland versendet, so dienen diese Sendungen lediglich der Vorbereitung der
späteren Lieferung. In einem solchen Falle kann dann nicht davon die Rede
sein, dass die Lieferung mit Beginn der Beförderung als ausgeführt
gilt (VwGH vom 13.1.72, 1971/70 und vom 2.3.76, 299/75).
Wendet man diese
Rechtsgrundsätze auf den Streitfall an, so ergibt sich, dass die
Beantwortung der Frage, ob die in Streit stehenden Leistungen der Bw. in
Österreich der Umsatzsteuer unterliegen im Wesentlichen davon abhängt,
wo die Verfügungsmacht an der Anlage verschafft wurde. In Lehre und
Rechtsprechung spricht man dann von im Inland umsatzsteuerbaren Lieferungen,
wenn der Zusammenbau wesentlicher Leistungsinhalt ist und durch den Zusammenbau
sich die Marktgängigkeit des Gegenstandes ändert. Im
gegenständlichen Fall wird die Verfügungsmacht des neu eingebauten
Lüftungssystems erst mit der Übernahme durch den Auftraggeber und
somit nach der Installation verschafft. Da von der Baustelleneinrichtung bis zur
Abnahme der Anlage ein Zeitraum von mehr als 5 Monaten verging, in dem von der
Bw. laut vorgelegten Rechnungen Montagearbeiten durchgeführt wurden, ergibt
sich daraus, dass die Montagearbeiten weder rein schematisch noch technisch und
wirtschaftlich unbedeutend waren. Der gesamte Installations- bzw. Montagevorgang
ist daher als eine wesentliche Leistungskomponente anzusehen. Wenn man den
Zeitraum über die eingereichten (Teil-) Rechnungen mit einbezieht, ergibt
sich eine Spanne von Juni 2001 bis Februar 2002, somit von 8
Monaten.
Im Berufungsfall hat die Bw
eine zerlegte Maschinen geliefert. Betrachtet man nun den Zeitaufwand für
die Montage, dann kann wohl keine Rede davon sein, dass mit dem Einbau
wirtschaftlich unbedeutende Arbeiten angefallen sind, was (s E 20. 4. 1977,
432/76, ÖStZB 1977, 235) für eine Werklieferung im Inland
spricht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für
die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ist die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine
Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21
Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3
durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 und Art 1 UStG 1994 oder 2. nur
steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG
1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter
Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 4. nur
Umsätze, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994)
unterlegen haben, ausgeführt hat.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher im vorliegenden
Fall davon aus, dass die von der Bw. erbrachte Leistung eine steuerbare und
steuerpflichtige Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 UStG 1994 darstellt. Allein
der Umstand, dass die in Polen gefertigte Lüftungsanlage nach dem Transport
in Teilen vor Ort in Österreich mit eigenem Personal der Bw. zusammengebaut
wurde, macht diese Leistung nicht zu einer nichtsteuerbaren. Dieses
Voraussetzung wäre nur gegeben, wenn die funktionsfertige
Lüftungsanlage zum einfacheren Transport zerlegt und anschließend
beim Abnehmer wieder zusammengebaut worden wäre. Bei einem Zeitraum vom 23.
Juli bis (zumindest) 31. Dezember kann von einem einfachen Zusammenbau der
Anlage nicht mehr gesprochen werden, sondern handelt es sich dabei zweifelsfrei
um aufwändige Montagearbeiten. Von einem reinen schematischen Zusammenbau
einer betriebsfertigen zerlegten Anlage kann daher nicht die Rede
sein.
Im vorliegenden Falle hat die Bw. durch die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung nach der VO BGBl. Nr. 800/1974, die nicht nur konkludent
durch Nichtausstellen von Rechnungen mit Steuerausweis in Anspruch genommen
werden kann, sondern konkret durch ausdrückliche Erklärung im
Fragebogen anlässlich der Antragstellung sowie auch in der Berufung
ausgeführt und durch die beigelegte Rechnungen dokumentiert,
bewirkt. Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach §
1 Abs. 1 der oben erwähnten Verordnung dann von der Umsatzsteuer befreit,
wenn durch einen ausländischen Unternehmer eben keine Rechnungen
ausgestellt wurden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Die
mit den befreiten Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuern sind
weiters gem. Abs. 2 durch Hinweis auf § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994,
zumindest in diesem Verfahren, nicht abzugsfähig. Auf die Möglichkeit
der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung hat das Finanzamt bereits
hingewiesen.
Graz, am 17.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 1 Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
- § 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-G/03
- Stammnummer
- 16450
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF