Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0045-G/04
Werklieferung (Bauleistung) durch einen ausländischen Unternehmer - V BGBl. Nr. 279/1995 nicht anwendbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-G/04vom 05.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erbringt ein ausländischer Zimmereiunternehmer im Zusammenhang mit der Errichtung eines Tunnels im Inland unter Inanspruchnahme von Vorleistungen inländischer Unternehmer (Materiallieferungen und Spenglerarbeiten) Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten an einen deutschen Betonbauunternehmer, dann wird die Steuer für diese Werklieferung gemäß § 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994 jedenfalls vom Leistungsempfänger geschuldet. Da die sachlichen Voraussetzungen, insbesondere jene der Z 1 und Z 3 des § 1 Abs. 1 der V BGBl. Nr. 279/1995, nicht vorliegen, können die Vorsteuern nicht im Rahmen des Erstattungsverfahrens, sondern nur im Wege des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Oktober 2003 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum
November und Dezember 2002 (Abweisungsbescheid) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein deutscher Zimmereiunternehmer, hat im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "8904 Ardning - Hochstegtunnel" im November und
Dezember 2002 unter Inanspruchnahme von Vorleistungen inländischer
Unternehmer (Materiallieferungen und Spenglerarbeiten) lt. Schlussrechnung
Nr. 141/02 vom 17. Dezember 2002 an den deutschen Betonbauunternehmer
B. Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten erbracht.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Erstattung der Vorsteuern
mit der Begründung, dass der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung die
erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht habe, abgewiesen.
Dagegen hat der Bw. unter Anschluss der geforderten
Unterlagen (Fragebogen, Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger,
Originalrechnungen und Ausgangsrechnung an seinen Auftraggeber) das Rechtsmittel
der Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Grund für die
Nichteinhaltung der Frist ein fehlerhafter Postversand gewesen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (auf Grund des
gegebenen Verfahrensstandes ist der diesbezügliche Bescheid, der im Spruch
"das Ansuchen vom 7. März 2003 betreffend Antrag auf
Vergütung der Umsatzsteuer abweist" jedenfalls als Berufungsvorentscheidung
zu qualifizieren) ist vom Finanzamt im Wesentlichen folgendermaßen
begründet worden:
Wie aus der Vorhaltsbeantwortung hervorgehe, hätte der
Bw. Umsätze in Verbindung mit einem Grundstück, wozu beispielsweise
auch Montagearbeiten und Einbauten gehörten, durchgeführt. Da diese
Arbeiten am Lageort des Grundstückes - Ardning/Österreich - steuerbar
seien, seien sie in Österreich steuerpflichtig, weshalb eine
Rückvergütung der Vorsteuern in dieser Form daher unzulässig sei.
Da die Ausgangsrechnung ohne österreichische Umsatzsteuer ausgestellt
worden sei, gehe das Finanzamt davon aus, dass von der Verordnung des
BM Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen
ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974, Gebrauch
gemacht worden sei. Die Vorsteuern könnten erst dann gewährt werden,
wenn der Bw. die Umsätze in Österreich nachversteuere. Erst zu diesem
Zeitpunkt könnten die mit diesem Umsatz in Zusammenhang stehenden
Vorsteuern gewährt werden.
Dagegen hat der Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der
Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, ist die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz
noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und
21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum
keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und
Art. 1 UStG 1994 oder
nur
steuerfreie Umsätze im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
nur
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und
Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) oder
nur
Umsätze, die der Einzelbesteuerung
(§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen
haben,
ausgeführt hat.
Zufolge
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 zweiter
Unterabsatz in der ab 1. Oktober 2002 geltenden Fassung des
2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, wird die
Steuer für Bauleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, der
üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, stets vom
Leistungsempfänger geschuldet.
Bauleistungen sind nach dem dritten Unterabsatz der vorhin
zitierten Bestimmung alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
dienen.
Im Lichte dieser Rechtslage konnte der Berufung aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Die vom Bw. an seinen deutschen Auftraggeber (Fa. B.)
unter Inanspruchnahme von Vorleistungen inländischer Unternehmer
(Materiallieferungen durch die Firmen H. und E. sowie Spenglerarbeiten durch die
Firma M. R.) im Dezember 2002 erbrachte, zuzüglich deutscher
Umsatzsteuer in Höhe von 16 % fakturierte Werklieferung - lt.
Schlussrechnung Nr. 141/02 "Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten im
Zusammenhang mit dem Bauvorhaben 8904 Ardning - Hochstegtunnel" - ist als
Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a dritter
Unterabsatz UStG 1994 zu qualifizieren.
Da es sich beim Auftraggeber um einen Betonbauunternehmer
und damit zweifelsfrei um einen Unternehmer handelt, der üblicherweise
selbst Bauleistungen erbringt, wird die Steuer für diese Bauleistung
gemäß
§ 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz
UStG 1994 zwingend vom Leistungsempfänger geschuldet.
Da der Bw. demnach einen steuerbaren Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt
hat, ist die sachliche Voraussetzung des
§ 1 Abs. 1 Z 1 der eingangs zitierten Verordnung
für die Anwendung des Erstattungsverfahrens nicht
erfüllt.
Bezüglich der vom Bw. im Inland ausgeführten
Bauleistung ist in weiterer Folge noch zu prüfen, ob nicht eine der im
§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der zitierten Verordnung
normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Vorsteuern im
Erstattungsverfahren erfüllt ist.
Da die Z 2 und 4 Beförderungsleistungen zum
Inhalt haben, erübrigt sich mit Rücksicht auf die im
gegenständlichen Fall vorliegende Bauleistung jede weitere
diesbezügliche Prüfung.
Auch die in der Z 3 angeführten, für die
Anwendung des Erstattungsverfahrens unschädlichen Umsätze - "nur
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und
Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994)" - liegen im
gegenständlichen Fall nicht vor. Da die im Klammerausdruck angeführten
Umsätze ausschließlich sonstige Leistungen betreffen, ist die
Erstattung von Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einer Werklieferung anfallen,
auch unter dem Blickwinkel der Z 3 jedenfalls ausgeschlossen. Derartige
Vorsteuern können somit nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens
Berücksichtigung finden.
Bezüglich der Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, wonach es, bedingt durch die Tatsache, dass der Bw. in
der oa. Schlussrechnung keine österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen
habe, von der Anwendung der Verordnung des BM Finanzen über die
umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer,
BGBl. Nr. 800/1974, ausgehe, ist Folgendes anzumerken:
Da die im
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 normierte Regelung
über den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Vorrang vor dem § 1 der Verordnung, BGBl. Nr. 800/1974 hat,
erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes bereits
aus diesem Grund als rechtlich unzutreffend.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
5. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Bauleistung durch ausländischen UnternehmerWerklieferung durch ausländischen UnternehmerVorsteuer aus VorleistungenMaterialeinkaufSubunternehmerErstattungsverfahrenVeranlagungsverfahrenV BGBl. Nr. 800/1974Übergang der Steuerschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-G/04
- Stammnummer
- 8782
- Gültig
- 05.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF