Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0149-G/06
Vorsteuererstattung bei Übergang der Steuerschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-G/06vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein ausländischer Unternehmer, der an eine inländische Miteigentümergemeinschaft Leistungen erbringt, für die die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergegangen ist, kann die Umsatzsteuervergütung für empfangene Vorleistung im vereinfachten Erstattungsverfahren beantragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.Kft. Ungarn. vertreten durch
SteuerberatungsGmbH, Wien, vom 10. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 10. Februar 2006 betreffend Vorsteuererstattung
an ausländische Unternehmer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl.Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-3/2005 erfolgt mit
2.244, 60 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= kurz Bw.) ist eine ungarische
Kapitalgesellschaft und hat mit Antrag (U 5) vom 4. Juli 2005
(eingegangen am 21. Juli 2005) die Erstattung abziehbarer Vorsteuern
in Höhe von 2.244,60 Euro für den Zeitraum 1-3/2005
beantragt.
Laut Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer
handelte es sich bei den empfangenen Vorleistungen um
Kanalinstandsetzungsarbeiten der K-GmbH, D-Straße laut Rechnung vom 8.
März 2005.
Das Finanzamt forderte die Bw. mit Vorhalt vom 22. November
2005 auf, bekannt zugeben, an wen die Bw. ihrerseits die Leistungen erbracht
habe, wie diese verrechnet worden seien und wurde eine Kopie der
Ausgangsrechnung angefordert. Die Beantwortung des Vorhaltes unterblieb
und wurde in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen. Mit dem angefochtenen
Bescheid vom 10. Februar 2006 wurde die zu erstattende Vorsteuer mit Null Euro
festgesetzt.
Begründet wurde der Abweisungsbescheid damit, dass
erforderliche Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
Mit Berufung vom 10. März 2006
bekämpfte die Bw. die Festsetzung der zu erstattenden Vorsteuern mit Null
Euro und legte sowohl die mit den strittigen Vorsteuern behaftete
Eingangsrechnung vom 8. März 2006 als auch die Ausgangsrechnung über
die von ihr erbrachten Kanalbauarbeiten vom 5. April 2005 vor.
Laut vorliegender Ausgangsrechnung vom 5. April 2005 hat
die Bw. an die HG LM und Mitbesitzer betreffend die Liegenschaft F-Gasse,
Kanalbauarbeiten gegen ein Nettoentgelt von 30.964,00 Euro erbracht. Die
Bw. hat keine Mehrwertsteuer verrechnet und weist die Rechnung den Vermerk
"Übergang der Steuerschuld gem. § 19 (1) UStG 1994"
auf.
Die Bw. führte aus, dass sie an die Hausgemeinschaft
"LM und Mitbesitzer" Kanalinstandsetzungsarbeiten erbracht habe und
stünde ihr daher für die an sie verrechneten Vorleistungen der
Vorsteuerabzug zu.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In einer ergänzenden Eingabe an den unabhängigen
Finanzsenat vom 6. April 2006 führte die Bw. aus, dass sie Leistungen an
die Hausgemeinschaft "LM und Mitbesitzer", Liegenschaft F-Gasse ,
erbracht habe und diese Hausgemeinschaft steuerlich beim Finanzamt XY unter der
Steuernummer 000/0000 erfasst sei.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates konnte dieses
Vorbringen der Bw. durch elektronische Abfragen in den Datenbanken der
Finanzverwaltung verifiziert werden.
Des weiteren konnte festgestellt werden, dass die
Leistungsempfängerin in der Umsatzsteuererklärung 2005 eine
entsprechende Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG
1994 auswies, welche sie gleichzeitig als Vorsteuern in Abzug
brachte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die an die Bw. in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer erstattungsfähig ist. Die für die Beurteilung
dieser Frage maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Umsatzsteuergesetz
1994:
§ 19 Abs.
1)
Steuerschuldner ist in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen
des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.
Bei sonstigen
Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von
Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger
der Leistung geschuldet, wenn
- der
leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat
und
- der
Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische
Person
des
öffentlichen Rechts ist.
Der leistende
Unternehmer haftet für diese Steuer.
(1a) Bei
Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der
Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand,
dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen.
Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf
den Umsatz entfallende Steuer.
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für
die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird
§ 1. Abs.
1)
Die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz
noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und
21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3
durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum
1. keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1
UStG
1994
oder
2. nur
steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG
1994
oder
3. nur
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19
Abs. 1 Z 3 UStG 1994), oder
4. nur
Umsätze, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994) unterlegen
haben,
ausgeführt
hat.
Feststeht, dass die Bw. im Zeitraum 1-3/2005 mit Vorsteuern
behaftete Vorleistungen erhalten hat und dass sie ihrerseits Leistungen an eine
österreichische Miteigentümergemeinschaft, die in ihrer Eigenschaft
als Hauseigentümergemeinschaft unternehmerisch erfasst ist, erbracht hat.
Für die von der Bw. an die Miteigentümergemeinschaft erbrachten
Leistungen ist die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 auf
die Leistungsempfängerin übergegangen und hat diese die darauf
entfallende Steuerschuld in ihrer Umsatzsteuererklärung ausgewiesen. Auf
den Übergang der Steuerschuld wurde auch in der Ausgangsrechnung
hingewiesen.
Dass ein Leistungsaustausch zwischen der K-GmbH , und der
Bw. nicht stattgefunden hätte wurde von der Finanzverwaltung weder
behauptet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor.
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 der Erstattungsverordnung
können Vorsteuern auch erstattet werden, wenn -wie im vorliegenden Fall-
die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Die beantragte Vorsteuererstattung war daher zu
gewähren und der Berufung spruchgemäß
stattzugeben.
Graz, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-G/06
- Stammnummer
- 25451
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF