…Jahre 2025 durchaus zumutbar sei. Die im Beschwerdefall vorgetragenen Umstände überstiegen nicht das normale Ergebnis der allgemeinen Rechtslage; sie ließen angesichts der Funktion der Anspruchsverzinsung eine anormale Belastungswirkung oder einen atypischen Vermögenseingriff iS eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses nicht erkennen. Es liege somit weder…
…es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen…
…es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen…
…gegenständlichen Fall vorgebrachte - sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…dar. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Mit Rücksicht auf…
…41.014,25 über zwei Drittel, nämlich 70,58%, auf den genannten Verspätungszuschlag entfielen. Es entstehe somit eine anormale Belastungswirkung, die zu einem atypischen Vermögenseingriff führe, da das Maß der mit einem Verspätungszuschlag beabsichtigten Einbuße hier wesentlich überschritten werde. Dies treffe die Bw. umso härter…
…592,07 und Aussetzungszinsen in Höhe von Euro 15.979,55, da die Einhebung der Abgaben unbillig wäre. Betreffend der Abgaben Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 1994 liege eine sachliche Unbilligkeit vor. Die Nachzahlung bewirke nämlich eine anormale Belastungswirkung, die vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt worden sei…
…regelmäßige und damit auch vorhersehbare Rechtsfolge, die jeden Abgabepflichtigen in allen gleichgelagerten Sachverhalten gleichermaßen treffe und daher für den Beschwerdeführer nicht habe unerwartet sein können. Somit sei bei der gegenständlichen Abgabepflicht keine anormale Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, kein im atypischen Vermögenseingriff gelegener offenbarer…
…regelmäßige und damit auch vorhersehbare Rechtsfolge, die jeden Abgabepflichtigen in allen gleichgelagerten Sachverhalten gleichermaßen treffe und daher für den Antragsteller nicht habe unerwartet sein können. Somit sei bei der gegenständlichen Abgabepflicht keine anormale Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, kein im atypischen Vermögenseingriff gelegener offenbarer…
…weit überschuldet sei. Durch diesen außergewöhnlichen Geschehensablauf, auf welchen die Antragstellerinnen keinen Einfluss nehmen hätten können, sei für sie eine anormale Belastungswirkung erzeugt worden. Hinsichtlich der Erstantragstellerin ***Bf1*** könne ein Ergebnis, nachdem eine, ihre Abgaben immer den Gesetzen entsprechend abführende, Abgabenpflichtige mit einer Abgabenschuld in…
…mit dem Notar stattgefunden hätte, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen. Eine anormale Belastungswirkung liege hier nicht vor. Beschwerde Mit Eingabe vom 23.07.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2021 erhoben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestand…
… 6 Abs. 1 Z. 1, 7 UStG 1994) betreffend die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen. Dass hier - verglichen mit ähnlichen Fällen - eine anormale Belastungswirkung bzw. ein atypische Vermögenseingriff eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Es liegt demnach kein Sachverhalt vor, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff…
…iSd § 36 Abs. 2 EStG anwendbar gewesen. Die Nichtgewährung entfalte eine anormale Belastungswirkung, die den Mandanten besonders hart treffe und verglichen zur Sanierungsvariante einen atypischen Vermögenseingriff darstelle. Zur persönlichen Unbilligkeit wurde ausgeführt, dass sich der Bf einer unüberschaubaren Anzahl von Forderungen und Exekutionsforderungen gegenübersehe. Es…
… 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat. Weder hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine angesichts der Funktion der Anspruchsverzinsung anormale Belastungswirkung oder einen atypischen Vermögenseingriff im Sinne eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses behauptet, noch konnten derartige Umstände von Amts wegen festgestellt werden. Anspruchszinsen…
…E 1330/2016, E 1756/2016). „Im Vergleich mit den Spielbankbetreibern“ kann daher das Bundesfinanzgericht für die Bf. keine anormale Belastungswirkung ausmachen. Zusammenfassend liegt im Fall der Bf. keine sachliche Unbilligkeit gemäß § 3 der VO BMfF betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO…