Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400001/2026
Teilweise Gewährung einer Nachsicht (Parkometerabgabe), weil sich der Beschwerdeführer nicht um die Entfernung des KFZ kümmern konnte (Inhaftierung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400001/2026vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Ebendorferstraße 2, 3. Stock, 1010 Wien, vom 14. Jänner 2025 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Dem Antrag auf Gewährung der Nachsicht der mit Abgabenbescheid vom 26. Juni 2024 festgesetzten Parkometerabgabe in der Höhe von € 2.569,60 wird im Ausmaß von € 1.793, -- stattgegeben. Im darüberhinausgehenden Ausmaß von € 776,6 wird der Antrag abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Parkometerabgabe in der Höhe von € 2.569,6 vorgeschrieben, weil ein näher beschriebenes Fahrzeug in der Zeit von 5. August 2021 bis 21. Jänner 2022 an einem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei. Ein Parkschein sei nicht entwertet bzw. ein elektronischer Parkschein sei nicht aktiviert gewesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Nachsicht und führte unter anderem begründend aus, er sei von August 2021 bis November 2022 in Haft gewesen. Er sei nach der Entlassung mit einer Forderung von über € 30.000,-- konfrontiert und wöchentlich erreichten ihn Exekutionsandrohungen. Sein Arbeitgeber habe ihm nicht viel bezahlt. Das Auto habe er längst verkauft, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Er sei jetzt arbeitslos und Mindestsicherungsbezieher und sei außerstande die Forderungen zu begleichen. Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof (gemeint Landesverwaltungsgericht Wien) sei ihm im Verhandlungsprotokoll von der Richterin bestätigt worden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die notwendigen Schritte zur Änderung des Standorts des Fahrzeugs zu veranlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht einer Parkometerabgabe in der Höhe vom € 2.569,6 abgewiesen.
Begründend wurde nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht erkannt werden, warum im Hinblick auf die abseits von den Abgabenschulden bereits bestehende Vermögenslosigkeit bzw. Überschuldung (Kosten der Entlassung, offene Verwaltungsstrafen, Schulden bei ***Stromanbieter***, etc.), die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung nunmehr ausgerechnet durch die Nachsicht der Parkometerabgabe abzuwenden wäre. Im Übrigen werde durch die gesetzlichen Regeln über die Exekutionsbeschränkung (§ 53 der Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung) das Eintreten einer unzumutbaren finanziellen Belastung hintangestellt. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkret und plausibel darzulegen, weshalb in seiner Situation (vermögenslos, arbeitslos, Fehlen jeglicher finanzieller Unterstützung, Mietrückstände, Sorgepflichten etc.) gerade die begehrte Nachsicht der Abgabengesamtschuld eine persönliche Unbilligkeit vermeiden könnte. Im Übrigen sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere.
Zur sachlichen Unbilligkeit sei festzuhalten, dass die nachträgliche Inanspruchnahme eines Lenkers oder Zulassungsbesitzers keinesfalls ein vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstelle. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt falle in den Kernbereich der Regelung. Es handle sich somit um eine regelmäßige und damit auch vorhersehbare Rechtsfolge, die jeden Abgabepflichtigen in allen gleichgelagerten Sachverhalten gleichermaßen treffe und daher für den Beschwerdeführer nicht habe unerwartet sein können. Somit sei bei der gegenständlichen Abgabepflicht keine anormale Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, kein im atypischen Vermögenseingriff gelegener offenbarer Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Verordnungsgeber beabsichtigten Ergebnissen gegeben, die zudem auch der Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Gewährung der Nachsicht. Darin führte er unter anderem aus, die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Unbilligkeit dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändere, sei nach Ansicht einer Anwältin der Rechtshilfe der Rechtsanwaltskammer eine widersinnige Auslegung, die nicht dem Geiste des Gesetzes entspreche. Dieser Aussage schließe er sich an. Die belangte Behörde sei nicht auf das mitgeschickte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint Landesverwaltungsgericht Wien) eingegangen. Dieses Urteil sage klar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich um sein Auto zu kümmern. Weiters habe sich seine finanzielle Situation gebessert, sodass nicht mehr von einer existenzgefährdenden Situation gesprochen werden könne. Alle Schulden seien bezahlt worden. Als Mindestsicherungsbezieher sei man in Österreich nicht existenzgefährdet. Eine Vollstreckung der Forderung würde aber dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine monatlichen Fixkosten nicht mehr decken könnte. Dies würde unweigerlich zu einer Existenz bedrohenden Situation führen und damit sei der Argumentation der belangten Behörde folgend, die Nachsicht zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Am 5. November 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht holte Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2024 eine Parkometerabgabe in der Höhe von € 2.569,6 festgesetzt, weil ein Kraftfahrzeug mit näher genannten Kennzeichen in der Zeit vom 5. August 2021, 14: 20 Uhr bis 21. Jänner 2022, 11:41 Uhr in einer Kurzparkzone in 1150 Wien abgestellt war, ohne dass dieses mit einem entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen war oder elektronische Parkscheine aktiviert waren.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. August 2021 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Am 20. Jänner 2022 wurde er wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich ab 5. August 2021 in Haft. Der Beschwerdeführer befand sich im gesamten Zeitraum, für den ihm die nachsichtgegenständliche Parkometerabgabe vorgeschrieben wurde, in Haft.
Während der Haft unterlag die Kommunikation des Beschwerdeführers Beschränkungen. Sein einziger familiärer Kontakt während der Haftzeit war seine Tante, welche ihm jedoch kein Geld zukommen ließ. Die Tante lebte im Burgenland und war Mitte 70. Sie konnte dem Beschwerdeführer bei der Entfernung des KFZ nicht behilflich sein. Telefonate waren nur gegen Bezahlung möglich. Bis zu seiner Arbeitsaufnahme im November 2021, wodurch er ab Dezember 2021 rund € 300,-- erhielt, verfügte der Beschwerdeführer in Haft über kein eigenes Geld. Ab Dezember 2021 war es ihm aufgrund der ihm nunmehr zur Verfügung stehenden Geldmittel möglich, in Kontakt mit Bekannten außerhalb der Haftanstalt zu treten.
Nachdem der Beschwerdeführer acht Wochen in Haft war, besuchte ihn Anfang Oktober, ein Freund. Der Beschwerdeführer beauftragte diesen, sich um seine Wohnung und sein Auto zu kümmern. Dieser hätte das Auto vom 15. in den 16. Bezirk stellen sollen, da der Beschwerdeführer für diesen Bezirk ein Parkpickerl hatte. Der Freund hat diese Aufträge allerdings nicht erledigt.
Ab Anfang Dezember 2021 telefonierte der Beschwerdeführer einige Male mit dem beauftragten Freund. Dieser teilte ihm mit, dass er noch nicht dazu gekommen sei, sich um das Auto zu kümmern. Im März 2022 wurde schlussendlich ein weiterer Freund eingeschaltet. Dieser sorgte dafür, dass das Fahrzeug im März 2022 aus der Kurzparkzone entfernt wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 23. März 2026 in einem Angestelltenverhältnis und verdient in etwa € 1.800, -- netto monatlich. Er bezieht auch ein 13. und 14. Gehalt.
Die monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers belaufen sich auf etwa € 1.500, --.
Neben der mit dem Bescheid vom 26. Juni 2024 vorgeschrieben Abgabenschuld besteht gegenüber der belangten Behörde eine weitere Abgabenschuld in der Höhe von € 686,40. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Parkometerabgabe, die dasselbe Fahrzeug und denselben Abstellort wie der Abgabenbescheid vom 26. Juni 2024 betrifft, sich aber auf einen anderen Zeitraum (24. Jänner bis 24. Februar 2022 und 2. März bis 10. März 2022) bezieht. Zusätzlich sind Pfändungsgebühren in der Höhe von € 25,18 angefallen.
Weitere Abgabenschulden bestehen nicht.
Die ***Versicherung*** hat gegenüber dem Beschwerdeführer Forderungen in der Höhe von € 1.800 geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltspflichten.
2. Beweiswürdigung
Die Festsetzung der Parkometerabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer und das Abstellen des Kraftfahrzeuges in dem festgestellten Zeitraum ohne gültigen Parkschein ergeben sich aus dem Abgabenbescheid vom 26. Juni 2024 selbst. Dass das Kraftfahrzeug in dem Zeitraum ohne gültigen Parkschein abgestellt war, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Dass der Beschwerdeführer ab 5. August 2022 in Haft war, ergibt sich aus der aktenkundigen Entlassungsbestätigung ("Vorhaften"). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum, für den ihm Parkometerabgabe vorgeschrieben wurde, in Haft befand beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahem vom 1. Februar 2026, wonach er im November 2022 unter Anordnung der elektronischen Fußfessel aus der Haft entlassen wurde sowie aus der aktenkundigen Haftauskunft vom 9. Juni 2022, wonach der Beschwerdeführer "zur Zeit" in Strafhaft angehalten werde. Auch von der belangten Behörde wurde im Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, für den Parkometerabgabe vorgeschrieben wurde, nicht in Haft gewesen sei.
Dass die Kommunikation des Beschwerdeführers während der Haft eingeschränkt war, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022. Es ist auch naheliegend, dass die Kommunikation mit der Außenwelt für Häftlinge Reglementierungen unterliegt, da ansonsten ein geordneter Strafvollzug bzw. Vollzug der Untersuchungshaft wohl beeinträchtigt wäre. Aus den Bestimmungen zum Strafvollzug ergibt sich überdies, dass Telefonate nur auf Kosten der Inhaftierten durchgeführt werden können (Untersuchungshaft: § 189 Abs. 2 StPO, Strafhaft: §§ 86 iVm 92 iVm 96a StVG).
Dass der Beschwerdeführer ab November 2021 in Haft eine Arbeit aufnehmen konnte und ab Dezember € 300,00 verdiente, stützt sich auf dessen glaubhafte miteinander in Einklang zu bringenden Angaben in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wegen einer Übertretung des KFG (vgl. Protokoll vom 12. Juli 2024) und der Stellungnahme vom 1. Februar 2026 im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Die Feststellungen zum familiären Kontakt ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2026, die auch mit den Ausführungen des ***AB*** (ein Freund des Beschwerdeführers) in seinem aktenkundigen Schreiben vom 12. Mai 2022 an die MA 67 in Einklang zu bringen sind. Das Alter und der Umstand, dass die Tante nicht behilflich sein konnte, ergeben sich aus den Ausführungen des ***AB***. Es erscheint auch nicht unplausibel, dass eine ältere Dame, die nicht in Wien lebt, keine Unterstützung bei der Entfernung des in Wien abgestellten KFZ leisten konnte. Aufgrund der Ausführungen, dass ihm seine Tante kein Geld zukommen ließ und dass er erst nach seiner Arbeitsaufnahme im November ab Anfang Dezember über finanzielle Mittel zur Kontaktaufnahme nach außen verfügte (vgl. Stellungnahme vom 1. Februar 2026), konnte in freier Beweiswürdigung die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Dezember 2021 in Haft über kein Geld verfügte. Dass ihm ab Dezember 2021 aufgrund der finanziellen Mittel die Kontaktaufnahme nach außen möglich war, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2026 selbst ausgeführt.
Die Feststellung zur Beauftragung des Freundes Anfang Oktober stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien und der Stellungnahme vom 1. Februar 2026. Vor dem Landesverwaltungsgericht Wien führte der Beschwerdeführer aus, der Freund hätte das KFZ zunächst nur vom 15. In den 16. Bezirk stellen müssen, da er über ein Parkpickerl für den 16. Bezirk verfügt habe. Der Freund habe dies allerdings nicht erledigt. Der Umstand, dass sich der Freund darum nicht gekümmert hat, ist auch daraus ableitbar, dass das Fahrzeug noch bis in den März 2022 an derselben Stelle ohne Parkpickerl abgestellt war (vgl. die Zahlungsaufforderung zur Zahl MA 6/ARP-V-38000/2022).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer über Geld verfügte (somit Anfang Dezember) mit dem Freund telefonierte und erfuhr, dass das Auto noch nicht umgeparkt wurde, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Wien (vgl. Protokoll der Verhandlung am 12. Juli 2024). Dass im März 2022 ein weiterer Freund eingeschaltete werden konnte und dieser für die Entfernung des KFZ aus der Kurzparkzone sorgte, stützt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Wien, wonach das KFZ im März 2022 abgemeldet worden sei, den Angaben des ***AB***, wonach dieser mit 11. März 2022 mit einem weiteren Freund des Beschwerdeführer habe Kontakt aufnehmen können und dieser das Auto ausfindig machen konnte (vgl. dessen Schreiben vom 12. Mai 2022) und den Angaben der belangten Behörde im aktenkundigen Aktenvermerkt vom 25. Juli 2022, wonach nach dem 10. März 2022 das Fahrzeug nicht mehr am angeführten Tatort beanstandet worden sei. Dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2026 die Annahme aufstellt, dass das Auto bereit im Februar entfernt wurde, kann die Feststellungen, dass das Fahrzeug erst im März 2022 entfernt wurde, in Anbetracht der angeführten Angaben, die auch zeitlich vor der Stellungnahme aus dem Jahr 2026 liegen, nicht erschüttern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2026 nicht mehr genau erinnern konnte.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Haft, seinen Kontaktmöglichkeiten und seinen Kontaktaufnahmen wurden auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Die Anstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm übermittelten Bestätigung für Dienstnehmer des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die ***Versicherung2*** (vgl. E-Mail vom 20. April 2026).
Seine monatlichen Ausgaben stützten sich auf seine Stellungnahme vom 1. Februar 2026 samt der damit übermittelten Dokumente (Kontoauszüge) und der im Verfahren für die Gewährung der Verfahrenshilfe (vgl. VH/7400001/2026) übermittelten Mietvorschreibung. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zu den gegenüber der belangten Behörde bestehenden weiteren Abgabenschulden stützen sich auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30. Jänner 2026 sowie der aktenkundigen Zahlungsaufforderung vom 21. Jänner 2022. Einwendungen gegen die Ausführungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer keine erhoben. Soweit der Beschwerdeführer in seiner vom Stellungnahme vom 1. Februar 2026 ausführt, es sei noch ein weiterer Rückstand bei der belangten Behörde offen, ist auszuführen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zur Zahl MA 6/ARP-V-14074/2021 genannten Schuld um die Nachsichtsgegenständliche Abgabe handelt (vgl. dazu die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30. Jänner 2026).
Dass weitere Abgabenschulden nicht bestehen, kann sich auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30. Jänner 2026 und die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Einsicht in das Abgabeninformationssystem (Auszug vom 20. April 2026) und die Daten des Steuerkontos (FOn-Auszug vom 20. April 2026) stützen.
Dass die ***Versicherung*** Forderungen in der Höhe von € 1.800, -- gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht hat, gründet auf dessen Ausführungen in seiner E-Mail vom 20. April 2026.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahrenshilfeantrag angegeben keine Unterhaltspflichten zu haben. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die in § 236 Abs. 1 BAO angesprochene Unbilligkeit kann eine sachliche oder eine persönliche Unbilligkeit sein.
Sachliche Unbilligkeit
Eine sachliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. VwGH 9. September 2025, Ra 2024/16/0038).
Die sachliche Unbilligkeit muss in der Vorschreibung jener Abgaben gelegen sein, deren Nachsicht begehrt wird. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn es durch das ungewöhnliche Zusammentreffen verschiedener Umstände im Einzelfall zu einer Abgabenbelastung kommt, die zwar dem materiellen Recht entspricht, vom Gesetzgeber aber offensichtlich weder beabsichtigt noch bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. VwGH 10. Mai 1995, 92/13/0125).
Im Beschwerdefall wurde die nachsichtsgegenständliche Abgabenschuld dadurch verursacht, dass das KFZ des Beschwerdeführers von 5. August 2021 bis 21. Jänner 2022 durchgängig ohne gültigen Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt war.
Aufgrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums in Haft war. Dort hatte er nur eingeschränkte Möglichkeiten der (weiteren) Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Abstellen des KFZ in einer Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) entgegenzuwirken. Er beauftragte Anfang Oktober einen Freund mit der Entfernung des KFZ aus der Kurzparkzone. Dieser kümmerte sich jedoch nicht darum. Aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mitteln, war es dem Beschwerdeführer bis Anfang Dezember auch nicht möglich zu überprüfen, ob der Freund den Auftrag ausgeführt hat. Dass der Beschwerdeführer bereits früher (vor Anfang Oktober) in der Lage gewesen wäre, jemanden mit der Entfernung des Autos zu beauftragen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund seiner bis Anfang Dezember nicht vorhandenen finanziellen Mittel ist davon auch nicht auszugehen.
Durch seine Arbeitsaufnahme verfügte der Beschwerdeführer allerdings ab Anfang Dezember über finanziellen Mittel, die es ihm auch ermöglichten, telefonisch Kontakt mit Bekannten aufzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde auch Anfang Dezember darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Auto noch nicht entfernt wurde. Ab Dezember 2021 war der Beschwerdeführer daher in der Lage, sich um die Entfernung seines KFZ aus der Kurzparkzone zu kümmern. Es wurde allerdings erst im März 2022 Kontakt zu einem Freund aufgenommen, der das Auto schlussendlich im März 2022 entfernt hat.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2026 aus, dass zunächst, da mit einer zeitnahen Haftentlassung gerechnet worden sei, die Sicherung der Wohnung und der laufenden Mietzahlung Vorrang gehabt hätten. Erst als sich herausgestellt habe, dass eine längere Haftdauer zu erwarten sei, habe ein weiterer Freund eingeschaltet werden können (vgl. Stellungnahme vom 1. Februar 2026).
Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt ab Dezember 2021 um die Entfernung des KFZ hätte kümmern können und müssen. Insbesondere, da er wusste, dass das Auto noch in der Kurzparkzone abgestellt war.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegen aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der festgestellten Umstände (keine finanziellen Mittel bis Dezember, dadurch keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen, Beauftragung eines Freundes mit der Entfernung, der sich nicht darum gekümmert hat) Gegebenheiten vor, die dazu führen, dass es vom Zeitpunkt der Verhaftung bis Anfang Dezember zu einer Abgabenbelastung gekommen ist, die zwar dem materiellen Recht entspricht, vom Gesetzgeber aber offensichtlich weder beabsichtigt noch im Kauf genommen wurde.
Wie in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. Februar 2026 ausgeführt wurde, liegt der Zweck der Parkraumbewirtschaftung darin, durch befristetes Abstellen gegen Entrichtung einer Abgabe die Umschlaghäufigkeit in Kurzparkzonen zu erhöhen, um dadurch mehr Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Im Sinne des Gesetzes kann es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes allerdings nicht sein, auch Personen über einen längeren durchgehenden Zeitraum mit der Abgabenpflicht zu belasten, die ihr KFZ deswegen nicht aus der Kurzparkzone entfernen, weil sie dazu aufgrund ihrer eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten nicht in der Lage sind. Diese Personen können auch durch die Möglichkeit zur Entrichtung der Parkometerabgabe herangezogen zu werden, nicht dazu veranlasst werden, ihr KFZ aus der Kurzparkzone zu entfernen, da sie dazu aufgrund der beschränkten Handlungsmöglichkeiten dazu gerade nicht in der Lage sind.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verwirklichung eines Straftatbestandes in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt war, ändert nichts daran, dass er sich bis Dezember 2021 nicht um die Entfernung kümmern konnte bzw. die Erfüllung seines diesbezüglichen Auftrages nicht adäquat überwachen konnte. Der vorliegende ungewöhnliche Geschehensablauf führte auch dazu, dass die Parkometerabgabe in einer Höhe angefallen ist, wie sie für Parkometerabgaben, die wegen Parkens ohne Parkschein typischerweise anfallen, ungewöhnlich ist.
Auch wenn, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, das Verschulden für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht relevant ist, können im Rahmen der Beurteilung, ob Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, Umstände (wie im Beschwerdefall die eingeschränkten Möglichkeiten des Beschwerdeführers in Haft) relevant sein, die für die Frage, ob eine Abgabe festzusetzen ist, keine Rolle spielen.
Dass der Beschwerdeführer nach den Ausführungen der belangten Behörde aufgrund der begangenen Straftraten jederzeit damit hätte rechnen müssen, verhaftet zu werden, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Folge der Verhaftung in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt war.
Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, der Beschwerdeführer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass das Fahrzeug umgehend aus der Kurzparkzone entfernt werde, übersieht die belangte Behörde, dass dies für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht ohne weiteres möglich war.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt daher von 5. August 2021 bis 30. November 2021 eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor.
Ab Dezember 2021 wäre es dem Beschwerdeführer auch aus der Haft heraus möglich gewesen, sich darum zu kümmern, dass sein KFZ aus der Kurzparkzone entfern wird. Eine Unbilligkeit der Einhebung liegt daher ab Dezember 2021 nicht mehr vor
Persönliche Unbilligkeit
Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner Einkommenslage auch eine persönliche Unbilligkeit geltend.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. VwGH 26. Mai 2014, 2013/17/0498). Einbußen an Vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu einer anomalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (VwGH 30. Jänner 2006, 2005/17/0245).
Nach dem festgestellten Sachverhalt verdient der Beschwerdeführer mittlerweile € 1.800, 14x jährlich. Sein Einkommen liegt damit über dem Existenzminimum (vgl. die unter https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Drittschuldnererkl%C3%A4rung.html abrufbare Informationsbroschüre für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen und die darin enthaltene Existenzminimum-Tabellen 2026 Tabelle 1 a m, wonach das Extistenminimum beim Einkommen des Beschwerdeführers bei € 1 455,60 liegt). Im Antragszeitpunkt bezog er noch Sozial- und Notstandshilfe. Seine monatlichen Fixkosten belaufen sich auf € 1.500, --
Bei der Beurteilung, ob eine persönliche Unbilligkeit vorliegt, ist von den finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auszugehen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 236 Rz 10).
Unter Berücksichtigung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse kann nicht davon gesprochen werden, dass insbesondere auch unter Berücksichtigung der Höhe der Abgabe die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben die Existenz des Beschwerdeführers gefährden würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die Einhebung der Abgabe, der Beschwerdeführer in eine prekäre Lebenslage gedrängt würde und dadurch die Resozialisierung des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt daher nicht vor.
Ermessen
Sind die Nachsichtvoraussetzungen gegeben (Einhebung der fälligen Abgaben ist nach Lage des Falles unbillig), so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen (vgl. Ritz/Koran BAO8 Rz 16). Im Bereich des Ermessens ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH 23. November 2016, Ro 2014/17/0032). Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (VwGH 30. Juni 2021, Ra 2019/15/0125).
Für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 21. Jänner 2022 wurde die Unbilligkeit der Einhebung verneint, weshalb insofern der Antrag auf Nachsicht, soweit die nachsichtsgegenständliche Abgabe auf diesen Zeitraum entfällt, abzuweisen war.
Das Vorliegen von Unbilligkeit wurde in Hinblick auf den Zeitraum 5. August 2021 bis 30. November 2021 bejaht. Insoweit ist im Rahmen des Ermessens zu beurteilen, ob die Nachsicht zuzuerkennen oder abzulehnen ist.
Auf Seiten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser gegenüber dem Bund seinen bisherigen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und gegenüber dem Bund keine Abgabenschulden bestehen (vgl. FOn-Auszug Daten des Steuerkontos vom 20. April 2026).
Die gegenüber der belangten Behörde bestehenden Abgabenschulden (abgesehen von der nachsichtsgegenständlichen) stehen auch im Zusammenhang damit, dass das KFZ des Beschwerdeführers während seiner Haft an derselben Stelle (wie im Falle der nachsichtsgegenständlichen Abgaben) abgestellt war. Sie gründen also im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie die gegenständliche vom Nachsichtsansuchen betroffene Parkometerabgabe.
Abgesehen von den im Zusammenhang mit dem Abstellen seine KFZ in einer Kurzparkzone während seiner Inhaftierung stehenden Abgabenschulden bestehen somit keine Auffälligkeiten hinsichtlich des bisherigen steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers.
Zu bemerken ist, dass es der Beschwerdeführer geschafft hat, trotz seiner Vorstrafe eine Anstellung zu finden und sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Sein Interesse daran, sich seine Existenz möglichst schuldenfrei weiter aufzubauen, darf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht außer Acht gelassen werden.
Bei Vorliegen einer Unbilligkeit in der Einhebung wird in der Regel auch auf Ebene der Ermessensübung dem Nachsichtsantrag statt zu geben sein. Bei Bestehen einer Unbilligkeit in der Einhebung spricht vieles dafür, dass eine rein von der Zweckmäßigkeit der Abgabeneinhebung geleitete Ermessensübung zugunsten des Antragstellers gesetzwidrig wäre. Die gilt jedenfalls insoweit als nicht weitere - besondere Umstände des Einzelfalls den Abgabenpflichtigen einer Nachsicht unwürdig erscheinen lassen, die einer Ermessenübung zugunsten der Billigkeit entgegenstehen (vgl. Capek, Gleixner, Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Onlineaktualisierung 2.06 Jänner 2023, § 236 Rz 24).
Auch wenn es grundsätzlich im Ermessensbereich gegen eine Nachsicht spricht, wenn sich diese zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde und der Beschwerdeführer nunmehr Schulden bei der ***Versicherung*** in der Höhe von € 1.800, -- hat, fällt dieser Umstand und das Interesse der belangten Behörde an Einbringung der gegenständlichen Abgaben unter Berücksichtigung der vorliegenden Unbilligkeitsgründe und der im Rahmen des Ermessens auf Seiten des Beschwerdeführer zu Berücksichtigende Umstände nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht derart ins Gewicht, dass die Nachsicht zu versagen ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht steht es der Nachsicht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer andere Schulden im Gegensatz zu den Schulden bei der belangten Behörde beglichen hat. Nach seinem Vorbringen war es ihm mit Hilfe der Unterstützung seines damaligen Arbeitgebers und von Freunden möglich, Schulden bei der ehemaligen Hausverwaltung zu begleichen. Dabei hat er nicht gesamten Rückstand beglichen, sondern im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine prozentuelle Einmalzahlung geleistet. Darüber hinaus führte er aus, dass er alle Schulden (Anm. bis zur Forderung der SVA, die dem Beschwerdeführer erst später bekannt wurde und abgesehen von jenen gegenüber der belangten Behörde) durch eine Ausgleichszahlung beglichen habe.
Dass der Beschwerdeführer die nachsichtsgegenständlichen Schulden - also Schulden hinsichtlich deren Einhebung er eine Unbilligkeit erblickt hat - und die anderen Schulden gegenüber der belangten Behörde, die auch im Zusammenhang mit dem während seiner Haftzeit in einer Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug stehen, nicht entrichtet hat, wiegt unter Berücksichtigung der zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung führenden Umstände nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht so schwer, dass sie eine Nachsicht ausschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde ebenso eine sofortige Einmalzahlung in der Höhe von 8 % der noch offenen Forderungen angeboten hat (vgl. Vorlageantrag). Es kann also nicht von einer vehementen Weigerung des Beschwerdeführers, seine Schulden zu begleichen gesprochen werden und haben auch andere Gläubiger nicht ihre kompletten Forderungen erhalten.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (Anwachsen von Parkometerabgabe aufgrund einer Inhaftierung) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung der Nachsicht im Beschwerdefall andere Abgabepflichtige dazu verleiten könnte, in Zukunft ihrer Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachzukommen.
Es liegen daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Gründe vor, die einer Ermessensübung zugunsten der Billigkeit entgegenstehen.
Dem Nachsichtsantrag war daher hinsichtlich jenes Abgabenbetrages, der auf den Zeitraum von 5. August bis 30. November 2021 entfällt stattzugeben und hinsichtlich des darüberhinausgehenden Zeitraumes abzuweisen.
Aus dem Abgabenbescheid ergibt sich, dass im Zeitraum von 5. August 2021 bis 30. November 2021 Parkometerabgabe in Höhe von € 1.793, -- und im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 21. Jänner 2022 in der Höhe von € 776,6 angefallen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung, ob im Beschwerdefall eine Unbilligkeit vorliegt gründet sich auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beurteilung, ob Unbilligkeit vorliegt, geht in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 12. Februar 2021, Ra 2020/16/0167). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht auch die Ausübung des Ermessens, sofern weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. VwGH 15. September 2020, Ra 2020/16/0003).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 4. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 189 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400001/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400001.2026
- Stammnummer
- 151498
- Gültig
- 04.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF