Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1024-W/04
Sachliche Unbilligkeit bei Einhebung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1024-W/04vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RL, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wr. Neustadt vom 7. Mai 2004 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. April 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), Aussetzungszinsen in Höhe von € 8.191,75
durch Abschreibung nachzusehen.
Als Ergebnis der Berufungserledigung bezüglich HM.
seien für den Bw. gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte
Einkommensteuerbescheide für 1986 bis 1988 erlassen worden. Im Zuge dessen
seien mit Bescheid vom 23. März 2004 Aussetzungszinsen in
Höhe von € 8.191,75 festgesetzt worden. Bei der HM habe Anfang
der 90er Jahre eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zum Ergebnis die
Nichtanerkennung der Verlusttangenten der Beteiligten gehabt habe. Gegen die
Feststellungen der Betriebsprüfung sei am 23. Dezember 1993
Berufung eingebracht worden. Anfang 1994 habe der Bw. die Aussetzung der
Einhebung der aus den Prüfungsfeststellungen resultierenden
Einkommensteuerbelastung für 1986 beantragt, da die Berufung durchaus
Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Andernfalls hätte die Aussetzung
gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO von der Behörde
gar nicht bewilligt werden dürfen. Im Zeitpunkt des Stellens des
Aussetzungsantrages im Jahr 1994 sei absolut nicht damit zu rechnen gewesen,
dass das Rechtsmittelverfahren mehr als 10 Jahre dauern würde. Der Grund
für die exorbitant lange Verfahrensdauer sei dem Bw. auch nicht bekannt.
Jedenfalls liege sie eindeutig außerhalb der Verantwortung des Bw., der
auf den Gang des Verfahrens ja überhaupt keinen Einfluss gehabt
habe.
Da der Bw. seit 1. März 2000 in Pension sei
und sich seine finanzielle Lage gravierend geändert habe, sei die
Konfrontation mit dem Betrag der Aussetzungszinsen für den Bw. kaum zu
schaffen. Die Einhebung der Aussetzungszinsen wäre also nach der Lage des
Falles jedenfalls unzumutbar und würde die finanzielle Lage des Bw.
unverhältnismäßig verschlimmern. Somit sei die vom Gesetz
geforderte Unbilligkeit evident.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
7. Mai 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass es ihm als österreichischem
Staatsbürger, der in seiner fast 30-jährigen Tätigkeit als
selbstständige Einzelperson seine Steuern immer pünktlich bezahlt
habe, sehr schwer nachvollziehbar sei, dass eine Bearbeitung einer Berufung 10
Jahre dauere. Von der Zeichnung HM bis dato seien 18 Jahre vergangen, und
habe sich in dieser langen Zeit das Leben des Bw. drastisch
verändert.
Als der Bw. im März 2000 in Pension gegangen sei,
habe er geglaubt, alles geordnet zu habe. Dann sei die Aufforderung gekommen,
S 823.783,00 an das Finanzamt zu bezahlen, was der Bw. durch einen Kredit
am 30. Juli 2001 auch können habe. Auch diesmal habe der Bw. von
den vorgeschriebenen € 14.773,87 unter großen Problemen
€ 6.582,12 am 30. April 2004 bezahlt. Da der Bw. sicher ein
zahlungswilliger Staatsbürger sei, finde er es besonders ungerecht, dass er
für eine Erledigung eines Antrages, die 10 Jahre gedauert habe, Zinsen in
Höhe von € 8.191,75 bezahlen solle. Da die finanziellen Mittel
des Bw ausgeschöpft seien und er nicht eines Tages dem Staat zur Last
fallen wolle, bitte er eindringlich, ihm die Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 8.191,75 zu erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
GGemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1998,
97/13/0237) in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen
einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim
Steuerpflichtigen führt; der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist. Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom
Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellen,
deren Entstehen vom Bw. gerade durch seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
ausgelöst worden ist. Zudem war es durchaus in seiner Ingerenz gelegen, das
Entstehen von Aussetzungszinsen in beträchtlicher Höhe durch
Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, und stehen diesen
Aussetzungszinsen infolge wesentlich späteren Entrichtung der ausgesetzten
Abgaben auch Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse bei
Kreditinstituten gegenüber.
Der Behauptung des Vorliegens einer persönlichen
Unbilligkeit ist entgegenzuhalten, dass der Bw. seiner erhöhten
Mitwirkungspflicht keineswegs entsprochen hat, weil er seine wirtschaftliche
Lage nicht dargelegt hat. Die Behauptung, dass die finanziellen Mittel des Bw.
ausgeschöpft seien, vermag allein das Vorliegen einer persönlich
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO jedenfalls nicht
darzulegen.
Auch der Einwand, dass der Bw. in seiner fast
30-jährigen Tätigkeit als selbstständige Einzelperson seine
Steuern immer pünktlich bezahlt habe, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.9.1988, 85/17/0121) für sich allein
ebenfalls nicht geeignet, eine Unbilligkeit darzutun.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sachliche Unbilligkeitpersönliche Unbilligkeitanormale Belastungswirkungatypischen Vermögenseingriffaußergewöhnlichen GeschehensablaufIngerenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1024-W/04
- Stammnummer
- 21604
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF