Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0538-W/06
Sachliche Unbilligkeit bei Einhebung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-W/06vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CL, vertreten durch M-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 19. Jänner 2006
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht der in Höhe von € 5.967,74
festgesetzten Aussetzungszinsen betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1994
sowie 1996 und Herabsetzung unter Zugrundelegung einer angemessenen Dauer
für die Erledigung eines Berufungsverfahrens von maximal zwei
Jahren.
Die Zinsenberechnung gehe auf Rechtsmittelverfahren
zurück, die zwischen sieben und neun Jahren zurücklägen. Dieser
Umstand sei nicht nur aus der Perspektive einer Rechtssicherheit, sondern auch
aus der Sicht einer angemessenen Erledigungsdauer besonders hervorzuheben.
Sowohl der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof als auch die
europäischen Gerichte hätten wiederholt bei einer den Zeitraum von
fünf Jahren übersteigenden Erledigung das Vorliegen einer
unzumutbaren, weil überlangen Verfahrensdauer bestätigt und
diesbezügliche Bescheide aufgehoben.
In diesem Sinne beantrage der Bw. die Nachsicht der einen
Zeitraum von zwei Jahren übersteigenden Zinsenvorschreibung.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
19. Jänner 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw., wenigstens eine teilweise Nachsicht unter
Berücksichtigung der schon bisher angeführten Gründe sowie der
nachfolgenden Argumente unter Anwendung von Billigkeitsüberlegungen
vorzunehmen.
Entgegen den Ausführungen in der Begründung
beziehe sich das Ansuchen nicht auf die Vorschreibung von Aussetzungszinsen als
solche, sondern auf die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer, die in diesem
Umfang nicht gerechtfertigt erscheine und auch nicht vorhersehbar sei. Auch die
abschließenden Überlegungen im Zusammenhang mit der Ergreifung einer
Säumnisbeschwerde seien nicht zutreffend, da der Bw. im
gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung inne gehabt habe, ihm auch
keine Bescheide zugegangen seien und er auf den Lauf des Verfahrens keinerlei
Einfluss habe nehmen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1998,
97/13/0237) in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen
einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim
Steuerpflichtigen führt; der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist. Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom
Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellen,
deren Entstehen vom Bw. gerade durch seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
ausgelöst worden ist. Zudem war es durchaus in seiner Ingerenz gelegen, das
Entstehen von Aussetzungszinsen in beträchtlicher Höhe durch
Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, und stehen diesen
Aussetzungszinsen infolge wesentlich späteren Entrichtung der ausgesetzten
Abgaben auch Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse bei
Kreditinstituten gegenüber.
Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit wurde
vom Bw. nicht behauptet.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Sachliche Unbilligkeitpersönliche Unbilligkeitanormale Belastungswirkungatypischen VermögenseingriffIngerenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-W/06
- Stammnummer
- 21866
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF