Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2099-W/04
Nachsicht entrichteter Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2099-W/04vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ö-AG, vertreten durch D-KEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 29. Oktober 2004 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. Februar 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), die Verspätungszuschläge 1999 bis 2003 im
Gesamtbetrag von € 28.946,64 ganz durch Abschreibung nachzusehen, da
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Das Finanzamt habe im Zuge der Betriebsprüfung 1999
bis 2001 festgestellt, dass durch die Bw. für den gesamten
Prüfungszeitraum keine Zusammenfassenden Meldungen (ZM) abgegeben worden
seien und habe Verspätungszuschläge von 1% der nicht gemeldeten
ZM-Daten für die Zeiträume 1999 bis 2003 im Betrag von
€ 28.946,64 festgesetzt. Die übrige Steuernachzahlung an
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kammerumlage betrage
€ 12.067,61, was bedeute, dass von einer Gesamtnachzahlung von
€ 41.014,25 über zwei Drittel, nämlich 70,58%, auf den
genannten Verspätungszuschlag entfielen. Es entstehe somit eine anormale
Belastungswirkung, die zu einem atypischen Vermögenseingriff führe, da
das Maß der mit einem Verspätungszuschlag beabsichtigten
Einbuße hier wesentlich überschritten werde.
Dies treffe die Bw. umso härter, als im Sommer des
Jahres 2003 der Hauptauftraggeber der Bw., A, seinen Vertrag gekündigt habe
und infolgedessen die Umsätze aus Fußballbeschichtung, der
Haupterwerb der Gesellschaft, eingebrochen seien. Die Bw. rechne dadurch nach
einer Periode wirtschaftlicher Konsolidierung wieder mit Verlust und habe
bereits seit August 2003 15 Dienstnehmer gekündigt. Die Einbringung
des Verspätungszuschlages durch das Finanzamt stehe daher in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen, die sich aus der
Einziehung für die Bw. ergäben, da die Begleichung der Verbindlichkeit
nicht aus laufenden Gewinnen, sondern nur aus Bankdarlehen finanziert werden
könne. Auch könne der Verspätungszuschlag auf Grund der
schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht überwälzt
werden.
Wie die Betriebsprüfung festgestellt habe, seien die
Berechnungsgrundlagen für die ZM im Unternehmen aufgelegen. Sie seien aber
ab dem Jahr 1999 im Zuge des Wechsels der Zuständigkeit des Finanzamtes B
auf das Finanzamt C von der Geschäftsleitung auf Grund einer
missverstandenen Aussage eines Finanzbeamten, dass keine ZM mehr an das
Finanzamt B entrichtet werden müssten, nicht mehr dem neu zuständigen
Finanzamt mitgeteilt worden. Die Nichtabgabe der ZM erscheine also durchaus als
ein entschuldbarer, durch das Verhalten der Behörde veranlasster
Rechtsirrtum, der zu keiner Abgabenverkürzung geführt habe. Die
Einhebung des damit verbundenen Säumniszuschlages (gemeint wohl:
Verspätungszuschlages) jedoch hätte für das Unternehmen eine
existenzgefährdende Auswirkung.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
29. Oktober 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie das Vorliegen einer persönlichen
Unbilligkeit im gegenständlichen Fall als gegeben ansehe. Auch wenn die
Entrichtung durch monatliche Ratenzahlungen ermöglicht werde, so sei
unbestritten, dass dieser hohe Abgabenbetrag nicht erwirtschaftet werden
könne und mit ein Grund für die Gefährdung der Existenz des
Unternehmens darstelle.
Wie aus dem dem Finanzamt vorliegenden Jahresabschluss 2003
hervorgehe, habe die Bw. in diesem Geschäftsjahr einen massiven
Umsatzsrückgang von knapp 40% hinnehmen müssen. 2003 habe mit einem
Jahresverlust von € 115.151,47 abgeschlossen. Es bestehe ein
Negativkapital von knapp € 1 Mio.. Trotz Kosteneinsparungen und
Personalkürzungen (rund 1/3 der Mitarbeiter seien abgebaut worden) sei
derzeit keine Erholung der Ertrags- und Liquiditätssituation in Sicht. Im
Gegenteil werde bereits über ein Insolvenzverfahren diskutiert. Vor diesem
Hintergrund sei der hohe Verspätungszuschlag für eine nicht
eingehaltene Formalvorschrift für die Bw. nur schwer verständlich,
zumal sie nach wie vor täglich ums wirtschaftliche Überleben
kämpfen müsse und andererseits dem Fiskus durch die Nichtabgabe der ZM
kein direkter Steuerausfall entstanden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Laut Kontoabfrage vom 8. September 2006 betrug
der Saldo am Abgabenkonto der Bw. bereits am 12. Oktober 2004, also
vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, € 0,00. Die dem
Nachsichtsansuchen zugrundeliegenden Verspätungszuschläge waren somit
bereits durch Verrechnung mit Zahlungen und sonstigen Gutschriften entrichtet.
Die Bw. hat jedoch in keiner Weise behauptet, die (allenfalls) für eine
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe durch die
unbestrittene Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht bereits beseitigt wären
(vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0076).
Sofern die Bw. mit den Hinweis auf die Entstehung einer
anormale Belastungswirkung, die zu einem atypischen Vermögenseingriff
führe, das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit (welche jedoch laut
Berufungsvorbringen nicht gegeben ist) darlegen möchte, ist dem zu
entgegnen, dass der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1998, 97/13/0237) seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben muss, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist. Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom
Nachsichtsbegehren betroffenen Verspätungszuschläge eine Abgabenschuld
(für Nebenansprüche) darstellen, deren Entstehen von der Bw. gerade
durch die Nichtabgabe der "Zusammenfassenden Meldung" ausgelöst
worden ist. Auch der Hinweis darauf, dass 70,58% der Gesamtnachzahlung von
€ 41.014,25 auf die Verspätungszuschläge entfallen, ist
nicht zielführend, da die Zusammenfassende Meldung nicht
österreichischen Besteuerungszwecken dient, sondern jenen der anderen
Mitgliedstaaten (vgl. Ritz, ÖStZ 1995, 33).
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche UnbilligkeitVerspätungszuschlagVerrechnungTilgunganormale Belastungswirkungatypischen Vermögenseingriff
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2099-W/04
- Stammnummer
- 24008
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF