Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0318-W/06
Nachsicht eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-W/06vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch E-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Februar 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12. August 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) eine teilweise Nachsicht des Säumniszuschlages von
€ 40.070,65 für die Umsatzsteuer 9/2002.
Der ausständige Rechnungsbetrag (incl. USt) sei von
der M-AG nie beglichen worden sei. Eine diesbezügliche Korrektur der
Umsatzsteuer sei in der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2002 vorgenommen worden.
Durch eindeutiges Vorhandensein des Willens der Begleichung der
Umsatzsteuerschuld für 9/2002 (Überrechnungsantrag) und dem Umstand,
dass dem Finanzamt ein Zinsverlust durch eine Rückstandsdauer von zwei
Monaten entstanden sei (für eine Umsatzsteuerschuld, die die Bw. nie
erhalten habe), ersuche die Bw. um Nachsicht und Milderung bei der Festsetzung
des Säumniszuschlages durch Festsetzung des Säumniszuschlages für
die Umsatzsteuer 9/2002 mit € 19.548,48, was einer marktüblichen
Verzinsung von 6 % per anno entspreche.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
18. Februar 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Umsatzsteuerzahllast 9/2002 in Höhe von
€ 1,992.840,00 Umsatzsteuer in Höhe von € 2,086.400,00
beinhalte, welche an die M-AG fakturiert worden sei. Mit der M-AG habe jedoch
noch vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bw.
eine Vereinbarung bestanden, die einen Schuldenausgleich der beiden
Gesellschaften vorgesehen habe. Die Vereinbarung habe die Überrechnung der
Umsatzsteuer in Höhe von € 2,086.400,00 auf das Abgabenkonto der
Bw. per 15. November 2002 beinhaltet. Die M-AG habe jedoch kurzfristig
die Überrechnung verweigert, wodurch der für die Bemessungsgrundlage
der Säumniszuschläge herangezogene Rückstand entstanden sei. Die
Korrespondenz der beiden Gesellschaften hiezu könne auf Verlangen
nachgewiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Die - im gegenständlichen Fall vorgebrachte -
sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu
einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1998, 97/13/0237)
ist sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung grundsätzlich in
Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer
Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim
Steuerpflichtigen führt; der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist.
Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht
vor, weil die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Säumniszuschläge eine
Abgabenschuld darstellen, deren Entstehen von der Bw. sowohl durch rechtzeitige
Entrichtung der zugrunde liegenden Abgaben als auch durch rechtzeitiges
Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens hätte verhindert werden
können, sodass es durchaus in ihrer Ingerenz lag, das Entstehen von
Säumniszuschlägen in beträchtlicher Höhe zu verhindern.
Zudem stehen diesen Säumniszuschlägen infolge der späteren
Entrichtung der Abgaben auch Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung
Zinsersparnisse bei Kreditinstituten gegenüber.
Im gegenständlichen Fall liegt nach der Rechtsprechung
des Verewaltungsgerichtshofes (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094) eine eine
sachliche Unbilligkeit begründende Härte auch deswegen nicht vor, weil
das vereinbarungswidrige Verhalten der M-AG, auf welches die Bw. die sachliche
Unbilligkeit gründet, dann, wenn es zutrifft, für die Bw. einen
Schadenersatzanspruch gegenüber ihrem Vertragspartner
begründet.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-W/06
- Stammnummer
- 29070
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF