Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2280-W/05
sachliche Unbilligkeit der Einhebung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2280-W/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring
über die Berufung der W-AG, vertreten durch P-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. September 2005 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach der am 8. Juni 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. September 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht der mit Bescheiden vom
10. August 2005 festgesetzten Anspruchszinsen für 2000 in
Höhe von € 2.957,65, für 2001 in Höhe von
€ 123.775,74 und für 2002 in Höhe von
€ 74.465,87.
Gemäß den Feststellungen der
Betriebsprüfung seien dem steuerlichen Ergebnis der Bw. bzw. der
Vorgängergesellschaften Ö-GmbH und F-GmbH in den Wirtschaftsjahren
1996/1997 € 2,991.075,41, 1997/1998 € 3,361.732,27,
1998/1999 € 3,545.663,95, 1999/2000 € 259.545,84, 2000/2001
€ 21.640,85, 2001/2002 (€ 68.595,44) und 2002/2003
€ 119.092,79 laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
14. Juli 2005 hinzu- bzw. abgerechnet worden, wovon
€ 238.993,56 (2000/2001), € 255.554,32 (2001/2002) und
€ 149.902,66 (2002/2003) Änderungen bei der
Eigenkapitalzuwachsverzinsung seien. Auf Grund der bei der Bw. bzw. den
Vorgängergesellschaften vorhandenen vortragsfähigen bzw.
verrechenbaren Verlusten hätten die Hinzurechnungen der Wirtschaftsjahre
1998 bis 1999 nicht in den betreffenden Wirtschaftsjahren zu
Körperschaftsteuernachzahlungen geführt, sondern hätten sich erst
in den Wirtschaftsjahren ab 2000 ausgewirkt.
In den Bescheiden vom 10. August 2005 betreffend
die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 seien Nachzahlungen
von € 0,00, € 109.249,37, € 1,241.895,16,
€ 1,193.288,56 und € 77.967,21 festgesetzt worden, von denen
die Anspruchzinsen gemäß
§ 205 BAO in Höhe von
€ 0,00, € 15.384,04, € 130.846,06,
€ 77.086,44 und € 2.325,76 berechnet worden
seien.
Gemäß
§ 323 Abs. 7 BAO
seien Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO erstmals
betreffend Abgaben festzusetzen, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1999 entstanden sei. Gemäß
§ 4 Abs. 2 BAO entstehe der Abgabenanspruch bei der zu
veranlagenden Körperschaftsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für
das die Veranlagung vorgenommen werde. Somit sei § 205 BAO
erstmals für Körperschaftsteuernachzahlungen bzw. -gutschriften
für das (Wirtschafts-)Jahr 2000 anzuwenden. Im vorliegenden Fall seien
jedoch Anspruchzinsen auf Körperschaftsteuernachzahlungen, die aus
Betriebsprüfungsfeststellungen aus Jahren vor 2000 resultierten,
festgesetzt worden. Die Betriebsprüfungsfeststellungen ab dem Jahr 2000
hätten - ohne Beachtung von Verlustvorträgen - zu
folgenden Nachzahlungen (in Euro) geführt:
|
Wirtschafts-jahr
|
Hinzu- bzw. Abrech-nungen
|
34% KöSt
|
Änderung Eigenkapital-zuwachs-verzinsung
|
25% Sonder-steuer
|
KöSt-Nach-zahlung Gesamt
|
darauf entfallende Anspruchs-zinsen
|
1999/2000
|
259.545,84
|
88.245,59
|
-
|
-
|
88.245,59
|
12.426,39
|
2000/2001
|
21.640,85
|
7.357,89
|
238.993,56
|
59.748,39
|
67.106,28
|
7.070,32
|
2001/2002
|
(68.595,44)
|
(23.322,45)
|
255.554,32
|
63.888,58
|
40.566,13
|
2.620,57
|
2002/2003
|
119.092,79
|
40.491,55
|
149.902,66
|
37.475,67
|
77.967,22
|
2.325,76
In der folgenden Tabelle habe die Bw. für die Jahre
ab 2000 die tatsächlich festgesetzten Anspruchszinsen (in Euro) den
Anspruchszinsen, die auf die Betriebsprüfungsfeststellungen in den
jeweiligen Jahren entfielen, gegenübergestellt:
|
Wirtschaftsjahr
|
tatsächlich festgesetzte Anspruchszinsen
|
auf Feststellungen des jeweiligen Jahres
entfallend
|
Differenz
|
1999/2000
|
15.384,04
|
12.426,39
|
(2.957,65)
|
2000/2001
|
130.846,06
|
7.070,32
|
(123.775,74)
|
2001/2002
|
77.086,44
|
2.620,57
|
(74.465,87)
|
2002/2003
|
2.325,76
|
2.325,76
|
0,00
|
|
225.642,30
|
24.443,04
|
(201.199,26)
Die Bw. sei der Ansicht, dass die Festsetzung von
Anspruchszinsen auf Nachzahlungen, die aus Betriebsprüfungsfeststellungen
betreffend Jahre vor 2000 resultierten, eine sachliche Unbilligkeit darstellten,
da es dadurch zu einer indirekten Rückwirkung von § 205 BAO
komme. Nach Erachten der Bw. stelle diese indirekte Rückwirkung von
§ 205 BAO eine ungewollte dar, da § 205 BAO
für Sachverhalte betreffend die Körperschaftsteuer ab dem Jahr 2000
gelten solle. Hätte der Gesetzgeber dem Fall der Bw. vergleichbare
Konstellationen bedacht, wäre eine entsprechende Übergangsregelung
beschlossen worden. Auch sei die Bw. der Ansicht, dass der vorliegende Fall dem
im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
19. September 2001 (GZ 05 2001/2-IV/5/01) unter 9.4
angeführten Beispiel vergleichbar sei. Im angeführten Beispiel werde
die Festsetzung von Anspruchszinsen insoweit als sachlich unbillig betrachtet,
als der selbe Sachverhalt zu Gutschriftszinsen in Vorjahren führen
würde, wenn § 205 BAO für diesen Zeitraum bereits gelten
würde.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
23. September 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. ergänzend aus, dass gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2002 keine Berufung
habe erhoben werden können, da die Berechnung der Anspruchszinsen korrekt
erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung zur sachlichen Unbilligkeit dem
Grunde nach nicht eindeutig Stellung nehme, sondern lediglich eine rechtlich
nicht relevante Erlassbestimmung herausnehme und ohne überzeugende
Argumente deren Anwendung verneine.
Wie aus der bereits im Nachsichtsansuchen dargestellten
Tabelle ersichtlich sei, beträfen die Hinzurechnungen überwiegend die
Veranlagungsjahre 1997, 1998 und 1999. Dadurch, dass für diese
Veranlagungsjahre noch verwertbare Verlustvorträge vorhanden gewesen seien,
sei es im konkreten Einzelfall in den Veranlagungsjahren 1998 und 1999 zu einer
Verrechnung der Betriebsprüfungsfeststellungen 1997, 1998 und 1999 mit den
Verlustvorträgen gekommen. Durch die Kürzung der Verlustvorträge
auf Grund der Betriebsprüfungsfeststellungen hätten diese nicht mehr
in den Veranlagungsjahren 2000 bis 2003 verwertet werden können und in den
Perioden 2000 bis 2003 zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer
geführt. Die Feststellungen hinsichlich der Veranlagungsjahre für 1998
und 1999 hätten sich daher erst ab dem Veranlagungsjahr 2000 über den
Umweg der auf Grund der Betriebsprüfungsfeststellungen für 1997 bis
1999 nur noch in geringerem Ausmaß vorhandenen Verlustvorträge in
einer Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses der Veranlagungsjahre 2000,
2001 und 2003 niedergeschlagen. Aus der detaillierten Aufstellung im
Nachsichtsansuchen ergebe sich, dass die Körperschaftsteuer für die
Veranlagungsjahre 2000 bis 2003 um insgesamt € 2,622.400,30
erhöht worden sei. Unter der Annahme, dass die Bw. bereits in der
ursprünglichen Veranlagung über keine verwertbaren
Verlustvorträge verfügt hätte, hätte die Erhöhung in
den Veranlagungsjahren 2000 bis 2003 nur € 331.684,04 betragen. Allein
aus dem Umstand, dass verwertbare Verlustvorträge vorhanden gewesen seien,
ergebe sich ein großer Unterschied zwischen den festgesetzten
Anspruchszinsen (€ 225.642,30) und jenen Anspruchszinsen, die sich
ergeben hätten, wären bereits in der ursprünglichen Veranlagung
keine Verlustvorträge vorhanden gewesen
(€ 24.443,04).
Das Finanzamt habe die Anspruchszinsen gemäß dem
Wortlaut von § 205 iVm. § 327 Abs. 7 BAO
auf Basis der Abgaben festgesetzt, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 1999 entstanden sei. Da der Abgabenanspruch gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde, entstehe, sei
bei strikter Wortlautinterpretation der Normen die Anspruchsverzinsung
grundsätzlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden auf Nachforderungen
für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2003 anwendbar. Dies, obwohl die
Feststellungen überwiegend die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000
beträfen. Die Festsetzung bedeute im nun vorliegenden Fall eine de-facto
Rückwirkung von § 205 BAO vor dessen Inkrafttreten im Jahr
2000, da die Feststellungen betreffend die Veranlagungsjahre 1997, 1998 und 1999
faktisch zu einer Festsetzung von Anspruchszinsen führten.
Zur Rückwirkung von Abgabengesetzen vertrete der VfGH
jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass gesetzliche Vorschriften, die
nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche
Folgen knüpften und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit
Wirkung für die Vergangenheit verschlechterten, gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnten (Verbot
der unsachlichen Differenzierung zwischen Unternehmern mit und ohne
Verlustvorträgen). Dies gelte nach Erachten der Bw. auch für die
de-facto Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen wie § 205 BAO.
Eine Absicht des Gesetzgebers, auch Feststellungen der Veranlagungsjahre 1997
bis 1999 im Rahmen einer de-facto Rückwirkung der Anspruchsverzinsung zu
unterwerfen, könne mit guten Gründen verneint werden. Es trete daher
im konkreten Einzelfall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis ein,
wenn Feststellungen, welche die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 beträfen,
zur erst ab dem Jahr 2000 vorgesehenen Anspruchsverzinsung
führten.
Zudem weise die Bw. darauf hin, dass die Feststellungen zum
größten Teil aus der seitens der Betriebsprüfung nicht
akzeptierten Inanspruchnahme einer Firmenwertabschreibung, die gemäß
§ 8 Abs. 3 EStG ab 1995 auf 15 Jahre verteilt
vorgenommen worden sei, resultierten. Durch das StruktAnpG 1996, BGBl.
1996/201, sei die nach § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG
zulässige verschmelzungsbedingte Firmenwertabschreibung ersatzlos
gestrichen worden. Auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken habe die Bw. in den
Wirtschaftsjahren 1996/1997, 1997/1998 und 1998/1999 Firmenwertabschreibungen
gemäß
§ 3 Abs. 2 UmgrStG geltend gemacht.
Der VfGH habe mit Erkenntnis vom 3. März 2000, G 172/99, die
Streichung der Firmenwertabschreibung gemäß
§ 3 Abs. 2 UmgrStG mit Ablauf des
31. Dezember 2000 als verfassungswidrig aufgehoben. Wenn der Bw. aus
dem Umstand der Nichtbeachtung eines verfassungswidrigen Abschreibungsverbotes
über den Umweg der Anspruchsverzinsung (welche wiederum auf der sachlich im
Bereich von § 205 BAO unbilligen Verschiebung von Feststellungen
in Perioden ab 2000 resultiere) ein Nachteil erwachse, sei dies sachlich
unbillig. Bei der Beurteilung, ob sachliche Unbilligkeit vorliege, sei dem
Finanzamt kein Ermessen eingeräumt.
Durch die Festsetzung von Anspruchszinsen würden die
berechtigten Interessen der Bw. verletzt. Zur Beseitigung der sachlichen
Unbilligkeit und um eine angemessene Lösung für die Bw. zu erreichen,
hätte die Behörde bei Ermessensübung im Sinne des
§ 20 BAO zur Bewilligung der Nachsicht kommen müssen. Bei
der Ermessensentscheidung sei vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen zu beachten. Ein in der Literatur oder Judikatur
angeführter Auschlussgrund für die Gewährung der Nachsicht sei
nicht ersichtlich.
Die in diesem Verfahren angefochtene
Berufungsvorentscheidung enthalte weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt,
noch eine Beweiswürdigung. Der Denkprozess, welcher zur Feststellung oder
Nichtfeststellung einer sachlichen Unbilligkeit führe, sei nicht erkennbar.
Zudem sei nicht einmal eindeutig erkennbar, ob sachliche Unbilligkeit angenommen
oder verneint worden sei. Eine Begründung für die
Ermessensausübung fehle ebenfalls. Der Verweis auf eine Erlassbestimmung,
deren Anwendbarkeit ohne stichhaltige Argumente verneint werde, erfülle die
gesetzlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht. Die
Verfahrensmängel seien beachtlich. Bei reiflicher Überlegung und
Begründung hätte das Finanzamt zu einer anderen Beurteilung kommen
müssen.
Die Bw. beantrage gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In der am 8. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde kein ergänzendes Berufungsvorbringen
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Die im § 236 Abs 1 BAO bezogene
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein, wobei - die im gegenständlichen Fall vorgebrachte -
sachlich bedingte Unbilligkeit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002) dann anzunehmen
ist, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist
grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Im gegenständlichen Fall machte die Bw. im Rahmen der
Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2000-2002 zu Unrecht
Verlustvorträge aus Vorjahren geltend, wodurch eine zu niedrige Festsetzung
der Körperschaftsteuer für diese Jahre herbeigeführt wurde. Diese
Verluste der Vorjahre beruhten insbesonders auf geltend gemachten
Firmenwertabschreibungen, die entgegen der - von der Bw. als
verfassungswidrig angesehenen - Gesetzeslage geltend gemacht wurden, zumal
die Firmenwertabschreibung durch die Neufassung des
§ 3 Abs. 2 UmgrStG durch das StruktAnpG 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, ersatzlos gestrichen wurde. Die Nichtabsetzbarkeit
der Fünfzehntelbeträge in den Jahren 1997 bis 2000 war für alle
Abgabepflichtige, mit Ausnahme der Anlassfälle, die zur Aufhebung dieser
Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 3.3.2000, G 172/99)
geführt haben, rechtsverbindlich und unanfechtbar. Die von der Bw. durch
die ungerechtfertigte Geltendmachung des Verlustvortrages ursprünglich
herbeigeführte zu niedrige Festsetzung der Körperschaftsteuer für
diese Jahre 2000-2002 war somit in der Folge durch geänderte Bescheide auf
Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung insoferne richtig zu stellen,
als die Körperschaftsteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben
wurde.
Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche)
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen
Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei
der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig war (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 205 Tz. 4).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass die Einhebung der Anspruchszinsen unabhängig davon, welche
steuerrechlich relevanten Sachverhalte zu den
Körperschaftsteuernachforderungen geführt haben, ein vom Gesetzgeber
durchaus beabsichtigtes Ergebnis darstellt, welches nicht eine sachliche
Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag. Zudem war es
durchaus in der Ingerenz der Bw. gelegen, das Entstehen von Anspruchszinsen in
beträchtlicher Höhe durch Entrichtung von Anzahlungen zu verhindern,
zumal jemand, der entgegen der geltenden Gesetzeslage in den Jahren bis 2000
unzulässig Firmenwertabschreibungen vornimmt, weil er eine Bestimmung
für verfassungswidrig hält, sehr wohl damit rechnen muss, dass die
dadurch entstehenden Aufwendungen bzw. Verluste nicht anerkannt werden. Auch
stehen diesen Anspruchszinsen infolge der wesentlich späteren Festsetzung
und Entrichtung der Körperschaftsteuer auch Zinserträge bzw. bei
Fremdfinanzierung Zinsersparnisse bei Kreditinstituten
gegenüber.
Entgegen dem Vorbringen der Bw. stellt die Festsetzung der
gegenständlichen Anspruchszinsen keine de-facto Rückwirkung der
Bestimmung des § 205 BAO dar, da die Anspruchszinsen auf
Steuernachforderungen der Jahre 2000-2002 beruhen, also auf den Einkommen dieser
Jahre. Dass sich durch die Nichtanerkennung von vorgetragenen Verlusten aus
Vorjahren in den Folgejahren Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage ergeben,
ist dem Ertragssteuerrecht systemimmanent. Eine de-facto Rückwirkung der
Bestimmung des § 205 BAO kann darin nicht erblickt
werden.
Sofern die Bw. die in der Berufungsvorentscheidung
enthaltene Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen,
dass Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994,
93/16/0117).
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche Unbilligkeitanormale Belastungswirkungatypischen VermögenseingriffVerlustvorträgeFirmenwertabschreibungIngerenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2280-W/05
- Stammnummer
- 22701
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF