…1992 ergangen ist). Zum Punkt "Arbeitskleidung" (siehe Aufstellung des Bw., Arbeitnehmerveranlagungsakt S 6/1998) ist fest zu halten: Der Bw. macht unter diesem Punkt - wie schon in den Vorjahren - Ausgaben für so genannte allgemeine bürgerliche Kleidung ("Kurzarmhemden für Firma", "Turnschuhe für Firmenweg etc.", "Jeans etc…
…an der mangelnden Abzugsfähigkeit von bürgerlicher Bekleidung. Unerheblich ist das Vorbringen, Fachgeschäfte für ärztliche Berufsbekleidung würden die Kleidergröße der Bw. nicht anbieten, da dies nichts daran ändert, dass es sich bei den von der Bw. geltend gemachten Kosten um Aufwendungen für allgemeine bürgerliche Kleidung handelt…
…06, Rz 102). Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung (zur Sonderregelung für häusliche Arbeitszimmer siehe § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG) und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille…
…Arbeitgeber des Bw. erließ für seine Mitarbeiter bestimmte Bekleidungsvorschriften (formelle bürgerliche Kleidung), diese Kleidung verblieb ausschließlich am Arbeitsplatz. Die Anschaffung der Bekleidung und der Schuhe sowie die Kleidereinigung durch Putzereien oder den Arbeitgeber führt somit zu Werbungskosten bei den Einkünften des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit…
…April 2007, 2006/14/0036 zur weißen Arztkleidung). Es handelt sich bei den hier zur Beurteilung stehenden im allgemeinen Modehandel bezogenen Kleidungsstücken und Schuhen ihrer Art nach ("T-Shirts, Sweater, Hosen, Röcke, Strickwaren, Strumpfhosen und Socken, Schuhe") um solche bürgerlicher Bekleidung, die - auch vor dem…
…Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26…
…anerkannt. Diese Kosten wären nur abzugsfähig aufgrund einer besonderen beruflichen Beanspruchung bzw. einer Verschmutzung, die höhere Kosten verursache als die Reinigung bürgerlicher Kleidung. Zudem handle es sich nicht um typische Berufskleidung. Diese Ansicht wurde vom Finanzamt im Vorlagebericht vom 31.07.2015 nicht mehr vertreten…
…wie bürgerliche Kleidung, fallen von vornherein unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 (VwGH 28.02.1995, 94/14/0154); dies gilt auch dann, wenn die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (VwGH 26…
…bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/15/0197). Kleidung gehört demnach…
…um typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die vom Abgabenpflichtigen überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung…
…1 Z 1 EStG 1988, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden dürfen, erfassen Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs. Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch…
…für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung werde demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen werde (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219…
…für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219…
…1989, BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung außergewöhnlich hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika einer Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv nachprüfbarer Abgrenzungsmerkmale)." Nach dem so genannten "Aufteilungsverbot" stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich…
…der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot. In der Kommentarliteratur finden sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien-…
…Was die erwähnte Trachtenbekleidung anlangt, ist davon auszugehen, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den Aufwendungen der Lebensführung gehören; dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen werden. Die Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn ein beruflich bedingter erhöhter…
… Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe sind auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre als Kleidungsstücke anzusehen, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern auch allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden. Vom Aufteilungsverbot umfasste Aufwendungen sind also auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie…
…auch allgemein als Freizeitkleidung akzeptabel geworden ist (vgl. Engenhart in Wiesner et al., EStG § 20 Anm. 13 "Kleidung"). Damit sind auch Sportschuhe, welche nützliche Eigenschaften bei der Arbeit haben, zur Abdeckung des Bedürfnisses jeder Person nach Bekleidung geeignet, gehören damit zur sogenannten bürgerlichen Kleidung im…
…2010/15/0197): a) Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, usw.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. b…
…zB Uniformen, aber auch bürgerliche Kleidungsstücke, denen ein Uniformcharakter zukommt (zB die Einheitsbekleidung von Restaurant-, Modehaus- oder Lebensmittelketten). Ein allgemein erkennbarer Uniformcharakter liegt dann vor, wenn die Aufschrift und/oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen bzw. zu…