Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0616-G/05
Für die Anschaffung von Trachtenbekleidung ohne Hinweis auf das Unternehmen, die auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, ist die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-G/05vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 1. Juli 2005 betreffend Umsatzsteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein und
widmet sich dem Singen der gesamten Chorliteratur, insbesondere des steirischen
Liedgutes. Die Tätigkeiten, die im Vereinzweck Deckung finden, sind: Die
Veranstaltung von Konzerten, Gesangsproben und Sängerfahrten. In seiner
Umsatzsteuerjahreserklärung wies er steuerpflichtige Umsätze von
insgesamt 1.605,35 € und Vorsteuern von 2.369,68 € aus und
errechnete eine Umsatzsteuergutschrift von 2.164,51 €. Im
angefochtenen Bescheid wurden jedoch lediglich Vorsteuern in Höhe von
661,00 € anerkannt und begründend ausgeführt, für die
Anerkennung der Vorsteuern sei die Tätigkeit in eine unternehmerische und
eine nichtunternehmerische aufzuteilen und ein unternehmerischer Anteil von
25,70% zu ermitteln. In dieser Höhe wurden die Vorsteuern für
Instandhaltungen, Büromaterial, Gebühren, geringwertige
Wirtschaftsgüter und Investitionen anerkannt. Aus den gesellschaftlichen
Veranstaltungen seien die Vorsteuern vom Liederabend zur Gänze anerkannt,
die restlichen jedoch der nichtunternehmerischen Tätigkeit zugeordnet
worden.
In seiner Berufung führte der Bw. aus, der
"Gesangsbetrieb" weise einen Jahresumsatz von 7.230,64 €
auf. Mit diesen Betriebseinnahmen würden alle Tätigkeiten des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes finanziert und eine Aufteilung der
Vorsteuern in eine unternehmerische und eine nichtunternehmerische
Tätigkeit sei nicht erforderlich, da sämtliche Vorsteuern dem
Unternehmensbereich zugeordnet werden könnten. Die Auftritte bei
kirchlichen Festen und Gemeindefeiern (Advent- und Weihnachtsfeier, Pokal- und
Vereinsschießen der Gemeinde) seien als begünstigungsschädlicher
Betrieb zu werten. Für diese Veranstaltungen habe er keine Eintrittsgelder
verlangt, wohl aber Zuwendungen (Spenden, Zuschüsse) bekommen. Die
Teilnahme der Mitglieder an den Singtagen des Sängerbezirks und die
Teilnahme des Chorleiters am Chorleitertag seien als Fortbildung zu werten und
der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Die Ausgaben für den
Sängerausflug zur Landesausstellung sei eine Art Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder und freiwilligen Helfer bei den verschiedenen
unternehmerischen Tätigkeiten. Ebenso werde die Auffassung vertreten, die
Auslagen für Jubiläumsgeschenke und Ehrenpreise an die Mitglieder
seien Aufwendungen des Gesangsbetriebes.
In einem Ergänzungsauftrag führte das Finanzamt
aus, eine typische Trachtenkleidung mit privater Nutzbarkeit sei im
ländlichen Raum durchwegs eine Kleidung, die nach ständiger
Rechtsprechung zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung selbst dann gehören, wenn sie nahezu
ausschließlich für die Berufsausübung benötigt werden. Es
wurde daher um Bekanntgabe darüber ersucht, ob die angeschafften
Kleidungsstücke Aufschriften im Zusammenhang mit dem Verein tragen. Zu den
Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Vereinsausflug, den Singtagen,
Vereinsfeiern, Eisschießen, Geschenke für Mitglieder bemerkte es,
diese stehen in Zusammenhang mit dem nichtunternehmerischen Bereich und seien
daher nicht anzuerkennen, weshalb näher zu erläutern wäre, dass
diesem dem Unternehmensbereich zuzuordnen wären. In seiner
Vorhaltsbeantwortung bemerkte der Bw., nicht nur der Liederabend, sondern auch
die gesanglichen und kommunalpolitischen Einsätze bei Feiern und Festen
jeder Art gehörten zu den unternehmerischen Tätigkeiten, wobei zur
Abdeckung der Unkosten Spenden und Zuschüsse vereinnahmt wurden. Die
Vereinsmitglieder hätten für die Teilnahme an derartigen Auftritten
keine Gagen erhalten, sondern seien nach dem Adventkonzert zu einer
Weihnachtsfeier eingeladen worden. Was die Anschaffung der Vereinstracht
betrifft, sei diese einschließlich aller im Standblatt eingetragenen
Bekleidungsstücke und Gegenstände ausschließlich im
Vereinseigentum, würden den Sängerinnen und Sängern unentgeltlich
zur Verfügung gestellt, sollten tunlichst nicht privat verwendet werden und
bei Ausscheiden aus dem Verein zurückzugeben oder zum Buchwert zu erwerben.
Jubiläen und Auszeichnungen würden vom Sängerbund verliehen,
wobei dem Verein dadurch Auslagen für Geschenke und Ehrenpreise entstehen,
die zu den Betriebsausgaben des Gesangsbetriebes gehörten. Ebenso sei die
Teilnahme an diversen Eisschießbewerben der Gemeinde kommunalpolitisch
verpflichtend und daher Bestandteil des Unternehmens. Die im Akt befindliche
Ablichtung eines Gruppenfotos der Vereinsmitglieder zeigt zwölf Damen im
Dirndlkleid und acht Herren im Trachtenabzug. Ein Hinweis auf den bw. Verein ist
auf der Trachtenkleidung nicht erkennbar. Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat mit
dem Hinweis zur Entscheidung vorgelegt, dass es der Auffassung des Bw. über
die völlige Zuordnung der beantragten Vorsteuern zum Unternehmensbereich
nicht zustimmen könnte. In einem weiteren Schreiben des Bw. erklärte
dieser, eine Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis nach den
steuerpflichtigen und den nicht steuerbaren Umsätzen könne der
Gesetzeslage nicht entnommen werden. Vielmehr sei nach Rz. 273 UStR 2000 aus
Vereinfachungsgründen vorgesehen, bei gemischt genutzten
Wirtschaftsgütern 20% dem nichtunternehmerischen und 80% dem
unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Weiters wurde die Summe der steuerbaren
und steuerpflichtigen Umsätze um einige bisher als nicht steuerbar
beurteilte Zuschüsse erhöht, weil ein Leistungsaustausch zu
unterstellen sei. Weiters erläuterte der Bw., es seien im
Unternehmensbereich Auftritte gegen Entgelt (Liederabend, Konzert, Barbarafeier,
Advent- und Weihnachtsfeier), Auftritte ohne Entgelt (Gründonnerstagsfeier
in der Pfarrkirche, Seniorennachmittag, Adventsingen, Herbstkonzert, Singtage
und Chorleitertag) ausgeführt worden. Zur nichtunternehmerischen
Tätigkeit zähle er, die Vereinsmeisterschaft im Eisschießen, das
Pokaleisschießen, die Jahreshauptversammlung und den Sängerausflug).
Im Detail werden Vorsteuern für unternehmerische Tätigkeiten wie
Speisen und Getränke für die Advent- und Weihnachtsfeier, Fahrtkosten
(Benzin) für den Chorleitertag und die vorhin erwähnte
Trachtenbekleidung und für nichtunternehmerische Tätigkeiten wie
Bewirtungen und Getränke, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Auslagen
für Ehrenpreise und Geschenke beansprucht.
Mit Vorhalt teilte der UFS dem Bw. mit, die beantragte
Aufteilung der Vorsteuern zwischen dem Unternehmensbereich und der
steuerneutralen Vereinssphäre von 80:20 nicht gewähren zu können,
da er einerseits nicht an Erlässe des BMF gebunden ist und andererseits die
beanspruchte Regelung ausschließlich für Fremdenverkehrsvereine und
Tourismusverbände vorgesehen sei. Weiters sei hinsichtlich der Advent- und
Weihnachtsfeier zu bemerken, dass bei Gewährung des Vorsteuerabzuges eine
Eigenverbrauchsbesteuerung Platz greifen müsste, die den Vorsteuerabzug
wiederum ausgleiche. Weiters könnten auf Aufwendungen aus dem Betrieb von
Personenkraftwagen keine Vorsteuern beansprucht werden, weil einerseits der
Vorsteuerausschlusstatbestand des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
greife und andererseits der Verein nicht als Leistungsempfänger des
Treibstoffs anzusehen sei. Was die Trachtenbekleidung betrifft, greife hier das
allgemeine Abzugsverbot für Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
1-5 EStG 1988. Die nichtunternehmerischen Tätigkeiten wie die Teilnahme an
Vereinsmeisterschaften Eisschießen, Pokaleisschießen, Geschenkskorb,
Geschenkswaren zählten, soweit sie überhaupt dem Unternehmensbereich
zuordenbar sind, zu den ebenfalls nichtabzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen. Die Abhaltung der Jahreshauptversammlung sei
in typisierender Betrachtungsweise der Vereinssphäre zuzurechnen. Was den
Sängerausflug anlangt, sei allenfalls Eigenverbrauch
anzunehmen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung führte der Bw. aus,
hinsichtlich der Vereinstracht eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, weil
sie seines Erachtens ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens des
Vereines sei und dauernd dem Geschäftsbetrieb diene. Eine Einheitstracht
von Musikkapellen und Gesangsvereinen sei keine typische Berufskleidung. Im
Übrigen gehörten Kurs- und Seminargebühren, Reisekosten und
Fahrgelder, Taggelder, Nächtigungskosten, Telefonkosten zu den Aufwendungen
für die Fortbildung der Mitglieder. Die Advent- und Weihnachtsfeier sei wie
der Liederabend eine Gesangsveranstaltung. Ein Leistungseigenverbrauch liege
nicht vor. Was die nichtunternehmerischen Tätigkeiten anlange, gelten die
Kosten von Betriebsveranstaltungen nach den USt-Richtlinien nicht als
Eigenverbrauch, ebenso nicht die Ehrenpreise und Geschenke von geringem Wert,
weshalb Vorsteuern nach dem Aufteilungsschlüssel beansprucht werden. In
seiner nunmehr dargestellten Berechnung wurde der unternehmerische Anteil mit
72,17% berechnet und Aufwendungen für den Liederabend, die Advent- und
Weihnachtsfeier, die Singtage und den Chorleitertag, die Instandhaltung und die
Investitionen (Trachtenbekleidung) zur Gänze (100%) und die Aufwendungen
für Büromaterial, Gebühren, geringwertige Wirtschaftsgüter
sowie nichtunternehmerische Tätigkeiten anteilsmäßig
vorsteuerwirksam beansprucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unternehmerische Bereich eines Vereins umfasst alle im
Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten,
während der nichtunternehmerische Bereich alle jene Tätigkeiten
umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder
bewirkt. Demnach sind beide Sphären zu trennen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden
Vorsteuerbeträge
abziehen:
Z 1: Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist;
Z
2 lit. a: die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die
für sein Unternehmen eingeführt worden
sind,
lit. b: in den Fällen
des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen
eingeführt worden sind;
Z
3: die gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und
Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind.
Abs. 2
normiert:
Z 2: Nicht als
für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen
oder Einfuhren,
lit. a: deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
sind,
lit. b: die im
Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen
Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der
gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher
bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen
werden.
Für den unternehmerischen Bereich steht der
Vorsteuerabzug zu. Da die sachgerechte Aufteilung der Vorsteuer, die teilweise
dem unternehmerischen und teilweise dem nicht unternehmerischen Bereich
zuzurechnen sind, wird in der Regel ein Aufteilungsschlüssel angewandt. Die
Sphärentrennung wurde im Laufe des Berufungsverfahrens zugestanden, weshalb
sich darob weitere Ausführungen erübrigen.
Strittig ist einerseits, ob bestimmte Aufwendungen wie
Treibstoffe für den Chorleitertag und Trachtenbekleidung nicht generell vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen und andererseits, ob Aufwendungen zur Gänze
dem Unternehmensbereich (100%) oder sowohl dem Unternehmensbereich als auch dem
Nichtunternehmensbereich d.h. als gemischte Aufwendungen zu qualifizieren sind.
Weiters ist strittig, ob für nichtunternehmerische Aktivitäten der
Vorsteuerabzug zu gewähren ist.
Wie bereits oben unter Anführung der
Gesetzesbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind Aufwendungen
im Zusammenhang dem Betrieb von Personenkraftwagen generell vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Darunter fallen die Aufwendungen für Treibstoffe. Was die
erwähnte Trachtenbekleidung anlangt, ist davon auszugehen, dass
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den Aufwendungen der
Lebensführung gehören; dies gilt selbst dann, wenn die
Kleidungsstücke tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen
werden. Die Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn ein
beruflich bedingter erhöhter Kleideraufwand vorliegt. Lediglich
Aufwendungen für typische Arbeits-, Berufs oder Schutzkleidung (z.B.
Schlosseranzug, Fleischerschürze, Ärztemantel, Schutzanzug und Helm)
führen zu Betriebsausgaben (vgl. Doralt,
EStG, 7. Auflage, § 4 Tz. 330, "Kleidung"). Im
gegenständlichen Falle zeigen die auf dem abgelichteten Gruppenfoto zu
erkennende Trachtenbekleidung keine auf den Verein hinweisenden deutlich
sichtbaren eingestickte Vereinsembleme, sodass ihr kein uniformähnlicher
Charakter zukommt, der dann anzunehmen ist, wenn eine Aufschrift und/oder die
Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu einem bestimmten
Unternehmen oder einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen und eine
private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Dies ist bei Trachtenanzügen
und Dirndlkleidern nicht der Fall, zumal diese in ländlichen Gebieten idR
als Sonntagstracht oder bei gesellschaftlichen Veranstaltungen (Kirchgang,
Taufen, Hochzeiten, Begräbnisse, etc.) regelmäßig getragen
werden.
Die vom Bw. beantragte gänzliche Zuordnung von
Aufwendungen für Fortbildung (Singtage) und die Instandhaltung (Keyboard)
zum Unternehmensbereich ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens den
gemischten Aufwendungen zuzurechnen, da diese beide Bereichen in gleicher Weise
dienen. Was den Aufwand für die Bewirtung anlässlich des Auftritts an
einer Advent- und Weihnachtsfeier anlangt, die zu entsprechenden Umsätzen
geführt hatte, ist darin entweder Leistungsaustausch in Form eines
tauschähnlichen Umsatzes gemäß
§ 3a Abs. 2 bzw. ein
Eigenverbrauch gemäß
§ 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 zu erblicken.
Derartige Ersatztatbestände der Umsatzsteuer dienen dazu, einen
allfälligen unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern. Zuwendungen
(Sachleistungen) des Unternehmers, für die der Arbeitnehmer eine
Gegenleistung (in Form von Geld oder Arbeitsleistung) erbringt, erfolgen im
Rahmen eines Leistungstausches und sind als Lieferungen oder sonstige Leistungen
umsatzsteuerbar. Lediglich Zuwendungen (Sachleistungen), die
ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers
liegen, führen nach EG-Recht weder zu einem Leistungsaustausch noch zu
einem Eigenverbrauch. Liegt eine Leistung im Interesse des Arbeitgebers und
kommt dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen zu, dann ist eine
steuerbare Entnahme zu verneinen. Derartiges ist gegenständlich nicht der
Fall, denn es kann keine Betriebsnotwendigkeit darin erblickt werden, wenn die
auftretenden Vereinsmitglieder nach dem Gesangsauftritt vom Bw. zum Abendessen
eingeladen werden.
Was den als Mischaufwand geltend gemachten Vorsteuerabzug
für nichtunternehmerische Tätigkeiten anlangt, ist vorerst
vorauszuschicken, dass diese ausschließlich die steuerneutrale
Vereinssphäre und nicht die Unternehmenssphäre
berühren.
Bei der Neuberechnung des Vorsteuerschlüssels für
den Unternehmensbereich wurden die nichtsteuerbaren Subventionen für die
Trachtenbekleidung außer Ansatz gelassen, da sie entsprechend obiger
Ausführungen nicht zum Unternehmensvermögen gerechnet
wurden.
Der Hinweis auf die grundsätzliche
Abzugsfähigkeit von Betriebsveranstaltungen und auf Geschenke geringen
Wertes nach den UStRL kann deshalb nicht näher getreten werden, weil die
Vereinsmitglieder zum Verein in keinem Dienstverhältnis stehen, der eine so
starke Bindung mit dem Betrieb mit sich bringt, dass die Abhaltung derartiger
Veranstaltungen als im überwiegend unternehmerischen Interesse (z.B.
gedeihliches Betriebsklima, das sich wohl vorwiegend in der Steigerung der
Einnahmen niederschlägt) gesehen werden wird. Im Übrigen sind
derartige Veranstaltungen geselligen Beisammenseins im überwiegenden
Ausmaß der steuerneutralen Vereinssphäre zuzurechnen, weshalb der
Vorsteuerabzug ausscheidet.
Die von der Bw. reklamierten Ehrenpreise und Geschenke
zählen ebenfalls zu den nichtabzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988. Kleinere Sachgeschenke (Gelegenheitsgeschenke) an Klienten, Kunden oder
sonstige Geschäftsfreunde zählt der VwGH einmal zu den Aufwendungen
der Lebensführung, wobei es ohne Bedeutung ist, dass sie
möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw.
seine Tätigkeit zu fördern, also zu den Aufwendungen nach Z 2 lit. a
gehören (VwGH 2. Dezember 1987, 86/13/0002; 13. April 1988, 87/13/0046);
das andere Mal zählt sie der VwGH zu den Repräsentationsaufwendungen
nach der Z 3 (VwGH 3. Oktober 1990, 89/13/0002, 19. September 1990, 89/13/0174,
29. Jänner 1991, 89/14/0088, 11. Juli 1995, 91/15/0145) oder
undifferenziert zu den Aufwendungen nach Z 2 lit. a und Z 3 (29.5.1985,
84/13/0091, 26. April 1994, 91/14/0036, sowie
Doralt, EStG, 4. Auflage, § 20,
Tz. 86). Im Übrigen zählen Geschenke an freie Mitarbeiter,
die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen (VwGH 29. Jänner 1991, 89/14/0088), daran vermag auch der
Hinweis auf eine allfällig von der Verwaltungspraxis tolerierte Hingabe von
geringfügigen Aufmerksamkeiten an Dienstnehmer nichts zu
ändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-G/05
- Stammnummer
- 24830
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF