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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100212/2024

Werbungskosten eines Politikers, Pendlerpauschale betreffend Zivilberuf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100212/2024vom 16.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen." § 124b Z 349 EStG 1988 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 23/2020, Nr. 96/2020, Nr. 3/2021 und Nr. 52/2021 bestimmt: "§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden." Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis u.a. folgender Absetzbetrag zu: "Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend." Die Absätze 1 bis 6 des § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II Nr. 276/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2014 und Nr. 324/2019, bestimmen: "(1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. (2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen. (3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. (4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend. (5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder 2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2) unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit). (6) Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtliches Formular im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausgedruckt und unterschrieben oder elektronisch signiert übermitteln kann. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren." 13/2) Anwendung der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen zu Pendlerpauschale und Pendlereuro (vgl. zuvor Abschnitt 13/1) auf die Positionen a und b der beantragten Änderungen (vgl. oben Abschnitt 2) am angefochtenen Bescheid: Der Bf. hat trotz Aufforderung keinen Ausdruck aus dem Pendlerrechner eingebracht, obwohl im Sinne des § 3 der Pendlerverordnung für die Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die - nur im Veranlagungsjahr 2020 möglich gewesene - Abfrage des Pendlerrechners für zumindest einen (typischen) Arbeitstag des Jahres 2020 und der Ausdruck des Ergebnisses und dessen Aufbewahrung, damit es beim Finanzamt eingereicht werden kann, durch den Bf. vorgesehen gewesen wäre. Der Pendlerverordnung kann nicht ein verfassungswidriger Sinn dahingehend zugesonnen werden, dass das Unterlassen der geforderten Abfrage und Dokumentation des Ergebnisses des Pendlerrechners durch den Steuerpflichtigen zwingend zur Nichtgewährung eines Pendlerpauschales führt. Dies liegt (implizit) auch der Vorgangsweise der belangten Behörde zugrunde. Gemäß § 124b Z 349 und § 33 Abs. 5 Z 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 haben allfällige Auswirkungen der COVID-19-Krise im Streitjahr 2020 keine Verminderung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro zur Folge. Die sachverhaltsmäßig im Schätzungswege für ein Jahr ohne COVID-19-Krisenmaßnahmen erfolgte Bestimmung des Pendlerpauschales mit 696,00 € und des Pendlereuros mit 54,00 € ist daher bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 zu berücksichtigen. 13/3) Hier einschlägige Rechtslage zu Werbungskosten (ohne Pendlerpauschale) und Abzugsverboten: Die hier gegenständliche Einkunftsart aus nichtselbständiger Arbeit gehört zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten, bei denen die zur Einkünfteermittlung abzugsfähigen Positionen als Werbungskosten bezeichnet werden. Die gesetzlichen Abzugsverbote betreffen zum Teil Aufwendungen, deren Abzugsfähigkeit als Werbungskosten denkbar ist. Daher wird zunächst die allgemeine Definition von Werbungskosten dargestellt. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen." Die traditionell vorherrschende Auffassung eines finalen Werbungskostenbegriffes, welcher nur notwendige oder zweckmäßige Aufwendungen, die möglichst niedrig gehalten werden sollten, als Werbungskosten zum Abzug zuließ, ist überholt. Der Begriff der Werbungskosten wird nach heutiger Lehre und Rechtsprechung kausal verstanden; er entspricht nunmehr im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsausgaben: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (Vgl. Zorn in Doralt et al., EStG24, § 16 Rz 1 ff mit Verweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) Werbungskosten werden bei Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 1, folgendermaßen definiert: Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv in Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und - nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 und 4 EStG 1988 bestimmen bezughabend: "(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. … 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, … 4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. …" Jeder Mensch benötigt Nahrung, Bekleidung etc. Die Aufwendungen für diese Grundbedürfnisse werden einkommensteuerlich dadurch pauschal berücksichtigt, dass jeder unbeschränkt steuerpflichtigen Person ein durch die Gestaltung des Steuertarifes gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei gestellter Betrag zusteht. Dieser Betrag (auch als steuerliches Existenzminimum bezeichnet) macht nach der für das Jahr 2020 anwendbaren Fassung des § 33 Abs. 1 EStG 11.000,00 € aus. Die Nichtabzugsfähigkeit von Haushalts- und Unterhaltsaufwendungen beruht auf dem Gedanken, dass durch die tarifbedingte Steuerfreiheit des Existenzminimums sowie die familienbezogenen Transferleistungen und den Familienbonus Plus eine für alle Steuerpflichtigen gleichmäßige Berücksichtigung dieser Aufwendungen erfolgt, weshalb ein Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu einer Doppelberücksichtigung des Aufwandes führen würde (Engenhart in Wiesner et al., EStG, § 20 Anm. 4). VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197, Rechtssatz 2: "Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung … und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (…). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch § 33 Abs. 1 EStG 1988 …" Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird ein Aufteilungsverbot hinsichtlich der Aufwendungen für die Lebensführung abgeleitet (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0260, Rechtssatz 1: "§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen …") Unter Repräsentationsaufwendungen sind "alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern." (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040) Die Rechtsprechung subsumiert auch Gelegenheitsgeschenke, Blumen- und Weingeschenke unter die nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0100; VwGH 19.9.1990, 89/13/0174). Solche Geschenke unterliegen zusätzlich dem Abzugsverbot als freiwillige Zuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Fall EStG 1988. "Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0245). Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei [Anm.: im Sinne von Verfahrenspartei, nicht politischer Partei] nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259)." Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachgewiesen werden; eine bloße Glaubhaftmachung im Sinn des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119). Die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (vgl. VwGH 16.3.1993, 92/14/0228) ist nicht ausreichend. Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Abzugsfähigkeit der Hälfte von bestimmten Bewirtungskosten ist die speziellere Regel gegenüber dem Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Fall EStG 1988. Wenn also die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfüllt sind, ist das gänzliche Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen, wozu Bewirtungen auch gehören, nicht wirksam. 13/4) Beurteilung der verbleibenden Streitpunkte (betreffend Werbungskosten): Aus den zu 60% beruflich veranlassten Telefonkosten (Position c/3) resultieren abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 128,70 € (=214,50 x 0,6). Aus der zu 60% beruflich veranlassten Verlängerung des Virenschutzes (enthalten in Position c/1) resultieren abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 25,20 € (=42,00 x 0,6). Aus der zu 60% beruflich veranlassten Anschaffung des WLAN-Systems (enthalten in Position c/1) resultieren abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 350,98 € (=584,96 x 0,6). Aus der zu 60% beruflich veranlassten Anschaffung von Headset und Switch (enthalten in Position c/1) resultieren abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 108,07 € (=180,12 x 0,6). Aus den geltend gemachten 149,99 € (enthalten in Position c/1) für die Anschaffung der Sportschuhe Outdoorschuh resultieren keine abzugsfähigen Werbungskosten, weil aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung und Modetrends das Tragen von Sportschuhen auch allgemein als Freizeitkleidung akzeptabel geworden ist (vgl. Engenhart in Wiesner et al., EStG § 20 Anm. 13 "Kleidung"). Damit sind auch Sportschuhe, welche nützliche Eigenschaften bei der Arbeit haben, zur Abdeckung des Bedürfnisses jeder Person nach Bekleidung geeignet, gehören damit zur sogenannten bürgerlichen Kleidung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197, Rechtssatz 2) und werden somit pauschal durch das steuerliche Existenzminimum der Tarifgestaltung gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 erfasst. Die vom Bf. aufgrund eines Fahrtenbuches mit glaubwürdigem Inhalt geltend gemachten Reisekosten im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürgermeister erfüllen den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 und unterliegen keinem Abzugsverbot. Daraus resultieren Werbungskosten in Höhe von 1.160,86 € (Position d). Der Bf. hat im Juni 2020 die aus dem Beratungsvertrag fälligen 810,00 € an die FirmaAuftragnehmer. (NameEinzelunternehmer) bezahlt. Der Bf. erfüllte damit keine eigene Verpflichtung, denn die Partei_lokaleParteiorganisation wäre zur Zahlung verpflichtet gewesen. Indem der Bf. die Zahlung von 810,00 € vornahm, ersparte er der Partei_lokaleParteiorganisation die Zahlung. Damit hat der Bf. eine freiwillige Zuwendung in Höhe von 810,00 € an die Partei_lokaleParteiorganisation vorgenommen. Die gegenständlichen 810,00 € können daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 erster Fall EStG 1988 nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Bei den vom Bf. nachgewiesenen Beiträgen (Position f/2) handelt es sich um Mitgliedsbeiträge und Spenden. Soweit es sich um Mitgliedsbeiträge handelt, liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vor; der auf die Familienmitglieder entfallende Anteil der Tennis-Mitgliedschaft ist auch gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als Unterhalt der Familienangehörigen nicht abzugsfähig. Soweit es sich um Spenden handelt, liegen nichtabzugsfähige freiwillige Zuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Fall EStG 1988 vor. Diese Mitgliedsbeiträge und Spenden sind im Sinne des Vorbringens des Bf. durch seine Tätigkeit als Bürgermeister veranlasst. In dieser Hinsicht sind es aber Aufwendungen, welche die gesellschaftliche Stellung des Bf. als Bürgermeister mit sich bringt. Auch wenn diese Aufwendungen seine Tätigkeit und seine Wiederwahl als Bürgermeister fördern, sind es in dieser Hinsicht aber nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Soweit die 890,00 € der Beiträge nicht nachgewiesen sind, ist ein Abzug als Werbungskosten mangels Nachweises nicht möglich, sodass nichts von den Beiträgen (Position f/2) abzugsfähig ist. Mit den vom Bf. am 17. Jänner 2023 bei der belangten Behörde eingereichten Rechnungen von gastronomischen Betrieben aus dem Jahr 2020 hat der Bf. Aufwendungen für Essen und Getränke nachgewiesen. Mit jedem der handschriftlichen Vermerke wird kein Nachweis geführt, dass die zugehörige Bewirtung mit einem Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Es mag sein, dass einige der handschriftlichen Vermerke glaubhaft machen, dass die Bewirtung mit einem Werbezweck verbunden sei und dass wenige der handschriftlichen Vermerke glaubhaft machen, dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hätte. Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 geforderte Nachweisführung zu den beiden Kriterien ist jedenfalls nicht erfolgt. Der Hälfte-Abzug der Aufwendungen für Bewirtung (Position f/3) als Werbungskosten hat nicht zu erfolgen. Zur Aussage in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, wonach Bewirtungen aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw., aus denen ein Werbecharakter ableitbar sei, abzugsfähig seien, ist klarzustellen: Derartige Bewirtungen liegen hier nicht vor bzw. sind nicht nachgewiesen. Der Abzugsfähigkeit derartiger Bewirtungen stünde auch das Erkenntnis VwGH 14.12.2000, 95/15/0040 entgegen, wonach für die Abzugsfähigkeit der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein müsse. Die vom Bf. versendeten Glückwunschkarten zu Weihnachten hatten für die Empfänger keinen materiellen Wert. Die Aufwendungen für die Glückwunschkarten fallen daher nicht unter das Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen. Der Werbezweck dieser Glückwunschkarten ist ersichtlich: Die Empfänger sollen dem Bf. als Bürgermeister gewogen bleiben und ihn bei der nächsten Wahl in seinem Amt als Bürgermeister bestätigen. Als Werbungskosten abzugsfähig sind 69,49 € Materialkosten (in Position f/4 enthalten) plus 18,35 € Porto (Position f/5); zusammen: 87,84 €. Das Buch "regionalesKulinarischesBuch" richtet sich an einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit, weshalb die Aufwendungen zu seiner Anschaffung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, Rechtssatz 6). Das Ticket für den Auftritt von Künstlerduo gehört als Besuch einer Kulturveranstaltung auch zur privaten Lebensführung. Die entsprechenden Aufwendungen zählen daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, Rechtssatz 7). Da Geschenke sowohl dem Abzugsverbot als Repräsentationsaufwendungen als auch dem Abzugsverbot als freiwillige Zuwendungen unterliegen, sind die Aufwendungen des Bf. für die von ihm verschenkten 10 Flaschen Wein nicht als Werbungskosten abzugsfähig. 13/5) Rechnerische Zusammenstellung der im vorliegenden Fall abzugsfähigen Werbungskosten: Pendlerpauschale: 696,00 € Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anstelle des Pauschbetrages für Werbungskosten im angefochtenen Bescheid: | Bezeichnung | Betr.Pos.Nr. | Betrag | Beruflich veranlasster Teil des Virenschutzes | c/1 | 25,20 € | Beruflich veranlasster Teil der WLAN-Anschaffung | c/1 | 350,98 € | Beruflich veranlasster Teil von Headset und Switch | c/1 | 108,07 € | AfA f.d.i.Jahr 2017 angeschaffte Notebook | c/2 | 419,23 € | beruflich veranlasster Teil der Telefonkosten | c/3 | 128,70 € | Beruflich veranlasste Reisekosten | d | 1.160,86 € | Fraktionsbeiträge | f/1 | 1.200,00 € | Inserat mit Weihnachtswünschen | f/4 | 459,65 € | Weihnachts-Glückwunschkarten inkl. Porto | f/4, f/5 | 87,84 € | Summe | | 3.940,53 € Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Für das vorliegende Erkenntnis des BFG waren auch Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die zu lösenden Rechtsfragen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst, weshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen und somit die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. Wien, am 16. Oktober 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100212/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100212.2024
Stammnummer
146030
Gültig
16.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF