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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103575/2024

1. Aufwendungen einer Lehrerin für Büromaterial und Fachliteratur 2. Aufwendungen einer Bezirksrätin für Handykosten, Kilometergelder und Bewirtungskosten 3. Aufwendungen für Nächtigungsgelder 4. Aufwendungen für Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103575/2024vom 11.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

***Partei*** Veranstaltung | 19,00 | 15.11.2018 | ***Adresse*** | ***Partei*** Stammtisch ***Partei*** 12 | 15,00 | 26.11.2018 | ***Adresse12*** | Amtshaus VK | 11,00 | SUMME: | | | 84,00 | Datum: | Adresse: | Zweck: | km: | 03.12.2018 | ***Adresse*** | UA/VK-Kommission | 12,00 | 04.12.2018 | ***Adresse*** | ***Partei*** Senioren-WN-Feier | 14,00 | 07.12.2018 | ***Adresse14*** | Stammtisch/Punsch | 11,00 | 10.12.2018 | ***Adresse12*** | Amtshaus VK | 10,00 | ***Adresse***.2018 | ***Adresse19*** | Klubsitzung | 13,00 | 13.12.2018 | ***Adresse*** | ***Partei*** Stammtisch | 15,00 | 14.12.2018 | ***Adresse12*** | Amtshaus BV | 10,00 | 20.12.2018 | ***Adresse*** | Jahresschluss | 7,00 | SUMME: | | | 92,00 Aufgrund einer überwiegenden privaten Veranlassung werden die nachstehenden geltend gemachten Kilometergelder nicht zum Abzug zugelassen: | Datum: | Adresse: | Zweck: | km: | 26.01.2018 | ***Adresse*** | ***Ballveranstaltung*** | 16,00 | 24.02.2018 | ***Adersse*** | ***Partei***-Ball *** | 52,00 | SUMME: | | | 68,00 Die zum Abzug zugelassenen Aufwendungen für Kilometergelder werden daher wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | km: | Lehrerfortbildungen: | 349,00 | sonstige Vorbereitungen: | 45,00 | Veranstaltungen 1-2/2018: | 130,00 | Veranstaltungen 3-4/2018: | 152,00 | Veranstaltungen 5/2018: | 649,00 | Veranstaltungen 6/2018: | 89,00 | Veranstaltungen 7-8/2018: | 116,00 | Veranstaltungen 9-10/2018: | 193,00 | Veranstaltungen 11/2018: | 84,00 | Veranstaltungen 12/2018: | 92,00 | SUMME (km): | 1.899,00 | x 0,42 pro gefahrenen km: | 0,42 | Kilometergelder: | 797,58 3.6 Aufwendungen für Bekleidungskosten: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog. bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/15/0197). Kleidung gehört demnach regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (vgl. VwGH 17.9.1990, Zl. 89/14/0277; 10.9.1998, Zl. 96/15/0198; 26.4.2007, Zl. 2006/14/0036). Ausgaben für Bekleidung führen nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt (zB Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes, Kostüme von Schauspielern). Mit der Begrenzung der Werbungskosten auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Berufsbedingte Arbeitsschuhe wie etwa Sicherheitsschuhe, die bestimmte Sicherheitskriterien erfüllen müssen und deren Verwendung bei bestimmten Berufen vorgeschrieben ist, wurden nicht erworben. Derartige Schuhe sind auch nicht für die Tätigkeit für den Nebenjob als Kaufmann erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde mit Eingabe vom 1. April 2025 der Abzug nachstehender Aufwendungen für Bekleidungskosten im Gesamtbetrag von EUR 113,99 beantragt: | Bekleidung: | Betrag: | Bemerkung: | Boot Black - Arbeitsschuhe | 98,00 | Arbeitskleidung f. Nebenjob Kaufmann | Handtasche - große Umhängetasche: | 14,99 | Tasche wird f. Schule benötigt, Inhalt ist größer als A4-Format/Schulbücher, Mappen | SUMME: | 113,99 | So es sich bei "Boot Black-Arbeitsschuhe" um eine Arbeitskleidung für den ausgeübten Nebenjob als Kaufmann handelt, handelt es sich dabei um Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Gleiches gilt auch für die von der Bf. erworbene Handtasche. Dass im vorliegenden Fall die Handtasche größer als der allgemeine Standard ausgeführt ist, steht dem nicht entgegen, dass diese Handtasche auch für private Zwecke verwendet werden könnte. Diese Aufwendungen werden als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht zum Abzug zugelassen. 3.7 Aufwendungen für Bewirtungskosten (50%): Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Repräsentationsaufwendungen sind insbesondere Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (Z 3 Satz 2), aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteil werden lässt (vgl. VwGH 9.12.04, 99/14/0253; s. sinngemäß Rz 66 ESt-Richtlinien). Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden aber auch des bewirtenden Steuerpflichtigen sind unter folgenden Voraussetzungen zur Hälfte abzugsfähig: Dem Steuerpflichtigen müssen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sein, mit der einzelnen Aufwendung muss ein Werbezweck verbunden sein und die betriebliche/berufliche Veranlassung muss weitaus überwiegen (vgl. VwGH 3.7.2003, Zl. 2000/15/0159; s. sinngemäß Rz. 4821 ESt-Richtlinien). Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 95/15/0040), können auch nur Bewirtungen anlässlich von Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 95/13/0245). Eine weitaus überwiegende betriebliche/berufliche Veranlassung ist zB bei Veranstaltungen möglich, wo der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen, nicht jedoch der Privatsphäre zuzuordnen ist zB Sommerfest einer Klinik, Eröffnungsfest einer WT-Kanzlei (vgl. VwGH 3.7.2003, Zl. 2000/15/0159). Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 95/15/0040). Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Soweit die Bf. daher Fahrtkosten in Form von Kilometergeldern für Ballveranstaltungen geltend macht, werden diese als privat veranlasst nicht zum Abzug zugelassen. Ist der Anlass jedoch der privaten Lebensführung des Unternehmers zuzuordnen, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen (vgl. VwGH 19.12.02, Zl. 99/15/0141; 24.10.02, Zl. 2002/15/0123 zB 40. Geburtstag eines RA). Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente sind in diesen Fällen bedeutungslos (vgl. VwGH 3.6.1992, Zl. 91/13/0176). Gemischte Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 29.6.1995, Zl. 93/15/0113). Somit können Aufwendungen, die im weitesten Sinne bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung des Wohlwollens der Mitarbeiter dienen, nur als werbeähnlicher, d.h. nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (vgl. VwGH 16.10.2002, Zl. 98/13/0206; 22.06.2001, 2001/13/0012). Bei Politikern hat der VwGH zur alten Rechtslage vor Einführung der Hälfteregelung Bewirtungskosten nur aus Anlass von konkreten Wahlveranstaltungen zum Abzug zugelassen (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 95/13/0245; 29.11.2000, Zl. 95/13/0026; 14.12.2000, Zl. 95/15/0040). Somit können Bewirtungsaufwendungen in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss nicht zum Abzug zugelassen werden (s. sinngemäß Rz. 4825 ESt-Richtlinien). Im vorliegenden Fall wurden mit Eingabe vom 1. April 2025 iZm der politischen Tätigkeit der Bf. als Bezirksrätin in einem Wiener Gemeindebezirk die nachstehenden Bewirtungskosten für das Jahr 2018 geltend gemacht: | Datum: | Bewirtungskosten iZm politischer Tätigkeit: | Betrag: | 12.09.2018 | Planung ***Fest*** ***Partei*** 12 | 7,20 | 15.02.2018 | Bezirksvernetzung, Nachbesprechung BV zu Antrag | 15,80 | 19.09.2018 | Interessentengespräch vor Klubsitzung | 21,40 | 19.09.2018 | Klubsitzung | 7,00 | 19.09.2018 | Klubsitzung | 5,00 | 25.06.2018 | Bezirksvernetzung, Info Austausch, Verkehrsplanung | 32,10 | 11.02.2018 | Bezirksvernetzung, Info Austausch, für Antragstellung | 10,10 | 12.03.2018 | Klubsitzung | 6,70 | 13.06.2018 | Klubsitzung | 13,60 | 20.06.2018 | Klubsitzung | 7,00 | 12.12.2018 | Klubsitzung | 5,30 | SUMME: | | 131,20 | davon 50%: | | 65,60 In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Bewirtungsaufwendungen eines Bezirksvorstehers eines Wiener Gemeindebezirks für Konsumationen bei Arbeitsgesprächen, um Kontakt zu Funktionären und Wählergruppen herzustellen, als nichtabzugsfähige Aufwendungen beurteilt wurden, die zwar sein gesellschaftliches Ansehen fördern, wo aber die weit überwiegende berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde (vgl. VwGH 17.9.1997, Zl. 95/13/0245). Diese Aufwendungen werden daher nicht zum Abzug zugelassen. Darüber hinaus wird seitens der Bf. auch gar nicht behauptet, dass die Bewirtung (nahezu ausschließlich) der politischen Werbung diente und die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Diese Kosten sind somit der privaten Lebensführung der Bf. zuzuordnen und daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Darüber hinaus wurden nachstehende Bewirtungsaufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 44,90 iZm der schulischen Tätigkeit der Bf. geltend gemacht: | Datum: | Bewirtungskosten - Schule: | Betrag: | 21.02.2018 | Schule-Projektplanung - Kooperation mit *** Wien | 9,70 | 26.09.2018 | Besprechung Planung Schulforum mit Elternvertreter | 9,30 | 16.06.2018 | Fortbildung Kollegen | 41,60 | 23.10.2018 | *** Team Besprechung Schule | 29,20 | SUMME: | | 89,80 | davon 50%: | | 44,90 In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Bewirtung aus Anlass einer Amtshandlung nicht der Werbung dient (vgl. Nolz, ÖStZ 1976, S. 143; VwGH 19.12.2002, Zl. 99/15/0141). Dies ergibt sich bereits daraus, dass Beamte und damit auch Lehrer objektiv zu entscheiden haben und eine werbende Tätigkeit insoweit in den Hintergrund tritt (vgl. UFS 18.3.2004, GZ. RV/1917-W/03). So im vorliegenden Fall Bewirtungsaufwendungen iZm der schulischen Tätigkeit als Lehrerin bei Fortbildungen von Kollegen, bei Besprechungen mit Elternvertretern im Schulforum, im ***-Team (*** an Schulen) im Gesamtbetrag von EUR 89,80 getätigt und der Abzug von EUR 44,90 beantragt wurde, werden diese Aufwendungen somit nicht zum Abzug zugelassen. 3.8 Aufwendungen für Nächtigungsgelder: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisekostenvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Wenn nach § 26 Z 4 lit. c EStG 1988 bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtig werden. Liegt eine Reise vor, dann sind die Nächtigungskosten ohne Nachweis ihrer Höhe mit einem Pauschalbetrag nach § 26 Z 4 lit. c EStG 1988 als Werbungskosten absetzbar. Die Pauschalsätze sind auch dann anzuerkennen, wenn die entsprechenden Aufwendungen der Höhe nach niedriger sind (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 16, Rz. 189). In diesem Zusammenhang ist die berufliche Veranlassung der Reise dem Grunde nach darzulegen (vgl. VwGH 27.6.1989, Zl. 88/14/0197; 7.10.2003, Zl. 2000/15/0014). Nächtigungskosten können jedoch nur dann in Abzug gebracht werden, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich Aufwendungen für eine Übernachtung am Reiseort entstanden sind (vgl. VwGH 15.11.1994, Zl. 90/14/0216; 6.2.1990, Zl. 89/14/0031). Mit Eingabe vom 1. April 2025 wurden seitens der Bf. die nachstehenden Aufwendungen an Nächtigungsgeldern iZm beruflich veranlassten Reisen geltend gemacht: | von: | bis: | Ort: | Betrag: | Bemerkung: | 01.05.2018 | 01.05.2018 | ***Ort1*** | 15,00 | 1 Nächtigung, Beleg nicht mehr lesbar | 04.05.2018 | 06.05.2018 | ***Ort2*** | 30,00 | 2 Nächtigungen Hotel Post | 05.10.2018 | 05.10.2018 | ***Ort3*** | 15,00 | 1 Nächtigung Marienhof | SUMME: | | | 60,00 | Im vorliegenden Fall stehen die für 1. Mai 2018 geltend gemachten Nächtigungsgelder in Zusammenhang mit der Teilnahme der Bf. an der betreffenden Kundgebung für den 1. Mai. Die weiteren 2 Nächtigungen von 4. bis 6. Mai 2018 betreffen die in ***Ort2*** stattfindende ***Partei***-Klubklausur, wo eine Nächtigung ebenfalls plausibel erscheint. Die beiden vorstehenden Nächtigungsgelder stehen somit in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der politischen Tätigkeit der Bf. als Bezirksrätin. Die für 5. Oktober 2018 geltend gemachten Nächtigungsgelder iHv EUR 15,00 betreffen eine Fortbildung iZm der schulischen Tätigkeit der Bf. als Lehrerin. Diese Aufwendungen werden daher im Gesamtbetrag von EUR 60,00 zum Abzug zugelassen. 3.9 Zusammenfassende Ermittlung der Werbungskosten: Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zum Abzug zugelassenen Werbungskosten werden daher wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | Fachliteratur: | 56,20 | Büromaterial: | 313,95 | Handykosten: | 346,20 | Kilometergelder: | 797,58 | Klubgelder + Bürokostenbeitrag: | 452,72 | Bewirtung - Bezirksrat: | - | Bewirtung - Schule: | - | Bekleidungskosten: | - | Nächtigungsgeld: | 60,00 | SUMME Werbungskosten: | 2.026,65 | Gewerkschaftsbeiträge: | s. Lohnzettel | Ö-Gesundheitskasse: | 215,22 3.10 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%. Nach § 34 Abs. 6 sechster TS EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen der § 35 Abs. 1 vorliegen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Nach § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 91/1998, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Hat nach § 35 Abs. 1 erster TS EStG 1988 der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I 62/20218 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% ein Freibetrag von EUR 75 gewährt. Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (vgl. VwGH 21.9.1956, Zl. 0349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen (vgl. VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/15/0109) und sind nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten gegeben sind (vgl. Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG, § 34, Rz. 90, ABC der außergewöhnlichen Belastungen). Abzugsfähig sind dabei Aufwendungen für Medikamente, Heilbehelfe wie Sehbehelfe, Hilfsmittel, Behandlungs- und Kostenbeiträge, Selbstbehalte, Behandlungsbeiträge etc.. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag im Sinne des § 35 EStG 1988, so ist zu unterscheiden: Krankheitskosten, die nicht mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, können nach Abzug eines Selbstbehaltes neben den Freibeträgen im Sinne des § 35 EStG 1988 abgezogen werden. Krankheitskosten, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, können mit Ausnahme der in § 4 der Verordnung des BMF, BGBl 303/1996 idgF, genannten Aufwendungen für Hilfsmittel nicht neben den Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden. Sollen die tatsächlich angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, so müssen sämtliche Kosten nachgewiesen werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 34 Rz. 78 "Krankheitskosten"). Nach der Eingabe vom 1. April 2025 stehen nachstehende, als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 1.842,53 nicht mit ihrer Behinderung: | geleistet an: | Datum: | agB - nicht behinderungsbedingt: | Betrag: | BVA | 24.12.2018 | Zahnröntgen, Zahnbehandlung | 13,44 | WGKK | 12.11.2018 | Pflichtversicherung §471 ASVG | 215,20 | ***Name*** | 19.03.2018 | Teilbetrag Zahnspange | 500,00 | ***Name*** | 22.02.2018 | Zahnspange | 1.000,00 | Labor *** | 27.06.2018 | Titerbestimmung | 20,00 | Apotheke | 15.01.2018 | s. Beleg | 10,40 | Apotheke | 15.01.2018 | Solcoseryl, s. Beleg | 10,40 | BIPA | 20.04.2018 | Eyelike-Kochsalzlösung | 4,39 | Fielmann | 04.10.2018 | Kontaktlinsen | 22,90 | Fielmann | 09.01.2018 | Kontaktlinsen | 22,90 | Fielmann | 05.05.2018 | Kontaktlinsen | 22,90 | SUMME: | | | 1.842,53 Diese Aufwendungen werden daher als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 mit Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt. Darüber stehen nach der Eingabe vom 1. April 2025 die nachstehenden Aufwendungen iZm ihrer 30% Behinderung: | geleistet an: | Datum: | agB - behinderungsbedingt: | Betrag: | BVA | 22.01.2018 | Szintigraphie | 16,62 | BVA | 27.05.2018 | Szintigraphie | 10,66 | BVA | 23.09.2018 | Allgemeinmedizin | 14,97 | BVA | 22.07.2018 | Allgemeinmedizin | 35,77 | ***Name*** | 04.07.2018 | Honorar - s. Beleg | 30,00 | ***Name*** | 27.11.2018 | Honorar - s. Beleg | 60,00 | Labor *** | 23.07.2018 | Homocystein | 19,50 | LADR Labor | 28.05.2018 | Labor EBV | 67,60 | Labor Dostal | 08.05.2018 | Laboruntersuchungen | 149,00 | Robertheke | 02.10.2018 | OPC | 28,80 | Robertheke | 03.07.2018 | OPC | 28,80 | Robertheke | 02.05.2018 | OPC, Vit D3 hochdosiert | 47,80 | Robertheke | 26.03.2018 | OPC, MSM | 54,80 | Apotheke | 17.02.2018 | s. Beleg | 18,35 | Apotheke | 08.03.2018 | s. Beleg | 39,60 | Apotheke | 02.07.2018 | s. Beleg | 95,80 | Apotheke | 22.09.2018 | s. Beleg | 26,50 | Apotheke | 17.03.2018 | s. Beleg | 7,10 | SUMME: | | | 751,67 Diese Aufwendungen werden als mit der Erwerbsminderung von 30% veranlasst ohne Selbstbehalt zum Abzug zugelassen. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt und es sich bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten um eine reine Sachverhaltsbeurteilung handelt. Somit liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 11. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103575/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103575.2024
Stammnummer
147801
Gültig
11.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF