Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100835/2025
Bekleidung eines Monteurs als Werbungskosten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100835/2025vom 07.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben - im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2024.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In seinem Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung folgender Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen:
< Arbeitsmittel: 1.058,66 €
< Grad der Behinderung: 30%
< Hilfsmittel, etc.: 1.327,31 €
Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 16. November 2023 wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Steuererklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten hinsichtlich anderer Arbeitsmittel nicht als Werbungkosten berücksichtigt hätten werden können, da die Rechnungen nicht auf den Namen des Beschwerdeführers, sondern auf den Namen der Mutter, ausgestellt worden seien.
Es würde den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass Steuerpflichtige bei Ausgaben (z. B. Arbeitskleidung, Werkzeug), welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf ihren Namen ausgestellt würden, auch wenn sie die Besorgung durch einen Angehörigen durchführen lassen. Durch die Ausstellung der Rechnung auf einen anderen Namen als den Antragsteller sei ein Veranlassungszusammenhang der Ausgaben mit den Einkünften des Antragstellers nicht herstellbar, es würden daher keine Werbungskosten vorliegen.
Bei den geltend gemachten Kosten für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sei ein Betrag von 83,16 € (Besuchsfahrten zur Mutter hinsichtlich Aufenthalt Spital und Reha) nicht berücksichtigt worden.
Der Grund:
Die Kosten würden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung stehen.
Die beantragten Werbungskosten von 37,08 € (BRU) seien niedriger als der Pauschbetrag von 132,00 €. Es sei der höhere Betrag berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Firma Engelbert Strauss auf ihren Namen ein Konto eröffnet hätte. Daher hätte sie seine Arbeitskleidung auf ihren Namen bestellt. Der Beschwerdeführer hätte der Mutter dann das Geld bar gegeben. Es würde keine Begründung geben, dass die Mutter die Arbeitskleidung für jemand anderen bestellt hätte (es würde keine Geschwister geben, die Mutter selbst und ihr Lebensgefährte würden die Kleidung ebenso wenig benötigen).
Der Beschwerdeführer würde jährlich für 3-4 Wochen auf Montage nach Vorarlberg fahren. Dafür würde er die Arbeitskleidung benötigen. Die Kosten im Ausmaß von 1.058,66 € würden demnach Werbungskosten darstellen.
Lt. vorgelegten Rechnungen würde es sich um folgende Arbeitskleidung handeln:
< Sicherheitshalbschuhe (Größe 43): 70,20 €
< 6 Stk. T-Shirts: 100,08 €
< Short: 64,44 €
< Short: 56,64 €
< Backpack (Arbeitsrucksack): 50,28 €
< 10 Stk. T-Shirts: 169,34
< 2 Stk. Bundhosen: 155,76
< Winter Softshelljacke: 119,88 €
< 2 Stk. Bundhosen: 171,36 €
< Softshelljacke: 100,90 €
Summe: 1.058,88 €
Es werde weites ersucht, das Km-Geld für die Fahrten zum Besuch der Mutter im Krankenhaus und auf Reha (83,16 €) als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2024 wurde der Bescheid vom 16. November 2023 abgeändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Arbeitskleidung nur dann als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handeln würde (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, § 20 Tz 5, Stichwort "Arbeitskleidung") und die sohin im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet sei, nicht aber für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung werde demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen werde (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219, betreffend Turnschuhe und Trainingsanzug eines Turnlehrers) oder gar getragen werden müsse (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036, betreffend die Nichtanerkennung der vor allem aus hygienischen Gründen in der Ordination getragenen weißen Arbeitskleidung eines Arztes).
Die bloß allgemeine Bezeichnung "Arbeitsmantel, Arbeitshandschuhe, Arbeitsschuhe" würde für sich nicht erkennen lassen, dass sich diese Kleidungsstücke ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden ließen, wie sie üblicherweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung (z. B. bei Gartenarbeiten udgl.) Verwendung finde.
Es seien daher die Aufwendungen für Sicherheitsschuhe und Arbeitsrucksack berücksichtigt worden (157,56 €).
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da die Aufwendungen niedriger seien als der gültige Selbstbehalt in Höhe von 3.620,30 €.
Der Freibetrag für a.g.B. (30%) sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung seien in Höhe von 1.244,15 € berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Bei der Arbeitskleidung würde es sich um kurze und lange Arbeitshosen handeln, die der Beschwerdeführer als Anlagenmonteur tragen würde und nicht für den privaten Gebrauch geeignet seien. Sowie T-Shirts, die der Beschwerdeführer als 26-jähriger junger Mann niemals im privaten Bereich tragen würde.
Anfang des Jahres 2022 hätte er die Kleidung in Größe "L" bestellt, dann hätte er aber zugenommen und daher die Kleidung in Größe "XL" bestellt.
Mit Vorlagebericht vom 2. September 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung der Sachlage beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben und Nachweise nachzureichen.
Mit Antwortschreiben vom 27. Mai 2026 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich bekannt, dass er zwei Bundhosen am 7. und 22. November gekauft hätte. Die zu kleinen Hosen hätte er nicht retourniert, da er den festen Vorsatz gehabt hätte, sein Gewicht wieder zu reduzieren, dies sei nach einigen Monaten auch geglückt.
Zu den Softshelljacken wurde ausgeführt, dass es in den großen Hallen bei den Firmen Arbeitgeber und A im Winter kalt sei, daher würde er die Jacken zweifach brauchen, wenn eine bei der Wäsche sei.
Im Jahr 2022 sei er an folgenden Terminen bei der Firma A, Vorarlberg, im Auftrag seines Arbeitgebers tätig gewesen:
< 10.-14.1.; 7.-18.2.; 4.-15.7.; 20.-28.7. 3.-6.10.
Sein Arbeitgeber hätte zu diesem Zeitpunkt Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, die für die Montagetätigkeit nicht zu 100% entsprochen hätte. Die meisten Arbeitskollegen hätten sich daher die Arbeitskleidung selbst gekauft. Mittlerweile hätte der Arbeitgeber auf eine andere Firma umgestellt.
Der Beschwerdeführer sei als Anlagenmonteur tätig. Er würde sehr große Anlagen aufbauen und bis zum Probebetrieb fertigen. Danach würden die Anlagen wieder zerlegt und zur Firma A transportiert. In der Zeit der Montagetätigkeit bei der Firma A werde die Anlage wieder aufgebaut und bis zur erfolgreichen Produktion betreut.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist für seinen Arbeitgeber als Anlagenmonteur tätig. Dabei werden große Anlagen konstruiert und gefertigt. Nach Aufbau und Probebetrieb in Hallen des Arbeitgebers werden diese Anlagen zur Firma A in Vorarlberg transportiert und dort wiederum aufgebaut und bis zur erfolgreichen Produktion betreut.
Der Arbeitgeber stellt seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung zur Verfügung. Nach Angaben des Beschwerdeführers würden diese allerdings ihre Funktion nicht zu 100% erfüllen und somit hat er sich die hier strittigen Kleidungsstücke selbst gekauft.
Es handelt sich hierbei um folgende Kleidungsstücke:
< T-Shirts (zwei Bestellungen zu 6 bzw. 10 Stück)
< Shorts (2 Stück der Größe 56)
< Bundhosen (4 Stück Größe 27 bzw. 28)
< Softshelljacken (2 Stück der Größe XL).
Bei den Kleidungsstücken handelt es sich um als Arbeitskleidung bezeichnete Bestellungen bei der Firma Engelbert Strauss. Diese Firma ist mittlerweile bekannt sowohl für hochwertige Arbeitskleidung als auch entsprechende Freizeitkleidung.
< Hosen:
- Short e.s.motion 2020
- Bundhose e.s.motion 2020
Aus Fotos der Firma Strauss ist ersichtlich, dass die genannten Hosen jedenfalls auch für den genannten Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers brauchbar und funktonal sind (starkes Gewebe, mehrere Taschen).
Eine völlige Unbrauchbarkeit auch für private Belange kann allerdings nicht unterstellt werden. Optik und Funktionalität erlauben durchaus eine private Verwendungsmöglichkeit beispielsweise für handwerkliche Tätigkeiten und auch den Freizeitbereich.
< Jacken:
- Softshelljacke e.s.motion
Das Aussehen der Softshelljacke zielt ebenfalls auf den Arbeitseinsatz ab. Die Optik verleiht diesem Kleidungsstück allerdings jedenfalls auch mögliche Einsatzzwecke im Privatbereich (Aktivitäten im Freien).
< Shirts:
- T-Shirt e.c.concrete
Die T-Shirts unterscheiden sich kaum von anderen, auch in der Freizeit zu tragenden, Kleidungsstücken. Das Logo der Firma Strauss ist diesbezüglich nicht störend.
Wesentlich ist, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jedenfalls auch Arbeitskleidung zur Verfügung stellt und die Arbeiten in Hallen - also nicht im Freien - durchgeführt werden.
Der private Kauf der Kleidungsstücke wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass die Kleidungsstücke vom Arbeitgeber für die Montagetätigkeit nicht zu 100% entsprechen würden. Eine entsprechende Beschreibung dieser Kleidungsstücke wurde nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche strittigen Kleidungsstücke wurden bei der Firma Engelbert Strauss gekauft und diesbezüglich wurden auch Rechnungen vorgelegt. Die jeweiligen Beträge wurden demnach belegmäßig nachgewiesen. Aus den Rechnungen geht auch die jeweilige Marke bzw. Ausführung hervor, womit deren Aussehen und Funktionalität aus dem Katalog der Firma Strauss nachgeprüft werden kann (aus: www.strauss.com).
Aus dem Antwortschreiben vom 27. Mai 2026 geht die Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers hervor; ebenso die Tatsache, dass seitens des Arbeitgebers Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wird und wurde.
Dass diese Arbeitskleidung nicht funktional gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, es wurden diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt (ev. Ausführung von Mängeln, Kritiken bei der Geschäftsleitung, …).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufsbekleidung) Werbungskosten.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Bekleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn die Kleidung nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt. Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Bekleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist und damit ein Konnex zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet (vgl. VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Typische Berufskleidung ist also eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder eine Schutzkleidung oder einer Uniform erfüllen (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036).
Es genügt nicht, wenn die Berufskleidung auch für berufliche Verwendung geeignet ist - neben einer allfälligen privaten Verwendungsmöglichkeit.
Diese Rechtsansicht wird auch in diesem Erkenntnis vertreten.
T-Shirts:
Klar mit den Denkgesetzen vereinbar ist, dass herkömmliche T-Shirts keine Bekleidungsstücke darstellen, die ausschließlich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers getragen werden könnten. Auch wenn das Logo der Firma Strauss aufgedruckt ist, ist eine private Verwendungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen. Die Anmerkung des Beschwerdeführers, dass ein 26-jähriger junger Mann diese niemals im privaten Bereich tragen würde, ändert daran nichts.
T-Shirts finden Anwendungen allenfalls auch als Bekleidung unter einem Pulli bzw. einer Jacke und somit ist deren Aussehen sekundär.
Die begehrten Aufwendungen für die Anschaffung der T-Shirts sind demnach nach der gesetzlichen Bestimmung (und der ständigen Rechtsprechung) keinesfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Softshelljacken:
Genauso verhält es sich mit den angeschafften Softshelljacken.
Nach Prüfung deren Aussehen auf den Internetseiten der Firma Strauss, kann nicht erkannt werden, dass diese ausschließlich für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers geeignet wären. Es sind "Freizeitjacken" welche bei vielen Anlässen (v.a. im Winter) geeignet sind. Sowohl bei Bewegungen im Freien (Wandern, Stockschießen, …) sind diese Kleidungsstücke oft zu sehen. Auch wenn der Beschwerdeführer behaupten würde, dass er weder wandert noch sonst Tätigkeiten ausführt, so lässt bereits die Möglichkeit dieser Nutzung keinen Abzug im Sinne des § 16 EStG bzw. § 20 EStG zu.
Anzumerken ist weiters, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung völlig unbrauchbar ist. Ein Arbeitgeber wird sich wohl auch an die Bedürfnisse und Anliegen einer Mitarbeiter orientieren. Da es sich bei Softshelljacken um keine Kleidungsstücke handelt, welche in (sehr) kurzen Zeitabständen zu wechseln sind, ist der Kauf auch als "Zweitausstattung" nicht glaubhaft - schon gar nicht der Kauf von zwei gleichen Jacken.
Anzumerken ist hierzu, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers seinen Angaben folgend, nicht im Freien, sondern in Hallen durchgeführt wird. Es ist also auch diesbezüglich kein erhöhter Aufwand begründbar.
Dem Aufwand für die Anschaffung der (zwei) Softshelljacken steht die klare Bestimmung des § 20 EStG entgegen, ihn als Werbungskosten berücksichtigen zu können.
Bundhosen (kurz/lang):
Bei den verfahrensgegenständlichen Bundhosen handelte es sich nicht um eine typische Berufskleidung. Diese Bundhosen haben nicht die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Uniform und lassen sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher Bekleidung unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet bzw. finden kann. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung kommen in den letzten Jahren Hosen wie die verfahrensgegenständlichen in der Freizeit und bei Arbeiten privater Natur (Haushalt, Garten, etc.) nicht nur verstärkt zum Einsatz, es lässt sich sogar vielmehr ein Trend für die Verwendung solcher Hosen des Anbieters, bei dem auch der Beschwerdeführer diese erworben hat, für den privaten Bereich erkennen. Dass Hosen, wie die verfahrensgegenständlichen, nicht nur berufliche Verwendung finden, zeigt auch der Umstand, dass diese von dem Unternehmen, bei dem der Beschwerdeführer gekauft hat, die "Bundhosen e.s.motion 2020" auch in Größen für Kleinkinder (ab zweieinhalb Jahren) und Kinder anbietet, bei denen eine berufliche Verwendung wohl ausgeschlossen sein wird.
Die Aufwendungen für die Anschaffung der Arbeitshosen waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Bundesfinanzgericht tritt der Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, die Aufwendungen für den Kauf von Schuhen und Rucksack seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, nicht entgegen; diese finden als Werbungskosten Berücksichtigung.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständliche Entscheidung fußt auf den Beschreibungen und Einsatzmöglichkeiten der strittigen Kleidungsstücke. Im Rahmen der Beweiswürdigung gibt die gesetzliche Bestimmung sowie die ständige Rechtsprechung klare Vorgaben, sodass eine (ordentlichen) Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren ist.
Beilage:
< Berechnungsblatt (Beschwerdevorentscheidung)
Linz, am 7. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100835/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100835.2025
- Stammnummer
- 152694
- Gültig
- 07.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF