…ausgeführt wurde: ..."...Es wurden ...2003 € 4.320.- als sonstige Werbungskosten beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 bzw. der monatliche Freibetrag von 360,00 € setzt - bezogen auf den konkreten Fall - eine konkrete Zuordnung zu Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit voraus. Zuschläge für Samstagsarbeit können im Übrigen grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei…
…Steuerfreiheit von Zuschlägen für Arbeits- oder Überstundenleistungen am so genannten Ersatzruhetag. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und…
…und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit sowie für Überstundenzuschläge in gleichem Umfang Anrecht auf die in § 68 öEStG vorgesehenen Steuerfreibeträge wie die bei österreichischen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer. (2) Die in Liechtenstein von den Bruttobezügen (einschließlich der steuerbegünstigten Zulagen und Zuschläge) abkommenskonform erhobene…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Prüfungszeitraum geltenden Fassung sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei. Im vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt im bekämpften…
…sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind - zusätzlich zu Abs. 1 - Zuschläge für die…
…Erschwernis- und Gefahrenzuschläge sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Zusätzlich zu Abs. 1 leg. cit. sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes…
…erstellte Dienstpläne oder nachträgliche Zeugenaussagen oder Bestätigungen nicht aus. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und damit in Zusammenhang stehende Überstunden können aus Pauschalvereinbarungen grundsätzlich nicht herausgerechnet werden, da die Steuerfreiheit der Zuschläge eine konkrete Zuordnung zu Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraussetzt (siehe dazu Doralt…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis S 4.940.- monatlich steuerfrei. Nach dieser Gesetzesbestimmung können bestimmte Zulagen und Zuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zu einem monatlichen Freibetrag steuerfrei behandelt werden. Dies stellt…
…5. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin arbeitete in unregelmäßigen Abständen, im Schnitt zweimal pro Monat, an Sonntagen. Für die Berücksichtigung der Steuerfreiheit der Zuschläge ist es notwendig, dass diese Arbeitsleistung aus zwingenden betrieblichen Gründen nur an diesen Tagen erbracht werden kann. Die Beschwerdeführerin begründete dies damit…
…die Zulagen für Sonntags- und Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von 3.644,90 CHF seien bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden und die zu berücksichtigende Quellensteuer sei im Jahr 2010 mit 3.738,00 CHF im Vergleich zum Vorjahr (4.509,00 CHF) niedriger und nur in…
…derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen. Die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen lassen unter Hinweis auf die Literatur und der dort genannten Judikatur (z.B. Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 68 Tz 11-12) als Voraussetzungen für die…
…7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50 %." "(8) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis…
…Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes…
…Arbeiten an Sonn- und Ruhetagen in Höhe von 257,30 SFr und für Arbeiten in der Nacht in Höhe von 1.953,05 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden können. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-…
…In dieser Zeit habe Sie Rufbereitschaft. Sie habe auch eine Schlafgelegenheit am Arbeitsplatz. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs 1 EStG insgesamt bis 360 Euro…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Zusätzlich zu Abs. 1 sind gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens…
…1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei. Aufstellung der monatlichen Zulagen des Jahres 2020 und Berücksichtigung der monatlichen Deckelung von € 360,00: | |…
…Gründen als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 4.940 S monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende…
… 68 Abs. 1 EstG 1988 idF BGBl. I 53/2013 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 5 EstG 1988 idF…