…Berufung vom 11. März 2013 gegen den Bescheid vom 2. Mai 2012 ohne jeden Zweifel nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Ergehen des Bescheides eingebracht wurde, musste der unabhängige Finanzsenat die bei ihm verspätet eingebrachte Berufung, wie im Spruch geschehen, mit Bescheid zurückweisen…
…die vorliegende Berufung vom 18. Juli 2011 ohne jeden Zweifel nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides vom 23. Oktober 2008 eingebracht wurde, musste sie, wie im Spruch geschehen, nach der zwingenden Anordnung in § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen…
…und ist daher als verspätet zu werten und zurückzuweisen. Nach § 273 Abs. 1 lit. b. BAO ist mit Zurückweisung vorzugehen, es besteht also kein Ermessensspielraum für die Abgabenbehörde. Eine neuerliche, allenfalls geänderte Sachentscheidung ist nicht zulässig, womit es sich erübrigt, auf die inhaltlichen Berufungsgründe einzugehen. …
…erweist sich die Berufung vom 18. Oktober 2006 als verspätet eingebracht. Dem Zurückweisungsbescheid vom 23. April 2007 lastet daher keine Rechtswidrigkeit an. Dem Vorbringen, dass weder die beantragte Bescheidzustellung gemäß § 248 BAO geschweige denn eine Entscheidung über die Berufung gegen den (die) Abgabenbescheid(e) erfolgt…
…sind. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der von der Bw. bezeichnete und vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesener Vorlageantrag war…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am 7. Mai 2009 eingebrachte Berufung des Bw., datiert mit 6. April 2009, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. April 2009, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…16/17 vom 10. Juni 2009 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 wies das Finanzamt die Berufung der Berufungswerberin (Bw) vom 4. Dezember 2007 gegen den…
…Berufungsweg nachweislich und unstrittig erst am 24. Oktober 2006 und sohin - gemessen an dem obdargelegten Ausfertigungsdatum der angesprochenen Bescheide - jedenfalls verspätet beschritten. Da die vorgenannte Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. b BAO ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach an die verspätetete Einbringung einer Berufung deren Zurückweisung…
…war die am 18. Februar 2003 eingebrachte Berufung als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Anlass zur Zurückweisung nach § 273 zwar erkannt, aber nicht aufgegriffen, obwohl ihr dies von Gesetzes wegen aufgetragen ist und eine sachliche Entscheidung getroffen, so hat die…
…muss die Berufung vom 2. Mai 2002 als verspätet gewertet werden und ist diese gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dass die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat, steht einer Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch die Abgabenbehörde zweiter…
…zumal diese auch bei einer Qualifizierung des Berufungsschreibens als Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988, BGBl 1993/253, verspätet getätigt wurden. Im Kalenderjahr 2002 konnte ein Antrag auf eine Abänderung der Vorauszahlungen lediglich bis zum…
…Die Berufung langte am 19. Juni2001 (Poststempel vom 18. Juni 2001) beim Finanzamt ein. Die Fristüberschreitung ist demnach offensichtlich. § 273 Abs. 1 lit. b BAO knüpft an die verspätete Einbringung einer Berufung als zwingende Rechtsfolge deren Zurückweisung. Das Finanzamt hatte demnach keinen Ermessensspielraum die Berufung…
…hinaus als erstmalige Berufung gegen die Höhe der Abgabenansprüche wertete und auch diese Berufung (offenbar als verspätet eingebracht) zurückwies, war sie auch damit im Recht, weil der Bw eine derartige Berufung innerhalb der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid nicht erhoben hat und eine solche mit Schreiben…
…hinaus als erstmalige Berufung gegen die Höhe der Abgabenansprüche wertete und auch diese Berufung (offenbar als verspätet eingebracht) zurückwies, war sie auch damit im Recht, weil der Bw eine derartige Berufung innerhalb der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid nicht erhoben hat und eine solche mit Schreiben…
…Rechtsmittel der Berufung ergriffen habe, sei ihre Berufung gegen den Rückforderungsbescheid als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Rechtzeitig bracht die Bw. einen Vorlageantrag ein. In diesem brachte die Bw. keine weiteren Sachargumente vor. In weiterer Folge hob der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen einer Berufungsentscheidung den bekämpften…
…am 23. Dezember 2004 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangte Berufung wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf § 284 Abs. 3 BAO, noch auszuführen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Berufungserledigung durch Zurückweisung gemäß §…
…nur die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung obliegt. Zur Durchführung aller vorausgehenden Verfahrensschritte (zB. die Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung selbst dann, wenn diese sich gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates richten würde) ist nicht der Senat, sondern das Einzelorgan zuständig (vgl…
…Gegen beide Bescheide vom 25. Jänner 2011 (betreffend Zurückweisung der Berufung und Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme) wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zum Abweisungsbescheid wird vorgebracht, dass die 3 Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Da die Berufung vom 10. Oktober 2006 betreffend des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 2. März 2006 nicht fristgerecht beim Finanzamt eingebracht wurde, war diese entsprechend der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet zurückzuweisen. Es war…
…eine Formalerledigung, eine Entscheidung in der Sache hat im Falle der verspäteten Berufung nicht zu ergehen (vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz 1). Die Formulierung in § 273 Abs. 1 BAO "hat zurückzuweisen" lässt der entscheidenden Behörde keinerlei Ermessensspielraum in der Entscheidung: ist die Berufung verspätet eingebracht…