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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3836-W/09

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3836-W/09vom 21.12.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 10. Juni 2009 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 wies das Finanzamt die Berufung der Berufungswerberin (Bw) vom 4. Dezember 2007 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 12. Jänner 2007 gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zurück. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw im Wesentlichen aus, dass sie gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen mit Bescheid vom 12. Jänner 2007 fristgerecht am 13. Februar 2007 und nicht am 4. Dezember 2007, wie im Zurückweisungsbescheid vom 10. Juni 2009 angeführt sei, Einspruch erhoben habe. In der Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2009 sei der 13. Februar 2007 als Berufungsdatum angeführt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Entgegen dem Vorbringen der Bw, wonach sie nicht am 4. Dezember 2007 gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen (richtig: Stundungszinsen) Einspruch erhoben habe, brachte die Bw in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2007, eingelangt beim Finanzamt am 4. Dezember 2007, betreffend Einspruch gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2006 vom 2. November 2007 vor, dass sie außerdem mit Schreiben vom 11. Februar 2007 gegen die Vorschreibung von Stundungszinsen mit Bescheid vom 12. Jänner 2007 Einspruch erhoben habe, da die angegebenen Beträge und Daten nicht mit ihren Einzahlungen übereinstimmten. Dieser Einspruch sei bis zur Erstellung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 nicht erledigt worden. Jetzt würden ihr wieder € 79,67 Stundungszinsen vorgeschrieben. Daher erhebe sie auch gegen diesen Bescheid nochmals Einspruch. Da diese nochmalige Berufung gegen den Bescheid vom 12. Jänner 2007, mit welchem das einzige Mal Stundungszinsen in Höhe von € 79,67 festgesetzt wurden, zweifelsohne nach Ablauf der Berufungsfrist des § 245 Abs. 1 BAO eingebracht wurde, erfolgte deren Zurückweisung mit Bescheid vom 10. Juni 2009 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 21. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3836-W/09
Stammnummer
44432
Gültig
21.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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