Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1229-W/05
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1229-W/05vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vom 17. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes C. vom 13. Dezember 2002 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die
Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2003 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Veranlagungsjahr 2001 erzielte die Bw. neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei verschiedenen
Dienstgebern negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund
einer Tätigkeit im Bereich "Eventmarketing", die sie am
23. März 2001 begann.
Laut strafrechtlicher Anzeige des steuerlichen Vertreters
der Firma A.. aus F. mit Zweigniederlassung in Wien vom 4. September 2002
- beinhaltend auch eine Sachverhaltsdarstellung für die
Staatsanwaltschaft Wien (vom 29. August 2002)- hat die Bw. im
Jänner 2002 eine Gefälligkeitsrechnung, datiert mit November 2001 mit
dem Briefpapier der Firma a. an Herrn B. ohne Wissen dieser Firma ausgestellt.
Zum Briefpapier hatte die Bw. Zugang, weil sie im Zeitraum 7. Jänner bis 3.
Juli 2002 als Assistentin der alleinzeichnungsberechtigten
Geschäftsführerin in dieser Firma tätig war.
Für die Firma a. bestehe (nach Ansicht im Schreiben
vom 29. August 2002 an die Staatsanwaltschaft) kein Zweifel, dass es
sich sowohl bei dem handschriftlichen Vermerk als auch bei der Unterschrift um
die Handschrift von Frau Bw. handle.
Die Bw. habe am 28. Oktober 2002 in der Vernehmung vor dem
Finanzamt C. als Finanzstrafbehörde erster Instanz dazu ausgesagt, dass sie
Herrn B. , ihren ehemaligen Freund, eine auf dem Briefpapier der Firma a.
formulierte Rechnung (datiert mit 28. November 2001) als Muster geschrieben und
übergeben habe. Erst als sie von der Selbstanzeige des Herrn B wegen
besagter Rechnung erfahren habe, sei ihr erst klar geworden, dass diese Rechnung
in die Buchhaltung aufgenommen worden sei.
Im
Umsatzsteuerbescheid vom 13. Dezember
2002 für das Jahr 2001 wurde der Bw. die in der Rechnung vom
28. November 2001 angeführte Umsatzsteuer aufgrund einer Steuerschuld
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG in Höhe von 50.000,00 S
(3.633,64 €) vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom
13. Februar 2003 (eingelangt am 17. Februar 2003) wird um Erstreckung der
Berufungsfrist gegen den - am 20. Jänner 2003 empfangenen -
Umsatzsteuerbescheid 2001 bis zum 20. März 2003 ersucht.
Von der steuerlichen Vertreterin wurde mit Schreiben vom
17. Februar 2003 (eingelangt am 18. Februar 2003) eine
Berufung eingebracht und darin
ausgeführt, dass die Bw. im Jahr 2001 nicht als Unternehmerin im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG anzusehen sei, sondern ausschließlich
nichtselbständig tätig gewesen sei und sie daher auch keine
steuerbaren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG erzielen habe könne.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.
März 2003 wurde die Berufung abgewiesen:
Es folgten insgesamt zehn Anträge (vom 7. April 2003,
vom 7. Mai 2003, vom 10. Juni 2003, vom 9. Juli 2003, vom 8. August 2003, vom
11. September 2003, vom 9. Okotber 2003, vom 7. November 2003, vom 11. Dezember
2003, vom 12. Jänner 2004) auf Ersteckung der Berufungsfrist, wobei gegen
die Versäumung der Frist im Falle des Fristverlängerungsansuchens vom
9. September 2003 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit
Bescheid vom 23. Dezember 2003 bewilligt wurde.
Ein Antrag auf
Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde am 12. Februar 2004 eingebracht.
Mit Vorhalt vom 1.
April 2004 wurde die Bw. aufgefordert zur Rechtzeitigkeit der Berufung vom 17.
Februar 2003 (eingelangt am 18. Februar 2003) Stellung zu nehmen. Es wird der
Bw. vorgehalten, dass der Umsteuerbescheid 2001 vom 13. Dezember 2002 bei einem
Postlauf von 3 Tagen spätestens am 18. Dezember 2002 als zugestellt gelte.
Die einmonatige Rechtsmittelfrist ende daher am 18. Jänner 2003. Da dieser
Tag auf einen Samstag falle, sei als letzter Tag der Frist der nächste
Werktag, nämlich Montag, der 20. Jänner 2003, anzusehen. Ein
rechtzeitiges Rechtsmittelverlängerungsansuchen hätte daher
spätestens am 20. Jänner 2003 bei der Post aufgegeben werden
müssen. Die steuerliche Vertreterin habe ein solches Ansuchen aber erst mit
Schreiben vom 17. Februar 2003 gestellt, was somit verspätet erfolgt sei.
Mit Schreiben vom
28. Mai 2004 werde dazu von der steuerlichen Vertreterin ausgeführt, dass
die Bw. den Beruf einer Veranstaltungsorganisatorin ausübe und sich daher
die meiste Zeit des Jahres im Ausland aufhalte. Sie sei im gegenständlichen
Zeitraum ab Anfang Dezember bis zum 20. Jänner 2003 in Frankreich
tätig gewesen. Da sie am 20. Jänner 2003 den Bescheid noch am Tag
ihrer Rückkehr an ihren steuerlichen Vertreter per Telefax übermittelt
habe, habe somit an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen. Das
Rechtsmittelverlängerungsansuchen vom 13. Februar 2003 (eingelangt am 17.
Februar 2003) gelte daher als rechtzeitig eingebracht.
Mit Vorhalt vom 16.
Juni 2004 wird die Bw. vom Finanzamt aufgefordert, den Auslandsaufenthalt
mittels Hotelrechnung, Flugticket, Abrechnungen der Firma in Frankreich,
Aufenthaltserlaubnis oder sonstiger Belege bis zum 16. Juli 2004 nachzuweisen.
Da dieses Schreiben bei der Post nicht behoben wurde, wurde am 16. September
2004 eine neuerliche Zustellung an die von der Bw. bekannt gegebenen
Zustelladresse in Adr.2, vorgenommen, wobei eine Terminsetzung für eine
Beantwortung bis zum 25. Oktober 2004 erfolgte. Auch dieses
Schriftstück ging unbehoben an die Abgabenbehörde zurück.
Das Ersuchen der Bw. vom 15. November 2004 um nochmalige
Übermittlung dieses Schriftstückes war die letzte schriftliche
Kontaktaufnahme der Bw. beim Finanzamt.
Im Zuge der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. mittels
Ersuchen um Ergänzung mit Schreiben
vom 29. November 2006 an die nunmehrige Meldeadresse in der Steiermark
aufgefordert, auf die nach der Aktenlage vorliegende Verspätung der
Berufung hingewiesen und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen sowie
entsprechende Nachweise für die Rechtzeitigkeit der Berufung bzw. der
Ortsabwesenheit im Sinne des Vorhaltes des Finanzamtes vom 16. Juni 2004
vorzulegen.
Obwohl am 4. Dezember 2006 eine Zustellung dieses
Schreibens versucht wurde und eine Verständigung über die Hinterlegung
an der nunmehrigen Abgabestelle erfolgte, ist der schriftliche Vorhalt
unbeantwortet geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Nach § 245 Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsfrist
aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber
rechtwirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein
verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist
zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 245 Rz. 14).
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder
des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn
der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß
§
108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen
Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht
einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Abs. 4
der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag
maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109
BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen
Zustellung.
Nach § 26 Abs. 2 ZustellG in der BGBl. I 1998/158 gilt
für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die
Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen
Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache
und den Zeitpunkt von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht
bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
wirksam.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach dieser
gesetzlichen Vermutung der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 13.
Dezember 2002 entsprechend den Ausführungen des Finanzamtes im Vorhalt vom
1. April 2004 am 18. Dezember 2002 als zugestellt gilt.
Im Vorhalt vom 1. April 2004, hinterlegt am 7. April 2004,
wurde der Bw. mitgeteilt, dass sie unter der Voraussetzung, dass der
Umsatzsteuerbescheid 2001 am 18. Dezember 2002 zugestellt wurde, ihr
Fristverlängerungsansuchen für die Berufungseinbringung verspätet
eingebracht hat.
In weiterer Folge hat die Bw. behauptet, dass sie im
Zeitpunkt der Bescheidzustellung ortsabwesend gewesen sein soll. Aufforderungen
der Abgabenbehörden (zuletzt durch den Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorhalt vom 29. November 2006) die zum Nachweis ihres Vorbringens geeignete
Unterlagen vorzulegen, blieben unbeantwortet.
Die Zustellung des am 13. Dezember 2002 der Post
übergebenen Umsatzsteuerbescheides 2001 gilt damit als am 18. Dezember
2002 bewirkt. Ein dieser gesetzlichen Fiktion widersprechendes Vorbringen wurde
trotz Aufforderung von der Bw. nicht erstattet.
Die Behauptung einer angeblichen Ortsabwesenheit im
Zustellzeitpunkt des Umsatzsteuerbescheides im Dezember 2002 wurde von der Bw.
aufgestellt und könnte allein von ihr glaubhaft gemacht werden.
Darüberhinaus wurde von der Bw. auch nicht die Unmöglichkeit der
Beweisführung vorgebracht, es erfolgte vielmehr überhaupt kein
weiteres Vorbringen dazu. Aufforderungen der Abgabenbehörden (Vorhalt vom
16. Juni 2004, vom 29. November 2006), Nachweise zur
Ortsabwesenheit vorzulegen, wurden an die jeweils aktuellen Abgabestellen
(sowohl an einer Adresse in C. , als auch an einer Adresse in adr.2, zuletzt
durch den Unabhängigen Finanzsenat an einer Adresse in der Steiermark)
gerichtet. Nicht umsonst hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von
dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der
Behörde gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustellG
unverzüglich mitzuteilen.
Die Frist zu Stellung einer Berufung bzw. ein
Fristverlängerungsansuchen begann am 18. Dezember 2002 und endete
entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen am 20. Jänner
2003.
Das am 17. Februar 2003 beim Finanzamt eingelangte
Fristverlängerungsansuchen, in dem um Terminerstreckung der
Rechtsmittelfrist bis zum 20. März 2003 ersucht wurde, wurde demnach
verspätet eingebracht.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat
(zwingend) die Abgabenbehörde eine Berufung, die nicht fristgerecht
eingebracht wurde, durch Bescheid zurückzuweisen.
In Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmung war die am
18. Februar 2003 eingebrachte Berufung als nicht fristgerecht eingebracht
zurückzuweisen.
Hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Anlass zur
Zurückweisung nach § 273 zwar erkannt, aber nicht aufgegriffen, obwohl
ihr dies von Gesetzes wegen aufgetragen ist und eine sachliche Entscheidung
getroffen, so hat die mit Vorlageantrag angerufene Abgabenbehörde zweiter
Instanz den Grund zur Zurückweisung wahrzunehmen, die
Berufungsvorentscheidung aufzuheben und über die Berufung mit
Zurückweisung zu entscheiden (Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2735)
Auf Grund der oa. Aktenlage wurde der
berufungsgegenständliche Bescheid vom 13. Dezember 2002 am 18.
Dezember 2002 zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist ist auf Grund der
Bestimmungen des § 108 Abs. 2 und 3 BAO am 20. Jänner 2003 abgelaufen.
Das mit 13. Februar 2003 datierte Fristerstreckungsansuchen ist erst am 17.
Februar 2003 und somit verspätet bei der Behörde eingelangt, weshalb
auf Grund der dargelegten Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Finanzamt die
Verspätung zunächst nicht aufgegriffen und daher eine (meritorische)
Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Verspätete Berufungen sind auch dann
zurückzuweisen, wenn zunächst ein Vorhalt erlassen wurde (vgl.
VwGH 18.3.1986, 85/14/0148) (Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Rz. 21).
Auch mit dem Vorbringen vom 28. Mai 2004 vermag die Bw.
keine für die rechtzeitige Einbringung der Berufung sprechende
Umstände darzutun.
Da - wie oben dargestellt - der
Fristverlängerungsantrag vom 13. Februar 2003 (eingelangt am 17. Februar
2003) und damit auch die Berufung vom 17. Februar 2003 (eingelangt am
18. Februar 2003) nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurden,
war die Berufung entsprechend der angeführten gesetzlichen Bestimmungen als
verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Wien, am 16.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
verspätet eingebrachte BerufungFristverlängerungsansuchenZustellung ohne ZustellnachweisZustellfiktionbehauptete Ortsabwesenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1229-W/05
- Stammnummer
- 25860
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF