Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1718-W/07
Herabsetzung eines Sachbezugswertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1718-W/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden: Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit als Pharmareferentin (Besuch von Ärzten
und Krankenhäusern). Die Dienstgeberin der Bw. stellte dieser ein
Dienstfahrzeug zur Verfügung und berücksichtigte für die private
Nutzung dieses dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen der Lohnverrechnung
einen monatlichen Sachbezug im Ausmaß von 1,5 % der Anschaffungskosten.
Am 23. Februar 2006 beantragte die Bw.
"vor Abwicklung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2005" unter Vorlage eines Fahrtenbuches die Korrektur des
Sachbezugswertes auf 0,75 % der Anschaffungskosten.
Am 1. März 2006 reichte die Bw. die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 elektronisch beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 2. März 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
erklärungsgemäß mit € -1.462,43 fest.
Am 25. September 2006 erließ das Finanzamt ein
"informatives Schreiben", welches
"als nicht rechtsmittelfähige,
verfahrensleitende Verfügung gem. § 244 BAO gilt" betreffend
des "Antrages vom 23.2.2006 auf
Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gem. § 240 Abs. 3
BAO für 2005".
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 (beim Finanzamt
eingelangt am 10. Oktober 2006) erhob die Bw.
"Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
2005".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2007
(Bescheidbegründung vom 17. April 2007) wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Mangels ordnungsgemäßer Führung des
Fahrtenbuches könne dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung des
Sachbezugswertes nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (beim Finanzamt eingelangt am
7. Mai 2007) stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b) BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der von der Bw. bekämpfte
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde am 2. März 2006
erlassen und an die Bw. zugestellt. Die dagegen erst am 10. Oktober 2006 von der
Bw. eingebrachte Berufung wurde erst nach Ablauf der Berufungsfrist von einem
Monat eingebracht. Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b) BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung einer
Berufung kann sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfolgen. Hat die Abgabenbehörde
erster Instanz einen Grund zur Zurückweisung nicht aufgegriffen, so hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid
auszusprechen.
Da die Berufung vom 10. Oktober 2006 betreffend des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 2. März 2006 nicht
fristgerecht beim Finanzamt eingebracht wurde, war diese entsprechend der
dargestellten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1718-W/07
- Stammnummer
- 29314
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF