Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0519-K/06
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-K/06vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MTA, PH, vom 1. Dezember 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes N vom 17. November 2006 betreffend
Zurückweisung gemäß
§ 273 BAO der Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am 24. Oktober 2006
Berufungen gegen die nachstehenden Bescheide ein:
1) Einkommensteuer
2000, datierend vom 14. Mai 2001
2) Einkommensteuer
2001, datierend vom 8. Mai 2002
3) Einkommensteuer
2002, datierend vom 22. Juli 2003
4) Einkommensteuer
2003, datierend vom 24. Juni 2004 sowie
5) Einkommensteuer
2004, datierend vom 7. April 2005
Das Finanzamt wies im Weiteren am 17. November 2006 die
angesprochenen Berufungen gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mit der
Begründung, dass diese nicht fristgerecht eingebracht worden seien,
zurück.
In der Folge brachte die Bw. (Anm: unter der Bezeichnung
"Vorlageantrag") am 1. Dezember 2006 mittels getrennter Schriftsätze
entsprechende Berufungen gegen die vorangesprochenen
Zurückweisungsbescheide direkt beim Unabhängigen Senat ein. Hiebei
sprach die Bw. den Themenkreis steuerlicher Liebhaberei sowie Fragen der
Vorläufigkeit und Endgültigkeit von Bescheiden an, ohne hiebei auf die
(die angesprochenen Zurückweisungsbescheide tragende) Feststellung des
Finanzamtes, wonach die Berufungen vom 24. Oktober 2006 verspätet
eingebracht worden seien, einzugehen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 1. Satz BAO beträgt
die Berufungsfrist einen Monat
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall hat die Bw. in Bekämpfung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis einschließlich 2004
den Berufungsweg nachweislich und unstrittig erst am 24. Oktober 2006 und sohin
- gemessen an dem obdargelegten Ausfertigungsdatum der angesprochenen Bescheide
- jedenfalls verspätet beschritten.
Da die vorgenannte Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. b
BAO ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach an die verspätetete Einbringung
einer Berufung deren Zurückweisung als zwingende Rechtsfolge knüpft,
sah sich das Finanzamt demnach auch zu Recht gehalten, dahingehend
abzusprechen.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Bw. im Berufungswege
in Ihren Berufungsschriftsätzen vom 1. Dezember 2006, wie bereits
ausgeführt, der Feststellung des Finanzamtes, dass die Berufungen
verspätet eingebracht worden seien, gar nicht entgegengetreten ist,
geschweige denn allenfalls eine Erklärung oder Rechtfertigung hiefür
beigebracht hat, weshalb Sie den Berufungsweg nicht innerhalb der vorgesehenen
Einmonatsfrist, sondern vielmehr erst nach Ablauf eines, beziehungsweise
mehrerer Jahre beschritten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-K/06
- Stammnummer
- 31226
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF