Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2759-W/02
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2759-W/02vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO knüpft an die verspätete Einbringung einer Berufung die zwingende Rechtsfolge ihrer Zurückweisung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Zurückweisung einer Berufung vom 21. Juni 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 10. August 2000 erließ das Finanzamt für
den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend das
berufungsgegenständliche Grundstück einen Feststellungsbescheid
(Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG) zum
1. Jänner 1995, womit der Einheitswert erhöht wurde.
Der Originalbescheid wurde ursprünglich ohne
Rückschein am 18. August 2000 an den Berufungswerber übersandt.
Wie dem Finanzamt zur Kenntnis gelangte, dass der Bw den Bescheid offensichtlich
nicht erhalten hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, jedoch wurde der
berufungsgegenständliche Bescheid neu zugestellt und laut
eigenhändiger Unterschrift auf dem Rückschein vom Bw am
22. Jänner 2001 übernommen.
Am 19. Juni 2001 (schlecht leserlicher Poststempel vom
18. Juni 2001) langte beim Finanzamt für den 21. und
22. Bezirk eine Berufung gegen den Einheitswertbescheid vom 10. August
2000 (nachweislich zugestellt am 22. Jänner 2001) ein. Der Bw bringt
vor, der Kleingartenverein sei erst 1998 umgewidmet worden, die "Verrechnung"
des Finanzamtes sei aber schon 1995 erfolgt.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 21. Juni 2001 als
verspätet zurückgewiesen.
Fristgerecht wurde gegen den Zurückweisungsbescheid
Berufung eingebracht, wobei der Bw wiederum einwendet, bei der Hauptversammlung
im Mai 2001 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Umwidmung erst im Jahre 1998
erfolgt sei. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli
2001 als unbegründet abgewiesen, da der Bw auf Grund der dem Finanzamt
vorliegenden Unterlagen die Frist zur Einbringung einer Berufung in der Sache
selbst versäumt habe. Die im Berufungsbegehren verlangte
materiellrechtliche Entscheidung sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens,
worin lediglich über die rechtzeitige Einbringung der Berufung nochmals
abgesprochen werde.
Am 3. August 2001 langte beim Finanzamt ein Schreiben
ein, worin der Berufungswerber neuerlich darlegt, dass er erst anlässlich
der Hauptversammlung im Mai 2001 erfahren habe, dass die
bescheidmäßige Umwidmung des Kleingartens im Jahre 1998 erfolgt sei.
Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, früher Berufung gegen den
Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes einzubringen. Das
Finanzamt wertete dieses fristgerechte Schreiben als Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenhörde zweiter Instanz und legte den Akt zur
Entscheidung vor.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit
in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 1. Satz BAO
beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Für die Fristberechnung gilt § 108 Abs. 2
bis 4 BAO.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
In vorliegendem Fall wurde der Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1995 vom 10. August 2000 nachweislich am
22. Jänner 2001
übernommen. Die Berufung langte am
19. Juni2001 (Poststempel vom 18. Juni 2001) beim Finanzamt ein. Die
Fristüberschreitung ist demnach offensichtlich.
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO knüpft an die
verspätete Einbringung einer Berufung als zwingende Rechtsfolge deren
Zurückweisung. Das Finanzamt hatte demnach keinen Ermessensspielraum die
Berufung materiellrechtlich in Behandlung zu nehmen, sondern musste diese nach
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut als unzulässig - weil verspätet -
zurückweisen.
Der Feststellungsbescheid enthält eine
ausführliche Rechtsmittelbelehrung, welche sowohl auf die Berufungsfrist
hinweist, als auch wo, wie und unter welcher Bezeichnung eine Berufung
einzubringen ist. Ein Erkennen der Rechtslage war dem Bw somit
zumutbar.
Ergänzend wird bemerkt, dass auch eine Entscheidung in
der Sache selbst nicht zu dem erstrebten Erfolg geführt hätte. Da die
Umwidmung der Kleingartenanlage in "Gartensiedlung" nachweislich im Jahre 1994
erfolgte, wurde der Stichtag für die Wertfortschreibung zum
1. 1. 1995 korrekt angenommen.
Die Berufung war daher aus den vorgenannten Gründen
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RechtsmittelbelehrungBerufungsfristnachweisliche Zustellungzwingende Rechtsfolgekeine Sachentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2759-W/02
- Stammnummer
- 8121
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF