…die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich unzumutbar wäre, konnte von dem Bf. nicht erbracht werden. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass die kürzeste Fahrtdauer jeweils über eine Stunde beträgt. Damit verkennt er ganz offenbar, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt nicht…
…die entsprechenden Institute zu Beginn der Vorlesungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen einer Stunde zu erreichen. Damit verkennt sie ganz offenbar, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt nicht auf die "Wohnung" bzw. die konkrete Ausbildungsstätte, sondern auf den "Wohnort" und den "Ausbildungsort"…
…vor Augen und nicht eine Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse einzelner Studenten. Für die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit im Einzelfall maßgebend sondern die typische, übliche Fahrzeit zwischen zwei Gemeinden. In der Judikatur…
…Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl. 305) zeitlich noch zumutbar sei. Die Zumutbarkeit sei hinsichtlich der Gemeinde Langkampfen gegeben. Die Aufwendungen "für…
…Stunde und 27 Minuten benötigt. Unter Berücksichtigung eines regelmäßig zu verbuchenden, vorsichtig geschätzten staubedingten Zeitverlustes von nur 15 Minuten auf der Strecke Vösendorf - Inzersdorf werde die Fahrzeit von 1,5 Stunden um elf Minuten überschritten. Die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen Beschäftigungsort und…
…die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Da die Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit…
…einer Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht hingegen von einer (tatsächlichen) Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt wird - nach Art einer typisierenden Betrachtungsweise - für Gemeinden festgelegt. Entscheidend ist (für Nachweiszwecke) zudem nur die Fahrzeit der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel…
…tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort W in zeitlicher Hinsicht nicht zumutbar ist. Nach dem Dafürhalten des Senates darf aus dem Umstand, dass der Bw. die Fahrt Wb W in Arbeitnehmereigenschaft und nicht als Studierender zu unternehmen hätte, betreffend die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und…
…Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies gehe u.a. aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl I Nr. 50/2016 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt grundsätzlich anzunehmen. Dieses Kriterium ist im Beschwerdefall jedenfalls erfüllt, da die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort der Bf und ihrem Familienwohnsitz in Ort3, laut korrekten Entfernungsangaben der Bf 165 km (einfache Fahrtstrecke) beträgt. Zur Fragenbeurteilung der Zumutbarkeit einer Familienwohnsitzverlegung…
…öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Bei Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies gehe unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt werde…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…W/10 vom 24.06.2010 erörterte der Senat das Kriterium, ob eineFahrzeit von mehr als 90 Minuten zumutbar sei, ausführlich. Unter Punkt 4.4.4 dieser Entscheidung wird zu der Zumutbarkeitsgrenze von drei Stunden für den gesamten täglichen (Hin- und Rückweg zusammengerechnet) Arbeitsweg ausgeführt:…
…Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein…
…dass bei der Berechnung der Fahrtzeit Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung nicht zu berücksichtigen seien. Dies gehe unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt werde. Die Zumutbarkeit ist…
…Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht u.a. aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. Nr. 305 hervor, wonach für bestimmte Orte ("Gemeinden", "Studienort") die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…der Begründung unter anderem aus, dass die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von einer Stunde nicht überwiegend überschritten werde. Nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage würden Fahrzeiten (Wegzeiten) im Wohn- und Studienort bei der Überprüfung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 50/2016 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…