Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0536-I/05
Auswärtige Berufsausbildung der Kinder (VO-Gemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-I/05vom 13.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 19. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wohnt in Inner-A in Tirol. Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte er, Aufwendungen für die
Schulausbildung seiner Töchter V (geb. 1986) und T (geb. 1988), die das
Gymnasium in Sch in Tirol besuchen, als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Mit dem am 19.7.2005 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid
für 2004 wies das Finanzamt den Antrag ab, weil die Fahrzeit für die
Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort unter einer Stunde
läge.
In der Berufung vom 17.8.2005 wurde der Zeitaufwand
für die Hinfahrt mit 63 Minuten, für die Rückfahrt mit 115
Minuten angegeben. Ein Zeitaufwand von 178 Minuten sei nicht zumutbar, weshalb
die Berücksichtigung des Pauschalbetrages für beide Töchter
beantragt werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 30.8.2005
führte das Finanzamt begründend aus, die zurückzulegende Strecke
werde von zumindest einem Verkehrsmittel in weniger als einer Stunde
bewältigt. Damit sei nach der hier zu beachtenden Rechtsprechung zu §
26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz die tägliche Hin- und Rückfahrt
zwischen Wohn- und Ausbildungsort zumutbar.
Mit Eingabe vom 4.10.2005 beantragte der Berufungswerber
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt
habe bisher die "Haltestelle Raika A" als Ein- und Ausstiegsstelle
am Wohnort angenommen. Die Kinder würden aber am Wohnort die
"Haltestelle Inner-A" verwenden. Die kürzesten Verbindungen
seien daher folgende:
Abfahrt Inner-A um 06:10 Uhr; Ankunft Sch um 07:04 Uhr;
Fahrzeit 55 Minuten Abfahrt Sch um 13:09 Uhr; Ankunft Inner-A um 14:13
Uhr; Fahrzeit 64 Minuten.
Abgesehen davon, dass somit nicht in jeder Richtung eine
eine Stunde unterschreitende Verbindung bestehe, würden vorstehende An- und
Abfahrtszeiten "keinen Sinn machen". Um 07:00 Uhr sei in der Schule
noch kein Aufsichtspersonal anwesend und die Abfahrt um ca. 13:00 Uhr falle noch
in die Unterrichtszeit. Tatsächlich seien die Kinder morgends um 06:35 Uhr
in Inner-A abgefahren und in Sch um 07:36 Uhr angekommen. Dort sei eine weitere
ca. 10-minütige Busfahrt zur Schule nötig gewesen. Die Heimfahrt sei,
da der Unterricht am Vormittag mindestens 6 Stunden gedauert habe,
frühestens um 13:40 Uhr möglich gewesen. Für dien Rückweg
hätten die Kinder immer den Bus benützt. Damit hätten sie im
Vergleich zur Zugverbindung zwar längere Fahrzeit in Kauf genommen, aber
längere Wartezeiten vermieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist am 14. September 1995 die
"Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes", BGBl 624/1995,
ergangen. Nach dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) zeitlich noch
zumutbar sind (§ 2 Abs. 2 ersteer Satz der Verordnung BGBl.
624/1995).
In der zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 erlassenen, mit 1.9.1993 in Kraft getretenen
"Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über
die Erreichbarkeit von Studienorten" (BGBl. 608/1993) ist der Wohnort des
Berufungswerbers als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt vom und zum Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist. Die
Berücksichtigung des beantragten Pauschales kommt demnach nicht in
Betracht.
Während frühere Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung aufstellten, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist, ermöglicht die durch BGBl. II 449/2001
erfolgte Neufassung der Verordnung BGBl. 624/1995 ab dem Schuljahr 2001/2002 den
Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrtdauer. In diesem Fall gilt
die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Ausbildungsort trotz deren
Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar (vgl.
Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 69 zu § 34).
Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG
anzuwenden.
§ 26 Abs. 3 StudFG geht von einer Fahrzeit zwischen
Wohnort und Studienort aus, nicht hingegen von einer (tatsächlichen)
Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt wird - nach Art einer typisierenden
Betrachtungsweise - für Gemeinden festgelegt. Entscheidend ist
(für Nachweiszwecke) zudem nur die Fahrzeit der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel. Auf den jeweiligen Ausbildungszweig bzw. die
individuelle Unterrichtszeit ist nicht Rücksicht zu nehmen. Bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit der Anreise an den Studienort ist daher darauf
Bedacht zu nehmen, ob zwischen Wohnort und Studienort öffentliche
Beförderungsmittel verkehren, die eine Fahrzeit von nicht mehr als eine
Stunde benötigen.
Diese auf die Gemeinde abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung ist nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes
vom 9.6.1998, B 2449/97, als zulässig anzusehen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm. 71 zu §
34).
Nach § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung sind
Ausbildungsstätten nur dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches
liegend anzusehen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und vom Ausbildungsort zum
Wohnort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine
Stunde beträgt.
Der Wohnsitz der Familie des Berufungswerbers ist Inner-A.
Der Studienort Sch ist 61 km entfernt. Die Töchter haben den Schulweg
täglich um 06:35 Uhr angetreten und sind um 07:36 Uhr am Bahnhof in Sch
angekommen. Laut Fahrplan der ÖBB bestehen für die Fahrt von Inner-A
nach Sch u.a. folgende Verbindungen:
|
Abfahrt Wohnort
|
Ankunft Sch
|
Dauer
|
Anmerkung
|
06:10
|
07:02
|
0:52
|
Umsteigen in Brixlegg vom Bus in den Zug;
Fußweg 1 Minute; Wartezeit 2 Minuten
|
06:35
|
07:32
|
0:57
|
Umsteigen in Brixlegg vom Bus in den Zug;
Fußweg 1 Minute, Wartezeit 5 Minuten
|
07:45
|
08:47
|
1:02
|
Umsteigen in Brixlegg vom Bus in den Zug;
Fußweg 1 Minute, Wartezeit 10 Minuten
Die
angeführten Abfahrtszeiten sind auf die Bedürfnisse der Schüler
und Pendler abgestimmt. Am Nachmittag ist dies auf Grund der unterschiedlichen
Arbeits- und Unterrichtszeiten nicht möglich. Für die Heimfahrt
standen folgende Zugverbindungen zur Verfügung:
|
Abfahrt Sch
|
Ankunft Wohnort
|
Dauer
|
Anmerkung
|
13:08
|
14:13
|
01:05
|
Umsteigen in Brixlegg, 1 Minute
Fußweg
|
13:36
|
14:45
|
01:09
|
|
15:08
|
16:13
|
01:05
|
|
16:08
|
17:30
|
01:22
|
Regionalzug
|
16:35
|
17:30
|
00:55
|
Eilzug
|
17:08
|
18:25
|
01:17
|
|
17:29
|
18:25
|
00:56
|
|
18:38
|
19:33
|
00:55
|
Für den Heimweg, den sie
frühestens um 13:40 Uhr antreten konnten, verwendeten die Kinder des
Berufungswerbers den Bus. Sie hätten damit zwar eine im Vergleich zur Bahn
längere Fahrtzeit in Kauf genommen, im Gegenzug aber lange Wartezeiten
vermieden.
Somit ergibt sich, dass der für die Frage der
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückreise zum und vom
Ausbildungsort maßgebende Zeitaufwand zwischen 52 Minuten und 122 Minuten
(bei Benützung des langsamsten Zuges) beträgt. Der Zeitaufwand
für am Ausbildungs- bzw. Wohnort zurückzulegende Strecken ist wie oben
ausgeführt nicht zu berücksichtigen.
Der Nachweis einer (immer) eine Stunde übersteigenden
Fahrzeit kann daher nicht erbracht werden. Für die Zumutbarkeit spricht
schließlich auch, dass die Kinder des Berufungswerbers tatsächlich
täglich nach Hause gefahren sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-I/05
- Stammnummer
- 21326
- Gültig
- 13.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF