…Fall nicht gegeben ist, gilt nach den Ausführungen des Masseverwalters in der am 12. Juli 2002 beim Finanzamt eingelangten Eingabe das Rechtsmittel in diesem Punkt als zurückgezogen. Zu 3. Dienstgeberbeitragspflicht und DZ-Pflicht der Bezüge des wesentlich beteiligten Gf.: Den Dienstgeberbeitrag haben nach § 41 Abs…
…dass der Einkommensteuer nur das innerhalb eines Kalenderjahres tatsächlich bezogene und erhaltene Einkommen zugrunde gelegt werden dürfe und nicht auch die auf einem Verrechnungskonto aufscheinenden aber nicht ausbezahlten Beträge. Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass von einem laufenden Zufluss der auf dem Verrechnungskonto des Bw…
…Werden - so wie im vorliegenden Fall - Bezüge der Geschäftsführerin auf einem auf deren Namen lautenden Verrechnungskonto zweifelsfrei gutgeschrieben bzw. - wie im Jahr 2007 - aufwandswirksam zu Gunsten der Geschäftsführerin verbucht, ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Zufluss der betreffenden Bezüge an die Geschäftsführerin auszugehen…
…gutgeschriebenen Geschäftsführerbezüge auch zur Auszahlung gelangten. Da dieser mit der Gutschrift der Beträge auf seinem Verrechnungskonto darüber nach seinem Gutdünken verfügen konnte, ist zu diesem Zeitpunkt von einem Zufluss der betreffenden Beträge auszugehen, auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Ausbezahlung der Bezüge im Interesse der…
…Bilanzen der einzelnen Jahre wurden zum Teil erhebliche Bankguthaben sowie stets ein positives Kapitalkonto ausgewiesen. Es bestanden keinerlei Bankverbindlichkeiten. Demzufolge kann weder eine mangelnde Liquidität geschweige denn eine Kreditunwürdigkeit erkannt werden. Die Bw. war daher durchaus in der Lage, dem Geschäftsführer die ihm gutgeschriebenen Bezüge…
…der Literatur (Doralt, Einkommensteuerkommentar³, Tzlen 25 und 26 zu § 19, Werner/Schuch, Lohnsteuerkommentar; Tz. 38 zu § 19) wird die Auffassung vertreten, dass von einem Zufluss von Gehältern eines (Allein)Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann auszugehen sei, wenn die Bezüge nicht ausbezahlt bzw. überwiesen sondern bloß gutgeschrieben…
…und somit musste der Konkurs angemeldet werden. In dieser schwierigen Phase bestimme die kreditgebende Bank, welche Rechnungen bezahlt würden. Aufwandsersätze an die Geschäftsführer seien nicht mehr genehmigt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Einkommensteuer 2001: Gemäß § 19 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen…
…den Bilanzen der Folgejahre wurde stets ein deutlich positives Kapitalkonto ausgewiesen. Demzufolge kann vom Bescheid erlassenden Finanzamt weder eine mangelnde Liquidität, geschweige denn eine Kreditunwürdigkeit erkannt werden. Die Berufungswerberin sollte daher durchaus in der Lage gewesen sein, dem Geschäftsführer die ihm gutgeschriebenen Bezüge auch zur…
…und 2006 82.363,12 € betragen. Auf Grund dieser "wirtschaftlichen Zwangslage" sei die damalige Geschäftsführerin genötigt gewesen, auf ihre Bezüge endgültig zu verzichten. Die aufwandswirksame Verbuchung der Geschäftsführerbezüge, deren Zufluss im Jahr 2004 bzw. 2005 in Streit steht, zum Bilanzstichtag 30.9.2004 (84…
…93/14/0155) behebbar sei. Im Hinblick auf die erforderliche Fremdüblichkeit ist also auch in diesen Fällen von einem Zufluss der Geschäftsführerbezüge auszugehen, weil die GmbH auch im Falle eines fremden Gläubigers (Geschäftsführers) zur Kreditaufnahme gezwungen wäre, um die fälligen Bezüge zu begleichen. Die Beweislast…
…nicht, hatte für den damals zu beurteilenden Fall keinerlei Bedeutung hinsichtlich des Zuflusses und hat sie auch nicht für den vorliegenden Fall. Das Finanzamt ist daher zurecht von einem Zufluss der strittigen Bezüge im Jahr 1999 ausgegangen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.  …
…in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist dann als gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen (Einnahme) anzusehen, wenn der Gläubiger über diesen rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein…
…Gemäß § 95 Abs 4 Z 4 EStG richtet sich der Zufluss bei von nicht in § 95 Abs 4 Z 1 bis 3 EStG umfassten Kapitalerträgen - somit auch im gegenständlichen Fall - nach § 19 EStG. Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in…
…in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist dann als gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen (Einnahme) anzusehen, wenn der Gläubiger über diesen rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein…
…zum Bezugspreis - sprechen vielmehr für ein darlehensähnliches Geschäft oder eine Unternehmensanleihe. Die 16%ige jährliche Festrendite, die das Platzierungsmemorandum und weitere, dieses erläuternde Prospekte in Aussicht stellten, wurde auch tatsächlich über Jahre hinweg in eben dieser Höhe ausbezahlt bzw. gutgeschrieben und nicht etwa, wie der…
…einer Darlehensvereinbarung auch ein Beleg mit Unterschriften der beteiligten Firmen bzw. vertretungsbefugten Personen ebenso Voraussetzung wie eine korrespondierende Verbuchung. Die Darstellung wonach AAN den entnommenen Betrag nicht für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet habe sei dafür ebenso wenig ausreichend wie die nachträgliche Ergänzung des bezughabenden Beleges…
…Beweismittel für den Zufluss der Zimmererlöse ist das Bankkonto, in dem die Zimmererlöse unstrittig gutgeschrieben sind. Im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift der Zimmererlöse ist die Bf. die Inhaberin der Bankkontos gewesen und sie ist auch Diejenige gewesen, die über die im Bankkonto gutgeschriebenen Zimmererlöse frei…
…1999; 96/15/0079). Die mit Umbuchung zum 31.12.2016 erfolgte Stornierung konnte daher den bereits erfolgten Zufluss nicht rückgängig machen bzw. den bis dahin entstandenen und zugeflossenen GF-Bezügen, denen auch die laufend vom Bf als Geschäftsführer der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen gegenüberstanden, nicht…
…3. Zufluss der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin der E GmbH Erstmals im Zuge der gem. § 99 Finanzstrafgesetz (=FinStrG) erfolgten Prüfung wandte die Bw. ein, dass ihr die in ihren Erklärungen stets ausgewiesenen Bezüge als Geschäftsführerin der E GmbH seit 1985 nicht zugeflossen seien…
…den Zufluss auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Bezüge ankommt. Diese waren jeweils zum Monatsletzten auf dem Lohnverrechnungskonto verbucht. Da die beschwerdeführende Partei befugt war, die gutgeschriebenen Beträge zur Auszahlung zu bringen, konnte sie ab diesen Zeitpunkten tatsächlich und rechtlich über sie verfügen. Der Zufluss…