Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1735-W/04
Hinzurechnung von im Zuge einer Hausdurchsuchung aufgefundenen Sparbüchern und Wertpapierdepots
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1735-W/04vom 31.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Während die Bw. in ihrer Berufung (vom 16.06.1998) gegen den Sicherstellungsauftrag noch im Zusammenhang mit der Zurechnung von Vermögen ihres Sohnes angegeben hatte, das Depot 01 (in Höhe von ca. 500.000,00) gehöre ihrem Sohn (Dauerakt, Bl 57 f.), gab sie in der Berufungsergänzung vom 02.04.2003 an, von einem ihr seitens der Betriebsprüfung für das Jahr 1994 zugeordneten Betrag in Höhe von öS 500.000,00 sei ein Betrag in Höhe von 400.000,00 vom Sohn auf ein auf seinen Namen lautendes Konto eingelegt worden. Dieses Geld und Konto hätten mit ihren Konten nichts zu tun. Die Vermischung des Vermögens ihrers Sohnes mit ihrem Vermögen sei unrichtig. Ein Nachweis für dieses Vorbringen ergebe sich aus dem Umstand, dass dieses Konto auf den Sohn laute und dieser hierüber eine schriftliche Erklärung beibringen könne.
Dem ihr im Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom 29.09. 2003 vorgehaltenen Umstand, der Betrag von öS 500.000,00 gerundet, genau öS 504.284,00, beziehe sich auf Wertpapierzugänge auf dem Konto 018 (Bgld. Anleihe und Kassenobligationen), bei welchem es sich, durch die Berufungsbeilagen bestätigt, um ein ihr selbst zuzurechnendes Konto handle, ließ die Bw. unwidersprochen. Dem Berufungsbegehren, das angeführte Depot bzw. ein Erlag auf das Depot in Höhe von öS 400.000,00 sei dem Sohn zuzurechnen und aus den Einkünften und aus dem Vermögen auszuscheiden, konnte daher nicht entsprochen werden.
Falls die Bw. in ihrer Berufung diesbezüglich auf das Girokonto der C. Nr. 03, welches sowohl auf ihren Namen als auch auf den ihres Sohnes lautet anspielt, ist ihr zu entgegnen, dass die Guthaben und Zinsen auf diesem Konto (lt. Protokoll über die Hausdurchsuchung, Arb.Bg. 679 ff.) ebensowenig steuerlich berücksichtigt wurden, wie von den im Protokoll ebenfalls aufscheinenden Überbringersparbüchern der AB.
Hinsichtlich der in ihrem Büroschreibtisch vorgefundenen Sparbücher führte die Bw. aus, dass diese in ihrem Schreibtisch vorgefundenen Sparbücher im Eigentum des Mutterunternehmens der A und E GmbH, also der liechtensteinischen Fa. EC. Establishment stünden und als Sicherstellung für diesen Gesellschaften gewährte Kredite durch eine österreichische Bank gedient hätten. Sie wies darauf hin, nie Anteile an den beiden (österreichischen) Tochtergesellschaften und der (liechtensteinischen) Muttergesellschaft besessen zu haben; ein Umstand den der zuständige Verwaltungsrat E. F , bestätigen könne. Sie legte auch eine eidestättige Erklärung des Verwaltungsrates vor. Für eine persönliche Befragung durch die Prüferin in Österreich fand sich der Verwaltungsrat nicht bereit. Der Antrag der steuerlich vertretenen Bw., den Verwaltungsrat im Rechtshilfeweg durch ein Gericht in Liechtenstein einvernehmen zu lassen oder durch die Prüferin in Vaduz einzuvernehmen, erwies sich von vornherein als zum Scheitern verurteilt: Weder existiert ein zwischenstaatliches Abkommen mit dem Fürstentum Liechtensteien über Rechtshilfe, noch war - mangels EG-Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein - das EG-Amtshilfegesetz anzuwenden, welches die Einvernahme durch die örtlich zuständigen Behörden über Ersuchen im Wege der obersten Behörden der betroffenen Staaten vorsieht. Ein amtliches Tätigwerden der Prüferin im Zuge einer Befragung in Liechtenstein hätte eine Verletzung der völkerrechtlich gesicherten Souveränität Liechtensteins bedeutet und war der Prüferin schon deshalb eindeutig untersagt.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung handelt es sich bei der Muttergesellschaft EC. um ein reines Sitzunternehmen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für das Unternehmen existierte lt. Feststellung der Betriebsprüfung weder eine Fax-, noch eine eigene Telefonnummer. Im Zuge einer einfachen Internetsuche mittels Google-Abfrage durch den Referenten fand sich ebenfalls keinerlei Hinweis auf ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung. Den Feststellungen der Betriebsprüfung, dass es sich bei der Muttergesellschaft um eine reine Sitzgesellschaft ("Briefkastenfirma") handle, setzte die Bw. bloß die oben dargestellten Beweismittel (eidesstättige Erklärung des Verwaltungsrates und Antrag um Einvernahme in Liechtenstein) entgegen. Angesichts der Auswertung der auf den Firmenncomputern gespeicherten Daten, die ergaben, dass Verfügungen auf den Konten der Muttergesellschaft von Österreich aus und zwar durch den Angestellten Dkfm. M, erfolgten, zog sich die Bw. darauf zurück, dass ja nicht Sie (als Geschäftsführerin beider österreichischen Gesellschaften) sondern eben der Angestellte Dkfm. M die Bankanweisungen für das Mutterunternehmen in Liechtenstein veranlasst hätte und dass sie nur eine Angestellte, die Weisungen von den Organen der EC. zu befolgen gehabt habe, gewesen sei.
Auf Grund dieser Sachlage und unter Bedachtnahme auf die Nichtausbezahlung von Löhnen an die Bw. über viele Jahre hinweg gelangte der UFS zur Überzeugung, dass es sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sowohl bei der Bw. als auch beim genannten Angestellten in Wahrheit um die wahren Machthaber aller 3 Unternehmen gehandelt hat. So ergaben Hausdurchsuchungen beim genannten Angestellten noch höhere als bei der Bw. festgestellte Vermögenswerte. Die auf Grund der Ergebnisse der Hausdurchsuchungen beim Angestellten festgestellten Vermögenswerte wurden ihm zugerechnet. Die an ihn ergangenen Abgabengescheide sind lt. Feststellungen der Prüferin in einem Aktenvermerk mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Für die Annahme, dass es sich bei beiden Angestellten um die wahren Machthaber gehandelt hatte spricht auch die allgemeine Erfahrung: Dass seitens der Muttergesellschaft der Tochter E Sparbücher in Millionenhöhe zwecks Hinterlegung bei der Gläubigerbank überlassen worden sein sollen, statt ihr die Mittel in welcher Form auch immer direkt zuzuführen und der Tochter die hohen Kreditzinsen und sonstigen Kreditkosten zu ersparen, entspricht jedenfalls nach Ansicht des UFS keineswegs einer im Wirtschaftsleben üblichen Vorgangsweise sondern erweist sich als fremdunübliche Vorgangsweise. Auch der Umstand, dass der weiteren Tochtergesellschaft ein Darlehen ohne schriftlichen Vertrag, ohne schriftliche Zinsenvereinbarung und ohne jegliche Sicherheiten gewährt wurde - eine nicht unterschriebene Anweisung der Mutter wurde erst im Zug der Prüfung vorgelegt (ohne ein Kuvert über die Zusendung und ohne entsprechende Spuren des Briefversandes aus Liechtenstein - widerspricht einer im Wirtschaftsleben anzutreffenden Vorgangsweise offenkundig.
Die Annahme wird weiters durch den Umstand unterstrichen, dass die Bw. selbst nach ihrer mit 01.11.1998 erfolgten Pensionierung ihre Gehaltsansprüche gegenüber der noch immer existierenden E GmbH niemals eingeklagt hat. Mangels gerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche aus den nicht ausbezahlten Gehältern ist jedenfalls jeweils nach drei Jahren Verjährung eingetreten; ein Umstand, der der entsprechende vorgebildeten Bw. wohl kaum entgangen sein dürfte. Es liegt auf der Hand, dass ein bloß angestellter Geschäftsführer die Nichtausbezahlung seiner Gehälter über viele Jahre hindurch nicht hingenommen und allerspätestens mit seiner Pensionierung die bis dahin noch nicht verjährten Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hätte.
Dem Einwand der Bw., nicht alle im Betriebsprüfungsbericht aufgelisteten Sparbücher seien in ihrem Büroschreibtisch vorgefunden worden - von der Bw. wurden 4 Sparbücher diesbezüglich mit Nummern in Beilage 1 der Berufungsergänzung angeführt - gab die Prüferin der Bw. grundsätzlich recht, wies jedoch darauf hin, dass Unterlagen beschlagnahmt wurden, die auf deren Vorhandensein hinwiesen und mittels Kontenöffnungsbeschluss von der Bank zur Verfügung gestellt worden seien. Durch "Kontenverdichtungen" sei bestätigt worden, dass diese Sparbücher zu den anderen mit ähnlich lautenden Nummern gehörten. Die Beweisvorlagen zur Wahrheitsfindung, dass es sich um Gelder der Fa. EC. handelt, hätten von der Bw. eingebracht werden müssen. Die konkreten Unterlagen sowie die "Kontenverdichtungen" stellte sie aber weder im Betriebsprüfungsbericht, noch in der Stellungnahme zur Berufung dar.
Wohl finden sich im Arbeitsbogen zahlreiche Kopien über diverse Kontenbewegungen, auf denen sich etliche von der Prüferin handschriftlich angebrachte Bemerkungen über Zahlungsflüsse etc. befinden, dennoch ist es dem UFS auf Grund dieser Unterlagen nicht möglich, die Verbindungen zwischen den Wertpapierdepots, Girokonten und Sparbüchern herzustellen, die die Prüferin offenbar davon überzeugten, dass sie auch diese der Bw. als Eigentümerin zuordnete.
Aus den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung aufliegenden Niederschriften über die im Rahmen der Hausdurchsuchungen im Büro und in der Privatwohnung der Bw. beschlagnahmten Unterlagen ergibt sich auf Grund eines Nummernvergleiches, dass nicht nur die 4 von der Bw. in der "Berufungsbeilage 1" erwähnten Sparbücher, sondern weitere im Betriebsprüfungsbericht angeführte Sparbücher nicht unter den beschlagnahmten Sparbüchern aufscheinen. Von den 15 im Betriebsprüfungsbericht bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung unter Tz. 57 mit den jeweiligen Nummern aufgelisteten Sparbüchern finden sich in den beiden, im Zug der Hausdurchsucheungen angefertigten Niederschriften, vorallem in der über die Hausdurchsuchung in den Büroräumen aufgenommenen Niederschift mit Dkfm. M (Arb.Bg. 661-667) nur 8 Sparbücher und zwar mit den Nummern 04, 05, 06, 07, 08, 09, 010 und 011.
Das Eigentum an einem weiteren Sparbuch (Nr. 012) wurde von der Bw. selbst in der Beilage 2 zur Berufungsergänzung anerkannt.
Mangels nachvollziehbarer Darstellung der Gründe für die Annahme der Betriebsprüfung, dass es sich bei den restlichen 6 Sparbüchern um Eigentum der Bw. handelte, waren die Sparbücher sowohl bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens (Sonstiges Vermögen) als auch bei der Ermittlung der Zinseinkünfte, soweit sie noch nicht unter die Endbesteuerung fallen, auszuscheiden.
Die auf diesen 9 Sparbüchern lt. Tz. 57 jeweils ausgewiesenen Guthaben stellten nach Auffassung des UFS Vermögen der Bw. und nicht der liechtensteinischen Gesellschaft EC. dar. Diese Sparbuchguthaben sowie die in- und ausländischen Wertpapierdepots waren dem sonstigen Vermögen zu den einzelnen Stichtagen 1.1.1988 bis 1.1.1993 zuzurechnen.
Für die Ermittlung der Sparbuchzinsen (und der Wertpapiererträge) dienten die in der Niederschrift zur Schlussbesprechung enthaltenen Aufstellungen der Prüferin, in denen sie gegliedert nach Sparbuchnummer und Zeitpunkt der Zinsengutschrift die gutgeschriebenen Zinsen sowie die Kapitalertragsteuer auflistete.
|
Jahr
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
Sparzinsen lt. Niederschrift Betriebsprüfung
|
426.342,71
|
423.220,74
|
645.321,85
|
1.165.542,06
|
1.284.791,43
|
1.392.758,36
|
- Zinsen
aus den
nicht zugerechneten
Sparbüchern
|
30.996,86
|
36.699,30
|
141.969,68
|
266.409,24
|
314.042,62
|
335.074,38
|
= Zinsen
aus den der Bw.
zugerechneten
bzw.
von ihr
anerkannten Sparbüchern
1)
|
395.345,85
|
386.521,44
|
503.352,17
|
899.132,82
|
970.748,81
|
1.057.683,98
|
+ ausländische Wertpapiererlöse unverändert
|
84.641,60
|
80.434,40
|
98.867,20
|
115.860,00
|
132.919,20
|
182.096,00
|
+ inländische Wertpapiererlöse unverändert
|
6.400,00
|
9.448,00
|
4.117,50
|
3.902,75
|
41.043,25
|
81.872,25
|
Kapitaleinkünfte Berufungsentscheidung
|
486.387,45
|
476.403,84
|
606.336,87
|
1.018.895,57
|
1.144.711,26
|
1.321.652,23
|
Kapitaleinkünfte Berufungsentscheidung gerundet
|
486.387,00
|
476.404,00
|
606.337,00
|
1.018.896,00
|
1.144.711,00
|
1.321.652,00
|
Jahr
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
|
ausländische Wertpapiererlöse unverändert
|
175.523,20
|
132.059,20
|
143.181,60
|
228.148,40
|
158.406,80
|
|
+ inländische Wertpapiererlöse unverändert
|
50.625,00
|
8.750,00
|
8.750,00
|
8.750,00
|
8.750,00
|
|
Kapitaleinkünfte Berufungsentscheidung
|
226.148,20
|
140.809,20
|
151.931,60
|
236.898,40
|
167.156,80
|
|
Kapitaleinkünfte Berufungsentscheidung, rd.
|
226.148,00
|
140.809,00
|
151.932,00
|
236.898,00
|
167.157,00
|
|
Stichtag
|
1.1.1988
|
1.1.1989
|
1.1.1990
|
1.1.1991
|
1.1.1992
|
1.1.1993
|
Sparbuchstände lt. Betriebsprüfungsbericht Tz 57
|
9.568.576
|
13.071.538
|
14.332.507
|
15.613.637
|
16.812.710
|
18.489.313
|
ausgeschiedene Sparbuchstände 1) lt. Berufungsentscheidung
|
450.152
|
3.037.055
|
3.075.147
|
3.848.829
|
4.151.877
|
4.383.652
|
zugerechnete Sparbuchstände lt. Berufungsentscheidung
|
9.118.424
|
10.034.483
|
11.257.360
|
11.764.808
|
12.660.833
|
14.105.661
|
in- u. ausld. Wertpapier- und Festgeldkontenstände lt. NS
|
2.514.654
|
2.542.776
|
2.551.015
|
3.041.021
|
3.726.597
|
3.769.537
|
Sonstiges Vermögen
|
11.633.078
|
12.577.259
|
13.808.375
|
14.805.829
|
16.387.430
|
17.875.198
1) 04 , 05 , 06, 07 , 08 , 09 , 010 und 011 und 012
Der Berufung gegen den Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen war insoweit teilweise Folge zu geben.
2. Einkünfte aus der Vermietung zweier Wiener Eigentumswohnungen
2.1 Abschreibung von den fiktiven Anschaffungskosten
Aus den aktenkundigen Grundbuchsauszügen (Arb.Bg. Bl. 488 ff. ) geht hervor, dass die Eigentumswohnung in der Al-Gasse 2 im Jahr 1974 von der Bw. entgeltlich (Kaufvertrag vom 12.07.1974) erworben.wurde.
Die Eigentumswohnung in der G-Straße 137-139 erhielt die Bw. mit Schenkungsvertrag vom 11.08.1967 (ArbBg. Bl. 427).
(Im Jahr 2000 schenkte die Bw. sowohl diese Eigentumswohnung als auch die in der G-Straße ihrem Sohn unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes.)
Die Bw. beantragte im Zuge des Rechtsmittelverfahrens für beide Liegenschaften den Abzug von nur teilweise bezifferten, fiktiven Anschaffungskosten.
In einer in den Vorakten (1979/Bl. 16) aufliegenden Niederschrift über eine mündlich vorgetragenen Berufungsergänzung (betr. Einkommensteuer für 1979) gab die Bw. an, die Wohnung G-Straße 137-139/4/11 seit 29.09.1979 vermietet zu haben. Aus den Vorakten (1978- 1987) ergibt sich keine Geltendmachung einer Abschreibung von fiktiven Anschaffungskosten. Auch in den Folgejahren wurde keine Abschreibung von fiktiven Anschaffungskosten geltend gemacht. Die Bw. hat damit ihr Wahlrecht -1979 erging ein Nichtveranlagungsbescheid gem. § 41 EStG 1972 - spätestens 1980 verbraucht.
Der Einheitswert der Liegenschaft G-Straße 137-139 zum 1.1.1983 betrug lt. telefonischer Auskunft der Bewertungsabteilung, Fr. Rd, öS 11.190.000,00, der auf die Bw. entfallende Anteil von 63/14447 ergibt öS 48.797,00.
Davon waren 1,5 % als zusätzliche Werbungskosten, das sind öS 731,95, gerundet 732,00 gem. § 16 Abs. 1 Z 8b EStG 1988 anstelle der beantragten fiktiven Anschaffungskosten (in Höhe von 1.464,00 lt. handschriftlicher Berechnung de Bw., Hpt-Akt 1997, Bl 122) zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Liegenschaft Al-Gasse 2 war gem. § 16 Abs. 1 Z. 8a EStG 1988 von den tatsächlichen, von der Bw. in ihrer "Ergänzung zu den Est-Erklärungen" angeführten Anschaffungskosten (inkl. der angeführten Eintragungs-, Notarskosten, etc.) auszugehen. Von dieser Bemessungsgrundlage (öS 432.400,00) wurde nach Ausscheidung eines 20%igen Grundanteiles unter Heranziehung des gesetzlichen Afa-Satzes von 1,5% die jährliche Abschreibung mit öS 5.034,00 ermittelt und und konnte mit diesem Betrag auch steuerlich berücksichtigt werden.
Insoweit war de Berufung jedenfalls teilweise Folge zu geben.
2.2. Schätzung der Mietzinse
Lt. Berufungsvorbringen der Bw. erweise sich die von der Betriebsprüfung vorgenommene (durchgehende) Schätzung lt. Meldedaten unverlässlich, da sie (=die Bw.) selbst auf An- und Abmeldungen keinen Einfluss habe und beispielsweise noch 2002 irgendwelche Leute bei ihr angemeldet gewesen seien.
Bei Einsichtnahme in die von der Betriebsprüfung beigeschafften Meldezettelkopien fällt auf, dass die frühen Meldezettel (siehe Meldezettel betr. Ge Hu, Al-Gasse , aus 1971 Arb.Bg. Bl. 446), aber auch die ab dem Jahr 1993 vorliegenden Meldezettel sehr wohl neben der Unterschrift des Mieters auch die der Bw. als Unterkunftgeberin bzw. ihres Vertreters aufweisen (siehe z.B. die 4 Meldezettel aus den Jahren 1993 bis 1996 für die Mieter der Al-Gasse , Arb.Bg. Bl. 458 bis 461).
Außerdem wurden, wie sich aus den 3 Beilagen zur Niederschrift über die Schlussbesprechung (Arb.Bg. Bl. 159-161) ergibt, im Rahmen der Schätzung der Vermietungseinkünfte keineswegs durchgehend Vermietungen angenommen: Für 1989 wurden der Schätzung der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung Al-Gasse 2 beispielsweise bloß 5 Monate, 1991 11 Monate, 1993 7 Monate, 1994 10,5 Monate und 1996 9 Monate Vermietung zu Grunde gelegt. Daher erweist sich der Vorwurf, der Nichtberücksichtigung bzw. ungenügenden Berücksichtigung von Leerstehzeiten als grundsätzlich unbegründet. Der einzige Fall, in dem ein Mieter trotz offensichtlich - infolge Neuvermietung der Wohnung Al-Gasse 2 - erfolgtem Auszug auch danach angemeldet blieb, war die Mieterin Am Sc, die lt. Meldezettel ab. 31.08.1989 Mieterin war und die erst im Jahr 2002, somit lange nach ihrem Auszug, abgemeldet wurde.
Im Detail ergaben sich nach Einsichtnahme in die aktenkundigen Mietverträge, Meldezettel, Bankkontoauszüge und handschriftliche Aufzeichnungen der Bw. und nach Durchführung von Abfragen in Zentralen Melderegister folgende Feststellungen bzw. berichtigte Mietumsätze. Gemäß der Angabe im Schreiben der Bw. vom 15.07.1989 (Hpt.Akt 1988/Bl. 5) über den auf die Möblierung entfallenden Prozentsatz werden von den gesamten Bruttomieteinnahmen ab August 1988 5% ausgeschieden und mit dem Nettobetrag bei den mit dem Normalsteuersatz (20%) zu versteuernden Umsätzen erfasst.
2.2.1 Al-Gasse 2/2/17
1987:
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen: öS 42.613,55
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 96.000,00 (12 x 8.000,00),
Mieter lt Meldezettel waren Sa und He Bü und zwar seit Mai/Juni 1985 bis 1. bzw. 14.9.1988.
Die Abmeldung erfolgte lt. von dem auch
von der Bw. unterschriebenen Meldezettel am 1. und am 14.09.1988.
Die Schätzung der Höhe der Monatsmieten durch die Betriebsprüfung erfolgte in Anlehnung an die im Jahr 1991 festgestellten Mieterlöse Bi (öS 8.850,00) - und erweist sich nach Auffassung des UFS als angemessen.
1988:
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen: öS 41.636,36
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 98.400,00 (12 x 8.200,00)
Mieter lt Meldezettel waren Sa und He Bü seit Mai/Juni 1985 bis 1. bzw. 14.9.1988.
Die Abmeldung erfolgte lt. dem von der Bw. unterschriebenem Meldezettel am 1. und 14.09.1988.
Für die Zeit ab dem 1. bzw. dem 15. Sept. 1988 gibt es auch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung keine konkreten Hinweise auf ein Mietverhältnis. Die Mieterlöse, die in Anlehnung an die im Jahr 1991 festgestellten Mieten "Bi " (öS 8.850,00) der Höhe nach mit monatlich öS 8.200,00 angenommen wurden, waren aber nach Auffassung des UFS im Zweifel nur für die Monate Jänner bis August der Schätzung der Mieterlöse aus dieser Wohnung zugrunde zu legen (8 x 8.200,00 = 65.600,00). Lediglich aus dem Bruttomieterlös für August werden 5% als sogenannte "Möblierungsumsätze" den Umsätzen mit dem Normalsteuersatz zugeordnet; das sind inkl. USt öS 410,00 und exkl. USt 341,67. Die restlichen Mieterlöse aus der Vermietung der beiden Wohnungen (7 x 8.200 und 2 x 4.200 = öS 65.800,00, exkl. USt 59.818,18 werden nach Herausrechnung der Umsatzsteuer den Umsätzen mit dem begünstigten Steuersatz zugerechnet. (Der Prozentsatz von 5% wurde von der Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 15.07.1989 erklärt.)
1989
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen: öS 51.818,15
Die Bruttoeinnahmen wurden lt. Betriebsprüfung mit öS 42.500,00 (5 x öS 8.500,00), angesetzt.
Der/Die Mieter von 1.1.1989 bis zur Anmeldung von Am Sc per 31.8.1989 sind unbekannt. Es wurden daher seitens der Betriebsprüfung sehr wohl nicht unerhebliche Leerzeiten (7 Monate im Jahr 1989) berücksichtigt.
Die in Anlehnung an die im Jahr 1991 festgestellten Mieten Bi (öS 8.850,00) geschätzten Mieterlöse erweisen sich nach Auffassung des UFS als angemessen. Unter Bedachtnahme auf die lt. Meldezettel erst am 31.08.1989 erfolgte Anmeldung der Mieterin Am Sc war die Schätzung von 5 auf 4 Monatmieten in Höhe von öS 34.000,00 inkl USt zu korrigieren (4 x öS 8500,00).
1990
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 57.636,36
Die Bruttoeinnahmen wurden lt. Betriebsprüfung mit öS 102.800,00 (4 x 8.500,00 und 8 x 8.600,00), das sind netto öS 93.454,55 geschätzt.
Mieter waren Anfang des Jahres wohl noch Am Sc (Das Ende des Mietverhältnisses ist unbekannt.) und ab 25.05.1990 bzw. ab 20. und 22.06.1989 bis jeweils 18.03.1991 Na, Da und Ma As.
Die in Anlehnung an die im Jahr 1991 festgestellten Mieten Bi (öS 8.850,00) geschätzten Mieterlöse erweisen sich nach Auffassung des UFS als angemessen.
Da das Ende des Mietverhältnisses von Am Sc unbekannt ist (Abmeldung lt. ZMR-Anfrage per 13.9.2002) und im Gegensatz zu 1988 kein Hinweis auf eine durchgehende Vermietung existiert, wird das Ende des Mietverhältnisses Am Sc bereits mit Ende 1989 angenommen.
Die Schätzung der Mieterlöse wurde deshalb entsprechend angepasst (7 x 8.600;00 = öS 60.200).
1991
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 58.000,00
Die Bruttoeinnahmenwurden lt. Betriebsprüfung mit öS 96.600,00 (3 x 8.600,00 und 8 x 8.850,00) angesetzt.
Da das genaue Ende des Mietverhältnisses As nicht feststeht, wird die Schätzung zu Gunsten der Bw. wie folgt berichtigt: 2 x 8.600,00 und 8 x 8.850,00, d.s. öS 88.000,00. (Die Mietzahlungen der Mieter Bi wurden großteils dem C -Konto 013, Arb.Bg. Bl.367, entnommen.)
1992
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 60.454,54
Die Bruttoeinnahmenwurden lt. Betriebsprüfung mit öS 106.200,00 (12 x 8.850,00) angenommen.
Die Einnahmenhöhe ergibt sich aus den eingesehenen Bankbelegen (C. 014, siehe die von der Betriebsprüfung festgestellten Eingänge lt. Arb.Bg. Bl. 367 und 369: bis Ende 1992 öS 8.850,00 ab 1993 9.200,00)
Auf Grund der auf dem angeführten Bankkonto aufscheinenden Zahlungen waren gegenüber den Ansätzen der Betriebsprüfung keine Korrekturen erforderlich.
1993
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 51.090,90
Die Betriebsprüfung schätzte die Bruttoeinnahmen mit öS 62.800,00 (5 x 9.200,00 und 2 x 8.400)
Lt. Feststelllungen der Betriebsprüfung (Arb.Bg. Bl. 367) wurde der letzte Zahlungseingang am Bankkonto für die Miete Mai festgestellt. Dem entsprechend wurden auch 5 Monatsmieten zu öS 9.200,00 angesetzt. Bk und Hn Bi wurde per 14. Mai 1993 abgemeldet, Mt Ö erst per 01.06.1993.
Für Sm Ka liegt zwar kein Mietvertrag auf, aber dafür eine handschriftliche Verrechnung der seinerzeit hingegebenen Kaution in Höhe von öS 30.000,00 (Arb.Bg., Bl. 462) mit diversen Kosten, wie Telefon, Klodeckel, Kastenschlüssel sowie ein auch von der Bw. unterschriebener Meldezettel
über die Anmeldung am 26.11.1993 und die Abmeldung am 02.08.1994 vor. Die Höhe der Miete scheint in der genannten Abrechnung nicht auf. Sie wurde von der Betriebsprüfung in Anlehnung an die folgenden Mietverhältnisse mit öS 8.400,0 pro Monat und nicht mit öS 9.200,00, wie mit den Vormietern (Bi ) vereinbart worden war, geschätzt.
Im Hinblick auf die Anmeldung erst Ende 1993 wird die Schätzung im Zweifel darüber, ob das Mietverhältnis bereits vorher bestand und daher Miete für 2 Monate Miete vereinnahmt wurde auf die Schätzung nur einer Monatsmiete von Ka Sm berichtigt.
Bruttomieteinnahmen daher 5 x 9.200 = 46.000,00 und 8.400,00, ergibt 54.400,00
1994
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 53.500,00
Die Bruttoeinnahmen wurden lt. Betriebsprüfung mit öS 88.200 (7 x 8.400,00 und 3,5 x 8.400) geschätzt.
Unter Bedachtnahme auf die Abmeldung erst per 02.08.1994 (Der Meldezettel wurde von der Bw. als Vermieterin und dem Mieter unterschrieben!) wurden von der Betriebsprüfung 7 Monatsmieten zu öS 8.400,00 geschätzt.
Im Hinblick auf die Verrechnung von Strom und Telefon nur bis jeweils 30.05.1994 in der Kautionsabrechnung erscheint die Schätzung von 7 Monatsmieten als überhöht. Es werden statt dessen für das Mietverhältnis Sm nur 5 Monatsmieten zu öS 8.400,00 angesetzt.
Das Mietverhältnis mit den beiden Folgemietern Hd Wr und Md Lr begann lt. Mietvertrag vom 08.09.1994 am 15.9.1994 (Arb.Bg. 465 und 467 f.) und endete lt. Kautionsabrechnung vom 17.4.1996 am 28.2.1996. Ein Meldezettel für Hd Wr ist nicht aktenkundig.
Die Bruttomieteinnahmen daher mit 5 x 8.400,00 und 3,5 x 8.400,00 = öS 71.400,00 geschätzt.
1995
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 67.545,00
Die Bruttoeinnahmen wurden von der Betriebsprüfung mit öS 100.800,00 (12 x 8.400,00) geschätzt.
In der Wohnung war neben Wr und Lr noch vom 13. 3. 1995 bis 13. 12. 1995 lt. einem von der Bw. mit unterschriebenem Meldezettel noch eine 3. Mieterin, namens Mn Mr gemeldet. Md Lr wurde zwar ebenfalls per 13.12. 1995 abgemeldet dennoch wurde Miete bis 28.02.1996 verrechnet und mittels Gegenrechnung (per 17.04.1996) mit der Kaution auch vereinnahmt.
Die Schätzung der Bruttomieteinnahmen durch die Betriebsprüfung erwies sich daher als angemessen.
1996
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen: öS 67.000,00
Die Bruttoeinnahmen wurden von der Betriebsprüfung mit öS 72.800,00 (2 x 8.400,00 und 7 x 8.000,00) geschätzt.
Das Mietverhältnisses endete lt. Kautionsabrechnung vom 17.04.1996 am 28.02.1996
Das Mietverhältnis mit I Pr begann lt. Mietvertrag am 01.06.1996 Der wertgesicherte Mietzins betrug öS 8.000,00 (Arb.Bg. 470 f.). Die Anmeldung lt. Meldezettel erfolgte per 14.6.1996. Das Mietverhältnis wurde lt. Vertrag bis 31.5.1997 vereinbart, aber mit Vertrag vom 12.05.1997 bis 31.05.1999 (Arb.Bg. 469 f.) verlängert.
Die Schätzung der Bruttomieten mit öS 72.800,00 erwies sich daher als angemessen.
1997
Erklärte Nettoeinnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen öS 151.004,54
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 8.000,00 x 12 = 96.000,00
(Lt. Niederschrift über die Einvernahme der Bw. im Zuge der Hausdurchsuchung am 27.04.1998 bestand das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch immer.)
Die Schätzung der Bruttomieten mit 96.000,00 erwies sich daher als angemessen.
2.2.2 G-Straße 137-139
1987
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 37.800,00 (9 x 4.200,00)
Das Mietverhältnis mit Aa Kr bestand lt. Meldezettel ab 24.7.1980; der Zeitpunkt der Abmeldung ist nicht bekannt.
Das Mietverhältnis Pe Tr: bestand lt. Meldezettel ab 23.3.1987. Die Anmeldung an der neuen Adresse erfolgte lt. ZMR-Abfrage ab 17.3.1988.
Die Schätzung der Bruttomieten erfolgte in Anlehnung an die in der Kautions- und Mietzinsabrechnung (Arb.Bg. Bl. 380) enthaltene Monatsmiete (in Höhe von öS 4.450,00) mit 37.800,00 und erwies sich daher als angemessen.
1988
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 50.400,00 (12 x 4.200)
Die Schätzung wird daher im Zweifel, weil keine Hinweise auf einen Mieter nach Pe Tr vorliegen, auf die ersten beiden Monate eingeschränkt.
Die Bruttoeinnahmen werden wie folgt geschätzt: 2 x 4.200,00 = 8.400,00 (inkl. 10% ohne Berücksichtigung von Möblierungserlösen).
1989
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 48.348,00 (7 x 4.200,00 und 4 x 4.450,00)
Das Mietverhältnis Wa Fa und Sk-Wa Ja begann mit 24.08.1989. Für August 1989 wurde lt. Kautions- und Mietzinsabrechnung (Arb.Bg. Bl. 380) anteilig öS 1.148,00 an Miete verrechnet, ab September öS 4.450,00.
Die Bruttoeinnahmen werden daher mit 1.148,00 und 4 x 4.450,00 = öS 18.948,00 angesetzt.
1990
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 53.400,00 (12 x 4.450,00)
Das Mietverhältnis Wa Fa und Sk -Wa Ja bestand lt. Mietabrechnung ab 30.08.1989 bis 13.01.1993 (lt. Meldezettel); danach ist lt. Mietabrechnung vom 13.01. bis 29.07.1996 nur mehr Sk -Wa Ja gemeldet. Teilweise gleichzeitig war an der Adresse ab 06.08.1990 bis 29.07.1996 auch Sk Rl gemeldet. Ein Mietvertrag mit diesen Mietern liegt nicht in den Akten auf.
Die Bruttoeinnahmen wurden daher gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung mit öS 53.400,00 angesetzt.
1991
Seitens der Betriebsprüfung wurde unterstellt, dass die Mieten in den Jahren ab 1991 bis Ende Juli 1996 unter Bedachtnahme auf die im Mietvertrag mit dem Nachmieter R T vereinbarte Wertsicherung der Mieten ebenfalls wertgesichert waren. Auf Grund dieser Annahme wurden die Mieten - auch unter Bedachtnahme auf die aus dem Mietvertrag R T ersichtliche Miete im Schätzungsweg entsprechend erhöht.
Die Schätzung der Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 55.400,00 (4.450,00 x 8 und 4.950,00 x 4) erwies sich daher nach Ansicht des UFS als angemessen.
1992
Die Schätzung der Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 60.400,00 (4.950 x 8 und 5.200 x 4) erwies sich als angemessen.
1993
Die Schätzung der Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 63.600,00 (5.200 x 9 und 5.600 x 3) erwies sich als angemessen.
1994
Die Schätzung der Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 67.200,00 (5.600 x 12) erwies sich als angemessen.
1995
Die Schätzung der Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 68.800,00 (4 x 5.600 und 8 x 5.800) erwies sich als angemessen.
1996
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 64.100,00 (8 x 5.800 und 3 x 5.900)
Das Mietverhältnis Sk -Wa und Sk Rl wurde mit Ende Juli 1996 (lt. dem auch von der Bw. unterzeichnetem Meldezettel) beendet. Das Mietverhältnisses mit R T begann am 28.9.1996. Die Miete wurde lt. Vertrag mit öS 5.900,00, wertgesichert (Arb.Bg. Bl. 390 f.) vereinbart. Daher werden gegenüber der Betriebsprüfung statt Mieten für die Monate Jänner bis August (= 8 Monate) nur Mieten für 7 Monate zu öS 5.800,00 und 3 Monate zu öS 5.900,00, insgesamt daher brutto 58.300,00 geschätzt.
1997
Bruttoeinnahmen lt. Betriebsprüfung öS 70.800,00 (5.900,00 x 12)
Mietverhältnis R T war im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung lt. Aussage der Bw. noch aufrecht. Daher erwies sich der Ansatz lt. Betriebsprüfung als zutreffend.
|
Vermietungsumsätze 1987 - 1991
|
Jahr
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
Einnahmen Al-Gasse inkl. USt
|
96.000,00
|
65.600,00
|
34.000,00
|
60.200,00
|
88.000,00
|
Einnahmen G_Str.. inkl. USt
|
37.800,00
|
8.400,00
|
18.948,00
|
53.400,00
|
55.400,00
|
Summe Einnahmen inkl. USt
|
133.800,00
|
74.000,00
|
52.948,00
|
113.600,00
|
143.400,00
|
Davon 5% Möblierungserlöse
|
0,00
|
410,00
|
2.647,40
|
5.680,00
|
7.170,00
|
Möblierungserlöse exkl. Ust (20%) = Möblierungsumsätze
|
0,00
|
341,67
|
2.206,17
|
4.733,33
|
5.975,00
|
Rest (95%), inkl. USt Vermietungserlöse (10%)
|
133.800,00
|
73.590,00
|
50.300,60
|
107.920,00
|
136.230,00
|
Vermietungsumsätze (10%)
|
121.636,36
|
66.900,00
|
45.727,82
|
98.109,09
|
123.845,45
|
Gesamte Umsätze
|
121.636,36
|
67.241,67
|
47.933,99
|
102.842,42
|
129.820,45
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
Jahr
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
Einnahmen exkl. USt
|
121.636,36
|
67.241,67
|
47.933,99
|
102.842,42
|
129.820,45
|
abzügl. erklärte Ausgaben
|
36.963,82
|
37.589,43
|
52.456,46
|
48.671,38
|
48.469,79
|
abzgl. 1,5% Afa v. anteil. EW z. 1.1.1983
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
abzügl. 1,5% Afa v. Anschaffungskosten A_G..
|
5.034,00
|
5.034,
|
5.034,00
|
5.034,
|
5.034,
|
Einkünfte aus Verm. u. Verp.
|
78.906,54
|
23.886,24
|
-10.288,47
|
48.405,04
|
75.584,66
|
Einkünfte aus Verm. u. Verp, gerundet
|
78.907,00
|
23.886,00
|
-2.593,00
|
48.405,00
|
75.585,00
|
Vermietungsumsätze lt. Berufungsentscheidung 1992 - 1997
|
Jahr
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Einnahmen Al-Gasse inkl. USt
|
106.200,00
|
54.400,00
|
71.400,00
|
100.800,00
|
72.800,00
|
96.000,00
|
Einnahmen G_Str.. inkl. USt
|
60.400,00
|
63.600,00
|
67.200,00
|
68.800,00
|
58.300,00
|
70.800,00
|
Summe Einnahmen inkl. USt
|
166.600,00
|
118.000,00
|
138.600,00
|
169.600,00
|
131.100,00
|
166.800,00
|
Davon 5% Möblierungserlöse
|
8.330,00
|
5.900,00
|
6.930,00
|
8.480,00
|
6.555,00
|
8.340,00
|
Möblierungserlöse exkl. Ust (20%) = Möblierungsumsätze
|
6.941,67
|
4.916,67
|
5.775,00
|
7.066,67
|
5.462,50
|
6.950,00
|
Rest (95%), inkl. USt Vermietungserlöse (10%)
|
158.270,00
|
112.100,00
|
131.670,00
|
161.120,00
|
124.545,00
|
158.460,00
|
Vermietungsumsätze (10%)
|
143.881,82
|
101.909,09
|
119.700,00
|
146.472,72
|
113.222,73
|
144.054,55
|
Gesamte Umsätze
|
150.823,49
|
106.825,76
|
125.475,00
|
153.539,39
|
118.685,23
|
151.004,55
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
Jahr
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Einnahmen exkl. USt
|
150.823,49
|
106.825,76
|
125.475,00
|
153.539,39
|
118.685,23
|
151.004,55
|
abzügl.erkl. Ausgaben
|
50.593,54
|
46.395,29
|
50.974,67
|
59.807,21
|
59.142,35
|
53.039,96
|
abzgl. 1,5% Afa v. anteil. EW z. 1.1.1983
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
732,00
|
abzügl. 1,5% Afa v. Anschaffungskosten
|
5.034,
|
5.034,00
|
5.034,0
|
5.034,
|
5.034,
|
5.034,
|
Einkünfte aus Verm. u. Verp.
|
94.463,95
|
54.664,47
|
68.734,33
|
87.966,18
|
53.776,88
|
92.198,59
|
Einkünfte aus Verm. u. Verp., gerundet
|
94.464,00
|
54.664,00
|
68.734,00
|
87.966,00
|
53.777,00
|
92.199,00
3. Zufluss der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin der E GmbH
Erstmals im Zuge der gem. § 99 Finanzstrafgesetz (=FinStrG) erfolgten Prüfung wandte die Bw. ein, dass ihr die in ihren Erklärungen stets ausgewiesenen Bezüge als Geschäftsführerin der E GmbH seit 1985 nicht zugeflossen seien. Die finanzielle Lage der GmbH hätte die Auszahlung nicht erlaubt und sie habe vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft der E GmbH, der in Vaduz, FL, ansässigen EC. Establishment keine Genehmigung zur Auszahlung ihrer Gehälter erhalten. Sie habe aber auf eine spätere Auszahlung gehofft und habe in Hinblick auf die absehbare Alterspension von einer Aufgabe der unbezahlten Tätigkeit Abstand genommen, zumal sie auf Grund ihres Alters mit Arbeitslosigkeit und dadurch Pensionseinbußen habe rechnen müssen.
Seitens des Finanzamtes wurde festgestellt, dass es offenbar nur hinsichtlich ihrer Gehälter nicht möglich gewesen sei, diese auszubezahlen. Alle anderen Verbindlichkeiten seien aber sehr wohl geleistet worden. Eine Insolvenz der E wegen nicht nur vorübergehender Einstellung der Zahlungen sei während des Prüfungszeitraumes nicht eingetreten. Warum es die Bw. hinnahm, über viele Jahre hindurch auf den Zufluss der ihr zustehenden Gehälter zu verzichten, sei von der Bw. jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt worden.
Auch ohne Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bp, wonach es sich bei der EC. Establishment um ein bloßes Sitzunternehmen ("Briefkastenfirma") ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb (Gründung durch einen Bankdirektor, einziger Verwaltungsrat vertritt eine Reihe weiterer Unternehmen, keine Telefon- und Faxnummer im örtlichen Telefonbuch, keine Internetadresse usw.) gehandelt habe, wird durch eine solche Vorgangsweise die Verbindung und Einflussnahme der Bw. und des weiteren Angestellten zum Mutterunternehmen offenkundig: Ein fremder angestellter Geschäftsführer hätte zweifelsohne nur eine übersehbare Zeit von einigen Monaten ohne Bezahlung weitergearbeitet und danach keineswegs mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner offenen Gehaltsansprüche zugewartet. Vielmehr hätte er schon wegen der drohenden Verjährung seiner mehr als 3 Jahre zurückliegenden Gehaltsansprüche sicherlich nicht weit mehr als 10 Jahre zugewartet und auch nach der Pensionierung noch keine zielführenden Maßnahmen zum Erhalt seiner beträchtlichen Gehaltsrückstände gesetzt.
Hätte die Bw. im bereits im Veranlagungsverfahren den Zufluss ihrer Gehälter bestritten, wäre die fehlende Deckung ihrer Lebenshaltungskosten durch die übrigen erklärten Einkünfte sofort offenbar geworden.
Die Behauptung, seit 1985 keine Gehaltszahlungen mehr ausbezahlt bekommen zu haben, erweist sich schließlich auch angesichts der Ausführungen der Bw. in ihrer Eingabe an das zuständige Magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk vom 26.08.1996 (Arbeitsbogen Bl. 146), in der sie ihre monatlichen Einkünfte mit öS 15.000,00 mit dem Bemerken anführt, dass auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nur geringe Gehaltszahlungen möglich seien und dem Hinweis auf die 85-jährige, pflegebedürftige Mutter, als unglaubwürdig.
Da eine Insolvenz der Fa. E GmbH während des Streitzeitraumes nicht vorlag, geht der UFS daher sehr wohl von einem Zufluss der Gehälter aus. Die Entscheidung der Bw., sich die Gehälter nicht auszuzahlen, stellt daher sehr wohl ein Verfügen über eine keineswegs wertlose Forderung dar. Das Vorbringen, die EC. Establishment habe die Auszahlung der Gehälter der Bw. verboten, beurteilt er als reine Schutzbehauptung.
Das Berufungsbegehren auf Nichtansatz der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwies sich daher als unbegründet.
4. Vermögensteuer
Entsprechend den Feststellungen zu den Kapitaleinkünften wurden wie unter Punkt 1, Kapitaleinkünfte, bereits erwähnt, auch die als Sonstiges Vermögen angesetzten Sparbuchguthaben um die nicht im Büroschreibtisch der Bw. vorgefundenen Sparbücher, die die Prüferin auf Grund von "Kontenverdichtungen" der Bw. zugerechnet hatte, im Zweifel auch aus dem angesetzten Vermögenswerten im Rahmen der Vermögensteuerveranlagungen zu den Stichtagen 1.1.1988 bis 1.1.1993 ausgeschieden.
Zusätzlich zu den von der Betriebsprüfung berücksichtigten Schulden im Zusammenhang mit den Eigentumswohnungen wurden von Amts wegen auch die geschuldeten Personensteuern zu den Stichtagen der Vermögensteuerveranlagungen berücksichtigt.
Es entsprach zwar der in der Literatur, der BFH-Rechtsprechung und auch der früheren Rechtsprechung des VwGH (z.B. 85/15/0073 - 0077 vom 30.03.1987) zu den § 64 BewG und zu § 77 Abs.1 Z. 1 VStG, dass hinterzogene (Personen)Steuern weder im Rahmen der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens noch im Zuge der Ermittlung des Gesamtvermögens als Abzugsposten zu berücksichtigen sind. In späteren Erkentnissen ist der VwGH jedoch von seiner bisherigen Judikatur insoweit abgewichen, als er als Voraussetzung für die Nichtabzugsfähigkeit der Abgaben die Darlegung der Feststellungen der Abgabenbehörde, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben verlangt (VwGH 93/15/0194 vom 22.02.1996). Die bloße Feststellung der Tatsache, dass bestimmte Einnahmen nicht erklärt worden seien, genügte dem Gerichtshof nicht (VwGH 95/13/0282 vom 27.05.1998). Entsprechende vom Gerichtshof geforderte finanzstrafrechtliche Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer Hinterziehung sind dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen und können angesichts der zeitlich weit zurückliegenden Abgabenzeiträume bzw. Stichtage auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg durch den UFS bzw. in dessen Auftrag durch das Finanzamt nachgeholt werden. Aus diesen Gründen waren die Personensteuern bzw. Personensteuernachforderungen zu den jeweiligen Stichtagen bei der Ermittlung des Gesamtvermögens unter den Schulden zu berücksichtigen.
Insgesamt war der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide teilweise Folge zu geben.
5. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
In den Akten befindet sich ein Antrag der Bw. vom 31. 03. 2004 (UFS-Akt, Bl. 5), eingelangt beim UFS am 5. April 2004, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat. Die Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1997, Umsatzsteuer 1987 bis 1996 und Vermögensteuer zum 1.1.1988 bis 1993 wurde lt. Aktenlage am 9. April 2002 eingebracht. Die gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 gerichtete Berufung wurde wiederum erst am 19. 10. 2004 eingebracht. Der Antrag vom 31. März 2004 konnte sich daher noch nicht auf diese Berufung beziehen.
Davon abgesehen kann ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur in der Berufung selbst, im Vorlageantrag oder einer Beitrittserklärung rechtswirksam gestellt werden. Die Stellung des Antrages in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz genügt nicht (siehe Ritz, BAO-Kommentar, Tz 4 zu § 282 sowie die dort zitierte Judikatur).
Was den Hinweis betrifft, die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat sei gegenüber dem Finanzamt bereits mehrmals mündlich beantragt worden, so ist die - steuerlich vertretene - Bw. auf die Aussagen des § 85 Abs. 1 BAO zu verweisen, wo der Gesetzgeber festlegte, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 stets schriftlich einzureichen sind.
Abs. 3 leg.cit. legt fest, dass mündliche Anbringen von den Abgabenbehörden nur entgegenzunehmen sind, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist oder wenn dem Einschreiter die Schriftform nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Da offenkundig keine der 3 Voraussetzungen vorliegt, war das Finanzamt zur Annahme des angeblich mündlich gestellten Antrages auf Befassung des Berufungssenates nicht verpflichtet.
Nach der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO hätte für am 1.Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen bis zum 31. Jänner 2003 die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Befassung des Berufungssenates nachzuholen. Der erst über ein Jahr nach diesem Termin gestellte Antrag erwies sich daher als verspätet und vermittelt der Bw. kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Neuberechnungen:
Einkommensteuer 1987 :
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
199.791,00
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
486.387,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
78.907,00
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1972
|
-10.000,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
755.085,00
|
Sonderausgaben
|
3.276,00
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1972
|
751.809,00
|
Steuer gem. § 33 Abs. 1 - 2 EStG
|
357.584,00
|
Allgemeiner Absetzbetrag
|
-6.460,00
|
Arbeitnehmerabsezbetrag
|
-4.000,00
|
Lohnsteuer
|
-46.174,80
|
Einkommensteuer
|
300.949,20
|
Einkommensteuer, gerundet in öS
|
300.949,00
|
Einkommensteuer, in €
|
21.870,82
|
im Zug der Erstveranlagung festgesetzte Einkommensteuer in öS und €
|
0,00
Einkommensteuer 1988
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
201.402,00
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
476.404,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
23.886,00
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 1972
|
-10.000,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
691.692,00
|
Sonderausgaben
|
-13.084,00
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1972
|
678.608,00
|
Steuer gem. § 33 Abs. 1 - 2 EStG
|
315.128,00
|
Allgemeiner Absetzbetrag
|
-6.460,00
|
Arbeitnehmerabsezbetrag
|
-4.000,00
|
Lohnsteuer
|
-46.798,80
|
Einkommensteuer
|
257.869,20
|
Einkommensteuer, gerundet in öS
|
257.869,00
|
Einkommensteuer, in €
|
18.740,07
|
im Zug der Erstveranlagung festgesetzte Einkommensteuer
|
0,00
Umsatzsteuer 1987
|
steuerpflichtige Entgelte, gesamt
|
121.636,36
|
(Umsatzsteuer davon:)
|
Entgelte zu versteuern mit 20%
|
0,00
|
0,00
|
Entgelte zu versteuern mit 10%
|
121.636,36
|
12.163,64
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
12.163,64
|
Vorsteuer
|
|
-3.893,52
|
Zwischensumme
|
|
(8.270,12)
|
Kürzung gem. § 23 Abs. 2 UStG 1972 (10%)
|
|
-827,01
|
Umsatzsteuerzahllast
|
|
7.443,11
|
Umsatzsteuerzahllast, gerundet, in öS
|
|
7.443,00
|
Umsatzsteuerzahllast in €
|
|
540,90
Umsatzsteuer 1988
|
steuerpflichtige Entgelte, ges.
|
67.241,67
|
(Umsatzsteuer davon:)
|
Entgelte zu versteuern mit 20%
|
341,67
|
68,33
|
Entgelte zu versteuern mit 10%
|
66.900,00
|
6.690,00
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
6.758,33
|
Vorsteuer
|
|
-4.478,32
|
Zwischensumme
|
|
(2.280,01)
|
Kürzung gem. § 23 Abs. 2 UstG 1972 (15%)
|
|
-342,00
|
Umsatzsteuerzahllast
|
|
1.938,01
|
Umsatzsteuerzahllast, gerundet, in öS
|
|
1.938,00
|
Umsatzsteuerzahllast in €
|
|
140,84
Einkommensteuernachforderungen
|
Einkommensteuer lt. Ber.Entscheid.
|
1987
300.949
|
1988
257.869
|
1989
199.083
|
1990
402.189
|
1991
474.524
|
1992
570.780
|
Vorauszahlung Einkommensteuer
|
0
|
0
|
-208
|
0
|
0
|
0
|
Personensteuerschuld
|
300.949
|
257.869
|
199.291
|
402.189
|
474.524
|
570.780
Zusammenstellung der Einkommensteuer- und Vermögensteuernachforderungen
|
Stichtag/Steuer/öS
|
1.1.1988
|
1.1.1989
|
1.1.1990
|
1.1.1991
|
1.1.1992
|
1.1.1993
|
Nachforderung an Einkommensteuer:
|
|
|
|
|
|
|
1987
|
300.949
|
300.949
|
300.949
|
300.949
|
300.949
|
300.949
|
1988
|
-
|
257.869
|
257.869
|
257.869
|
257.869
|
257.869
|
1989
|
-
|
-
|
199.291
|
199.291
|
199.291
|
199.291
|
1990
|
-
|
-
|
-
|
402.189
|
402.189
|
402.189
|
1991
|
-
|
-
|
-
|
-
|
474.524
|
474.524
|
1992
|
-
|
|
-
|
-
|
-
|
570.780
|
Nachforderung Vermögensteuer
|
|
|
|
|
|
|
1.1.1988
|
|
111.210
|
111.210
|
111.210
|
111.210
|
111.210
|
1.1.1989
|
|
|
116.630
|
116.630
|
116.630
|
116.630
|
1.1.1990
|
|
|
|
126.420
|
126.420
|
126.420
|
1.1.1991
|
|
|
|
|
126.420
|
126.420
|
1.1.1992
|
|
|
|
|
|
143.680
|
1.1.1993
|
|
|
|
|
|
|
Summe Personensteuern zum jeweiligen Stichtag
|
300.949
|
670.028
|
985.949
|
1.514.558
|
2.115.502
|
2.829.962
|
Vermögen / Stichtag
|
1.1.1988
|
1.1.1989
|
1.1.1990
|
1.1.1991
|
1.1.1992
|
1.1.1993
|
Grundvermögen
|
273.113
|
273.113
|
273.113
|
273.113
|
273.113
|
273.113
|
Sonstiges Vermögen
|
11.633.078
|
12.577.259
|
13.808.375
|
14.805.829
|
16.387.430
|
17.875.198
|
abzügl. Freibeträge
|
250.000
|
300.000
|
300.000
|
300.000
|
300.000
|
300.000
|
Summe Vermögen
|
11.656.191
|
12.550.372
|
13.781.488
|
14.778.942
|
16.633.656
|
17.848.311
|
Sonstige Schulden
|
83.936
|
66.472
|
3.266
|
-
|
-
|
-
|
Pers.Steuerschulden
|
300.949
|
670.028
|
985.949
|
1.514.558
|
2.115.502
|
2.829.962
|
Gesamtvermögen
|
11.271.306
|
11.813.872
|
12.792.273
|
13.264.384
|
14.518.154
|
15.018.349
|
Gesamtvermögen, gerundet
|
11.271.000
|
11.813.000
|
12.792.000
|
13.264.000
1)
|
14.518.000
|
15.018.000
1)
|
Persönl. Freibetrag
|
150.000
|
150.000
|
150.000
|
150.000
|
150.000
|
150.000
|
Steuerpfl. Vermögen
|
11.121.000
|
11.663.000
|
12.642.000
|
13.114.000
|
14.368.000
|
14.868.000
|
Vermögensteuer 1%
|
111.210
|
116.630
|
126.420
|
126.420
|
143.680
|
143.680
|
|
Nachveranlagung
|
Hauptveranlagung
|
Neuveranlagung
|
1) keine Neuveranlagung
|
Neuveranlagung
|
1) keine Neuveranlagung
Neuveranlagungsgrenzen des § 13 Abs. 1 Vermögensteuergesetz nicht überschritten
Beilage: 34 Berechnungsblätter (je 17 in öS und in €)
Wien, am 31. März 2008
-
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1735-W/04
- Stammnummer
- 33943
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF