Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0051-F/07
Zufluss von Geschäftsführerbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-F/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse,vertreten durch Mag.
Robert Lanznaster, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck,
Defreggerstraße 22a, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck,
betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2004 und Festsetzung von Anspruchszinsen
2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in den Jahren 2001 bis 2004
jeweils Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dreier
Gesellschaften (A Personalisierungs GmbH, B GmbH sowie C GmbH) vermindert um das
Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärt.
In den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2004 vom
22.5.2003, 6.5.2004, 2.2.2005 und vom 15.3.2006 wurden die
Geschäftsführerbezüge zunächst
erklärungsgemäß veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid 2004
wurde am 28.3.2006 gem. § 293 BAO abgeändert (Einkünfte von
250.277,76 € auf 237.077,76 € vermindert).
Anlässlich einer in den Unternehmen jener
Gesellschaften, deren Geschäftsführer der Bw in den Berufungsjahren
war, und einer beim Bw durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) stellte der
Prüfer nachfolgend dargestellte Differenzen zwischen den vom Bw
erklärten und den auf den jeweiligen Verrechnungskonten verbuchten
Geschäftsführerbezügen fest (vgl. Schlussbericht vom 4.10.2006,
ABNr.: 127122/05, Tz 1):
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
GF-Bezüge lt. Erkl. (in Euro)
|
88.137,99
|
147.473,83
|
163.169,31
|
250.277,76
|
GF-Bezüge lt. Bp (in Euro)
|
137.469,42
|
122.005,75
|
385.589,40
|
55.887,24
|
+/-
Differenz
|
49.331,43
|
-
25.468,08
|
222.420,09
|
-
194.390,52
Der Prüfer traf diesbezüglich in Tz 1 der
Niederschrift vom 3. August 2006 über die Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung, auf die in Tz 1 des Schlussberichtes zur
Betriebsprüfung verwiesen wurde, nachfolgende Feststellungen und rechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes:
"Laut den
Gesellschaftsverträgen der Firmen
A GmbH,
B GmbH und
C GmbH ist der Bw mit jeweils 50 %
beteiligt. Weiters bestehen zwischen dem Bw und den oben angeführten
Gesellschaften Verträge, in denen der Bw als Geschäftsführer
tätig ist und als Geschäftsführerbezug 30 % des EGT des letzten
genehmigten Jahresabschlusses erhält. Die
Geschäftsführerbezüge werden auf den jeweiligen
Verrechnungskonten gutgeschrieben. Die im Prüfungszeitraum festgestellten
Differenzen zwischen den erklärten Geschäftsführerbezügen
und den auf den Verrechnungskonten
gebuchten, ergeben sich daraus, dass nur jene
Geschäftsführerbezüge erklärt wurden, die ausbezahlt wurden.
Einnahmen sind gem. § 19 Abs. 1 EStG dann als zugeflossen anzusehen, wenn
der Empfänger über sie tatsächlich und rechtlich verfügen
kann. Da der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener
Gesellschaften ist, ist der Zufluss grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die
Geschäftsführerbezüge auf den jeweiligen Verrechnungskonten
gutgeschrieben sind.
Die Bp hat den Differenzbetrag zwischen erklärten und
auf den Verrechnungskonten verbuchten Geschäftsführerbezügen um
das Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988
vermindert und den sich daraus ergebenden Betrag den erklärten
Einkünften zugerechnet bzw. die erklärten Einkünfte um diesen
Betrag vermindert. Für die Jahre 2001 und 2003 ergab sich daraus eine
Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 46.371,54
€ (638.086,30 S) bzw. 209.074,88 €, für 2002 und 2004 eine
Verminderung um 23.940,00 € bzw. 182.727,09 € (vgl. Tz. 1 des
Schlussberichtes zur Betriebsprüfung).
Das Finanzamt hat sodann mit Bescheiden vom 5. Oktober 2006
die Verfahren für die Jahre 2001 bis 2004 gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO wieder aufgenommen und mit gleichem Datum den Prüfungsfeststellungen
folgende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 erlassen. Mit
Datum 5. Oktober 2006 wurden auch Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen (im Weiteren als Anspruchzinsenbescheide bezeichnet) 2001 bis
2004 erlassen.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2006 hat der steuerliche
Vertreter des Bw fristgerecht sowohl gegen die Einkommen- als auch die
Anspruchszinsenbescheide 2001 bis 2004 berufen.
In den für die einzelnen Berufungsjahre gesonderten
Begründungen zur Berufung wurde jeweils vorgebracht, der Steuerpflichtige
beziehe eine Entschädigung in Höhe von 30 % des von drei
Kapitalgesellschaften erzielten EGT. Die 2001 bis 2004 betreffende
Entschädigung sei dem Bw jeweils endgültig erst mit der Erstellung der
jeweiligen Bilanzen im Folgejahr zugeflossen, weil diese nicht früher
ermittelt werden könne. Ein Zufluss liege nur hinsichtlich der in den
einzelnen Berufungsjahren ausbezahlten a-conto Beträge vor. Die
Verfügung über den Restbetrag sei aber erst im folgenden Jahr
möglich. Im jeweiligen Jahresabschluss sei die gesamte Entschädigung
aus bilanztechnischen Gründen als Aufwand verbucht worden, weil der Gewinn
"periodengerecht" ermittelt werden
müsse. Der Bw weise in diesem Zusammenhang aber auf die Rz 4.603 der
Einkommensteuerrichtlinien und die dort zitierte Rechtsprechung hin. Danach
würden Gutschriften in den Büchern des Schuldners in der Regel kein
Zufließen beim Gläubiger bewirken, weil damit noch keine
Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag erlangt werde.
In einer undatierten Stellungnahme zur Berufung hat der
Prüfer die Auffassung vertreten, dass, da es sich bei den
Geschäftsführern auch um die Gesellschafter der einzelnen GmbHs
handle, ein Fremdvergleich anzustellen sei. Bei einem Geschäftsführer,
der nicht auch Gesellschafter jener GmbH sei, für die er tätig sei,
erscheine es unüblich, erst mit Bilanzerstellung über die vertraglich
vereinbarten Geschäftsführerbezüge die Verfügungsmacht zu
erhalten. Da der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener
Gesellschaften sei, sei der Zufluss grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die
Geschäftsführerbezüge auf den jeweiligen Verrechnungskonten
gutgeschrieben worden seien.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassen einer (ersten)
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Geschäftsführerbezüge 2001 bis 2004:
Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien des
Verfahrens strittig, in welcher Höhe dem Bw im jeweiligen Berufungsjahr
2001 bis 2004 Geschäftsführerbezüge im Sinne des § 19 Abs. 1
EStG 1988 zugeflossen sind.
Der Bw geht dabei von einem Zufluss nur hinsichtlich der in
den einzelnen Berufungsjahren ausbezahlten a-conto Beträge aus. Die das
jeweilige Berufungsjahr betreffende Entschädigung sei dem Bw
"endgültig" erst mit der
Erstellung der jeweiligen Bilanzen im Folgejahr zugeflossen.
Das Finanzamt geht hingegen im Hinblick auf die Stellung
des Bw als Geschäftsführer und Gesellschafter der einzelnen GmbHs
unter Fremdvergleichsgrundsätzen davon aus, dass der Zufluss
grundsätzlich dann anzunehmen sei, wenn die
Geschäftsführerbezüge auf den jeweiligen Verrechnungskonten
gutgeschrieben worden seien.
Im gegenständlichen Fall wurde die Summe der auf den
Verrechnungskonten der GmbHs (bezeichnet als VK Bw; Verrechnungskonto YX.; Ges.
Verr.Kto. YX.) im jeweiligen Berufungsjahr zugunsten des Bw jeweils zum 31.12.
des jeweiligen Berufungsjahres verbuchten Beträge als in diesem Jahr
zugeflossen (Einnahmen) beurteilt.
Der Bw war in den Berufungsjahren Geschäftsführer
der Firma B GmbH (nunmehr A Personalisierungs GmbH), der Firma C GmbH (ab
4.4.2005 D GmbH; aufgrund Verschmelzungsvertrag über Beschluss der GV vom
5.4.2006 als übertragende Gesellschaft mit B verschmolzen) sowie der Firma
A Personalisierungs GmbH (aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 27.9.2006 als
übertragende Gesellschaft mit B GmbH verschmolzen). Die B GmbH war im
Berufungszeitraum 100% - Gesellschafterin der C GmbH. Der Bw war wiederum laut
FB-Auszug im Berufungszeitraum an der B GmbH zwischen 50 % (bei Gründung)
und zumindest 43,87 % (30.8. 2001 bis 6.4.2002) beteiligt, bis 4.8.2006 hielt er
50 % des Stammkapitals der A Personalisierungs GmbH. Entgegen der vom Finanzamt
(bzw. Bp) geäußerten Ansicht verfügte der Bw zwar über eine
wesentliche, aber keine mehrheitliche Beteiligung an einer der
Gesellschaften.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Ein Betrag ist dann als gemäß
§ 19 Abs. 1
EStG 1988 zugeflossen (Einnahme) anzusehen, wenn der Gläubiger über
diesen rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur
gutgeschrieben worden sein (vgl.
Doralt,EStG10, §
19 Tz 30 "Einzelfälle" - Gutschriften, VwGH 26.9.2000, 99/13/0193).
Dem tatsächlichen Übergang sind jene Fälle
gleichgestellt, in denen die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe
gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen
Realisierung des Anspruchs gleichkommt. Ein Eigentumsübergang nach
bürgerlichem Recht ist daher nicht Voraussetzung für einen Zufluss,
ebensowenig muss der zivilrechtliche Anspruch dem Grunde und der Höhe nach
dem gezahlten Betrag entsprechen (Doralt,
EStG10, § 19 Tz
8).
Der Steuerpflichtige muss objektiv in der Lage sein,
über die Einnahme frei verfügen zu können; die subjektive
Kenntnis über die Verfügungsmöglichkeit ist nicht
maßgeblich, der Steuerpflichtige muss also vom Zufluss keine Kenntnis
haben. Die Fälligkeit ist nicht maßgeblich (vgl. Doralt,
EStG10, § 19 Tz
10, VwGH 19.5.1992, 92/14/0011). Daher sind
Vorauszahlungen vor Fälligkeit
zugeflossen.
Der im Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung in Kopie
erliegenden "Werkvertrag" regelt in Punkt 2)
"Leistungsentgelt und Fälligkeit"
Folgendes:
"Das Entgelt ist
ausschließlich vom Erfolg des AG abhängig. Der AN erhält 30% des
Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) des letzten
genehmigten Jahresabschlusses. Während des Jahres erhält der AN
unregelmäßige Vorauszahlungen entsprechend der Entwicklung des EGT
sowie der Liquidität des AG. Die endgültige Abrechnung erfolgt aber
nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung. Ist das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit null oder negativ,
erhält der AN kein Entgelt. Zuviel bezahlte Beträge sind nach
Genehmigung des Jahresabschlusses sofort an den AG
zurückzuzahlen."
Aus der vertraglichen Regelung geht zweifelsfrei hervor,
dass der Bw unterjährig Vorauszahlungen auf sein Entgelt, das der Höhe
nach mit 30 % des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
(EGT) bestimmt wird, erhält. Entgegen der in der Berufung unter anderem
geäußerten Ansicht kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden,
dass das Entgelt dem Bw zur Gänze (endgültig) erst mit Erstellung der
jeweiligen Bilanzen der GmbHs im Folgejahr zufließt. Dies gibt der Bw im
Übrigen selbst damit zu erkennen, dass er einen Zufluss jedenfalls
hinsichtlich der im Jahr 2001 bis 2004 ausbezahlten a-conto Beträge
einräumt. Soweit der Bw davon ausgeht, die Verfügung über den
"Restbetrag" sei ungeachtet der
aufwandswirksamen Verbuchung der gesamten Entschädigung erst im folgenden
Jahr möglich, kann dem aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht
gefolgt werden. Sollte allerdings die endgültige Abrechnung, die laut
Vertrag "nach Genehmigung des
Jahresabschlusses durch die Generalversammlung" erfolgt, eine Differenz
zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bw ergeben, so kann ein allfälliger
Differenzbetrag tatsächlich erst im Folgejahr zu- bzw. abgeflossen sein.
Änderungen in Folgejahren, insbesondere eine Rückzahlung, können
allerdings den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen
(vgl. Doralt, EStG10,
§ 19 Tz 11 mit weiteren Nachweisen). Dass dies im gegenständlichen
Fall in einzelnen oder allen Berufungsjahren der Fall gewesen wäre, hat der
Bw gar nicht behauptet. Vielmehr wurde laut Berufungsbegründung bereits zum
31.12. des jeweiligen Jahres die gesamte Entschädigung verbucht, was den
Schluss zulässt, dass auch keine Hindernisse bestanden, diese bereits
endgültig zum 31.12. des Anspruchszeitraumes zu ermitteln. Die einzige
Rechtsfolge, die für den Bw aus einer allfälligen Verfügung
über einen höheren Betrag als den sich aus der endgültigen
Abrechnung ergebenden resultieren könnte, ist im Übrigen, dass er den
"Übergenuss" nach Genehmigung des
Jahresabschlusses sofort an den AG zurückzahlen müsste. Schon deshalb
ist nicht erkennbar, weshalb er über einen auf dem jeweiligen
Verrechnungskonto der GmbH verbuchten Betrag nicht sofort verfügen
können sollte.
Wie der VwGH im Erk. vom 23.12.1995, 95/13/0246,
ausgeführt hat, ist nicht zu bezweifeln, dass der
Geschäftsführer einer
Gesellschaft grundsätzlich auch die
tatsächliche Verfügungsmacht
über zu seinen Gunsten ausgestellte
Gutschriften innehat (vgl. auch VwGH 20.
Juni 1990, 89/13/0202; VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Dass der
Verfügungsmacht des Bw in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
über die auf den Verrechnungskonten der GmbHs gutgeschriebenen Beträge
ein rechtliches Hindernis
entgegengestanden wäre, hat der Bw in der Berufung gar nicht behauptet. Ein
solches ist auch aus der vertraglichen Regelung nicht zu erkennen. Die einzige
Rechtsfolge, die mit der "endgültigen
Abrechnung" verbunden ist, ist - wie gesagt - , dass er entweder noch
einen verbleibenden Anspruch hat bzw. falls er über einen höheren
Betrag als den bei der Endabrechnung ermittelten verfügt hat, die Differenz
an den Arbeitgeber zurückzuzahlen hätte. Soweit in den einzelnen
Berufungsjahren sohin Bezüge auf den auf den Namen des Bw lautenden
Verrechnungskonten verbucht wurden, sind sie nach Ansicht der Referentin des
unabhängigen Finanzsenates auch im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als
zugeflossen zu beurteilen, zumal sowohl - wie dargestellt - vom Vorliegen der
tatsächlichen als auch der rechtlichen Verfügungsmacht des Bw
ausgegangen werden kann. Es spielt daher keine Rolle, wann der Bw sich die auf
den Verrechnungskonten verbuchten Beträge tatsächlich auszahlen hat
lassen.
Soweit sich der Bw auf EStR 2000, Rz 4603 beruft, wonach
Gutschriften in den Büchern des Schuldners in der Regel kein
Zufließen beim Gläubiger bewirken würden, weil damit noch keine
Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Berag erlangt werde,
verweist die Referentin des UFS auf und teilt die von Renner in SWK 2002, 807 f
zu RZ 4603 vertretene Ansicht, dass die Maßgeblichkeit der
"reinen Geldbewegung" (zu der es in dem
dem VwGH-Erk. vom 18.1.1983, 82/14/0076, 0086, 0087 zugrunde liegenden
Beschwerdefall, auf den sich die Aussage in Rz 4603 bezieht, unzweifelhaft
gekommen sei) bei einer Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
das Abgrenzungsmerkmal gegenüber der Erfolgswirksamkeit der
"Änderung des Bestands des
Betriebsvermögens" bei der Bilanzierung gemäß
§ 4
Abs. 1 und § 5 EStG bildet und somit eine generelle Unterscheidung ist, die
ohnehin "steuerliches Allgemeingut"
ist. Im Übrigen geht aus dem Erkenntnis zweifelsfrei hervor, dass die
Maßgeblichkeit der reinen
"Geldbewegung" (im Beschwerdefall ging
es nur um einen Geldeingang) bei der
"Überschussrechnung" ebenfalls
iSd. Zufließens zu verstehen ist. Der in EStR 2000, Rz 4603 aus dem
Erkenntnis vom 18.1.1983 für den Zufluss von Gutschriften gezogene Schluss
kann dem Erkenntnis nach Ansicht der Referentin nicht entnommen werden.
Damit kann aus dem Erkenntnis des VwGH, auf das sich die
Richtlinienmeinung, die im Übrigen für den UFS nicht bindend ist,
bezieht, für die sachverhaltsbezogen zu lösende Frage, in welchem
Umfang dem Bw im jeweiligen Berufungsjahr Geschäftsführerbezüge
zugeflossen sind, nichts gewonnen werden.
Soweit eingewendet wurde, im jeweiligen Jahresabschluss
(2001 bis 2004) sei die gesamte Entschädigung aus bilanztechnischen
Gründen als Aufwand verbucht worden, weil der Gewinn
"periodengerecht" ermittelt werden
müsse, widerlegt dies nicht die von der Referentin vertretene Ansicht, dass
der Bw in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer über die auf den
Verrechnungskonten gutgeschriebene Beträge auch verfügen konnte und
sie ihm damit zugeflossen sind. Tatsächliche oder rechtliche
Beschränkungen der Verfügungsmacht über die auf den
Verrechnungskonten verbuchten Beträge wurden nicht behauptet und ergeben
sich auch nicht aus der vertraglichen Regelung.
Da im gegenständlichen Verfahren permanente
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft als mögliches Hindernis für
den Zufluss von Geldern nicht eingewendet wurde, besteht keine Veranlassung, am
Zufluss der auf den Verrechnungskonten verbuchten Beträge in der von der Bp
in den einzelnen Berufungsjahren festgestellten Höhe zu zweifeln.
Würde man von einem Zufluss nur tatsächlich ausgezahlter Beträge
ausgehen, würde dies dazu führen, dass zwar auf Seiten der
Gesellschaften im jeweiligen Bilanzjahr die gesamte Entschädigung als
Aufwand verbucht wurde, aber der Bw als Gesellschafter-Geschäftsführer
den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung bei ihm willkürlich durch
"Stehen lassen" von Beträgen
(d.h., indem er sie sich nicht bzw. nicht zur Gänze auszahlen lässt)
auf den Verrechnungskonten beeinflussen könnte.
Im Übrigen vertritt der Unabhängige Finanzsenat
die Auffassung, dass ein fremder Dritter (d.h. ein nicht an den Gesellschaften
beteiligter Geschäftsführer) einer Regelung, die ihm die rechtliche
und tatsächliche Verfügungsmacht über seine gesamte
"Entschädigung"
(Geschäftsführergehalt) des betreffenden Jahres erst mit Erstellung
der jeweiligen Bilanzen verschafft hätte (vgl. Berufung, wonach die
Entschädigung dem Bw
"endgültig" erst mit Erstellung
der jeweiligen Bilanzen im Folgejahr zugeflossen sei), nicht zugestimmt
hätte. Allerdings ist dies insofern nicht von Bedeutung, als der
gegenständlichen Vereinbarung nach Ansicht der Referentin ein derartiger
Inhalt gar nicht unterstellt werden kann.
2. Anspruchszinsen 2001
bis 2004:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO erster Satz sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung von Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Juli (ab 1. Oktober -
BGBl. I 2001/59 ab 27.6.2001) des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 20 Euro (50 Euro idF BGBl. I 2002/84) nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Die
Zinsenbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen bzw. Gutschriften
gebunden.
Erweist sich der genannte Stammabgabebescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht daher ein weiterer Zinsenbescheid und erfolgt sohin keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Da kein gesondertes, ausschließlich die
Anspruchszinsenbescheide betreffendes Vorbringen erstattet wurde, kann davon
ausgegangen werden, dass diese mit der Begründung angefochten werden, die
zugrunde liegende Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 seien (im Hinblick auf
die Höhe der Geschäftsführerbezüge) inhaltlich rechtswidrig.
Da der jeweilige Zinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung (oder
Gutschrift) führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung (bzw.
Gutschrift) gebunden ist, kann er nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig, angefochten werden (vgl. Ritz,
BAO3, § 205, Rz
32 bis 35).
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 12. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-F/07
- Stammnummer
- 27851
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF