Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0179-W/03
Zufluss von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-W/03vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem zu 100% an einer - eindeutig nicht zahlungsunfähigen - GmbH beteiligten Geschäftsführer, der sich nur einen Teil der ihm gutgeschriebenen Geschäftsführerbezüge auszahlen und den stehen gelassenen Rest ausbuchen lässt, ist trotzdem der Zufluss aller Bezüge anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Merkur Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist unter anderem
Gesellschafter/Geschäftsführer der K u. D. GmbH, deren
Anteile sich im Streitjahr zu 100% in seinem Vermögen befanden. Der auf
Basis der Erklärung für 1999 erlassene Einkommensteuerbescheid erging
vorläufig. Nach Abschluss einer Lohnsteuerprüfung bei der
K u. D. GmbH langte beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein,
aus der hervorgeht, dass dem Bw. seitens der K u. D. GmbH an
Bezügen öS 435.000,00 und an Sachbezügen (Firmen-PKW) öS
42.000,00 zugeflossen seien.
Aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 1999 ergaben sich dagegen nur Einnahmen
aus der Tätigkeit als wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von
öS 145.000,00.
Auf einen offenbar telefonisch
erfolgten Vorhalt teilte der steuerliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt
Folgendes mit:
"Seitens des
Lohnsteuerprüfers wurde im Rahmen der für die Jahre 1995 bis 1999
stattgefundenen Lohnsteuerprüfung fälschlicherweise die Feststellung
getroffen, unser Mandant hätte im Jahre 1999 einen Betrag in Höhe von
öS 435.000,00 an Geschäftsführerbezügen ausbezahlt bekommen.
Tatsächlich wurde aber lediglich unterjährig ein Anspruch auf
GF-Bezüge jeweils mit der Buchung Konto 6280 (Aufwand GF-Bezug) gegen Konto
3481 Verrechnung Mag. D. vorab verbucht, tatsächlich zur Auszahlung
gelangte aber ein um öS 290.000,00 niedrigerer Betrag, da unser
Mandant jeweils unter Berücksichtigung der Liquiditätslage des
Unternehmens auf die Überweisung seiner Ansprüche verzichtete.
Für das Jahr 1999 gelangten daher - wie auch in der eingereichten
Steuererklärung dargestellt, lediglich öS 145.000,00 zur
Auszahlung bzw. wurden auch nur öS 145.000,00 im Jahresabschluss der
K u. D. GmbH aufwandsmäßig berücksichtigt. Wir
verweisen hiezu auch auf beiliegende Kontenausdrucke mit den entsprechenden
Abschlussbuchungen, aus welchen insbesondere das unterjährige
"Stehenlassen" der Ansprüche und die schlussendliche Berichtigung
ersichtlich sein möge..."
Dem Schreiben angeschlossen
waren die Ablichtungen von 3 Kontoblättern:
Blatt 1 des Kontos
"Vergütung Gesellschaft.Geschäftsführer (KtoNr. 6280) weist nur 2
Buchungen, jeweils mit 31.12. 1999, auf:
"SL" im Soll öS 435.000,00
und BU 29 (nichtausbez. GF öS 290.000,00, Saldo öS
145.000,00
Blatt 1 des Kontos "Verr. Mag.
B. D." (KtoNr. 2301) weist einen Bestand lt. EB in Höhe von 27.864.93, eine
Kontensaldierung mit der Belegnummer BU 29 per 31.12. 1999 in Höhe von
öS 23.637,22 und einen Saldo in Höhe von öS 4.227,71
auf.
Blatt 1 des Kontos "Verr. Mag.
B. D." (KtoNr. 3481) weist einen Bestand lt. EB in Höhe von öS
80.322,36 und 3 Buchungen jeweils zum 31.12.1999 auf.
SL im Haben öS
393.959,58,
BU 29 im Soll öS
290.000,00 und
BU 29 im Soll öS
23.637,22. (Der Saldo beträgt öS 0,00.)
Das Finanzamt erließ
einen endgültigen Einkommensteuerbescheid, in dem es die erklärten
Einnahmen bzw. Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit um
öS 290.000,00 erhöht; dies mit folgender Begründung:
"Gemäß
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 20.06.1990, 89/13/0202, hat ein
Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Eigenschaft bereits in dem
Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden
Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird.
Wirtschaftlich begründete Überlegungen, aus denen der
Geschäftsführer die Auszahlung an sich in der Folge nicht vorgenommen
hat, sind dabei von keiner Bedeutung. Die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit wurden daher mit öS 353.675,00 angesetzt (öS 477.000
Bezüge minus öS 123.325,00 SV-Beiträge)."
Der Bw. erhob durch seinen
steuerlichen Vertreter Berufung und beantragte erklärungsgemäße
Festsetzung der Einkommensteuer mit folgender Begründung:
"Seitens der Finanzbehörde
wird in der ergänzenden Begründung zum Bescheid vom
12. April 2002 festgehalten, dass hinsichtlich der Bezüge unseres
Mandanten als Geschäftsführer nach dem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22.06.1990, 89/13/0202 ein
Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Eigenschaft bereits in dem
Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden
Geschäftsführerbezug hat, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird.
Wirtschaftlich begründete Überlegungen, aus denen der
Geschäftsführer die Auszahlung an sich in der Folge nicht vorgenommen
hat, sind dabei von keiner Bedeutung. Die Finanzverwaltung übersieht
hierbei folgende grundsätzliche Unterschiede in zwischen im angezogenen
Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Sachverhalt zu dem hier vorliegenden
Sachverhalt: Während der Beschwerdeführer im vorliegendem
Verwaltungsgerichtshofserkenntnis sichtlich eine Honorarnote über einen
bestimmten Geschäftsführerbzug gelegt hat und die Auszahlung dieses
Geschäftsführerbezuges in der Folge begründet mit
Liquiditätsüberlegungen verschoben, d.h. nicht zum Zeitpunkt der
Vorlage der Honorarnote ausbezahlt hat, hat unser Mandant gänzlich auf
einen Teil des vorab buchhalterisch berücksichtigten
Geschäftsführerbezuges verzichtet, soll heißen, der
Differenzbetrag in Höhe von öS 290.000,00 ist tatsächlich niemals
zur Auszahlung gelangt und wird tatsächlich auch niemals zur Auszahlung
gelangen. Es besteht bereits seit 31.12.1999 keine Forderung unseres Mandanten
gegenüber der GmbH. Während im angezogenen Vergleichsfall ja zum
Bilanzstichtag tatsächlich eine Forderung des
Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft
bestand.
Es würde dementsprechend
in Falle des Bw. seitens der Finanzbehörde eine Versteuerung fiktiver, d.h.
niemals unserem Mandanten zustehenden bzw. auch niemals unserem Mandanten
ausbezahlter Bezüge vorgenommen werden, was aber auch durch das angezogene
VwGH-Erkenntnis vom 20.06.1990, 89/13/0202 in keinster Weise gedeckt
ist.
Dass die Ansprüche vorab
unterjährig "stehen geblieben" sind und unser Mandant schlussendlich die
genaue Höhe seines zustehenden Geschäftsführerbezuges mit
Jahresende bestimmte, kann wohl nicht dazu führen, dass ein wie bereits
eingangs erwähnt, niemals zur Auszahlung gelangender Betrag der
Einkommensteuer zu unterwerfen sein wird. Wir verweisen in diesem Zusammenhang
auch auf den § 19 Abs. 1 EStG 1988, in welchem ausgeführt wird, dass
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Laut Hofstätter-Reichel - zitiert auch im oben genannten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis - liegt ein steuerlich beachtlicher Zufluss
dann vor, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über die
Einnahmen verfügen kann. Über Einnahmen, die ihm nicht auf sein
Verrechnungskonto gutgebucht wurden, bzw. Einnahmen, welche nicht als
Forderungen des Gesellschafters gegen die GmbH berücksichtigt wurden, kann
wohl der Steuerpflichtige in keinster Weise rechtlich oder wirtschaftlich weder
im Jahre 1999, noch später verfügen. Es steht unserem Mandanten nicht
zu, eine Forderung, welche nicht entstanden und dementsprechend auch nicht in
den Büchern vermerkt ist, gegenüber der Gesellschaft
durchzusetzen..."
Das Finanzamt ersuchte den Bw.
um Vorlage des Verrechnungskontos "M. B. D." (Name des Bw.) sowie um
Erläuterung, wieso (eine) aufwandswirksame Verbuchung der gesamten
Geschäftsführerbezüge bei der GmbH erfolgt sei.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. legte zwei Kopien der bereits Ende 2000 vorgelegten Kontoauszüge
(neuerlich) vor und wies darauf hin, dass dem Bw. der fragliche Betrag von
öS 290.000,00 weder im Jahre 1999 zugeflossen sei, noch in Zukunft,
wie aus dem Verrechnungskonto ersichtlich, zur Auszahlung gelangen könne,
da bereits per 31.12.1999 keine Forderung gegenüber der GmbH aus dem Titel
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge bestanden habe.
"Wir wiederholen nochmals, dass
im Falle unseres Mandanten (Name des Bw.) seitens der Finanzbehörde eine
Versteuerung fiktiver, niemals unserem Mandanten zustehenden und niemals unserem
Mandanten ausbezahlter Bezüge vorgenommen würde, was auch durch das
angezogene Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 20.06.1990, 89/13/0202 in
keinster Weise gedeckt wäre.
Zur Frage
nach der aufwandswirksamen Verbuchung unterjährig muss festgehalten werden,
dass im besonderen aufgrund des Budgets und die (Anmerkung: der?)
Planungsrechnung des Unternehmens für das Jahr 1999 an sich geplant war,
dass unser Mandant einen höheren Geschäftsführergehalt hätte
erhalten sollen, aber wie bereits in der Berufung ausgeführt, sich aufgrund
des Ergebnisses des Jahres 1999 und der weiteren wirtschaftlichen und
insbesondere liquiditätsmäßigen Entwicklung im Jahre 2000
abgezeichnet hat, dass ein solcher Geschäftsführerbezug gemessen am
Jahresgewinn aus der Sicht unseres Mandanten nicht zur Auszahlung gelangen
sollte und konnte. Dementsprechend wurde, wie es wohl in der freien
unternehmerischen Entscheidung liegt, der Geschäftsführerbezug
aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gekürzt."
In den Akten liegt weiters die
Ablichtung der beim damals zuständigen Finanzamt für den
23. Bezirk eingereichten Bilanz der K u. D. GmbH für
1999 auf. Auf Grund der darin ausgewiesenen Bilanzpositionen (Eigenkapital: rd.
öS 488.000,00, unversteuerte Rücklagen 236.000,00) kann von einer
Überschuldung, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit
befürchten lassen könnte, keine Rede sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob das Finanzamt aufgrund der erfolgten Verbuchung der
Geschäftsführerbezüge auf den entsprechenden Konten von einem
Zufluss der gesamten, also auch der im Jahr 1999 nicht auch ausbezahlten
Bezüge, ausgehen konnte oder ob durch die aus
liquiditätsmäßigen Überlegungen unterbliebene Auszahlung
und im Zuge der Bilanzierung erfolgte Ausbuchung der offenen Bezüge von
keinem Zufluss dieser Geschäftsführerbezüge auszugehen
ist.
Im Gegensatz zu dem von beiden
Parteien des Berufungsverfahrens für ihren jeweiligen Standpunkt
herangezogenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 20.06.1990, 89/13/0202,
wurde vom Bw. nie auch nur behauptet, die Auszahlung der strittigen
Gesellschafterbezüge sei wegen Zahlungsunfähigkeit der
K u. D. GmbH unterblieben. Wie bereits im Sachverhalt
erwähnt, ergeben sich aus der in den Akten aufliegende Ablichtung der
Bilanz der K u. D. GmbH keinerlei Anzeichen für
insolvenzbedingte Zahlungsschwierigkeiten, die einer Auszahlung der Bezüge
des Bw. entgegengestanden wären.
Der erst im Zuge der
Bilanzierung erfolgte Verzicht des Bw., der wie eingangs erwähnt, an der
K u. D. GmbH zu 100% beteiligt ist, auf die Auszahlung der
Bezüge ist daher nur aus der Sicht des Alleineigentümers der
K u. D. GmbH zu erklären, zumal ein fremder
Geschäftsführer auf die laufende Auszahlung der Bezüge nach
allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung ohne Notwendigkeit sicher nicht
endgültig verzichtet hätte.
Konnte aber der Bw. über
seine Bezüge im Jahr 1999 unbeschränkt verfügen, war jedenfalls
von einem Zufluss auch dann auszugehen, wenn er eine Ausbezahlung der
Bezüge im Interesse der Gesellschaft unterjährig unterließ und
schließlich im Zuge der Bilanzierung endgültig auf die verbuchten
Bezugsforderungen verzichtete und sie ausbuchen ließ (wie sich aus den
Buchungsbelegen ersehen lässt).
Ob, wie der Bw. unterstellt,
der Beschwerdeführer im vom Finanzamt zitierten Erkenntnis gegenüber
seiner GmbH über seiner Geschäftsführerbezüge eine
Honorarnote legte oder nicht, hatte für den damals zu beurteilenden Fall
keinerlei Bedeutung hinsichtlich des Zuflusses und hat sie auch nicht für
den vorliegenden Fall.
Das Finanzamt ist daher zurecht
von einem Zufluss der strittigen Bezüge im Jahr 1999
ausgegangen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-W/03
- Stammnummer
- 6196
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF