Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0335-L/03
Verbuchung von Kilometergeldern und Diäten am Verrechnungskonto - Zuflussproblematik - kein Zufluss mangels Zahlungsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-L/03vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,
Gesellschafter-Geschäftsführer, Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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€ 8.338,41
ATS 114.739
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Einkommensteuer
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€ 155,08
ATS 2. 134,00
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Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war
Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Firma E_ GmbH mit Sitz in W. .
Über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers
wurde am 15.2.2002 beim Landesgericht XY das Konkursverfahren
eröffnet.
Strittig ist im vorliegenden Fall, inwieweit eine
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Jahre 2001 gegeben war ,sodass die
am Verrechnungskonto des Geschäftsführers (=Berufungswerber, im
Folgenden mit Bw. abgekürzt) verbuchten Aufwandsersätze
(Kilometergelder bzw. Diäten) mangels Auszahlung keine zu versteuernden
Einnahmen darstellen.
Durch die Zurückziehung des Berufungsbegehrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2000 (vgl. Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 5.7.2007) wird auf
die Ausführungen zum Verfahren für das Jahr 2000 nicht näher
eingegangen (Gegenstandsloserklärungsbescheid hinsichtlich Einkommensteuer
2000).
Einkommensteuer
2001:
Im Rahmen der Geltendmachung der Sonderausgaben für
das Jahr 2001 wurde vom Abgabepflichtigen Folgendes bekannt gegeben:
Sein ehemaliger Arbeitgeber im Kalenderjahr 2001 , die
Firma E_ GmbH , habe im Jahre 2001 für Dienstreisen und Dienstfahrten weder
angefallene Reisekosten noch angefallenen Kilometergelder ausbezahlt. Das
Unternehmen meldete per 15. Februar 2002 die Insolvenz an, sodass nicht davon
auszugehen sei, dass die offenen Reisekosten noch bezahlt würden. Er
ersuche daher darum, die angefallenen Reisekosten gemäß beiliegender
Auflistung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu
berücksichtigen. Die Reisekosten für das Jahr 2001 betragen:
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Taggelder vom 1.1. bis 31.12.:
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ATS 44.615
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Kilometergeld
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ATS 153.830
|
Summe:
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ATS198.445
Vom Abgabepflichtigen wurde ein Excel-Daten-Fahrtenbuch im
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 wurde ein
Ergänzungsauftrag betreffend Einkommensteuererklärung 2001 gestellt.
Es werde um Nachreichung der Aufstellung der Einkünfte
für das Jahr 2001 (Einnahmen Firma E;/Ausgaben z.B. Sozialversicherung,
Reisekosten) ersucht.
Folgender Geschäftsführerbezug wurde ausbezahlt:
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ATS
|
Geschäftsführerbezug brutto
|
346.000,00
|
abzüglich Sozialversicherung
|
59.136,50
|
Summe
|
286.863,50
|
VERANLAGUNG
2001
|
Erstbescheid 2001
|
Geschäftsführerbezug
abzüglich Sozialversicherung Zwischensumme:
abzüglich Diäten
abzüglich Kfz. Kosten für 31.394 km
überwiegend betriebliche Fahrten Schätzungsansatz vom
tatsächlichen Kfz- Kosten
Gewinne:
|
25.144,80 €
4.293,62
€
20.847,18 € (= 286.863,50
ATS) 3.242,30 € (= 44.615,00
ATS)
- 8.720,74 € (= -120.000,00 ATS)
- 8.884,14
€ (= 122.248,50 ATS)
Im
Einkommensteuerbescheid vom 19. August
2002 wurde die Einkommensteuer 2001 erklärungsgemäß
veranlagt.
Im wiederaufgenommenen Verfahren betreffend das Jahr 2001
wurden die Einkünfte wie folgt ermittelt:
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Bruttobezug
Kilometergeld
Diäten
Zwischensumme
- Sozialversicherung
- Kilometergeld:
-
Diäten:
-
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
ATS 346.000,00 ATS 152.869,50
ATS + 25.821,00
ATS: 524.690,50 ATS59.136,50 ATS
153.830,60 ATS17.450,00 ATS
294.273,40
|
Bisher Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
ATS 122.248,00
Mit Schriftsatz vom
19.9.2002 wurden ergänzend zu der Einkommensteuererklärung des
Jahres 2001 Folgendes bekannt gegeben:
Betreffend Einkommensteuererklärung 2001 bitte er
mitzuteilen, ob die im Jahre 2001 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen im
Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2001 bereits berücksichtigt worden
seien. Des weiteren seien im Rahmen der Einkommensteuererklärung
Sonderausgaben für Aufschließungsbeiträge eines
Baugrundstückes im Ausmaß von ATS 10.888,66 bzw. € 768,95 nicht
berücksichtigt worden. Eine Kopie über die Vorschreibung der
Aufschließungsbeiträge würden sie im Anhang finden. Er bitte
daher auf Grund der geänderten Situation einen neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 auszustellen. In der Anlage finde
sich das Fahrtenbuch (Exceldaten gegliedert in Abreise, Uhrzeit, Ankunft,
Zielort, Ziel der Reise, Zweck der Fahrt, Kilometerstand, gefahrene Kilometer,
Kilometerstand, Fahrtenende, Aufstellung Inland/Ausland).
Mit Schreiben vom
12.11.2002 wurde von der steuerlichen Vertretung das
Verrechnungskonto für das Jahr 2001
für den Abgabepflichtigen vorgelegt.
Aus dieser Aufstellung ist Folgendes ersichtlich:
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Datum
|
|
Euro
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28.2.2001
|
KMG Bw. 1.1. bis 2.2.
|
911,61
|
28.2.2001
|
Diäten Bw. 1.1. bis 2.2. Inland
|
143,89
|
28.2.2001
|
Diäten Bw.1.1. bis 2.2. Ausland
|
34,88
|
30.4.2001
|
Diäten Bw. 21.2. bis 12.4. Inland
|
111,19
|
30.4.2001
|
Diäten Bw. 21.2. bis 12.4. Ausland
|
200,14
|
30.4.2001
|
Diäten Bw. 21.2. bis 12.4. KMG
|
1.471,39
|
31.5.2001
|
Bw. Reisekosten Inland
|
74,13
|
31.5.2001
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Bw. Reisekosten Ausland
|
35,32
|
31.5.2001
|
Bw. KMG
|
674,80
|
31.7.2001
|
KMG Bw.
|
2178,24
|
31.7.2001
|
Bw. Diäten Inland
|
671,50
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31.7.2001
|
Bw. Diäten Ausland
|
117,73
|
30.9.2001
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Bw. Berechnung RK Inland 5-7
|
340,11
|
30.9.2001
|
Bw. Kilometergelder 7
|
299,83
|
30.9.2001
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Bw. Reisekosten 8 Inland
|
10,90
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30.9.2001
|
Bw. RK 8 Ausland
|
70,64
|
30.9.2001
|
Bw. Reisekosten 8 Kilometergelder
|
1.152,33
|
30.9.2001
|
Bw. Reisekosten 9 Inland
|
71,95
|
30.9.2001
|
RK 9 Ausland
|
105,96
|
30.9.2001
|
RK 9 KMG
|
1.607,07
|
1.11.2001
|
RK Inland 10
|
19,62
|
1.11.2001
|
KMG 10
|
1.335,36
|
31.12.2001
|
RK Inland 11
|
80,67
|
31.12.2001
|
KMG 11
|
1.152,33
|
31.12.2001
|
RK 12 Inland
|
8,72
|
31.12.2001
|
RK 12 KMG
|
666,61
Daraus ergeben sich im Jahre 2001 nach Ansicht des
Finanzamtes folgende zusätzliche Einnahmen :
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Kilometergelder
|
11.109,46 € =
152.869,50 ATS
|
Diäten Inland
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1.192,57 € = 16.410,12 ATS
|
Diäten Ausland
|
564,67 € = 7.770,00 ATS
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist davon ausgegangen,
dass die Firma E_ GmbH zu St.Nr. XX frühestens im Zeitpunkt November 2001
zahlungsunfähig gewesen sein müsse.
Ab diesem Zeitpunkt seien nämlich keine ausreichenden
Zahlungen mehr an das Finanzamt geleistet worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember
2002 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 19.9.2002
betreffend Einkommensteuer 2001
abgeändert....Auf die Begründung zum
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 werde verwiesen".
Die
Vorjahresbegründung (Einkommensteuer
2000) wird aus Gründen der Übersicht an dieser Stelle
dargestellt:
"Einnahmen seien dem
Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und
wirtschaftlich verfügen könne. Dies sei bei
Geschäftsführervergütungen bereits dann der Fall, wenn die
Gutschriften auf dem Verrechnungskonto verbucht worden seien. Da die Reisekosten
am Verrechnungskonto verbucht worden seien, seien diese als Einnahme
anzusetzen. ...
In der dagegen rechtzeitig erhobenen
Berufung vom 20.12.2002 wurde Folgendes
ausgeführt :
Er sei an der Firma
E_ GmbH mit 28,24 % am Stammkapital
beteiligt. Im Wirtschaftsjahr 2001 habe er als Geschäftsführer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen. Über das
Vermögen der Fa. E_ GmbH sei am
15.2.2002 das Konkursverfahren eröffnet worden. In der
Bescheidbegründung des Finanzamtes sei festgehalten worden, dass die
Einkünfte bei einer Geschäftsführervergütung dann als
zugeflossen gelten würden, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und
wirtschaftlich verfügen könne, das heißt ,wenn sie auf das
Verrechnungskonto gebucht worden seien. Diese Meinung sei grundsätzlich
richtig, setze aber voraus, dass das Unternehmen
zahlungsfähig
sei (VwGH vom 20.6.1990 Zl. 89/13/0231).Im Jahre 2000 weise die Firma E_
GmbH einen Verlust von € 114.088,19 und
im Jahre 2001 einen Verlust von € 86.288,25 aus. Auf Grund dieses Umstandes
konnte die GmbH
Kilometergelder und Reisekosten
nicht
mehr an die Geschäftsführer ausbezahlen. Er sei somit der Meinung,
dass ein Zufluss durch eine Buchung auf dem Verrechnungskonto nicht mehr gegeben
gewesen sei und stelle daher den Antrag auf Berücksichtigung der
Kilometergelder und Reisekosten als Werbungskosten im Jahr 2001. Sollten
Reisekosten und Kilometergelder nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden können, ersuche er um Berücksichtigung als Forderungsverluste
und somit ebenfalls als Werbungskosten. Er ersuche um Ausstellung neuer
Einkommensteuerbescheide für 2001. Mit Schriftsatz vom 21.3.2003 stellte er
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung auf seinem Abgabenkonto bis zur
Erledigung der Berufung".
Im Antrag auf Herabsetzung
der Einkommensteuervorauszahlungen vom 18.3.2002 wurde mitgeteilt:
Wie bereits im Schreiben vom 11.3.2002 erörtert,
müsse die Firma E_ GmbH, bei welcher er als Geschäftsführer
tätig gewesen sei, am 15. Februar 2002 Insolvenz beim
Landesgericht XY anmelden. Am 28.
Februar 2002 sei sein Dienstverhältnis vom zuständigen Masseverwalter
aufgelöst worden, seit 4.3.2002 sei er beim AMS G. als arbeitssuchend
gemeldet. Er werde, sobald es die Abwicklung der Insolvenz zulasse, wieder einer
unselbstständigen Beschäftigung nachgehen. Es werde daher der Antrag
gestellt die Einkommensteuervorauszahlung für 2002 auf null zu stellen.
In einem weiteren Schreiben vom 3. August 2002 teilte er
mit , dass er bis Februar 2002 als Geschäftsführer der E_ GmbH
beschäftigt gewesen sei, jedoch für das Jahr 2002 keine Gehälter
mehr bezogen habe.
Ermittlungen
des Unabhängigen Finanzsenates:
Mit Schriftsatz vom 19.3.2007 wurde über
Ermittlungsauftrag des Unabhängigen Finanzsenates vom Berufungswerber
Folgendes bekannt gegeben:
Das Unternehmen E_ GmbH sei im Jahre 2000 gegründet
worden. Es sei von den Gesellschaftern ein Betrag von € 35.000,00 als
Eigenkapital (Stammkapital) einbezahlt worden. Zusätzlich seien von den
Gesellschaftern Sachwerte in der Höhe von € 77.744,00 eingebracht
worden.
Zur Finanzierung des Aufbaues, vor allem des Standortes M.
, sei eine stille Beteiligung mit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft yx
abgeschlossen worden (Stand Verbindlichkeiten 31.12.2000: € 109.009,00).
Auf Grund der sehr frühzeitig auftretenden Liquiditätsprobleme haben
die Geldgeber laufende Informationen und die
Nichtauszahlung der Reisekosten
(Diäten und Kilometergelder)
verlangt . Eine von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft yx im Jahre 2000
zugesagte Auszahlung im Jahre 2001 von € 54.504,50 sei wegen Verfehlens der
Planziele nicht eingehalten worden, sodass auch die Sparkasse yx keiner
Krediterweiterung zustimmte. Alle Sanierungsmaßnahmen im 2. Halbjahr 2001
(Schließung Standort M., Personalabbau, Nichtauszahlung der Reisekosten)
führten nicht zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens,
auch nicht bei anderen Banken und somit musste der Konkurs angemeldet werden. In
dieser schwierigen Phase bestimme die kreditgebende Bank, welche Rechnungen
bezahlt würden. Aufwandsersätze an
die Geschäftsführer seien nicht mehr genehmigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2001:
Gemäß
§ 19 EStG 1988 sind Einnahmen in
jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind...
Taucher führt im Band 18, Das Zufluss-Abfluss-Prinzip
im Einkommensteuerrecht, Schriften zum österreichischen Abgabenrecht,
Herausgeber Stoll, Orac-Verlag,Wien, 1983,S 26 aus:
"b) Gutschriften in den Büchern des Schuldners:
Eine Gutschrift in den
Büchern des Schuldners bedeutet beim Gläubiger immer dann ein
Zufließen, wenn die Gutschrift nicht nur das buchmäßige
Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt- gewissermaßen als
Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung zu werten ist- sondern darüber
hinaus zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ein Betrag dem Berechtigten von
nun an zur tatsächlichen Verwendung zur Verfügung steht(mit Verweisen
auf BFH 9.4.1968,BStBl II 525 ua.).
Bei der Beantwortung der
Frage, ob ein Steuerpflichtiger über gutgeschriebene Beträge bereits
die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit erlangt hat, wird
häufig darauf Rücksicht genommen, in wessen Interesse anstatt der
Auszahlung eine Gutschrift erfolge. Das (subjektive ) Interesse deutet
nämlich darauf hin, wer (objektiv) die wirtschaftliche
Verfügungsmöglichkeit besitzt, es ist also ein Indiz dafür, wer
über den Betrag zu verfügen in der Lage ist. Ist die Gutschrift im
überwiegenden Interesse des Schuldners erfolgt,
weil er nicht
über ausreichende Barmittel zur sofortigen Begleichung der gutgeschriebenen
Beträge verfügt , so spricht dies dafür, dass der Gläubiger
nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Beträge
erlangt hat.
Erfolgt die Gutschrift
dagegen im überwiegenden Interesse des Gläubigers, insbesondere weil
er sich durch das Stehen lassen der Beträge eine Kapitalanlage schaffen
wollte, ist davon auszugehen, dass er über die gutgeschriebenen
Beträge verfügt hat, sie ihm zugeflossen sind. Die Gründe, die
zur Gutschrift geführt haben- also das Interesse- zeigen somit
regelmäßig an, wer über den gutgeschriebenen Betrag
wirtschaftlich verfügen konnte und gegebenenfalls wer verfügt
hat..."
Aus dem SWK- Sonderheft ,
Der GmbH-Geschäftsführer, Juni 1999, S 181, wird zum
"Krisenfall Insolvenz" ausgeführt:
1.Allgemeines:
"Wann sich ein
Unternehmen in der Krise befindet, ist eine Frage betriebswirtschaftlicher und
nicht rechtlicher Natur.
Die Erstellung eines
Finanzplanes, in dem die zu zahlenden Verbindlichkeiten den zeitgleich
verfügbaren Mitteln für die nähere und mittlere Zukunft
gegenübergestellt und so allfällige Liquiditätslücken
sichtbar gemacht werden können, ist unerlässlich. Aus diesem Grunde
schreibt § 22 GmbHG i.d.F. IRÄG,BGBl. I 114/1997, nunmehr vor , dass "
die Geschäftsführer dafür zu sorgen haben, dass ein
Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den
Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Zahlungsunfähigkeit:
S 183 Punkt 2.1.2.:
...Die
Zahlungsunfähigkeit ist nicht nur ein zentrales Tatbestandsmerkmal für
die den Konkursantrag betreffenden §§ 66 KO,...
Zahlungsunfähigkeit
kann auch
vorliegen, wenn keine
Gläubiger andrängen, keine Exekutionsverfahren laufen,
der Schuldner die
Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise zu befriedigen
vermag
, oder wenn zwar ausreichendes,
aber nicht liquides Vermögen vorhanden ist.
Ein bloß
vorübergehender Mangel an Liquidität, der voraussichtlich alsbald
behoben wird, reicht für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht
aus.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat aus der Verbuchung
von Kilometergeldern und Diäten am Verrechnungskonto des
Geschäftsführers (=Bws) einen Zufluss der Reisekosten angenommen -
dies allerdings ohne näherer Überprüfung in Richtung
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers des Bws.
Wie aus der Beantwortung des
Ergänzungsauftrages der
Abgabenbehörde II. Instanz vom 19.3.2007 hervorgeht, wurde
beispielsweise die von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft OÖ. im
Jahre 2000 zugesagte Auszahlung von € 54.504,50 im Jahre 2001 wegen
Verfehlens der Planziele nicht eingehalten, sodass auch die Sparkasse OÖ.
keiner Krediterweiterung zustimmte.
Alle Sanierungsmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2001
(Schließung Standort M. , Personalabbau,
Nichtauszahlung Reisekosten)
führten nicht zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens,
auch nicht bei anderen Banken und somit musste der Konkurs angemeldet werden. In
dieser schwierigen Phase bestimme die kreditgebende Bank, welche Rechnungen
bezahlt würden. Aufwandersätze an die Geschäftsführer sind
daher nicht mehr genehmigt worden.
Die Verbuchung der Reisekosten am Verrechnungskonto des
Bws. war für den rechtlichen Standpunkt der Abgabenbehörde I. Instanz
(Zufluss) ausschlaggebend.
In freier Beweiswürdigung geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass die Reisekosten im Jahre 2001 nicht ausbezahlt
wurden. Die im Jahr zuvor (2000) beginnende Zahlungsunfähigkeit hat sich im
Jahre 2001 soweit verstärkt, dass es zur Nichtauszahlung der
Aufwandsersätze gekommen war.
Diese Umstände kamen durch das Ermittlungsverfahren
der Abgabenbehörde II. Instanz hervor (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom
14.02.2007 bzw. vom 19.03. 2007).
Im Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988 führt
Quantschnigg zu § 19, TZ 16, S 754 aus:
"Geschäftsführender
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft:
Zufließen des
Gehaltes mit Gutschrift außer bei Zahlungsunfähigkeit des
Gesellschaft (unter Hinweis auf VwGH v. 20.06.1990, 89/13/0202; BFH, BStBl 1957
III, 289). Auch bei Arbeitnehmern, die zugleich Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft sind, führt aber eine Gutschrift von Umsatzprovisionen
aus wirtschaftlichen
Gründen, welche eine Auszahlung nicht
ermöglichen
, zu
keinem
Zufließen
(VwGH 25.06.1962,
926/59 sowie v. 25.02.1964, 1906/63
oder
Doralt im Kommentar zum
EStG 1988 zu § 19 ,TZ 30, 10.Auflage, Stand 1.1.2006:
"Der
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich die
tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten
ausgestellte Gutschriften (E 13.12.1995, 95/13/0246, 1997 ,12 zu einem
Geschäftführer einer GmbH;... Bezüge des
Geschäftsführers
fließen daher
mit der Gutschrift zu
,
wenn die GmbH
zahlungsfähig ist
(E 20.06.1990,
89/13/0202, 1991 40; 24.09.2002, 200/14/0132, 2003,15.
Aus dem Erkenntnis des VwGH v. 20.06.1990, 89/13/0202 geht
diesbezüglich Folgendes hervor:
"Ein steuerlich
beachtlicher Zufluss liegt vor, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und
wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann (siehe
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer., III B, TZ 3, S 2 zu § 19 und
die dort zitierte Rechtsprechung).Im Hinblick darauf, dass der
Beschwerdeführer Geschäftsführer der zur Zahlung verpflichteten
Gesellschaft war, stand der Verfügung kein tatsächliches Hindernis
entgegen.
Dass die
Gesellschaft zahlungsunfähig gewesen wäre, behauptet der
Beschwerdeführer
nicht
."
Im konkreten Fall wird aber für das Jahr 2001
Zahlungsunfähigkeit eingewendet , welche auch vom Unabhängigen
Finanzsenat -wie die nachträglichen Ermittlungen ergaben- als glaubhaft
angenommen wird.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass die
Sonderausgaben für Aufschließungsbeiträge eines
Baugrundstückes im Ausmaß von ATS 10.888,66 bzw. € 768,95
bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung 2001 berücksichtigt
wurden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-L/03
- Stammnummer
- 29782
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF