…a FinStrG habe sich die Bw. keiner Finanzordnungswidrigkeit schuldig gemacht, weil die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar sei. Auch vorsätzlich habe sie nicht gehandelt, weil die Firma über keine flüssigen Mittel verfügt habe. Die nicht fristgerechten Abgabenzahlungen würden an sich kein…
… im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr…
…gegeben wird, im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages geahndet. Gemäß §…
…hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben worden ist; im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein (etwa wenn z.B. die fällige Einkommensteuer nicht fristgerecht entrichtet wird) nicht strafbar. Soll heißen…
… im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich alleine nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz musste sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung oder…
…zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es…
… im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder…
…Regelung, jegliche Versäumung eines Zahlungstermines mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages zu sanktionieren, als überschießend ansah und daher die Sanktion auf den Fall groben Verschuldens beschränkte. Das Vorbringen eines fünf Monate nach der Säumnis gelegenen weiteren Zahlungsverzuges betreffend Umsatzsteuer 05/2015 vermag die Unachtsamkeit des Bf…
…diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe verletzt. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs…
…es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei…
…des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung…
…zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es…
…Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel…
…gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Mit Bericht vom 21. August 2002 wurde eine Betriebsprüfung betreffend die Fa.K. über die Jahre 1999 bis 2000 und eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis September 2001 abgeschlossen. Im…
… im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich XXX nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder…
…Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit…
…im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einen dieser Zustände gleichwertigen seelischen…
… im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich alleine nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz musste sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung oder…
… im Übrigen wäre die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Zur Erfüllung des Tatbestand wäre somit eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben bis jeweils zum fünften Tag nach Fälligkeit erforderlich. Aus welchen Gründen eine Meldung der Lohnabgaben an die Abgabenbehörde…
…Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt bedingter Vorsatz. Soweit sich ein Unternehmer in Zusammenhang mit diesen seinen ihm auferlegten - oben beschriebenen - abgabenrechtlichen Pflichten mit dem allgemeinen Hinweis darauf, dass er ohnehin einen Steuerberater beauftragt habe…