…Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist. I. Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen…
…somit ein Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen kein Tatbestandsmerkmal. Ein Unterschied zwischen den beiden Normen ergibt sich auch daraus, dass der Sicherstellungsauftrag auch dann erlassen werden kann, wenn die Einbringung der Abgaben wesentlich erschwert ist. § 212a Abs. 2 lit. c BAO stellt hingegen auf ein Verhalten ab…
…Deckungsmittel dem Zugriff des Abgabengläubigers vorübergehend oder endgültig entzogen werden (BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tänzer/Unger, zu § 212a, Tz 30; so auch schon Stoll, BAO, 2274). Ein der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO entgegenstehendes Verhalten des Abgabepflichtigen liegt somit beispielsweise…
…stellt eine Verlagerung von allenfalls als verdeckte Ausschüttungen einem Gesellschafter zugeflossenen Geldbeträgen ins Ausland (durch diesen) für sich allein kein der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten des von den Abgaben betroffenen Abgabepflichtigen (der GmbH) dar. Wie dem VwGH-Erkenntnis vom 24.06.2003…
…die Abgabenbehörde die Versagung der Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben im Wesentlichen damit, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen durch "Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges ins Ausland "auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei. Die Beschwerdeführerin berechne die Royalty Fee nicht vom Bruttoumsatz der Lizenznehmer…
…wurde ausgeführt: "Die Behörde verweist in ihrer Begründung unter anderem auf ein die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdendes Verhalten des Abgabepflichtigen. Es wird unter anderem erwähnt, dass der Abgabepflichtige schon in der Vergangenheit nicht mit der Finanzbehörde "zusammenarbeiten" wollte und auch schon früher nur spärlich oder…
…S 2 1. Abs. des angefochtenen Bescheides wird unter Verweis auf § 212a Abs 2 lit c BAO bemerkt, dass ein Vollstreckungsbescheid nur dann erlassen werden darf, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Dem halte ich entgegen, dass ich mangels…
…Bei der Festsetzung der Höhe nach sind in Ausübung des behördlichen Ermessens vor allem das Ausmaß und die Dauer der Überschreitung, die Höhe des durch die verspätete Erklärungsabgabe erzielten finanziellen Vorteiles, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz…
…Einkommens- und Vermögenssituation ist in derartigen Fällen nicht mehr so entscheidend, da schon auf Grund des Verhaltens des Abgabepflichtigen die Tendenz eines Abgabenausfalles erkennbar ist. Der Berufungswerber hat seinen Berufungsantrag selbst im Zuge der Berufungsverhandlung mehrmals modifiziert und versichert, er werde künftig seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen…
…Grundlagenbescheid hinaus Änderungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen vorgenommen werden. 4.12.2. Widerruf Rz 514: Die Aussetzung kann auch durch einen Widerruf (§ 294 BAO) enden (§ 212a Abs. 5 zweiter Satz BAO). Ein Widerruf ist zB zulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der…
…Abgabepflichtigen in das Vermögen der Stiftung in gleicher Weise verwehrt ist wie eine Vollstreckung in das Vermögen naher Angehöriger (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045). Rz 459: Entscheidend ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde zu tragen vermag, das Verhalten des…
…dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, abgewiesen. In der vom Bf rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 28.02.2007 wird ausgeführt, dass das Einkommen des Bf mittel- bis langfristig gesichert sei (Beratervertrag vom 01.04.2007). Die Berufung…
…ginge (VwGH 21.2.1996, 96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090, 24.9.2002, 2002/14/0082). Daher erübrigen sich weitere Ausführungen über das bisherige abgabenrechtliche Verhalten des Bw. Graz, am 3. Mai 2005
…c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs…
…Mietverträge beauftragten VN die Gebührenpflicht des gegenständlichen Mietvertrages jedenfalls bekannt gewesen ist, worauf schon das FA in seiner Begründung der BVE zutreffend hingewiesen hat. Nach der Judikatur des VwGH ist zur Verhängung einer Gebührenerhöhung im Ermessen des FA jedoch ein persönliches Verschulden des Abgabepflichtigen erforderlich…
…Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Von Ihnen werden keine Angaben hinsichtlich Ihrer Einkommens- und Vermögenslage gemacht, sie führen lediglich die Veruntreuung durch Ihre…
…steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit und die Art, wie es zur Entstehung und zum Anwachsen der Abgabenrückstände gekommen ist, von Bedeutung (vgl. hiezu beispielsweise das Erkenntnis vom 14. Mai 1981, Zl. 15/3387/80, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes…
…für die Folgemonate Februar bis Juni 2003 unberichtigt aushaftet, ist der aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Berufungswerbers resultierende Rückstand auf fast 8.300 € angewachsen. Der Berufungswerber hat der Abgabenbehörde bislang weder einen konkreten Vorschlag unterbreitet, wie dieser Rückstand einschließlich der Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen…
…dass im Hinblick auf Dauer der unentschuldbaren Verspätung, das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. und das Grad des Verschuldens ein Verspätungszuschlag von 5 % angemessen ist. Die festgesetzte ESt 2001 in Höhe von 13.864,89 € x 5 % würde einen Betrag von 693,24 €…
…berechtige die Abgabenbehörde, eine begünstigende Bescheidänderung nicht vorzunehmen, weil eine Kausalität des Verhaltens des Abgabepflichtigen für die eventuelle Rechtswidrigkeit der Bescheide eines der Kriterien für die Ermessensübung sei. Die Bf sei schon seit zehn Jahren ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen zumeist nicht fristgerecht nachgekommen. Sie selbst gebe…