Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0398-I/03
Nichtbewilligung einer Zahlungserleichterung mangels Konkretisierung der gesetzlichen Voraussetzungen seitens des Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-I/03vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Prechtl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der eine
Cafe-Konditorei betreibt, brachte beim Finanzamt mit Telefax vom 22. April 2003
ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, das sich inhaltlich in der Formulierung
"Bitte um Ratenzahlung der offenen
Gebühren" erschöpft. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit
Bescheid vom 23. April 2003 ab.
In der fristgerechten Berufung
gegen diesen Bescheid wurde klar gestellt, dass sich das Ratenansuchen auf den
vollstreckbaren Abgabenrückstand an Umsatzsteuer für die Monate Juli,
August, November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 samt
Nebengebühren im Gesamtbetrag von rund 4.250 € bezieht. Dazu wurde
sinngemäß vorgebracht, dass die sofortige Abgabenentrichtung für
den Berufungswerber deshalb eine erhebliche Härte darstelle, weil er
aufgrund der Auflösung eines Lehrverhältnisses bzw. Beendigung des
Dienstverhältnisses zu einem im Betrieb angestellten Konditor Abfertigungs-
und Urlaubszahlungen zu leisten habe. Da die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet sei, sei die begehrte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Weiters wurde beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Finanzamt gab dieser
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2003 keine Folge. Mit
Schreiben vom 16. Juni 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212
Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Nach dieser Gesetzesstelle
setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden
Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte voraus. Zudem darf auch die
Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Fehlt auch nur eine dieser
Voraussetzungen, so ist das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen. Für
eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum (vgl. zB VwGH 14. 11.
1990, 89/13/0271; VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041).
Die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ist ein antragsgebundener begünstigender
Verwaltungsakt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Es ist daher an ihm gelegen, das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand
seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. zB
VwGH 26. 2. 2001, 2000/17/0252; VwGH 23. 10. 2000, 2000/17/0069; VwGH 28. 2.
2000, 99/17/0416).
Der
gegenständliche Antrag ist lediglich auf die Gewährung von
Ratenzahlungen gerichtet, ohne diese Zahlungen dem Ausmaß und der
Fälligkeit nach zu konkretisieren. Dem Antrag ist auch nicht zu entnehmen,
aus welchen Gründen die sofortige Entrichtung der Abgaben für den
Berufungswerber mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. In der
Berufung wird zwar auf die finanzielle Belastung des Betriebes im Hinblick auf
die Erfüllung bestimmter Dienstnehmeransprüche verwiesen. Eine
betragsmäßige Darstellung dieser Zahlungsverpflichtung enthält
das diesbezügliche Vorbringen aber nicht. Der Berufungswerber kam somit
seiner Obliegenheit, das Vorliegen einer erheblichen Härte unter
Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
präzisieren, in keiner Weise nach.
Aus dem
Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten ergibt sich für sich allein noch
keine erhebliche Härte der sofortigen Abgabeneinhebung. Vielmehr ist von
einem Unternehmer auch im Falle des Bestehens mehrerer Zahlungsverpflichtungen
zu fordern, dass er die Tilgung abgabenrechtlicher Verbindlichkeiten
gegenüber anderen nicht hintansetzt, sondern für die Erfüllung
der vorhersehbaren Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorsorgt. Er hat
also seine Dispositionen so einzurichten, dass die zu erwartenden
Abgabenschulden zeitgerecht abgedeckt werden können (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2248). Geht es - wie im Berufungsfall - um die
Nichtentrichtung der mit den Entgelten vereinnahmten Umsatzsteuer, so ist an die
diesbezügliche Vorsorgepflicht ein besonders strenger Maßstab
anzulegen.
Der Berufungswerber behauptet
selbst nicht, über die zur sofortigen Abgabenentrichtung erforderlichen
Mittel nicht zu verfügen. Er macht auch nicht geltend, sich diese Mittel
nicht auf zumutbare Weise (etwa durch die Aufnahme eines Bankkredites)
beschaffen zu können. Da solcherart weder eine wirtschaftliche Notlage noch
eine finanzielle Bedrängnis dargetan wird, kann nicht erkannt werden, dass
die sofortige Abgabeneinhebung mit einer erheblichen Härte verbunden
wäre.
Auf Grund der verspäteten
und damit vorschriftswidrigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate Juli, August und November 2002 bzw. Jänner 2003 hat sich der
Berufungswerber einen nicht genehmigten Zahlungsaufschub verschafft. Da nunmehr
auch noch die Umsatzsteuer für die Folgemonate Februar bis Juni 2003
unberichtigt aushaftet, ist der aus dem pflichtwidrigen Verhalten des
Berufungswerbers resultierende Rückstand auf fast 8.300 € angewachsen.
Der Berufungswerber hat der Abgabenbehörde bislang weder einen konkreten
Vorschlag unterbreitet, wie dieser Rückstand einschließlich der
Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen abgedeckt werden soll, noch
irgendwelche Sicherheiten angeboten. Gerade diese Untätigkeit zeigt, dass
der Berufungswerber zu einer geordneten Abgabenentrichtung offenbar nicht in der
Lage ist. Da unter den gegebenen Umständen mit einem weiteren
Rückstandszuwachs gerechnet werden muss, erscheint auch eine
Gefährdung der Einbringung gegeben.
Zu dem in der Berufung gestellten Antrag, der Berufung
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird noch angemerkt, dass in den Fällen
des § 230 Abs. 4 BAO (Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens nach
Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist) kein
Rechtsanspruch auf Hemmung der Einbringung besteht. Vielmehr liegt diesfalls die
(nicht an eine Bescheiderteilung gebundene) Zuerkennung der eine Hemmung der
Einbringung auslösenden aufschiebenden Wirkung im Ermessen der
Abgabenbehörde. Das Finanzamt hat dem Antrag de facto entsprochen, indem es
Maßnahmen zur Einbringung weder einleitete noch fortsetzte (§ 230
Abs. 4 iVm § 212 Abs. 4 BAO).
Innsbruck,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-I/03
- Stammnummer
- 5646
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF