Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0211-G/05
Die Vermögenslosigkeit des Abgabepflichtigen stellt keine Unbilligkeit der Einhebung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-G/05vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XX, Pensionist, geb. 19..,
Graz, vom 14. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 21. Oktober 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 22. November 2003 beantragte der Bw. die
Nachsicht des gesamten Rückstandes in Höhe von € 48.232,63,
weil seine gesundheitliche, wirtschaftliche und vor allem finanzielle Situation
als prekär zu bezeichnen sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus einer
im Rechtsmittelverfahren erkämpften Berufsunfähigkeitspension von
€ 647,00. Bei diesem Betrag wurde bereits eine monatliche Exekution zu
Gunsten der Gebietskrankenkasse in Höhe von € 40,00
berücksichtigt. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, weitere
Zahlungen auf die aushaftende Abgabenschuld zu tätigen. Da die Ehegattin
die restlichen Schulden bei der Bank übernommen habe, habe er ihr seinen
Hälfteanteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung überschreiben
müssen und besitze nur mehr ein Wohnrecht. Im Übrigen habe er seine
berufliche Tätigkeit als selbständiger Buchhalter nach Zuerkennung der
Berufsunfähigkeitspension beendet.
Im angefochtenen Bescheid entschied das Finanzamt den
gegenständlichen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abweislich,
da die Gewährung einer Abgabennachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändere. Im Übrigen werde die Pension von drei andrängenden
vorrangigen Gläubigern gepfändet. Unter Einbeziehung dieser
Exekutionen könnte bestenfalls erst in 14 Jahren mit dem Beginn einer
Tilgung der Abgabenschuldigkeiten gerechnet werden. Im Übrigen könne
auf Grund des bisherigen steuerlichen Verhaltens kein Interesse der
Abgabenbehörde an der Nachsicht erblickt werden; der Bw. könne jedoch
versuchen, im Wege eines Privatkonkurses eine Entschuldung zu
erreichen.
In seiner fristgerecht überreichten Berufung
führte der Bw. aus, den Kostenvorschuss für einen Privatkonkurs nicht
hinterlegen zu können, weshalb ihm diese Entschuldungsmöglichkeit
verwehrt sei. Zu seinem bisherigen Steuerverhalten meinte er, für die Jahre
1986, 1987 und 1988 normale Nachzahlungen im Veranlagungswege in Höhe von
S 700.000,00 bedient zu haben. Weiters hätte er über einen
Zeitraum von zweieinhalb Jahren monatliche Raten zwischen S 5.000,00 und
S 10.000,00 geleistet, bis diese von der Bank infolge der entstandenen
Kontoüberziehung nicht mehr dem Finanzamt überwiesen habe.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt
am angefochtenen Bescheid fest und wies das gegenständliche Ansuchen
vollinhaltlich ab.
In seinem rechtzeitig als Berufung überschriebenen
Vorlageantrag führte der Bw. aus, bei einer positiven Erledigung der
Nachsicht durch Abschreibung, würden die Schulden bei der SV der
gewerblichen Wirtschaft halbiert, zumal diese auf finanzamtlichen
Schätzungen der Bemessungsgrundlagen basierten. Im Übrigen hänge
eine Sanierung ausschließlich von der Nachsicht des Finanzamtes ab.
Abschließend erwähnte er noch, dass Bestrebungen im Gange seien, das
gesetzliche Existenzminimum auf € 1.000,00 anzuheben. Entsprechend dem
beigefügten mit Jänner 2005 datierten Pensionsabschnitt geht
unmissverständlich hervor, dass ein Fremdabzug in Höhe von
€ 40,73 erfolgte. Dies deckt sich auch ungefähr mit einer im Akt
befindlichen Drittschuldnererklärung vom 8. November 2004 aus der
hervorgeht, dass einerseits gemäß
§ 103 ASVG zugunsten
eines anderen Sozialversicherungsträgers € 42,02 aufgerechnet
werden und andererseits offenbar noch drei andere Gläubiger für
Forderungen von rd. € 7.200,00 Pfandrechte erworben
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach
ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben
(Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie VwGH 20.10.1971, 840/71). Die Unbilligkeit
selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994,
93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79)
abstellt.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche)
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Entsprechend dem vorliegenden Pensionistenausweis vom
Jänner 2005 bringt der Bw. eine monatliche Nettopension von
€ 672,73 ins Verdienen. Von dieser Pension werden € 40,73 zu
Gunsten eines der anderen Sozialversicherungsträgers einbehalten. Im
Übrigen scheinen bei der Pensionsversicherungsanstalt noch weitere drei
Gläubiger mit Forderungen von rund € 7.200,00 auf. Somit ist die
Abgabenbehörde erst an vierter Stelle bzw. fünfter Stelle gereiht, und
es ist den finanzamtlichen Ausführungen, es sei erst nach ca. 14 Jahren mit
exekutiven Teilzahlungen zu rechnen, nicht entgegen zu treten. Entsprechend der
Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Oktober 2004 konnte kein
verwertbares Vermögen festgestellt werden.
Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation
konnte eine persönliche Unbilligkeit insofern nicht erblickt werden, die
durch die Einhebung der strittigen Abgaben veranlasst würde, zumal weder
ein verwertbares Vermögen noch hinreichende Einkünfte vorhanden sind.
Diese Unbilligkeit müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht
oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243,
18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine solche kann allenfalls
gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die
gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die
Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens (damit des
Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).
Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen
Angaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste
gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht
(dieser Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991,
87/13/0094).
Wie bereits das Finanzamt in seinen
Begründungserwägungen dargetan hat, ist eine Unbilligkeit dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
Existenzgefährdung nichts ändert (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033,
18.5.1005, 95/15/0053).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine
Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumten Ermessens nicht im für den Bw. positiven Sinne
gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996,
96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090,
24.9.2002, 2002/14/0082). Daher erübrigen sich weitere Ausführungen
über das bisherige abgabenrechtliche Verhalten des Bw.
Graz, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-G/05
- Stammnummer
- 15745
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF