Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0494-W/06
Vorliegen eines auf Gefährdung gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0494-W/06vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch den Liquidator
B., vom 2. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 22. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung und vom 27. Dezember 2005 betreffend Widerruf der
Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm
294 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2005 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen die
Bescheide vom 2. August 2005 betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer
und Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 sowie Anspruchszinsen 2000 und 2001
Berufungen ein.
Gleichzeitig stellte die Bw. den Antrag, die sich aus
diesen Bescheiden ergebenden Nachforderungen, die sich auf den Bericht der
Betriebsprüfung stützen würden, gemäß
§ 212a
BAO auszusetzen. Die Nachforderungsbeträge wurden je Abgabe und Zeitraum
aufgegliedert.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die
Gesellschafter der Bw. am 24. Oktober 2005 den Generalversammlungsbeschluss
auf Auflösung und Liquidation der Gesellschaft gefasst hätten. Dies
sei in der Folge im Firmenbuch eingetragen worden.
Im Übrigen würden laufende Abgaben nicht
entrichtet, obwohl Ratenzahlungen angestrebt würden.
Da das Verhalten auf Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtet sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen
Bescheides nicht vorliegen würden, da nach wie vor ein Berufungsverfahren
anhängig sei.
Die Bw. werde vielmehr nunmehr einen Devolutionsantrag
stellen, da bis dato über die eingebrachte Berufung noch nicht entschieden
worden sei.
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass keine
Änderung im Vermögen der Gesellschaft durch die Einleitung des
Liquidationsverfahrens eingetreten sei, sondern vielmehr ein
Gläubigeraufruf erfolgt sei, wie er nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
vorzunehmen gewesen sei.
Es seien auch bis dato keine anderen Gläubiger
bevorzugt befriedigt worden, sondern es bleibe abzuwarten, welches Gesamtobligo
sich auf Grund der Gläubigerkonvokation ergeben werde.
Weitere Steuerverbindlichkeiten könnten und
würden nicht auflaufen, da seit Einleitung des Liquidationsverfahrens das
Unternehmen geschlossen und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei.
Die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 212a Abs. 5 BAO seien daher
gleichfalls nicht gegeben.
Was das anhängige Berufungsverfahren betreffe, so
werde weiters darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens auf das
Ergebnis der letzten Betriebsprüfung Bedacht zu nehmen sein werde, die
hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2002
und 2003 stattgefunden habe. Auf Grund dieser vorgenommenen
abgabenbehördlichen Prüfung hätte sich keine Änderung zu den
für diesen Zeitraum ergangenen Bescheiden oder Erklärungen ergeben.
Wenn die Abgabenbehörde nunmehr im Rahmen dieser Prüfung zu dem
Ergebnis gekommen sei, dass die abgegebenen Erklärungen vollständig
und ordnungsgemäß erstellt worden seien, so müsse sich das
Ergebnis auch auf die vor diesen Zeitpunkten abgegebenen Erklärungen
niederschlagen und müsse daher in dem anhängigen Berufungsverfahren
der eingebrachten Berufung Folge gegeben werden.
Darüber hinaus werde auch noch auf die nunmehrige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Hinzuschätzungen
unter Anwendung der Methode der Lognormalverteilung unzulässig und
problematisch seien und es werde in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein
Gutachten des Univ. Prof. Dr. hc. Dr. H. verwiesen. Die Fehlerhaftigkeit des
LogNV, die auch im gegenständlichen Fall angewendet worden sei, sei seitens
der Finanzverwaltung im Zuge von mündlichen Berufungsverfahren nunmehr auch
eingestanden worden und würden in Hinkunft die Ausführungen des oben
zitierten Gutachtens beachtet werden und werde auch eine abgewandelte Methode
des LogNV zur Überprüfung der Tageslosungen zur Anwendung
kommen.
Zusammenfassend ergebe sich jedenfalls, dass durchaus
berechtigte Chancen gegeben seien, dass der eingebrachten Berufung Folge gegeben
werde.
II.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 sprach das
Finanzamt den Widerruf der mit Bescheid vom 23. Mai 2002 bewilligten
Aussetzung der Einhebung mit der Begründung aus, dass gemäß
§ 294 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 5 BAO eine
verfügte Aussetzung der Einhebung zu widerrufen sei, wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides
maßgebend gewesen wären, insofern geändert hätten, dass ein
auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verfahren gesetzt
werde.
Die weitere Begründung entspricht jener des Bescheides
vom 22. Dezember 2005 über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom
5. September 2005.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Die
diesbezügliche Begründung ist inhaltsgleich mit der oben
wiedergegebenen Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des
Aussetzungsantrages und wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden nicht
wiedergegeben.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a Abs.
1 BAO:
Die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als
eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.
2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht,
oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.
5: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
§
294 Abs. 1 BAO: Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der
Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft,
durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen
vorbehalten sind - nur zulässig,
a)
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die
für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind,
oder
b)
wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
I.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die
Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Die Bw. bestreitet, dass ihr Verhalten auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gerichtet sei.
Hiezu führt sie aus, dass seit der Einleitung des Liquidationsverfahrens
das Unternehmen geschlossen und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden
sei. Dadurch sei keine Änderung im Vermögen der Gesellschaft (Bw.)
eingetreten, sondern es sei vielmehr ein Gläubigeraufruf erfolgt. Es seien
auch kein Gläubiger bevorzugt befriedigt worden, sondern es bleibe
abzuwarten, welches Gesamtobligo sich aufgrund der Gläubigerkonvokation
ergeben werde.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Bw. keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, dass
entsprechend den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes ein Gläubigeraufruf erfolgt
sei, ändert nichts daran, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebes
und Einleitung des Liquidationsverfahrens schon infolge des daraus
resultierenden Wegfalls der Einkünfte objektiv geeignet war, die
Einbringlichkeit der Abgaben zu gefährden. Mit der Einstellung des
Geschäftsbetriebes hat sich die Bw. nämlich ihrer Einkunftsquelle
begeben. Die Schließung des Unternehmens berechtigte das Finanzamt daher
zur Schlussfolgerung, das Verhalten der Bw. sei auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtet. Das Vorbringen, dass bis dato kein Gläubiger
bevorzugt befriedigt worden sei, ist hierbei nicht
entscheidungsrelevant.
Bei ihren (weiteren) Berufungsausführungen
hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung scheint die Bw. zu
übersehen, dass § 212a Abs. 2 BAO drei alternative Fälle
anführt, in denen die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist. Ist
daher nach lit. c der zitierten Gesetzesstelle die Aussetzung der Einhebung
nicht zu bewilligen, erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der
Erfolgaussichten der Berufung. Selbst wenn die Bw. mit ihren Ausführungen
zu § 212a Abs. 2 lit. a BAO im Recht sein sollte, würde dies
nichts daran ändern, dass nach lit. c leg. cit. die Bewilligung nicht
möglich ist. Ein Eingehen auf das weitere diesbezügliche
Berufungsvorbringen erscheint daher obsolet.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an.
II.
Gemäß dem bereits
zitierten § 212a Abs. 5 BAO endet die Aussetzung der Einhebung
u.a. mit ihrem Widerruf.
Auf § 294 Abs. 1
lit. a BAO gestützte Maßnahmen setzen voraus, dass sich die
tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgeblichen
Verhältnisse geändert haben.
Bei der Prüfung der Frage, ob sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, hat die Behörde
die Aufgabe, diese Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des
Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides
festzustellen, um durch Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob
eine Änderung eingetreten ist oder nicht.
War die auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete
Einstellung des Abgabepflichtigen bereits vorhanden und sein Verhalten darauf
gerichtet, wäre eine bewilligte Aussetzung nicht widerrufbar, es sei denn,
dass das Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben nicht anzunehmen war.
Im gegenständlichen Fall wurde die Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid vom 23. Mai 2002 bewilligt. Der Beschluss
über die Auflösung der Gesellschaft wurde am
24. Oktober 2005 gefasst.
Dass die Einstellung des Geschäftsbetriebes und
Liquidation ein auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes
Verhalten ist, wurde bereits unter Punkt I.) dieser Berufungsentscheidung
erörtert.
Da die Betriebseinstellung nach Erlassung des Bescheides
über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung erfolgte, war das
Finanzamt zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass sich die tatsächlichen,
für die Bescheiderlassung maßgeblichen Verhältnisse - kein
auf Gefährdung gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen --
Verhältnisse geändert haben.
Zu den Berufungsausführungen bezüglich der
Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
Daher lastet auch diesem Bescheid keine Rechtswidrigkeit
an.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0494-W/06
- Stammnummer
- 21967
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF