…eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn die Ausbildung nach dem Unterbrechungszeitraum wieder aufgenommen wird. Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Bw die Schulausbildung ab 7. November 2003 nicht mehr absolviert, da sie sich krankheitshalber nicht…
…Berufungswerberin betriebene Lehre. Fraglich sei jedoch, ob der Anspruch auch für die Dauer der mutterschaftsbedingten Aussetzung der Berufsausbildung weiter gegeben sei. Unterbrechungen einer Berufsausbildung würden an sich keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen. Werde aber die Tätigkeit durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wiederaufgenommen, so könnten…
…Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001) sei bei einer Nichtfortsetzung der Berufsausbildung nach zwei Jahren nicht mehr von einer (nicht für den Familienbeihilfenanspruch schädlichen) Unterbrechung der Berufsausbildung auszugehen. Daher sei in Bezug auf ***Kind1*** von einer Aufgabe der Berufsausbildung…
…der Schulleitung der HTL ***Ort*** so, dass er für das Schuljahr 2021/2022 den Schulunterricht unterbrechen würde um gesundheitlich so stabil zu werden um im Herbst 2022 wieder den Schulbesuch fortsetzten zu können. Daher gibt es von unserer Seite auch keine Abmeldung zum Schulunterricht in…
…positiv abzulegen. Die Lehrverhältnisse seien bedingt durch eine psychische Erkrankung immer wieder abgebrochen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Unterbrechungen der Ausbildung auf Grund einer Krankheit für den bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sein. Auch würden Vormerkungen beim AMS bestehen, die…
…, wonach meine Tochter T.B. die Ausbildung aus Krankheitsgründen am 16.1.03 unterbrochen hat. Meine Tochter befand sich ab September 2002 in Therapie und mußte die Schulausbildung in der Maturaklasse aus Krankheitsgründen unterbrechen. Anschließend, um ihre Krankheit effizienter behandeln zu können, war sie mehrere…
…ab 10. Oktober 2006 die Schule nicht mehr besucht und im Rückforderungszeitraum kein Berufsausbildung absolviert, da sie sich krankheitshalber hiezu nicht in der Lage befand. Hätte es sich hiebei lediglich um eine Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt, wäre dies für den Beihilfenanspruch nicht schädlich. Die Tochter…
…schädlich angeführt). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit b…
…93/15/0133: "Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit…
…sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so könne ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG gesprochen werden und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. (Bloße) Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges (zB Erkrankungen…
…auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen…
…und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0030 mwN). Nach der VwGH-Judikatur sind Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für…
…Abwesenheit die Fiktion auf, dass die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt. (Vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0195…
…sei festgestellt worden, dass das genannte Kind des Bf. krankheitshalber mit 15.7.2013 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei und es bis dato keine Berufsausbildung begonnen habe. Die Familienbeihilfe für die Monate Juli 2012 bis Oktober 2012 sei demnach rückzufordern gewesen, da A…
…begründet: "Zum Zeitraum 2/06 - 10/06: Ich habe, nachdem ich im Jahr 2003 nach ca. 2 1/2 Wochen Präsenzdienst (Kaserne y) aus dem Wehrdienst krankheitshalber vorübergehend entlassen worden war, die Zivildiensterklärung abgegeben und in weiterer Folge für die restliche Zeit den Zivildienst vom…
…e, f und g FLAG 1967 klar zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Zivil(Präsenz)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer bzw. Leistung des Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004…
…der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Tochter habe ab Herbst 2024 die Soziale Schule in OrtX besucht. Krankheitshalber habe sie dann die Schule nach den Osterferien verlassen müssen. Sie sei bis Ende Juni 2025 krankgeschrieben gewesen, habe jedoch bereits im Mai 2025 mit…
…Unterbrechung der Erwerbstätigkeit genüge hierfür nicht. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde sodann auf die Beschwerdeschrift des Bf, in welcher er selbst anführe, dass mit 30.06.2021 die berufliche Tätigkeit eingestellt worden und mit 2022 eine Konsulententätigkeit weitergeführt worden sei, welche im November 2023 krankheitshalber…
…Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so liegt ab der Beendigung keine Berufsausbildung des Kindes mehr vor (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). Der Sohn der Bf…
…vorliegen kann, wenn es durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" (somit zB auch durch eine Krankheit) zu einer Unterbrechung dieser Berufsausbildung (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 16.11.93 Zl 90/14/0108 sowie 98/15/0001 vom 20.2.2002) kommt. Demnach…