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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100320/2024

Schädliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100320/2024vom 18.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 13. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2024 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021 sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2024 betreffend Einkommensteuer 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2021 wird gem. § 279 BAO abgeändert. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2021 festgesetzt mit 29.288,00 € (bisher 30.036,00 €). Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind am Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) hat mit 30.06.2021 seinen Betrieb (Handel mit Medizinprodukten) aufgegeben und bezog seit 01.07.2021 Pensionseinkünfte. Im Rahmen seiner über Finanzonline am 30.08.2023 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2021 machte der Bf den Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG 1988 für den sich aus der Betriebsaufgabe ergebenden Übergangs- und Aufgabegewinn in der Höhe von 54.081,40 € geltend. Mit Ergänzungsersuchen vom 15.02.2024 forderte die belangte Behörde den Bf auf, die Gewinnermittlungen für 2021, einschließlich der Ermittlung des Übergangs- und Veräußerungsgewinnes, zu übermitteln. Mit 21.02.2024 wurden die geforderten Unterlagen durch den Bf an die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde erließ in der Folge mit 11.03.2024 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 und versagte dabei die Anwendung der Hälftesteuersatzbegünstigung, mit der Begründung, dass die Voraussetzung der "Einstellung jeglicher aktiven Betätigung im Erwerbsleben" nicht erfüllt worden sei. Zudem erließ die Behörde, ebenfalls mit 11.03.2024, einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021 in der Höhe von 1.698,85 €. Mit 13.03.2024 brachte der Bf über Finanzonline unter "Sonstige Anbringen und Anfragen" eine Beschwerde ein mit dem Betreff "Beeinspruchung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 11.03.2024". In genanntem Schreiben führte er in einem ersten Punkt Gründe an, aus welchen er die Vorschreibung von Anspruchszinsen als nicht gerechtfertigt ansehe, da der Veranlagungsantrag zeitgerecht eingebracht worden sei. Die zeitverzögerte Bearbeitung zur Berechnung der endgültigen Steuer durch die Finanzverwaltung sei nicht sein Verschulden. In seinem zweiten Beschwerdepunkt ging der Bf dann auf die Thematik der Halbsatzbegünstigung näher ein. Darin erklärte er, dass er seine Tätigkeit mit 30.06.2021 "total beendet" habe, und mit 2022 eine Konsulententätigkeit (Beratung) weitergeführt habe, welche nichts mit seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit zu tun habe. Dafür habe er in den Jahren 2022 und 2023 Zahlungen von rund 2.600,00 € erhalten. Weiters gab der Bf an, die Konsulententätigkeit mit November 2023 aus gesundheitlichen Gründen beendet zu haben. Da der Bf somit im Schreiben sowohl Argumente gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen als auch gegen den Einkommensteuerbescheid selbst anführte, wertete die belangte Behörde das Schreiben des Bf sowohl als Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen als auch gegen den Einkommensteuerbescheid. Mit 03.04.2024 erließ die Behörde sodann die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021 und wies diese als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Anspruchszinsen für jeden Differenzbetrag, der sich aus dem Abgabenbescheid ergibt, zu berechnen sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen läge nicht im Ermessen der Behörde und es könne die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Anspruchszinsen durch entrichtete Anzahlungen in jeweils maßgeblicher Höhe vermindert werden. Eine Anpassungsfähigkeit von Anspruchszinsen ergäbe sich nur auf Antrag im Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen sowie durch ein etwaiges am Steuerkonto bestehendes Guthaben. Da im gegenständlichen Fall aber keine dieser Gegebenheiten vorläge, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2024 wies die belangte Behörde auch die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 als unbegründet ab. Dies begründete sie damit, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs 5 EStG 1988 mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe einer nachhaltigen, über eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus, Einstellung der aktiven Erwerbstätigkeit, bedürfe. Eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit genüge hierfür nicht. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde sodann auf die Beschwerdeschrift des Bf, in welcher er selbst anführe, dass mit 30.06.2021 die berufliche Tätigkeit eingestellt worden und mit 2022 eine Konsulententätigkeit weitergeführt worden sei, welche im November 2023 krankheitshalber wieder beendet wurde. Auch gemäß Einkommensteuerbescheid 2022 sei ersichtlich, dass Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von 730,00 € erzielt worden seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung seien somit nicht gegeben. Mit 07.04.2024 übermittelte der Bf über Finanzonline unter "Sonstige Abringen und Anfragen" ein Schreiben mit dem Betreff: "Antwort: Einkommensteuer Bescheid 2021 von 05.04.2024". Darin führt der Bf aus, dass er "erneut Einspruch gegen die von Ihnen gegebene Antwort auf meinen ersten Einspruch" erhebe. In diesem Schreiben bezog er sich wiederum auf die seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Anspruchszinsen. Zwar erging die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung bereits am 03.04.2024, jedoch sieht das Bundesfinanzgericht den Parteiwillen dahingehend klar, dass der Vorlageantrag auch die Beschwerdevorentscheidung zur Festsetzung der Anspruchszinsen mitumfassen sollte. Im Vorlageantrag wurden keine weiteren Argumente mehr seitens des Bf angeführt, die für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes sprechen würden, aber sieht das Bundesfinanzgericht den Parteiwillen auch in diesem Fall - durch die entsprechende Bezeichnung des Einkommensteuerbescheides im Betreff des Schreibens - dahin klar, dass ein Vorlageantrag auch für den Einkommensteuerbescheid 2021 gewollt war. Mit Vorlagebericht vom 21.05.2024 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Hinsichtlich des Anspruchszinsenbescheides führte die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht aus, dass ein Abgabenanspruch für die Einkommensteuer gem. § 4 Abs 2 Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres, für welches die Veranlagung durchzuführen wäre, entstehe. Dies aber nur insoweit, als der Anspruch nicht gem. Z 1 (Vorauszahlungen) bereits vorher oder, wegen Erlöschens der Abgabenpflicht während eines Veranlagungszeitraumes mit dem Zeitpunkt des Erlöschens, entsteht. § 205 BAO solle mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Eine Vorberechnung könne ein jeder Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung über Finanzonline selbst durchführen. Schon aus solch einer Vorberechnung wäre, so die Behörde, ersichtlich gewesen, dass die voraussichtliche Abgabenfestsetzung (auch bei erklärungsgemäßer Veranlagung) die für das streitgegenständliche Jahr geleisteten Vorauszahlungen jedenfalls überschreiten würden. Der Abgabenpflichtige hätte sodann die Möglichkeit einer Anzahlung iSd § 205 Abs 3 BAO gehabt und hätte damit auch die Anspruchszinsen vermeiden bzw. wesentlich vermindern können. Aus genannten Gründen beantragte die belangte Behörde daher die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021. Bezogen auf den Einkommensteuerbescheid 2021, hielt die belangte Behörde fest, dass es für die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes, entsprechend den in § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 genannten Voraussetzungen, auch der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch den Bf bedürfe. Unter den Begriff der Erwerbestätigkeit würden alle Tätigkeiten fallen, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen und sei diese grundsätzlich bei allen betrieblichen und nichtselbständigen Einkünften sowie bei Funktionärseinkünften anzunehmen. Das Argument des Bf, dass die Konsulententätigkeit nichts mit seiner aufgegebenen Tätigkeit zu tun habe, ändere an der Nichtanwendbarkeit der Begünstigung nichts, da für die Beurteilung der Erwerbstätigkeit alle Tätigkeiten an sich schädlich seien und diese nicht in einem konkreten Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit stehen müssen. Auch wurde von der belangten Behörde auf die gesetzlich vorgeschriebene Grenze für wesentliche Einkünfte in der Höhe von 730,00 € (oder der Umsatzgrenze von 22.000,00 €) hingewiesen, deren Überschreiten die Anwendung des Hälftesteuersatzes in jedem Fall ausschließe. Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass bei der Veranlagung 2021, im Fall der Nichtanwendung des Hälftsteuersatzes, korrekterweise § 24 Abs 4 EStG 1988 zu Anwendung hätte kommen müssen. Es wurde daher die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2021 dahingehend beantragt, dass der Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdesache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses iZm der Pensionierung der bisherigen Richterin mit 07.02.2025 zugeteilt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens forderte das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 03.07.2025 sämtliche Honorarnoten betreffend die zur Diskussion stehende Tätigkeit als Konsulent an und wurden ihm diese mit Vorhaltbeantwortung vom 12.07.2025 übermittelt. Mit Beschluss vom 05.08.2025 forderte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde weiters auf, die Einkommensteuererklärungen und -bescheide für die Jahre 2022 und 2023 sowie die Widerrufserklärung nach § 6 Abs 3 UstG für das Jahr 2022 zu übermitteln. Diese Unterlagen erhielt das Gericht mit 18.08.2025. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen und liegt diesem Erkenntnis zu Grunde: Mit 30.06.2021 gab der Bf seinen Betrieb (Handel mit Medizinprodukten) auf. Für den dadurch entstandenen Übergangs- und Aufgabegewinn, dessen Richtigkeit der Berechnung in gegenständlichem Fall unstrittig ist, machte er im Zuge der Veranlagung die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes nach § 37 EStG 1988 geltend. Im Jahr der Betriebsaufgabe war der Bf bereits 65 Jahre alt. Der Bf führte in seinem Beschwerdeschreiben an, dass er Einnahmen aus einer Konsulententätigkeit im Jahr 2022 und 2023 erzielte, die erste Honorarnote stellte dieser aber bereits für November 2021. Insgesamt erzielte der Bf gem. Einkommensteuererklärung für seine Konsulententätigkeiten bereits im Jahr 2021 Einkünfte in der Höhe von 85,71 €. Diese Tätigkeit setzte der Bf im Jahr 2022 und 2023 fort und erzielte er daraus sodann laut Einkommensteuerbescheide im Jahr 2022 Einkünfte in der Höhe von 1.633,70 €, im Jahr 2023 in der Höhe von 599,48 €. Im Jahr 2021 erzielte der Bf Umsätze über der Kleinunternehmergrenze gem. § 6 Abs 1 Z 27 UstG. Für den Zeitraum 01.10.2022 bis 11.03.2024 wurden dem Bf Anspruchszinsen in der Höhe von 1.698,85 € vorgeschrieben. Der Bf leistete im Beschwerdejahr Vorauszahlungen in der Höhe von 6.000,00 €. Entsprechend dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2021 ergab sich daraus eine Nachzahlung in der Höhe von 24.036,00 € und wurde diese als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anspruchszinsen herangezogen. Strittig ist in konkretem Fall die Anwendbarkeit des § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988, sowie die Frage der rechtmäßigen Vorschreibung von Anspruchszinsen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus folgenden, im Akt bereits vorliegenden bzw. vom Bf und der belangten Behörde nachgereichten, Unterlagen: Dem Gericht liegen die Einnahmen-Ausgabenrechnung vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 sowie Unterlagen zur Ermittlung des Übergangs- und Aufgabeergebnisses zum 30.06.2021 vor, ebenso die Nichtbetriebsmeldung an die WKO zum 30.06.2021. Dass eine Betriebsaufgabe zum 30.06.2021 stattgefunden hat, steht somit außer Streit. Dem Bundesfinanzgericht liegt auch die vom Bf über Finanzonline eingereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 vor. Folgende Zahlen ergeben sich aus den oben angeführten Unterlagen: Im Jahr 2021 erzielte der Bf aus dem im Jahr 2021 aufgegebenen Betrieb laut Einnahmen-Ausgabenrechnung vom 01.01 bis 30.06.2021 einen umsatzsteuerpflichtigen Erlös in der Höhe von 36.517,65 €. Der Gewinn für genannten Zeitraum belief sich auf 27.652,63 €. Aus den Unterlagen zur Ermittlung des Betriebsaufgabeergebnisses ergibt sich ein umsatzsteuerpflichtiger Erlös von 54.932,25 €. Das Übergangsergebnis beläuft sich auf 52.531,51 € und der Aufgabegewinn auf 1.549,89 €. Für das Jahr 2021 ergibt sich somit aus der Tätigkeit des vom Bf per 30.06.2021 aufgegebenen Betriebes ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz von insgesamt 91.449,90 € und ein einkommensteuerpflichtiges Ergebnis (nach Berücksichtigung eines Grundfreibetrages von 3.900,00 €) von 77.834,03 €. Hiervon beantragte der Bf für einen Betrag von 54.084,10 € in der Einkommensteuererklärung 2021 in Kennzahl 423 den Hälftesteuersatz. Die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Zahlen wurden von keiner der beiden Seiten bestritten und können daher vom Bundesfinanzgericht als gegeben angenommen werden. Aus der Nichtbetriebsmeldung an die WKO vom 30.06.2021 ergibt sich, dass es sich bei der eingestellten Tätigkeit um den "Handel mit Medizinprodukten" gehandelt hat. In der Einkommensteuererklärung 2021 wurde als Branchenkennzahl die "46.1 Handelsvermittlung" angegeben. Dem Gericht ist das Geburtsdatum des Bf bekannt. Dieser wurde im Juni 1956 geboren, womit er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Aus den mit Vorhaltsbeantwortung vom 12.07.2025 nachgereichten Honorarnoten betreffend Konsulententätigkeit geht hervor, dass der Bf im November 2021 eine Honorarnote über 470,00 € für ebenfalls im November durchgeführte Schulungen legte. Eine weitere Honorarnote wurde für im Dezember durchgeführte Schulungen mit 15.12.2021 über 470,00 € ausgestellt. Im Jahr 2022 wurden im Februar für den Leistungszeitraum Februar wiederum 470,00 € verrechnet, im Mai insgesamt 1.110,00 € für im März und April durchgeführte Schulungen, im Juni 120,00 € für im Juni abgehaltene Unterrichtseinheiten und im August Honorare für Schulungen von Mai bis Juli über 940,00 €. Somit ergeben sich folgende Einnahmen aus Konsulententätigkeit: | Veranlagungsjahr | In Rechnung gestellt | Zufluss im jeweiligen Jahr | 2021 | 940,00 € | 470,00 € | 2022 | 2.820,00 € | 3.290,00 € Dem Gericht liegt für das Jahr 2021 auch eine Aufstellung zur Einkünfteermittlung aus Konsulententätigkeit vor. Für die Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2021 ging der Bf von den im Jahr 2021 vereinnahmten Honorarnoten aus und zog hiervon 20% Umsatzsteuer ab, womit sich Einnahmen in der Höhe von 391,67 € ergaben. Nach Abzug von pauschalen Betriebsausgaben in der Höhe von 20% sowie von Reisekosten ergab sich ein steuerpflichtiger Gewinn von 85,71 €. An diese Stelle ist noch auszuführen, dass in der, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Einkünfteermittlung der Bf die Betriebsausgabenpauschale mit 6% (somit in Höhe von jener nach § 17 Abs 1 EStG 1988) bezeichnet, jedoch der errechnete Betrag 20% der Bemessungsgrundlage beträgt, also jene Höhe, die sich bei der Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung nach § 17 Abs 3a EStG 1988 ergeben würde. In der Einkommensteuererklärung 2021 wird vom Bf angeführt, dass die Basispauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 zur Anwendung kommen soll. Für das Jahr 2022 liegt dem Bundesfinanzgericht der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.633,70 € betrugen. Diese ergaben sich aus im Jahr 2022 zugeflossenen Einnahmen in der Höhe von 3.290,00 € abzüglich pauschaler Betriebsausgaben in der Höhe von 20%, zusätzlich ansetzbarer Aufwendungen von 710,07 € und einem Grundfreibetrag in der Höhe von 288,29 €. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es somit als gegeben anzusehen, dass der Bf jedenfalls bereits ab November 2021 beruflich als Konsulent tätig war, im Jahr 2021 die Grenze von 730,00 € jedoch nicht überschritten wurde. Im Jahr 2022 war der Bf weiterhin als Konsulent tätig, mit den daraus erzielten Einkünfte in genanntem Jahr wurde die Grenze von 730,00 € aber jedenfalls überschritten. Aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2023 geht weiters hervor, dass im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von 599,48 € erzielt wurden. Dem Bundesfinanzgericht liegt auch der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 vor. Daraus geht hervor, dass sich für das Jahr 2021 (bei Nichtanwendung des Hälftesteuersatzes) eine Einkommensteuer in der Höhe von 30.036,00 € ergab. Da der Bf für das Jahr 2021 eine Einkommensteuervorauszahlung von 6.000,00 € geleistet hatte, ergab sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 11.03.2024 eine Nachzahlung von 24.036,00 €. Unter Anwendung des entsprechend geltenden Anspruchszinssatzes für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 11.03.2024 (Datum des Einkommensteuerbescheides 2021) ergab sich ein Zinsanspruch in der Höhe von 1.698,85 €. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 24 Abs 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne, Gewinne, die erzielt werden, bei 1. der Veräußerung des ganzen Betriebes eines Teilbetriebes eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist. 2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) Gemäß Abs 4 leg cit ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7.300,00 € und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7.300,00 € übersteigt. Der Freibetrag steht nach Abs 4 legt cit mitunter dann nicht zu, wenn die Veräußerung unter § 37 Abs 5 EStG 1988 fällt. Nach § 37 Abs 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (gem. § 37 Abs 5 EStG 1988) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz. § 37 Abs 5 EStG 1988 besagt, dass außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne sind, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt: 1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. 2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor. 3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Strittig ist im Wesentlichen, ob die vom Bf im Jahr 2021 und 2022 erzielten Einkünfte aus Konsulententätigkeit für die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes gem. § 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG 1988 schädlich sind oder nicht, denn für die Altersbegünstigung nach genannter Norm müssen die Kriterien "Vollendung des 60. Lebensjahres" sowie "Einstellung der Erwerbstätigkeit" kumulativ erfüllt werden. Da die Betriebsaufgabe im vorliegenden Fall im Jahr 2021 erfolgt ist und der Bf im Jahr 1956 geboren wurde, war er im streitgegenständlichen Jahr jedenfalls älter als 60 Jahre alt, womit dieses Kriterium in jedem Fall erfüllt wird. Zur Erfüllung der Voraussetzung der Einstellung der Erwerbstätigkeit bedarf es der dauerhaften Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit. Dafür muss der Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr mit der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe seine aktive Erwerbstätigkeit einstellen, wobei die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes gewesen sein muss. Eine Erwerbstätigkeit liegt entsprechend der Bestimmungen des § 37 Abs 5 EStG nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000,00 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit selbst ist im Gesetz nicht definiert, jedoch fallen darunter nach Judikatur des VwGH alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (u.a. VwGH vom 22.3.2010, 2008/15/0094 sowie VwGH vom 23.9.2010, 2006/15/0358). Unter den Begriff fallen somit sowohl betriebliche als auch nichtselbständige Einkünfte (mit Ausnahme von Pensionsbezügen), aber auch Funktionärseinkünfte iSd § 29 Z 4 EStG 1988. Die Konsulententätigkeit an sich stellt somit eine Erwerbstätigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar. Im Jahr der Betriebsveräußerung erzielte der Bf Einkünfte von 85,71 € und lag somit weit unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze von 730,00 €. Folgt man somit der Gesetzesbestimmung, lagen im Jahr der Betriebsaufgabe keine Einkünfte vor. Da jedoch bereits im Jahr 2022 Einkünfte über genannter Grenze erzielt wurden, stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung der von der Judikatur geforderten (längerfristigen) Dauer erfüllt ist: Geht man hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit von den gesetzlichen Bestimmungen aus, so ist hier keine Frist für eine solche zu finden, um für die Halbsatzbegünstigung unschädlich zu sein. Vielmehr stünde aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes der reine Gesetzeswortlaut an sich einer begünstigungsunschädlichen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen. Die diesbezügliche Literaturmeinung spricht aber davon, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine "geraume Zeit nach Aufgabe" möglich sein soll. Als "geraume Zeit" wird danach ein Zeitraum von mehr als einem Jahr angenommen (siehe auch Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 37 (Stand 1.1.2024, rdb.at)). Entsprechend der Judikaturmeinung wird für die Einstellung der Erwerbstätigkeit verlangt, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist (VwGH vom 21.04.2021, Ra 2019/15/0156 sowie VwGH vom 13.10.2022, Ra 2022/15/0058). Und selbst die (für das Bundesfinanzgericht nicht bindende) Verwaltungsmeinung sieht vor, dass eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dann begünstigungsunschädlich ist, wenn diese ein Jahr nach Betriebsaufgabe erfolgt (EStR 2000, Rz 7322 in der Fassung vom 31.03.2023). Folgt man somit, mangels der Verankerung gesetzlicher Fristen, der herrschenden Judikatur- und Literaturmeinung, so ist eine Erwerbstätigkeit, die über die in § 37 Abs 5 Z 3 EStG 1988 festgesetzten betraglichen Grenzen hinausgeht, sowohl im Jahr der Aufgabe als auch im Folgejahr als begünstigungsschädlich anzusehen (siehe unter anderem auch BFG vom 30.09.2019, RV/5100098/2019 sowie vom 26.04.2022, RV/5100554/2021) Die Beschwerde war somit dahingehend abzuweisen, da der Bf zwar im Jahr der Betriebsaufgaben die betraglichen Grenzen des § 37 Abs 5 Z. 3 EStG 1988 nicht überschritten hat, sehr wohl aber im Folgejahr. Eine Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes kommt somit nicht in Frage. Eine Abänderung des Bescheides hat jedoch dahingehend zu erfolgen, dass ein Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG 1988 zu berücksichtigen ist, da die Veräußerung nun nicht mehr unter die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 EStG 1988 fällt und somit § 24 Abs 4 EStG 1988 anwendbar ist. Zur Anwendbarkeit der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 17 Abs 3a EStG 1988 für die Ermittlung der Einkünfte aus Konsulententätigkeit sei an dieser Stelle auch noch ergänzend ausgeführt: Aus der Einkünfteermittlung des Bf für das Jahr 2021 ist ersichtlich, dass (entgegen der Bezeichnung der Betriebsausgabenpauschale mit 6% und entgegen den Angaben in der Einkommensteuererklärung 2021, dass eine Basispauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 in Anspruch genommen wird) mit einer Pauschale in der Höhe von 20% gerechnet wurde. Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass der Bf eigentlich die Kleinunternehmerpauschalierung nach § 17 Abs 3a EStG 1988 in Anspruch nehmen wollte. Ob eine solche Kleinunternehmerpauschalierung in konkretem Fall anwendbar ist, ist zu prüfen. § 17 Abs 3a Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass Einkünfte gem. § 22 oder § 23 EStG 1988 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsrat oder Vorstandsmitglied, pauschal ermittelt werden können. Die Pauschalierung kann gem. Z 2 leg cit angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, oder auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 3 UStG 1994 verzichtet wurde. Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Ab. 1 UStG 1994 vorgeht. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei einem in gegenständlichem Fall nach § 17 Abs 3a Z 5 EStG 1988 vorliegenden Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen. Bis zur Veranlagung 2022 musste es aus der Steuererklärung hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Auf einen expliziten Hinweis auf die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung wurde im Vergleich zur Basispauschalierung verzichtet. (Leo/Stauber/Stückler in Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (75. Lfg 2025) § 17 EStG, Rz 9.8 sowie Rz 10.4) Das Bundesfinanzgericht kommt in gegenständlichem Fall aber zu dem Schluss, dass im Jahr 2021 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 Abs 3a EStG 1988 nicht erfüllt werden, da die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 EStG 1988 aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen nicht möglich war. Die Voraussetzungen für eine Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs 1 EStG 1988 sind jedoch erfüllt, womit dem Bf eine Pauschale in der Höhe von 6% gewährt werden kann. Die Ermittlung der Einkünfte aus Konsulententätigkeit hat daher im Rahmen dieses Erkenntnisses ebenfalls entsprechend korrigiert zu werden. Die sich aus der geänderten Berechnung der Einkünfte aus Konsulententätigkeit und aus der Berücksichtigung des Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 ergebenden abgabenbezogenen Änderungen sind aus dem beiliegenden Berechnungsbeiblatt ersichtlich, welches Bestandteil dieses Erkenntnisses ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) § 205 Abs 1 BAO sieht vor, dass Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen sind. (Anspruchszinsen). In Abs 2 leg cit wird festgehalten, dass die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz betragen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Nach Abs 4 kann die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert werden. Anzahlungen (eine genauere Definition hierzu findet sich in Abs 3 der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Im streitgegenständlichen Fall gilt es als unbestritten, dass die Veranlagung zur Einkommensteuer 2021 eine Abgabenschuld ergibt. Die sich nach Einkommensteuerbescheid ergebende Steuerbelastung übersteigt jenen Betrag der im Jahr 2021 an Vorauszahlungen geleistet worden ist. Der daraus errechnete Betrag übersteigt in jedem Fall 50,00 €, womit ein Absehen von der Festsetzung nach Abs 2 leg cit nicht zur Anwendung kommen kann. Bei der Berechnung der Anspruchszinsen wird der korrekte Zinssatz verwendet und auch der Zeitraum wurde von der belangten Behörde korrekt bestimmt. Dieser beginnt gem. gesetzlicher Vorgaben mit 01.10.2022 und endet mit erstmaliger Bescheiderlassung am 11.03.2024 . Der gesetzlich erwähnte Zeitraum von 48 Monaten wird dabei ebenfalls nicht überschritten. Die bescheidmäßige Festsetzung der Anspruchszinsen vom 11.03.2024, welche keine Ermessensentscheidung der belangten Behörde darstellt, ist somit aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes korrekt erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird noch angeführt, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer, an den Abänderungsbescheid gebundener, Zinsbescheid (Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 35f). 3.3 Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall weicht das Gericht mit seinem Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 18. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100320/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100320.2024
Stammnummer
148738
Gültig
18.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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