Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0902-L/07
Familienbeihilfe während Zivildienst und bei Studienwechsel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0902-L/07vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. März 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit ab Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der volljährige Berufungswerber war in der Zeit von
19.9.2003 bzw. 24.9.2003 bis 30.4.2006 als ordentlicher Studierender der
Studienrichtungen "Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften; Diplomstudium
Rechtswissenschaften" an der Johannes Kepler Universität Linz gemeldet.
Seit dem 1.9.2006 ist der Berufungswerber ordentlicher Studierender des
kombinationspflichtigen Studiums "Bachelorstudium; Wirtschaftsrecht".
Aus der Bescheinigung der Republik Österreich,
Zivildienstserviceagentur, vom 31.10.2006 geht hervor, dass der Berufungswerber
vom 1.2.2006 bis 14.10.2006 den Zivildienst geleistet hat.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23.3.2007 den Antrag des
Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab
Februar 2006 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Während der Ableistung des
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes könne keine Berufsausbildung
angenommen werden, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine
Haupttätigkeit darstelle.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 25.4.2007 wird wie
folgt begründet:
"Zum Zeitraum 2/06 - 10/06:
Ich habe, nachdem ich im Jahr 2003 nach ca.
2 1/2 Wochen Präsenzdienst (Kaserne y) aus dem Wehrdienst
krankheitshalber vorübergehend entlassen worden war, die
Zivildiensterklärung abgegeben und in weiterer Folge für die restliche
Zeit den Zivildienst vom 1. Februar 2006 bis
14. Oktober 2006 in der Justizanstalt xx
geleistet. Voranzustellen ist, dass vom VfGH bereits mehrfach diverse
Bestimmungen des FLAG als verfassungswidrig - im Wesentlichen als dem in
Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechend -
aufgehoben wurden (G 26/76 [BGBI. 424/1977, G 35/79
[BGBI. 232/1980], G 98/94 [BGBI. 902/1994, G 7/02
[BGBI. 152/2002, G 348/02 [BGBI. 26/2003], sämtliche
Erkenntnisse und Belegstellen auffindbar im Rechtsinformationssystem des Bundes,
www.ris.bka.gv.at
(Judikatur der Gerichte/VfGH; Bundesgesetzblätter [pdf]
1945-2003).
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH zu
Art. 7 B-VG (G 151/99 u.v.a.) muss der Gesetzgeber an gleiche
Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, während wesentlich
ungleiche Tatbestände zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen
führen müssen. Dabei darf der Gesetzgeber einfache und leicht
handhabbare Regelungen treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und
auf den Regelfall abstellen; er darf dabei auch in Kauf nehmen, dass die
Regelung zu Härtefällen führt, sofern es sich um atypische, nur
ausnahmsweise auftretende Fälle handelt. Das Ausmaß der
hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen, also die Abgrenzung Regelfälle -
Härtefälle, hängt insbesondere davon ab, ob eine differenzierende
Lösung ohne erhebliche Schwierigkeiten vollziehbar ist und welches Gewicht
die unterschiedlichen Rechtsfolgen haben. Die im FLAG, in dessen
§ 2 Abs. 1 lit. a einerseits und in lit. b - i
andererseits vorgenommene Differenzierung zwischen dem Anspruch eines
Minderjährigen und eines Volljährigen erscheint - jedenfalls in der
vorliegenden Form (vgl. die Ausführungen
des VfGH zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 [Erbschaftssteuer]
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer
Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie den Prüfungsbeschluss
B 1983/06-7 betreffend § 1 Abs. 1 Z 2
[Schenkungssteuer] des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend
die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer) - nicht
verfassungskonform. Gemäß
§ 9 Abs. 2 und
§ 10 WehrG, § 1 ZivildienstG, kann ein
17-Jähriger freiwillig den Präsenz- oder Zivildienst ableisten und
erhält nach dem keine weiteren Einschränkungen aufweisenden
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG Familienbeihilfe. Dass der
Bedarf bzw. die Lebenshaltungskosten eines erwerbseinkommenslosen
17-Jährigen Präsenz- oder Zivildieners höher ist/sind als eines
über 18-Jährigen gleichfalls erwerbseinkommenslosen Präsenz- oder
Zivildieners, und dass demnach nur Ersterer der Familienbeihilfe bedarf, ist
nicht anzunehmen; vielmehr ist nach allgemeiner Anschauung (vgl. auch die von
der Rechtsprechung der Gerichte zum Unterhalt [§ 140 ABGB]
entwickelten, nach dem Alter gestaffelten Regelbedarfssätze und die
ebenfalls nach dem Alter des Anspruchsberechtigten ausgerichtete Prozentmethode)
das Gegenteil der Fall. Auch unter Bedachtnahme auf den dem Gesetzgeber
grundsätzlich zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum erscheint
die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Differenzierung gleichheitswidrig
und daher nicht verfassungskonform.
Mir ist klar, dass die Verwaltungsbehörden an
bestehende Gesetze gebunden sind. Ich erwäge aber, diese Bestimmung
anzufechten, wenn ich von meiner Rechtsschutzversicherung Deckung erhalte. Dazu
muss ich aber vorher den Instanzenweg ausschöpfen.
Zu § 2 Abs. 1 lit. b - i wäre
ferner anzumerken, dass diese Bestimmung der vom VfGH zu Art. 18 B-VG
in mehreren Erkenntnissen (zB VfSlg. 3130/1956, VfSlg. 12420/1990 ua.)
geforderten Klarheit vermissen lässt. Der VfGH hat aus dem
rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die
Schlussfolgerung gezogen, dass der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit
den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur
Kenntnis bringen muss, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die
Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem
Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung
qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu
archivarischer Fleiß vonnöten ist, noch eine solche, zu deren
Verständnis subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse,
außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum
Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich ist.
Zum Zeitraum 10/06 - 2/07: Auch unter
Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
vorgenommene, möglicherweise zulässige dynamische Verweisung (Mayer,
B-VG³ [2002] Art. 18, Seite 121) auf
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 erscheint es
gerechtfertigt, mir die Familienbeihilfe für das
Wintersemester 2006/2007, sohin bis 2/07 zu gewähren, da der
historische Gesetzgeber nicht den Wechsel auf ein bis dahin nicht
eingerichtetes, daher bis dahin gar nicht mögliches Studium bedacht hatte.
Die Studienrichtung "Wirtschaftsrecht" wurde in der
Johannes-Kepler-Universität Linz erstmals im Herbst 2006 eingerichtet.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG erscheint darüber hinaus
beispielsweise im Hinblick auf die Studienverlängerungstatbestände
nicht verfassungskonform im Sinne der Art. 7 und 18 B-VG.
Zusammenfassend ersuche ich daher, meiner Berufung
stattzugeben. Aus verfahrensökonomischen Erwägungen würde
ich mich durch die Gewährung der Familienbeihilfe für 8 Monate
des Kalenderjahres 2006 (zB 2 - 10/06) im Ergebnis zufrieden und in
Ansehung der Inanspruchnahme eines weiteren Instanzenzuges als klaglos gestellt
erachten."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2007 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Zeit vom
1.2.2006 bis 14.10.2006 habe der Berufungswerber den Zivildienst geleistet und
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für diesen Zeitraum keine
bezogen. Diesbezüglich wird vom Finanzamt auf das Erkenntnis des VwGH vom
9.6.1978, Z. 941/77 hingewiesen. In der Zeit vom 19.9.2003 bis 30.4.2006
habe der Berufungswerber das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften betrieben
und sei ab 1.9.2006 zum Bachelorstudium gewechselt. Im § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 werde hinsichtlich eines Studienwechsels
auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz verwiesen.
Nach § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz
liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das
Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Gem. § 17 Abs. 4 sei
ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 nicht mehr zu beachten,
wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
habe.
Im Vorlageantrag vom 11.7.2007 wird angeführt:
"Ich wiederhole hiermit die in meiner Berufung
angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, welche die Abgabenbehörde
erster Instanz einerseits offensichtlich aus verfahrensrechtlichen Gründen
nicht berücksichtigte, andererseits aber - hilfsweise - auch nicht
meritorisch abschlägig beurteilen konnte.
Zum Zeitraum 2/06 - 10/06: Wie bereits
angeführt, wurden vom VfGH bereits mehrfach diverse Bestimmungen des FLAG
als verfassungswidrig - im Wesentlichen als dem in Art. 7 B-VG
verankerten Gleichheitsgrundsatz widersprechend - aufgehoben (G 26/76
[BGBI. 424/1977], G 35/79 [BGBI. 232/1980], G 98/94
[BGBI. 902/1994], G 7/02 [BGBI. 152/2002], G 348/02
[BGBI. 26/2003], sämtliche Erkenntnisse und Belegstellen auffindbar im
Rechtsinformationssystem des Bundes,
www.ris.bka.gv.at
[Judikatur der Gerichte/VfGH; Bundesgesetzblätter - pdf -
1945-2003]).
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH zu
Art. 7 B-VG (G 151/99 u.v.a.) muss der Gesetzgeber an gleiche
Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, während wesentlich
ungleiche Tatbestände zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen
führen müssen. Dabei darf der Gesetzgeber einfache und leicht
handhabbare Regelungen treffen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und
auf den Regelfall abstellen; er darf dabei auch in Kauf nehmen, dass die
Regelung zu Härtefällen führt, sofern es sich um atypische, nur
ausnahmsweise auftretende Fälle handelt. Das Ausmaß der
hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen, also die Abgrenzung Regelfälle -
Härtefälle, hängt insbesondere davon ab, ob eine differenzierende
Lösung ohne erhebliche Schwierigkeiten vollziehbar ist und welches Gewicht
die unterschiedlichen Rechtsfolgen haben. Die im FLAG, in dessen
§ 2 Abs. 1 lit. a einerseits und in lit. b - i
andererseits vorgenommene Differenzierungen zwischen dem Anspruch eines
Minderjährigen und eines Volljährigen erscheint -
jedenfalls in der vorliegenden Form -
nicht verfassungskonform. Nur zur Illustration verweise ich auf die
Ausführungen des VfGH in den Erkenntnissen G 54/06 ua. und
G 23/07 ua. zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1
[Erbschaftssteuer] sowie des § 1 Abs. 1 Z 2
(Schenkungssteuer) des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955 betreffend die
Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer, aufgrund welcher Bestimmungen
in vielen Jahren zu Unrecht die oben angeführten Steuern -
beispielsweise im Jahr 2005 rund
140.000.000,00 € - eingehoben worden waren. Wer hätte noch
vor gut einem Jahr geglaubt, dass dieser Zustand ein so abruptes Ende
findet? Gemäß
§ 9 Abs. 2 und
§ 10 WehrG, § 1 ZDG (Zivildienstgesetz), kann ein
17-Jähriger freiwillig den Präsenz - oder Zivildienst ableisten und
erhält nach dem keine weiteren Einschränkungen aufweisenden
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG Familienbeihilfe. Dass der
Bedarf bzw. die Lebenshaltungskosten eines erwerbseinkommenslosen
17-Jährigen Präsenz- oder Zivildieners höher ist/sind als eines
über 18-Jährigen gleichfalls erwerbseinkommenslosen Präsenz- oder
Zivildieners, und dass demnach nur Ersterer der Familienbeihilfe bedarf, ist
nicht anzunehmen; vielmehr ist nach allgemeiner Anschauung (vgl. auch die von
der Rechtsprechung der Gerichte zum Unterhalt [§ 140 ABGB]
entwickelten, nach dem Alter gestaffelten Regelbedarfssätze und die
ebenfalls nach dem Alter des Anspruchsberechtigten ausgerichtete Prozentmethode)
das Gegenteil der Fall. Auch unter Bedachtnahme auf den dem Gesetzgeber
grundsätzlich zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum erscheint
die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Differenzierung gleichheitswidrig
und daher nicht verfassungskonform. Zum ZDG (Zivildienstgesetz) verweise ich auf
die Beschlüsse des VfGH vom 15. Oktober 2005, B 306/05 und
B 425/05, in denen zu § 28 ZDG ua. ausgesprochen worden war,
dass es hinsichtlich der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung
(§ 28 ZDG) nur einen begrenzten Ermessensspielraum gibt (Punkt
3.1. und 4.4. der angeführten Beschlüsse). Demgemäß wurde
ua. das monatliche Verpflegsentgelt von 177,00 € als unangemessen (zu
niedrig) qualifiziert, woraus aber andererseits folgen muss, dass es als
Ergänzung der Gewährung einer anderen staatlichen Leistung,
nämlich der Familienbeihilfe, bedarf.
Mir ist klar, dass die Verwaltungsbehörden sowie der
UFS an bestehende Gesetze gebunden sind, allerdings doch zu einer teleologischen
und verfassungskonformen Auslegung berechtigt sind. Ich erwäge aber, diese
Bestimmungen anzufechten, wenn ich von meiner Rechtsschutzversicherung Deckung
erhalte. Dazu muss ich aber vorher den Instanzenweg ausschöpfen.
Zu § 2 Abs. 1 lit. b - i wäre
ferner anzumerken, dass diese Bestimmung die vom VfGH zu Art. 18 B-VG
in mehreren Erkenntnissen (zB VfSlg. 3130/1956, VfSlg. 12420/1990 ua.)
geforderten Klarheit vermissen lässt. Der VfGH hat aus den
rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhaltes die
Schlussfolgerung gezogen, dass der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit
den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur
Kenntnis bringen muss, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die
Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem
Erfordernis entspricht weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung
qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu
archivarischer Fleiß vonnöten ist, noch eine solche, zu deren
Verständnis subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse,
außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum
Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich ist.
Zum Zeitraum 10/06 - 2/07: Auch unter
Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
vorgenommene, möglicherweise zulässige dynamische Verweisung (Mayer,
B-VG³ [2002] Art. 18, Seite 121) auf
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 erscheint es
gerechtfertigt, mir die Familienbeihilfe für das
Wintersemester 2006/2007, sohin bis 2/07 zu gewähren, da der
historische Gesetzgeber nicht den Wechsel auf ein
bis dahin nicht eingerichtetes, daher bis
dahin gar nicht mögliches Studium bedacht hatte. Die Studienrichtung
"Wirtschaftsrecht" wurde in der Johannes-Kepler-Universität Linz erstmals
im Herbst 2006 eingerichtet. § 2 Abs. 1
lit. b FLAG erscheint darüber hinaus beispielsweise im Hinblick
auf die Studienverlängerungstatbestände nicht verfassungskonform im
Sinne der Art. 7 und 18 B-VG.
Zusammenfassend ersuche ich daher, meiner Berufung
stattzugeben.
Aus verfahrensökonomischen Erwägungen würde
ich mich durch die Gewährung der Familienbeihilfe für 8 Monate
des Kalenderjahres 2006 (2/06 - 10/06) im Ergebnis zufrieden und in
Ansehung der Befassung des VfGH - wie das jüngste Beispiel (G 54/06
ua. und G 23/07 ua.) zur Erbschafts- und Schenkungssteuer zeigt, weiß
heute niemand, was dabei herauskommen kann - als klaglos gestellt erachten. Ich
glaube, dass der Unabhängige Finanzsenat auch berechtigt ist, in
teleologischer und verfassungskonformer Auslegung der vorhin angeführten
Bestimmungen mir die Familienbeihilfe für diese 8 Monate zu
gewähren, womit die Angelegenheit aus meiner Sicht als endgültig
bereinigt angesehen würde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz
sind anzuwenden. Dass die Ableistung des Präsenzdienstes für
den Gesetzgeber des Familienlastenausgleichsgesetzes eine Unterbrechung der
Ausbildung des Kindes darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf
Familienbeihilfe beseitigt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinem
Erkenntnis vom 9. Juni 1978, Z. 941/77, sondern auch in seinem
Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Z. 96/13/0060, unter Hinweis auf
die maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausgesprochen. Der Wortlaut
der maßgebenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes gebietet
zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des
Präsenzdienstes. Der mit den Regelungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck, der sich schon aus dem Namen
dieses Gesetzes ergibt und auch aus den Bestimmungen des § 2
Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes
hervorleuchtet, liegt in einem Beitrag zum Ausgleich der mit der Versorgung,
Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die
öffentliche Hand. Dass der Beitrag zum Ausgleich dieser Lasten während
jener Zeit nicht zustehen soll, während der die Versorgung von Kindern im
Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes durch die
öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ist ein auch unter dem
Gesichtspunkt des dargestellten Gesetzeszweckes stimmiges Auslegungsergebnis
der, wie im vorgenannten Erkenntnis vom 22. Oktober 1997,
Z. 96/13/0060, dargelegt, eine andere Deutung ohnehin nicht zulassenden
Wortinterpretation der maßgebenden Bestimmungen (vgl. VwGH v. 22.4.1998,
Z. 98/13/0067).
Der Berufungswerber war in der Zeit von 19.9.2003 bzw.
24.9.2003 als ordentlicher Studierender der Studienrichtungen "Diplomstudium
Wirtschaftswissenschaften; Diplomstudium Rechtswissenschaften" an der Johannes
Kepler Universität Linz gemeldet. Die für den ersten
Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit (vier Semester incl. einem
Toleranzsemester) endete mit 30.9.2005. Ein Abschluss dieses Studienabschnittes
wurde jedoch nicht nachgewiesen, weshalb das Finanzamt die Gewährung der
Familienbeihilfe einstellte.
Aus der Bescheinigung der Republik Österreich,
Zivildienstserviceagentur, vom 31.10.2006 geht hervor, dass der Berufungswerber
vom 1.2.2006 bis 14.10.2006 den Zivildienst geleistet hat. Wie oben
ausgeführt, liegen in dieser Zeit die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b (ab zweiten
Satz) FLAG 1967 ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305 (StudFG), genannte
Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt wird (gesetzliche Studiendauer).
Bei Studieneinrichtungen mit mehreren Studienabschnitten
ist in bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächer des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigung der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b (ab zweiten
Satz) FLAG 1967, BGBl.I Nr.1967/376 vom 24.10.1967 idgF, gelten bei einem
Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG),
BGBl. I Nr. 305, idgF, angeführten Regelungen auch für die
Gewährung der Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher
nur dann vor, wenn nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger
Studienerfolg vorliegt.
§ 17 Abs. 1 StudFG
lautet:
Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des
Abs. 1 gelten:
Studienwechsel
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
Studienwechsel die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
Grundsätzlich ist ein
Studienwechsel nach zwei Semestern in der Zulassungsfrist für ein folgendes
Semester möglich. Wechselt ein Studierender das Studium zweimal, und zwar
jeweils spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters, kann das
zu einer Verlängerung des Bezuges von Familienbeihilfe führen.
Zu keiner Verlängerung der
Familienbeihilfe führt hingegen ein Wechsel der Studienrichtung in der
Zulassungsfrist zum vierten Semester.
Der Berufungswerber war in der Zeit von 19.9.2003 bzw.
24.9.2003 bis 30.4.2006 als ordentlicher Studierender der Studienrichtungen
"Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften; Diplomstudium Rechtswissenschaften" an
der Johannes Kepler Universität Linz gemeldet. Seit dem 1.9.2006
liegt eine Meldung des Berufungswerbers als ordentlicher Studierender des
kombinationspflichtigen Studiums "Bachelorstudium; Wirtschaftsrecht" vor.
Dies stellt eindeutig einen Studienwechsel nach
§ 17 Abs. 1 StudFG dar, weshalb auf Grund der gesetzlichen
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b (ab zweiten Satz) FLAG
1967 ab dem Wintersemester 2006/07 kein Anspruch auf Familienbeihilfe -
jedenfalls bis zum Ende des Berufungszeitraumes (Februar 2007) - vorlag.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 2.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0902-L/07
- Stammnummer
- 39580
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF