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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100342/2025

Fernschul-Kurse, wöchentlicher Zeitaufwand 17 Stunden: quantitatives Element für "Berufsausbildung" iSd FLAG nicht erfüllt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100342/2025vom 24.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2025, Ordnungsbegriff Nr1 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai bis Juni 2025 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hat ua. für die Tochter A, geb. 04/2007, laufend die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen. 2. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 1.7.2025, Ordnungsbegriff Nr1, von der Bf zu Unrecht für die Tochter A bezogene Beträge an FB und KG sowie die für die Tochter B bezogenen FB-Erhöhungsbeträge (= Geschwisterstaffel gem. § 8 Abs. 3 FLAG 1967) für den Zeitraum Mai bis Juni 2025, gesamt € 519,80, zurückgefordert ("Rückforderungsbescheid-Anrechnung"). Begründend wird unter Verweis auf §§ 2 Abs. 1 lit b und 26 FLAG 1967 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG bei der Tochter nicht zutreffen würden. 3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Tochter habe ab Herbst 2024 die Soziale Schule in OrtX besucht. Krankheitshalber habe sie dann die Schule nach den Osterferien verlassen müssen. Sie sei bis Ende Juni 2025 krankgeschrieben gewesen, habe jedoch bereits im Mai 2025 mit einem Fernstudium begonnen. 4. In Beantwortung eines Auskunftsersuchens hat die Bf im Schreiben vom 6.8.2025 ausgeführt, die volljährige Tochter habe die Schule (XXX) wegen ihrer gesundheitlichen Situation abgebrochen und habe sich nun für ein Studium von zu Hause entschieden. Sie befinde sich weiterhin in Ausbildung, weshalb um Weitergewährung der Familienbeihilfe gebeten werde. Zum Nachweis wurden folgende Unterlagen übermittelt: - eine ärztliche Bestätigung (ohne Diagnose) betr. die Krankmeldung der Tochter von 25.4.2025 bis 30.6.2025 - zwei Anmeldebestätigungen/Rechnungen der YY-Fernschule in Ort2 für die Lehrgänge "Grundwissen Psychologie", Dauer 16 Monate von 26.5.2025 bis 25.9.2026, und "Geprüfte Kosmetikerin", Dauer 15 Monate von 4.6.2025 bis 3.9.2026. 5. Laut im Akt erliegenden Auszügen aus der Homepage der YY-Fernschule beträgt der wöchentliche Zeitaufwand beim Lehrgang "Grundwissen Psychologie" etwa 6 Stunden und beim Lehrgang "Geprüfte Kosmetikerin" etwa 11 Stunden. Es wird ua. "Modernes Lernen mit Apps und KI", "flexibel neben dem Beruf" angeboten; der Abschluss erfolgt mit YY-Abschlusszeugnis bzw. Abschlusszertifikat. 6. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14.8.2025 hat das Finanzamt dahin begründet, dass der Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe im Schuljahr 2024/25 im April 2025 abgebrochen worden sei. Die anschließend an der Fernschule absolvierten Lehrgänge würden die nach der UFS/BFG-Rechtsprechung geforderten quantitativen Kriterien der Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht erfüllen, da diese das Mindestausmaß an 30 Wochenstunden nicht erreichten (Begründung im Einzelnen: siehe die BVE vom 14.8.2025). 7. Im Vorlageantrag vom 15.8.2025 wurde eingewendet, der Tochter sei ein höheres Stundenausmaß aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung nicht möglich. Sie bemühe sich dennoch um eine Ausbildung. Es werde um nochmalige Begutachtung bzw. FB-Weiterge-währung, rückwirkend ab April 2025, gebeten. 8. Zur Anfrage des Finanzamtes, ob die Bf die erhöhte FB beantragen wolle, teilte die Bf im Schreiben vom 11.9.2025 mit, es gehe nicht um ein Ansuchen eines FB-Erhöhungsbetrages sondern um die Weitergewährung der Familienbeihilfe. Im Übrigen wurde das bisherige Beschwerdevorbringen wiederholt. II. Sachverhalt: Die Tochter der Bf, A geb. 04/2007, hat im April 2025 die Volljährigkeit (18. Lj.) erreicht. Sie hat im Schuljahr 2024/25, dh. ab Herbst 2024 die Schule für Sozialbetreuungsberufe in OrtX besucht, die sie im April 2025 krankheitsbedingt abgebrochen hat (siehe Krank-meldung ab 25.4.2025; eigene Angaben). Ab 26.5.2025 absolvierte die Tochter an der YY-Fernschule den 16-monatigen Lehrgang "Grundwissen Psychologie", Zeitaufwand pro Woche rund 6 Stunden, sowie ab 4.6.2025 den 15-monatigen Lehrgang "Geprüfte Kosmetikerin", Zeitaufwand pro Woche rund 11 Stunden (siehe Anmeldebestätigungen und Homepage der YY-Fernschule). III. Beweiswürdigung: Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargelegten Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den eigenen Angaben der Bf, und ist diesbezüglich unbestritten. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ….. lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ..… Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die die FB gewährt wird. Zufolge Abs. 3 Z 3 dieser Bestimmung erhöht sich die FB monatlich für jedes weitere Kind um bestimmte Beträge (= Erhöhungsbetrag bzw. Geschwisterstaffel ab dem zweiten Kind). Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. B) Rechtsprechung: a) Berufsausbildung: Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beurteilt werden. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an, sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.3.2011, 2009/13/0127). Nach den vom VwGH zu diesem Begriff in stRSpr entwickelten Kriterien (zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.) weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. In diesem Zusammenhalt liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von mindestens 30 Wochenstunden anfällt (vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.v.a.). Das BFG nimmt zB bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG zu sprechen (vgl. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.). Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges - wie zB Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen - sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf FB nicht schädlich. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088 mwN). (siehe zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 35 f., 39-40 zu § 2 mit weiteren Judikaturverweisen). b) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen: In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen und verbraucht wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). V. Erwägungen: Die Ausbildung an der Sozialschule wurde von der Tochter der Bf krankheitsbedingt im April 2025 endgültig abgebrochen, weshalb etwa von einer bloßen, zeitlich begrenzten "Unterbrechung" nicht gesprochen werden könnte. Ab dem Folgemonat wurde mit einem Lehrgang an der YY-Fernschule begonnen. Zwecks Anerkennung der von der Tochter der Bf ab Mai/Juni 2025 absolvierten Lehrgänge an der YY-Fernschule als "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, die den Anspruch auf Familienbeihilfe verschaffen würde, ist - neben einem qualitativen Kriterium - nach oben dargestellter Rechtsprechung in quantitativer Hinsicht ein wöchentlicher Zeitaufwand von insgesamt zumindest 30 Wochenstunden (Schule/Kurs ca. 20 - 25 Stunden + Hausaufgaben) erforderlich (zB BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018). Gegenständlich umfasst der wöchentliche Zeitaufwand für die beiden YY-Lehrgänge gesamt nur rund 17 Stunden, sodass die nach oben dargestellter Rechtsprechung geforderten zumindest 20 - 25 Wochenstunden für den Besuch der schulischen Kurse - unabhängig von einem daneben allfällig zeitlichen Lernaufwand für Vor-/Nachbereitung oder eine etwaige Prüfung -nicht erreicht wurden (vgl. BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018 u.a.). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Absolvierung der YY-Lehrgänge nicht die volle bzw. weitaus überwiegende Zeit der Tochter der Bf in Anspruch nimmt/genommen hat. Aus diesem Grund liegt ab Mai 2025 keine "Berufsausbildung" iSd FLAG mehr vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG erfüllt sind, ergibt sich anhand der tatsächlichen Umstände in Anwendung der obgenannten, einhelligen und langjährigen Judikatur des VwGH wie auch des BFG. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Feldkirch, am 24. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100342/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100342.2025
Stammnummer
152793
Gültig
24.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF