Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0507-L/08
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Abbruch der Schulausbildung wegen Krankheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-L/08vom 06.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26. November 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, E, geboren am xx,
besuchte im Schuljahr 2006/07 zunächst noch bis 9.10.2006 die achte Klasse
des Realgymnasiums in x. Ab 10.10.2006 wurde sie wegen Angststörung mit
vegetativer Symptomatik krank gemeldet und nahm den Schulbesuch nicht wieder
auf. Ab September 2007 war sie beim Arbeitsmarktservice arbeitssuchend gemeldet.
Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid vom 26.11.2007 die für den
Zeitraum Jänner 2007 bis August 2007 gewährte Familienbeihilfe sowie
die Kinderabsetzbeträge zurück, da die Tochter in dieser Zeit nicht
mehr in Berufsausbildung stand.
Dagegen wurde Berufung eingebracht. Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt erklärte der Berufungswerber
zunächst, dass die Tochter wegen der Angststörung ausgesetzt
hätte und nach den Weihnachtsferien wieder einsteigen wollte. Erst im Juni
2007 entschloss sie sich, das Gymnasium nicht mehr zu besuchen. Im
Berufungsschreiben wurde sinngemäß ausgeführt, dass die Tochter
Schülerin des Realgymnasiums gewesen sie und auf Grund ihrer Erkrankung die
Abschlussprüfung nicht erfolgreich ablegen konnte. Die Erkrankung
hätte zur Folge gehabt, dass sie trotz fortwährender Behandlung,
sowohl ambulant als auch im Krankenhaus, nicht in der Lage war, den
Schulunterricht zu besuchen und die Abschlussprüfung abzulegen. Nun sei sie
im Rahmen einer Maßnahme des AMS in einer Stiftung zur Integration in
einen Lehrberuf. Es werde ersucht, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen.
Familienbeihilfe werde gewährt, wenn eine Berufsausbildung absolviert
werde. Diese sei bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungegesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, dann gegeben,
"wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten". Diese Situation sei im
gegenständlichen Fall gegeben, da die Tochter innerhalb der normalen
Schulausbildungszeit die Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschritten hätte.
Gleichzeitig wurden Bestätigungen über die Schul-
und Arbeitsunfähigkeit sowie über verschiedene ärztliche
Behandlungen und Krankenhausaufenthalte vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Nach dieser gesetzlichen
Regelung ist wesentlichste Voraussetzung für die Vermittlung des Anspruches
auf Familienbeihilfe, dass sich das volljährige Kind in Berufsausbildung
befindet. Ist dies der Fall und liegen auch die übrigen Voraussetzungen
vor, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. bzw.
27. Lebensjahres.
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die Tochter des Berufungswerbers im Rückforderungszeitraum
im Sinn des oben zitierten § 2 Abs. 1 lit.b FLAG "für einen
Beruf ausgebildet" wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sind zwar Unterbrechungen eines tatsächliche Berufsausbildungsvorganges
(etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit
unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht)
für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch
auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die
ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, krankheitshalber oder aus
welchen Gründen auch immer nicht mehr wieder aufgenommen, kann ab
Beendigung der Tätigkeit nicht mehr von einer Berufsausbildung im Sinn der
Gesetzesstelle gesprochen werden (vgl. VwGH 14.12.1995, 93/15/0133).
Eben diese Situation liegt
jedoch im gegenständlichen Fall vor. Die Tochter des Berufungswerbers hat
ab 10. Oktober 2006 die Schule nicht mehr besucht und im
Rückforderungszeitraum kein Berufsausbildung absolviert, da sie sich
krankheitshalber hiezu nicht in der Lage befand. Hätte es sich hiebei
lediglich um eine Unterbrechung der Berufsausbildung gehandelt, wäre dies
für den Beihilfenanspruch nicht schädlich. Die Tochter hat jedoch ihre
Ausbildung im Realgymnasium nicht wieder aufgenommen, sodass es dadurch zum
endgültigen Abbruch dieser Ausbildung gekommen ist. Unerheblich ist hiebei,
ob und wie lange die Tochter in der Zeit ihrer Erkrankung noch den Wunsch hatte,
die Ausbildung wieder aufzunehmen oder allenfalls an einer anderen Schule
fortzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis
ebenfalls festgestellt hat, kann das bloße Aufrechterhalten eines
Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen
Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden.
Bei dieser Sachlage kommt auch
die vom Berufungswerber zitierte gesetzliche Regelung, wonach eine
Berufsausbildung anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird, nicht zum Tragen, da dies
erfordert, dass grundsätzlich eine Berufsausbildung absolviert wird. In
Ermangelung einer Berufsausbildung bestand im Rückforderungszeitraum daher
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Fehlt ein derartiger Anspruch,
sind die in diesem Zeitraum zu Unrecht ausbezahlten Beträge an
Familienbeihilfe gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
zurückzuzahlen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die
Kinderabsetzbeträge, die gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 3 lit.a EStG 1988 vom Anspruch auf Familienbeihilfe abhängig sind
und daher ebenfalls zurückzufordern waren.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 6.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-L/08
- Stammnummer
- 40243
- Gültig
- 06.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF