Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0067-F/05
Wird die Berufsausbildung krankheitshalber unterbrochen, kann Familienbeihilfe während dieser Zeit nur gewährt werden, wenn die Berufsausbildung wieder aufgenommen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-F/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Berufsausbildung krankheitshalber unterbrochen, kann die Familienbeihilfe nur weitergewährt werden, wenn die Berufsausbildung nach begrenzter Zeit wieder aufgenommen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
25. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
4. Oktober 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Dezember 2003
bis 29. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 wurden vom Berufungswerber
(Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für das Kind N für die Zeit vom 1. Dezember
2003 bis 31. März 2004 in Höhe von € 916,40 vom Finanzamt
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienbeihilfenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, da sich die Tochter im genannten Zeitraum nicht in
Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 befunden habe.
Ab 7. April 2004 sei sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt
worden und habe daher Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 wurde gegen obgenannten
Bescheid berufen und ausgeführt, dass die Tochter des Bw bis 6. November
2003 das BB besucht habe. Sie sei in weiterer Folge bis 31. März 2004
krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen (siehe
beigelegtes nervenfachärztliches Zeugnis von Dr. G vom 21. Oktober 2004).
Eine solche vorübergehende krankheitsbedingte Schulunfähigkeit
beseitige den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages nicht. Die Tochter habe ungeachtet ihrer Krankheit dennoch
in Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gestanden. Erst nach
definitivem Abbruch einer Schulausbildung wäre die Annahme gerechtfertigt,
dass eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nicht mehr gegeben
ist. Eine solche endgültige Beendigung des Schulbesuches sei im relevanten
Zeitraum (6. November 2003 bis 31. März 2004) aber nicht vorgelegen.
Für die Entziehung der Familienbeihilfe für die Zeit der
krankheitsbedingten Abwesenheit vom Schulunterricht fehle es an einer
gesetzlichen Grundlage. Eine solche würde auf eine Bestrafung des
Schülers bzw seiner unterhaltspflichtigen Eltern im Krankheitsfalle
hinauslaufen und sei daher auch nicht vorstellbar. Aus den dargelegten
Gründen hätte das Finanzamt daher von der Rückforderung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2003 bis 31. März 2004 absehen müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und folgendes ausgeführt:
Werde die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet
wird, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen
Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab Beendigung nicht mehr
von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG
1967 gesprochen werden (VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 93/15/0133). Die Tochter
habe bis 6. November 2003 das BB besucht. Vom 6. November 2003 bis 7. April 2004
habe sie aus gesundheitlichen Gründen die Schule nicht mehr besuchen
können. Seit 19. Juli 2004 beziehe sie Arbeitslosengeld vom
Arbeitsmarktservice B. Die Tochter habe somit die Berufsausbildung am 6.
November 2003 abgebrochen und nach der Krankheit nicht mehr fortgesetzt.
Mit Eingabe vom 27. Jänner 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt und wiederholt ausgeführt, dass von einem endgültigen
Abbruch der Schulausbildung erst zum 7. April 2004 - als sich die Tochter des Bw
beim AMS als arbeitssuchend meldete - ausgegangen werden könne (siehe
vorgelegte Bestätigung des AMS vom 5. Juli 2004). Vor diesem kurzfristigen
Entschluss am 7. April 2004, die Schulausbildung nicht mehr fortzusetzen,
könne sohin von einer endgültigen Beendigung der Berufsausbildung
nicht gesprochen werden. Für den relevanten Zeitraum sei daher von einer
aufrechten Berufsausbildung auszugehen und sohin die Familienbeihilfe zu
gewähren. Als Beweis wurden die Einvernahmen des Bw und seiner Tochter
angeboten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall liegt
unbestrittenermaßen folgender Sachverhalt vor:
Die
Tochter des Bw hat laut Bestätigung des Bu B im Schuljahr 2003/04 die
a-Klasse der Schulform Y bis 6. November 2003 besucht.
In
einer eidesstattlicher Erklärung der Tochter des Bw vom 15. Juli 2004 hat
diese angegeben, dass sie vom 6. November 2003 bis 7. April 2004 aus massiven
Kranheitsgründen zu Hause gewesen sei und in dieser Zeit die Schule nicht
mehr besuchen habe können. Sie stehe ab der 6. Klasse bis zum heutigen
Zeitpunkt unter therapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Die Direktion
des Bu B habe ihr die Zusage erteilt, bei Gesundung jederzeit die Schule wieder
besuchen zu können. Ihr körperlicher Zustand habe sich jedoch nicht
verbessert. Aufgrund dieses nicht besser werdenden Umstandes und der Klarheit
ihrerseits das Y nicht mehr weiter besuchen zu wollen, habe sie sich am 7. April
2004 als arbeitssuchend beim AMS gemeldet.
Laut
Bestätigung vom 27. August 2004 wurde vom Arzt der Tochter des Bw
angegeben, dass diese aus gesundheitlichen Gründen den Schulbesuch
abgebrochen habe. Sie sei weiterhin nicht in der Lage, irgendeiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab 7. April 2004 sei sie dann arbeitslos
gemeldet gewesen.
Das
AMS bestätigte mit Schreiben vom 5. Juli 2004, dass die Tochter des Bw seit
7. April 2004 als arbeitssuchend/arbeitslos vorgemerkt sei.
Es
wurde eine weitere ärztliche Bestätigung vom 21. Oktober 2004
vorgelegt, wo der Arzt bestätigt, dass die Tochter des Bw vom 1. Dezember
2003 bis 31. März 2004 krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, die
Schule zu besuchen oder einer geregelten Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Gemäß
§ 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch
für ein in Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sieht als wesentlichste
Voraussetzung für die Vermittlung des Anspruches auf Familienbeihilfe, dass
sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befindet. Ist dies der Fall
und sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht
Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des 26. bzw 27.
Lebensjahres.
Im gegenständlichen Fall besteht nunmehr Streit
darüber, ob die Tochter des Bw ihre Schulausbildung durch die
fachärztlich bestätigte Erkrankung lediglich unterbrochen, oder wie
das Finanzamt vermeint, in Wahrheit abgebrochen hat. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich Unterbrechungen der
Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der
Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die
Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab
Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer
Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung
fortzusetzen genügt jedoch auch nicht, wenn die tatsächliche
Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist (VwGH 14. Dezember 1995,
93/15/0133). In einem weiteren Erkenntnis (VwGH 20. Juni 2000, 98/15/0001) hat
der Gerichtshof ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende
Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen
bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich
sind. Hiezu gehören (siehe auch VwGH vom 16. November 1993, 90/14/0108)
beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit
unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen
krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung
würde der Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht mehr bestehen, weil in
einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Daraus folgt
für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch eine Erkrankung, dass
auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist,
wenn die Ausbildung nach dem
Unterbrechungszeitraum
wieder
aufgenommen
wird.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Bw die
Schulausbildung ab 7. November 2003 nicht mehr absolviert, da sie sich
krankheitshalber nicht mehr in der Lage befand, die Schule zu besuchen oder
einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der oben
angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes würde sich eine
Unterbrechung der Berufsausbildung grundsätzlich nicht schädlich auf
den Familienbeihilfenanspruch des Bw auswirken. Im Berufunsfall wurde die
Schulausbildung aber nicht mehr wiederaufgenommen, weshalb es zu keiner
Unterbrechung aufgrund der angegebenen Erkrankung kommen kann. Die Tochter des
Bw gibt in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 15. Juli 2004 selbst an,
dass ihr klar geworden sei, dass sie die Schule nicht mehr weiter besuchen
werden könne. Auch im Vorlageantrag vom 27. Jänner 2005 wurde
angegeben, dass es zum endgültigen Abbruch der Schulausbildung kam und sich
die Tochter des Bw daher als arbeitssuchend meldete. Wie die bereits zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt, sind zwar Unterbrechungen
eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa durch eine Erkrankung,
die die Berufsausbildung nur auf begrenzte
Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich
macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden
Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit,
durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde,
nicht mehr wiederaufgenommen, sondern
krankheitshalber - wie es auf den hier vorliegenden Fall zutrifft -
endgültig beendet, so kann ab der Beendigung - somit ab 7. November 2003 -
nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden
Gesetzesstelle gesprochen werden. Da die Tochter des Bw nach eigenen Angaben -
wie bereits vorstehend ausgeführt - die Schulausbildung nicht mehr
fortsetzen konnte und sich ab April 2004 als arbeitssuchend gemeldet hatte,
besteht ab dem Folgemonat der tatsächlichen Beendigung der Schulausbildung
(die Schule wurde bis 6. November 2003 besucht) - somit ab 1. Dezember 2003 -
kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Bestand somit ab 1. Dezember 2003 kein
Familienbeihilfenanspruch, sind die seit diesem Zeitpunkt ausbezahlten
Beträge an Familienbeihilfe nach § 26 Abs 1 FLAG 1967
zurückzufordern. Auch die für diesen Zeitraum gewährten
Kinderabsetzbeträge, welche nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 nur
zustehen, wenn Familienbeihilfe bezogen wird, teilen das Schicksal der
Familienbeihilfe.
Es erübrigt sich auch, dem Beweisanbot des rechtlichen
Vertreters des Bw zu folgen, da weder das Beweisthema konkretisiert noch
bekanntgegeben wurde, was eine Aussage der genannten Personen erweisen
hätte können.
Unter den gegebenen Umständen war der Berufung daher
kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-F/05
- Stammnummer
- 16343
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF