…den Berufungsfall, so wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen - so eingehend offenzulegen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem…
…eines Fehlers, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, zu werten ist (vgl. VwGH vom 22. November 1996, 95/17/0112). Im Allgemeinen wird bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung kein grobes Verschulden vorliegen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 217 Tz 47, bzw. Ritz, SWK 2001, S…
…dass eine termingerechte Abgabenentrichtung mangels liquider Mittel unzumutbar gewesen sei, wäre es an ihm gelegen gewesen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so eingehend darzulegen, dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Da der Bw…
…der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2. Es ginge um die Rechtzeitigkeit der…
…BAO daher ausgeschlossen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Im gegebenen Zusammenhang hat aber nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99…
…der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2. Es ginge um die Rechtzeitigkeit der…
…der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003, 2000/15/0155 ua). Sein Zweck liege darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen, VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98; Ritz, BAO5 § 217 Tz 2. Es ginge um die Rechtzeitigkeit der…
…gleichkäme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Eine (mögliche) Vermögensverschleuderung in Folge der Entrichtung der Abgaben sowie die Unmöglichkeit einer Ratenzahlung der aushaftenden Abgabenschuld hat die Bw. in…
…2012 besteht, da der BF aufgrund seiner Einkünfte in der Lage war und ist diese Abgabenschuld im Wege von Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu entrichten. Dieser Umstand bzw. dessen Beurteilung stellen eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Die vom BF behauptete Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung, die…
…Abgabenentrichtung unmöglich (zB bei Zahlungsunfähigkeit, Kamhuber/ Mühlberger/ Pilz/ Rathgeber, Abgabenordnung, 50) oder unzumutbar (zB bei Verschleuderung von Vermögen) wäre (Ritz, BAO5, § 217 Tz 47; RAE Tz 974 idF BMF-010103/0036-IV/2005), zu prüfen. Es liegt am Abgabepflichtigen, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung…
…dass den Bf an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, weshalb unter diesen Aspekten das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, sein Begehren auf Nichtfestsetzung des ersten Säumniszuschlages – insbesondere wegen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung – zu stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese…
…lag und der Bf. bis einschließlich Mai 2014 gewerblich tätig war. Der Bf. hat auch nicht behauptet, dass er bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2013 gänzlich illiquid war. Nach Auffassung des BFG kann somit auch nicht von einer gänzlichen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung zum…
…wegen Unmöglichkeit der Abgabenentrichtung – zu stützen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zur Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der…
…Grund)Entlohnung (VwGH 28.9.04, 2000/14/0094 mwN) erfolgt; einer vorgegebenen Arbeitszeit, der Anspruch auf Zulagen, Entgeltfortzahlung bei entschuldigter Abwesenheit (zB Krankheit, Urlaub); Anspruch auf Entgelt auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung; Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln (zB Berufskleidung, EDV-Ausstattung); Ersatz von Spesen (zB…
…Mitverschulden der Abgabenbehörde an der verspäteten Abgabenentrichtung aufzuzeigen. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass telefonische Auskunftserteilungen durch die offenkundige Gefahr des Auftretens von Missverständnissen sowie durch einen Mangel an Nachweisbarkeit gekennzeichnet sind (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0159). Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der sich…
…Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe…
…die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zum Zeitpunkt der Fälligkeit, und dass gegebenenfalls auch keine Vorsorge für die Entrichtung erkennbar anfallender Abgabenschuldigkeiten getroffen werden konnte, deutlich offen zu legen (vgl. Ritz, BAO4, § 217, Rz. 47). Die Abgaben gelten zwar am Tag der nachweislichen Antragstellung als…
…die Lohnverrechnung als schwierig bzw. fachlich herausfordernd gelte, jedoch weder Fachliteratur noch Höchstgerichte von einer Unmöglichkeit der richtigen Berechnung und Unmöglichkeit der Meldung von korrekten Lohnsteuerbeträge sprechen würden. Die mutmaßliche "Minder"-Lohnsteuer in Höhe von 12.736,48 € wäre, wenn sie tatsächlich entrichtet worden…
…die Unmöglichkeit der termingerechten Abgabenentrichtung wider die tatsächlichen Gegebenheiten mit bloß saisonalen Schwankungen begründet hat (Ritz, BAO², § 9 Tz. 14 mit Hinweis auf VwGH 24.10.1990, 90/13/0087). Ist wie im Berufungsfall erwiesen, dass bei der Gesellschaft im haftungsgegenständlichen Zeitraum noch liquide Mittel…
…dass das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis aus dem Grunde der Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung zumindest glaubhaft erschienen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf die angespannte Liquiditätssituation sowie kurzfristige Liquiditätsengpässe hatte der Bw der Konkretisierungsobliegenheit weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht…