Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100763/2020
Vorliegen eines Dienstverhältnisses bei als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100763/2020vom 17.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienst- oder Werkvertrags-verhältnis ist daher das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschafts-leben üblichen Gestaltungsweise und der Verkehrsauffassung Gewicht beizumessen sind (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob inhaltlich die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen.
3.1.3.1 Vorliegen eines Werkvertrages
Ein Werkvertrag iSd § 1151 ABGB dient grundsätzlich zur Vereinbarung einer Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges etwa der Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit, im Regelfall bis zu einem bestimmten Termin. Die zu erbringende Leistung wird im Werkvertrag selbst konkretisiert und individualisiert. Ein Werkvertrag stellt ein Zielschuldverhältnis dar, dem keine auf Dauer angelegte Leistungserbringung zu Grunde liegt. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Unter dem Begriff eines Werkes iSd § 1165 ABGB werden nicht allein die Herstellung körperlicher Sachen, sondern vielmehr auch ideelle und unkörperliche, also geistige Werke, verstanden (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169; 29.2.2012, 2008/13/0087).
Ein Werkvertrag stellt somit auf das Ergebnis der Arbeitsleistung ab. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Werkvertrag vor, wenn bei Vorliegen einer Unbestimmtheit der zu erbringenden (vertraglich vereinbarten) Leistungen, diese erst bei der Durchführung des Vertrages im Einzelfall konkretisiert bzw. individualisiert werden (VwGH vom 22. Jänner 2003, Zl. 99/08/0055). Ein Werkvertrag liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich bei dem "Werk" um eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel zu einem bestimmten Termin) zu erbringen (VwGH vom 15. Mai 2009, Zl. 2009/09/0094, mwN).
Betreffend den gegenständlichen Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass keinerlei schriftliche Werkverträge mit den als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräften geschlossen wurden. Aus den Aussagen der einvernommenen Reinigungskräfte ergibt sich, dass diese lediglich tätig wurden, wenn die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sie angerufen hat, wobei sie ihnen auch Arbeitszeit und Arbeitsort vorgegeben hat. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den niederschriftlichen Aussagen dieser Reinigungskräfte ließen sich Angaben entnehmen, die auf ein zu erbringendes einheitliches Werk bis zu einem konkreten Termin schließen lassen.
Auch aus den vorliegenden Rechnungen der als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte lässt sich keinesfalls auf die Erbringung eines genau umrissenen Werkes zu einem bestimmten Termin schließen, sondern wurde lediglich die Erbringung von Reinigungstätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ausgewiesen.
Weiters handelt es sich bei den erbrachten Leistungen um manuelle und einfache Hilfsarbeiten umfassende Tätigkeiten, die nicht zu der konkreten Herstellung eines Werkes führen. Die Tätigkeiten erforderten keinerlei Planung durch die jeweiligen Reinigungskräfte und folgten der Vorgaben der Beschwerdeführerin.
Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt stellen diese Hilfsarbeiten bzw einfachen manipulativen Tätigkeiten Dienstleistungen und kein selbständiges Werk dar. Sie können daher nicht den Inhalt und die Grundlage eines Werkvertrages bilden (VwGH 27.10.1999, 98/09/0033; 21.3.1995, 94/09/0163; 31.7.2012, 2008/13/0071). Betreffend Reinigungsleistungen hat auch das BFG in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2019, RV/7101552/2015 ausgeführt, dass bei einfachen Arbeitsleistungen (hier Reinigungs-leistungen), die aufgrund der Natur der zu verrichtenden Arbeit vorbestimmt sind, dem einzelnen Auftragnehmer bei der Arbeitsleistung keinerlei Gestaltungsspielraum verbleibt. Er schuldet in solchen Fällen daher kein Werk sondern seine Arbeitskraft.
Von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung detailliert ausgeführt, dass die als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte einfache Tätigkeiten ausübten und dabei ihre Vorgaben (etwa Reinigung nur mit Wasser, kein Putzmittel) erfüllten, während verantwortungsvolle Tätigkeiten (etwa die maschinelle Bodenreinigung) von den eigenen Dienstnehmern ausgeführt wurden.
Zusammenfassend haben die als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte im vorliegenden Fall kein bestimmtes Werk ausgeführt oder mussten einen bestimmten Arbeitserfolg bringen, sondern stellten ihre Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Da von diesen monatliche Honorarnoten für Reinigungstätigkeiten gelegt wurden, handelt es sich des Weiteren auch nicht um ein Ziel-, sondern um ein Dauerschuldverhältnis. Es liegt somit kein Werkvertrag vor.
3.1.3.2 Weisungsgebundenheit
Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers (VwGH 20.1.16, 2012/13/0059; 29.7.10, 2007/15/0223).
Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus (VwGH 20.01.2016, 2012/13/0059). Es ist dabei stets die persönliche Weisungsgebundenheit (im Unterschied zur sachlichen Weisungs-gebundenheit, die sich iRv Werkverträgen auf das zu erbringende Werk bzw den Arbeitserfolg bezieht) zu verstehen.
Der Arbeitnehmer muss verpflichtet sein, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.
Eine beschäftigte Person wird aber nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich auf Grund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der Arbeiten erübrigen, die Person somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, das heißt seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt. Unter diesen Umständen kann ein Dienstverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift; er muss lediglich potenziell die Möglichkeit haben, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung lässt etwa das Fehlen fester Arbeitszeiten nicht ohne weiteres auf das Fehlen persönlicher Weisungsgebundenheit schließen (VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125 ).
Das Verrichten von Arbeiten für eine Vielzahl von Arbeitgebern spricht gegen ein Dienst-verhältnis. Ein Dienstverhältnis bringt eine enge Bindung an den Willen des Arbeitgebers mit sich; dies führt bei einer Vielzahl von Arbeitgebern idR zu kaum überwindbaren Schwierig-keiten (vgl VwGH 17.5.1965, 2375/63, 1965, 141)
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegen keine schriftlichen Vereinbarungen über die Tätigkeit der einzelnen als Werkvertragsnehmer eingestuften Reinigungskräfte mit der Beschwerdeführerin vor, anhand derer das Vorliegen der einzelnen Kriterien überprüft werden könnte.
Betreffend den gegenständlichen Sachverhalt ist auszuführen, dass sich schon aufgrund der auszuführenden Tätigkeit genaue Arbeitsanweisungen ergaben und daher zusätzliche Weisungen nicht von Nöten waren. Die von der Beschwerdeführerin den Reinigungskräften vorgegebene Tätigkeit umreißt genau welche Arbeitsleistung (nämlich einfache Reinigungsleistungen wie Staubwischen, Aufwaschen, usw.) und wie diese (nur mit Wasser, bestimmte Reinigungsmittel) zu erbringen ist. Die Vorgaben hinsichtlich der Art und des Ortes der zu erbringenden Reinigungsleistungen wurden durch die Beschwerdeführerin genau vorgegeben, sodass für die einzelne Reinigungskraft keinerlei Gestaltungsspielraum verblieb. Schon daraus ist ersichtlich, dass die Auftragnehmer kein Werk schuldeten, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Tatsächlich wurde auch das Kontrollrecht durch die Auftraggeber der Beschwerdeführerin ausgeübt.
Von den fünf niederschriftlich einvernommenen Reinigungskräften gab lediglich eine Person an, sie habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch für eine andere Firma gearbeitet. Auch die stichprobenweise Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht hat gezeigt, dass die meisten Reinigungskräfte, welche Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, Einkünfte in etwa der Höhe der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Honorare (nicht mehr als 10% Abweichung) oder darunter, erklärt haben. Auch dies spricht wie oben dargelegt für das Vorliegen von Dienstverhältnissen.
Zudem ist festzuhalten, dass sich bei einfachen manuellen Hilfs- und Reinigungsleistungen Weisungen über den Arbeitsablauf erübrigen, da sich die Reihenfolge und der nähere Inhalt des Arbeitsablaufes aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ableiten und durch die stille Autorität des Empfängers dessen Weisungs- und Kontrollrecht unterliegen (Erkenntnis des BFG vom 18. Februar 2019, RV/7101552/2015).
3.1.3.3 Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
Das Kriterium der organisatorischen Eingliederung wird nach der ständigen Rechtsprechung durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (VwGH 23.9.10, 2010/15/0121).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich ua in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers bzw dessen Auftraggebers (VwGH 20.01.2016, 2012/13/0059).
Zu berücksichtigen sind das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit und die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden. Eine faktische Bindung an die Arbeitszeit in einem Betrieb genügt (vgl. VwGH 23.9.1981, 2505/79). Die Planung und Vorbereitung der Tätigkeit übernimmt der Arbeitgeber oder dessen Auftraggeber.
Die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung - innerhalb vorgegebener zeitlicher Grenzen - spricht weder gegen das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigten noch gegen deren Eingliederung in den Betrieb (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191).
Die von der Beschwerdeführerin als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte waren betreffend die Arbeitszeit an die Vorgaben der Auftraggeber der Beschwerdeführerin gebunden. Die Arbeitsplanung erfolgte eindeutig erkennbar durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Dies äußert sich auch darin, dass sie - wie bereits oben ausgeführt -aufgrund der durchzuführenden Tätigkeit entschied, ob als Werkvertragsnehmer behandelte oder eigene angestellte Reinigungskräfte den jeweiligen Auftrag ausführen sollten.
Zudem gaben die einvernommenen Reinigungskräfte übereinstimmend an, nur gearbeitet zu haben, wenn die "Chefin" (gemeint die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) diese angerufen hat. Auch wenn zwei der Reinigungskräfte angaben, sie konnten zum Auftraggeber der Beschwerdeführerin gehen wann sie wollten, meistens ab dem Nachmittag, so spricht auch das nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Reinigungskräfte, da einerseits jedenfalls eine Bindung an die Öffnungszeiten der Auftraggeber der Beschwerdeführerin (Nachmittags) besteht und andererseits das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Gelegenheits-arbeitern anzutreffen ist, auch wenn keine fix vereinbarte Stundenanzahl abzuleisten war (VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200).
Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall von einer Eingliederung der betroffenen Reinigungskräfte in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies ergibt sich aus der durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitseinsatzplanung sowie auch die durch die vorliegenden Rechnungen belegte regelmäßige, monatliche Abrechnung der erbrachten Leistungen, welche auch keine Einzelwerke zu einem bestimmten Preis auswiesen, sondern nicht aufgegliederte Gesamtpreise für "Reinigungstätigkeiten" jeweils eines Monats.
3.1.3.4 Unternehmerrisiko
Ein Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Höhe seiner Einnahmen etwa durch besonderen Arbeitseinsatz, besondere Tüchtigkeit oder Geschicklichkeit beeinflussen kann, Aufträge auch ablehnen kann und die ihm entstehenden Ausgaben nicht durch den Auftraggeber ersetzt werden. Von Bedeutung ist auch die (uneingeschränkte) Haftung für die erbrachten Leistungen (VwGH 21.11.2013, 2012/15/0025).
Kein Unternehmerrisiko liegt vor, wenn eine Abrechnung nach Arbeitsstunden und nicht nach erbrachter Leistung im Sinne einer erfolgsunabhängigen (Grund)Entlohnung (VwGH 28.9.04, 2000/14/0094 mwN) erfolgt; einer vorgegebenen Arbeitszeit, der Anspruch auf Zulagen, Entgeltfortzahlung bei entschuldigter Abwesenheit (zB Krankheit, Urlaub); Anspruch auf Entgelt auch bei unverschuldeter Unmöglichkeit der Leistung; Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln (zB Berufskleidung, EDV-Ausstattung); Ersatz von Spesen (zB Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder). Weiters auch wenn keine laufenden finanziellen Aufwendungen getragen werden, auch wenn eine leistungsbezogene Entlohnung vorliegt (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/15/0014).
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095 und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, durch eigene Geschäftseinteilung, durch die Auswahl von Hilfskräften oder eine zweckdienliche Organisation seines Betriebes, den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen. Im Vordergrund steht dabei, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Das Unternehmerwagnis besteht somit im Wesentlichen darin, dass die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens abhängt.
Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Höhe der Einnahmen bei den einzelnen Reinigungskräften nicht vom Erfolg ihres Tätigwerdens abhing, da kein konkretes Werk geschuldet wurde und somit kein konkreter Erfolg erkennbar sein kann. Die Reinigungs-kräfte führten lediglich die von der Beschwerdeführerin zugeteilten Reinigungsleistungen aus. Auch ein Ablehnungsrecht betreffend einzelner Aufträge kann den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Aussagen der einvernommenen Reinigungskräfte, nicht entnommen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Tätigkeit der bei der Beschwerdeführerin angestellten Dienstnehmer sich nicht von jener der als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte unterscheidet.
Für das Bundesfinanzgericht ist weiters nicht erkennbar, nach welchen Kriterien bzw unter welchen Voraussetzungen die jeweiligen Reinigungskräfte ein erkennbares Risiko einer Einnahmenschwankung getroffen hätte oder ein erhöhter oder verminderter persönlicher Einsatz die Einnahmen positiv oder negativ hätte verändern können. Entsprechend spielen Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer und Geschicklichkeit bezüglich der Höhe der Einnahmen im vorliegenden Fall eine absolut untergeordnete Rolle, weshalb nicht von einer Übernahme des Unternehmerwagnisses gesprochen werden kann.
Gleichzeitig verfügten die Reinigungskräfte auch nicht über eigene Firmenstruktur oder boten Reinigungsleistungen im Internet an oder traten am Markt auf. Sie beschäftigten auch keine eigenen Dienstnehmer und verfügten über kein eigenes Büro oder Lager, wodurch auch ausgabenseitig kein Risiko bestand.
Die Reinigungskräfte stellten zwar, wie oben dargelegt, zum Teil eigene Betriebsmittel bereit, wohingegen andere von den Auftraggebern der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden, das Ausmaß der erforderlichen Betriebsmittel ist aber derart vernachlässigbar gering, dass auch dadurch ausgabenseitig keine Beeinflussungsmöglichkeit des Unternehmens-ergebnisses erkannt werden kann. Die für die Leistungserbringung wesentlichen Betriebsmittel waren in den zu reinigenden Objekten vorhanden, was auch für sich genommen schon gegen die Unternehmereigenschaft spricht. Es ist daher nicht vom Vorliegen eines Unternehmer-wagnisses bei den jeweiligen Reinigungskräften auszugehen, sondern vielmehr von der Ausübung der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
3.1.3.5 Vertretungsrecht
Nach § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, weshalb es einem Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt ist, sich vertreten zu lassen (ua VwGH 27.06.1989, 88/14/0112).
Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde eine Vertretungsmöglichkeit der einzelnen als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte weder vereinbart noch wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Vertretung faktisch vorgenommen.
Aufgrund der obigen Ausführungen liegen im beschwerdegegenständlichen Fall aufgrund der faktischen Umstände nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Dienstverhältnisse gemäß § 47 EStG vor, da die als Werkvertragsnehmer behandelten Reinigungskräfte in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingebunden waren, weisungsgebunden waren und kein nennenswertes Unternehmerrisiko zu tragen hatten.
3.1.4 Säumniszuschläge
Gemäß § 217 Abs 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Abs 2 leg cit legt fest, dass der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt.
§ 217 Abs 5 BAO sieht vor, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs 2 nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeiten zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Nach § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 217 Abs 10 BAO nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener Art" dar (zB VwGH 21.4.1983, 83/16/0016) und ist eine objektive Säumnisfolge sowie ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095 mwH). Er soll dazu dienen, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164; VfGH 3.3.2001, B 621/98), wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, ebenso wie die Dauer des Verzugs grundsätzlich unbeachtlich sind (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 24.3.2015, 2012/15/0206)
Wie dem eindeutigen Wortsinn der zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, sind Säumniszuschläge bei verspäteter Entrichtung der Abgabenschuld in der gesetzlichen Höhe zwingend festzusetzen. Der Behörde ist in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hätte die Lohnsteuer während der laufenden Lohnzahlung bereits entrichten müssen. Wie den bekämpften Bescheiden entnommen werden kann, ist bis zur Erlassung des Bescheides keine Entrichtung der Steuer erfolgt. Die Säumnis betrug damit mehr als fünf Tage. Der Tatbestand des § 217 Abs 1 und 2 BAO wurde damit verwirklicht und die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Säumnis, bei der keine Verpflichtung zur Verhängung eines Säumniszuschlages entstanden wäre, waren nicht erfüllt. Da zudem die bekämpften Säumniszuschläge auch den Betrag von EUR 50,- übersteigen, waren sie entsprechend zu verhängen.
Die angefochtenen Säumniszuschläge für Lohnsteuer 2016 sowie Dienstgeberbeitrag 2016 und 2017 waren somit zu Recht festzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die im beschwerdegegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage, unter welchen Voraus-setzungen ein Dienstverhältnis vorliegt, wurde im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Im Übrigen handelt sich bei der Beurteilung, ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, um eine Sachverhaltsfrage (VwGH 18.1.21, Ra 2018/13/0092, 18.5.22, Ra 2021/15/0058). In seinen rechtlichen Ausführungen folgt das Erkenntnis der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 17. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100763/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100763.2020
- Stammnummer
- 151940
- Gültig
- 17.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF