Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0170-G/08
Nachsicht von Dienstgeberbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-G/08vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Fidas Liezen
Steuerberatung GmbH, 8940 Liezen, Gesäusestraße 21-23, vom
17. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
3. Dezember 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (= Bw.) handelt es sich um
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter WB und HB
(jeweils 50 %) seit der Errichtung der Gesellschaft im Jahr 1980 auch als
handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren.
Die Bw. beantragte in der Eingabe
vom 6. März 2007 gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO, von
der Einhebung des aktuellen Abgabenrückstandes in der Höhe von
45.841,90 € abzusehen. Der Rückstand resultiere aus der
Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen (und Zuschlägen) zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Zeiträume 1994 bis
1998 bzw. 2000 bis 2004 sowie der diesbezüglichen Aussetzungszinsen in
Folge zweier bei der Bw. stattgefundenen Lohnsteuerprüfungen.
Die Nachforderungen aus den Prüfungen resultierten
ausnahmslos aus der Miteinbeziehung der
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge in die Bemessungrundlage
für den Dienstgeberbeitrag.
Eine Einhebung der Nachforderungen wäre sachlich
unbillig, da die Geltendmachung des Abgabenanspruches durch das Finanzamt von
der Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitraum der
Prüfungsjahre abweiche und die Bw. bei der Nichtabführung des
Dienstgeberbeitrages auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
vertraut habe.
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien
in den Prüfungsjahren in einem Werkvertragsverhältnis zur Bw.
gestanden und hätten die Geschäftsführung durchgehend durch
Abwicklung einzelner konkreter Projekte ausgeübt. Im VwGH-Erkenntnis vom
30.11.1999, 99/14/0270, werde ausgeführt, dass derartige Tätigkeiten
gegen eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus und damit gegen
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 sprächen.
Neben den laufenden Bezügen seien in den
Prüfungsjahren an die Gesellschafter-Geschäftsführer
erfolgsabhängige Jahresprämien ausbezahlt worden. Die
Erfolgsabhängigkeit dieser Prämien sei ein Beleg für das bei den
Geschäftsführern vorliegende Unternehmerrisiko, das bei einem echten
Dienstverhältnis nicht bestehe.
Beide Geschäftsführer hätten persönlich
und solidarisch für Bankverbindlichkeiten der Bw. gehaftet sowie in den
prüfungsrelevanten Zeiträumen Einzahlungen in die Bw. geleistet, um
Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bis zu seiner Entscheidung
vom 10.11.2004, 2003/13/0018, die Frage des Bestehens eines Unternehmerwagnisses
immer gleich wichtig erachtet wie die Frage der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus. Vertrauend auf diese Rechtsprechung seien daher von
der Bw. für ihre beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund
ihrer Nichteingliederung in den betrieblichen Organismus und wegen Vorliegens
eines Unternehmerwagnisses keine Dienstgeberbeiträge entrichtet worden.
Die Einhebung der mittlerweile durch die
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.11.2006,
RV/0577-G/06 und RV/0194-G/06 bestätigten Nachbelastungen sei daher
sachlich unbillig.
Da die Bw. in der Vergangenheit alle
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde lückenlos
erfüllt habe, werde ersucht, vom Ermessen Gebrauch zu machen und von der
Einhebung der gegenständlichen Abgaben abzusehen.
Mit dem Bescheid vom
3. Dezember, zugestellt am 7. Jänner 2008, wies das Finanzamt das
Nachsichtsansuchen als unbegründet ab und führte aus, der Tatbestand
der Unbilligkeit liege nicht vor. Eine Nachsicht könne nicht zur Sanierung
eines Rückstandes führen, wenn die Abgabenfestsetzung nach Ansicht der
Bw. zu Unrecht erfolgt sei.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor, die Vorschreibung der Abgaben stelle
eine erhebliche wirtschaftliche Härte für sie dar. Eine
persönliche Unbilligkeit liege nämlich vor, wenn die Einhebung der
Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährde. Die Bw.
weise in ihrer letzten erstellten Bilanz zum 31. März 2006 einen
Jahresverlust von 22.635,03 € aus. Die Abstattung von Abgaben in der
Höhe von 40.555,74 € sei somit nicht aus dem laufenden
Geschäftsbetrieb zu bedienen und stelle eine erhebliche wirtschaftliche
Härte für das Unternehmen dar.
Die Entrichtung der Abgabenschuld stelle darüber
hinaus einen atypischen Eingriff in die Vermögensstruktur des Unternehmens
dar. Das Unternehmen werde zu einem Zeitpunkt von der Festsetzung der Abgaben
betroffen, in dem die mittelfristige Finanzplanung bereits abgeschlossen
sei.
Das Finanzamt legte die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
In einer Stellungnahme vom 22. August 2008 führte
das Finanzamt ergänzend zur persönlichen Unbilligkeit aus, in der
Bilanz zum Stichtag 31.03.2007 werde ein Bilanzgewinn von 22.521,51 €
ausgewiesen, weshalb eine Teilabstattung der Abgaben ohne Schwierigkeiten
hätte erfolgen können. Zudem weise das Eigenkapital der Bw. einen Wert
von 400.634,33 € aus. Darüberhinaus habe die Bw. zum
Bilanzstichtag über liquide Mittel im Ausmaß von
26.551,52 € und Kundenforderungen im Gesamtausmaß von
76.380,86 € verfügt. Warum die Abstattung der
Abgabenverbindlichkeiten eine außergewöhnliche Härte darstelle,
werde von der Bw. nicht begründet. Im Übrigen könne, um einer in
der sofortigen Entrichtung gelegenen Härte der Abgabenentrichtung, die noch
keine Unbilligkeit der Einhebung darstelle, zu begegnen, ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO gestellt werden.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung habe das Finanzamt das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses verneint, weshalb, selbst wenn sich die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, nicht geändert hätte, vom Vorliegen eines
Dienstverhältnisses der Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne
des § 22 Z 2 EStG auszugehen gewesen wäre. Ein weiteres
Indiz dafür sei, dass von den beiden Geschäftsführern WB und HB
in ihren eigenen Steuererklärungen im Zusammenhang mit den
Geschäftsführerbezügen für die Jahre 1998 bis 2004 das
Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG geltend gemacht
worden sei. Im zitierten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof selbst
ausgeführt, dem Kriterium des Fehlens eines Unternehmerrisikos sei in der
praktischen Rechtsanwendung keine Bedeutung zugekommen. Die Bw. habe daher auch
nach "alter" Rechtsprechung nicht davon ausgehen können, dass kein
Dienstverhältnis im Sinne des § 22 Z 2 EStG vorliege. Die
Änderung der Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall bedeutungslos, weshalb
auch keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung vorliege.
In der Stellungnahme vom
25. September 2008 brachte die Bw. Folgendes vor:
1. Der gesundheitliche Zustand der
Gesellschafter-Geschäftsführer stelle eine maßgebliche
Einschränkung für das Unternehmen dar und behindere den betrieblichen
Umsatzprozess maßgeblich, da die Gesellschafter-Geschäftsführer
stets für den Verkauf persönlich verantwortlich waren. Die Bezahlung
der Zahllast stelle eine Existenzbedrohung der
Gesellschafter-Geschäftsführer dar, da viele Aufwände, Kosten und
Auszahlungen ebenso wie die gesundheitlichen Änderungen der beiden
Geschäftsführer für die letzte Bilanz im Jahr 2007 noch nicht
vorhersehbar gewesen seien.
2. Ebenso spürbar für das Unternehmen sei die
Destabilisierung des Medizinproduktemarktes, einerseits durch die
Gesundheitsreformen und Kassenvertragsregelung der Ärzte, die den
maßgeblichen Absatzmarkt für das Unternehmen darstellten,
andererseits durch die EU und Faktoren wie E-Commerce, fehlende
Wirtschaftsförderungen für KMUs und Innungsschwierigkeiten
hervorgerufene Marktnachteile gegenüber internationalen Unternehmen. Um
sich am Markt zu halten, bedürfe es weitaus höherer Investitionen als
in den letzten Jahren. Die Investitionsunfähigkeit des Unternehmens auf
Grund der Zahllast würde die Existenz des Unternehmens sowie in weiterer
Folge der Gesellschafter-Geschäftsführer gefährden.
3. Das Eigenkapital sei maßgeblich an das Lager und
bestehende Betriebsmittel gebunden, die für den Unternehmensprozess
unersetzlich seien und deren Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Ein großer Teil des Eigenkapitals sei an die Ausgabenkonten der
Gesellschafter-Geschäftsführer gebunden, denen hohe Kredite
gewährt worden seien, die auf Grund der gesundheitlichen Situation der
Gesellschafter-Geschäftsführer aber derzeit nicht rückzahlbar
seien.
Der Bestand der liquiden Mittel sei für den
Entscheidungsprozess von geringer Relevanz, da das Unternehmen ohne liquide
Mittel auf Grund von Insolvenz jegliche Möglichkeit einer unternehmerischen
Tätigkeit einbüßen würde.
Die Kundenforderungen in der Höhe von
76.380,86 € seien zeitgebundene Kundenforderungen, die über
mehrere Jahre hinweg in kleinen Rückzahlungsraten ohne Zinsen gebunden
seien. Dadurch sei eine Deckung der Zahllast gegenüber dem Finanzamt aus
diesen Mitteln ebenfalls nicht möglich.
Die Situation der Geschäftsführer lasse es nicht
zu, sich für die Entrichtung der Abgabe viele Jahre an Kredite zu binden,
da der weitere gesundheitliche Verlauf nicht vorhersehbar sei.
Der Stellungnahme beigelegt waren zwei fachärztliche
Befunde vom 19. Dezember 2002 und vom 14. März 2007, den
Gesundheitszustand der Geschäftsführerin WB betreffend.
Nach der Rückstandsaufgliederung vom
26. September 2008 haften am Abgabenkonto der Bw. 38.499,27 €
offen aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Abs. 1 findet auf
bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung
(§ 236 Abs. 2 BAO).
Vorweg ist auszuführen, dass die Bw. laut Berufung vom
17. Jänner 2008 die Nachsicht eines Betrages in der Höhe von
40.555,74 € beantragt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen
sich sowohl auf den aushaftenden Abgabenrückstand in der Höhe von
38.499,27 € als auch auf den mittlerweile entrichteten Teil der
Verbindlichkeiten in der Höhe von 2.056,47 €.
Die tatbestandsmäßige Voraussetzung für
eine Nachsichtsgewährung ist nach dem Wortlaut des § 236 BAO die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung. Nachsichtsmaßnahmen können daher
- abgesehen vom Formalerfordernis einer entsprechenden Antragstellung sowie
der eingetretenen Fälligkeit der nachsichtsbezogenen Abgaben - nur bei
Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung in
Erwägung gezogen werden. Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt,
ist keine Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung
eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht
die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des
Gesetzes, so hat sie im Sinne des § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103).
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und
Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es,
einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestüzt werden kann (VwGH
28.4.2004, 2001/14/0022).
Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1
BAO kann eine "sachlich" oder "persönlich" bedingte Unbilligkeit sein (VwGH
24.2.1998, 97/13/0237).
Sachliche Unbilligkeit der Einhebung liegt nach der
Rechtsprechung des VwGH dann vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des
Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt,
sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen
Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer
Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH
1.7.2003, 2001/13/0215).
Im Antrag auf Nachsicht vom 8. März 2007
behauptet die Bw. das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der
Abgaben. Sämtliche von ihr dazu vorgebrachten Argumente stellen Argumente
gegen die Abgabenfestsetzung und nicht gegen die Abgabeneinbringung dar, die
bereits im Berufungsverfahren vor dem Finanzamt (siehe Berufungsvorentscheidung
vom 13. Februar 2006) und in der mündlichen Berufungsverhandlung vor
dem Unabhängigen Finanzsenat (siehe Berufungsentscheidungen vom 14.11.2006,
RV/0577-G/06 und RV/0194-G/06) erörtert wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, dient eine Nachsicht nach § 236 BAO
nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen. Der
Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die
Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der
Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann
daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt
werden (siehe zuletzt VwGH 19.3.2008, 2007/15/0082). Selbst im
Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen können im
Nachsichtsverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Im Übrigen ist der Argumentation des Finanzamtes in
der Stellungnahme vom 22. August 2008 zu folgen, wonach die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer WB und HB , die die Bw. seit
30. Dezember 1980 als selbständige (handelsrechtliche)
Geschäftsführer vertreten (Firmenbuchauszug vom 2. September
2008), selbst von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 ausgegangen sind, da in den eigenen
Abgabenerklärungen in den Jahren 1998 bis 2004 das
Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1998 geltend
gemacht wurde. Von einer erst auf Grund der geänderten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ab dem Jahr 2004 bestehenden Pflicht der Bw. zur
Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen kann keine Rede sein, da
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. 818/1993, wonach
Dienstgeber auch für Dienstnehmer den Dienstgeberbeitrag zu leisten haben,
die als an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1998 anzusehen sind, mit 1.1.1994 in Kraft getreten ist.
Das von der Bw. in diesem Zusammenhang zur
Unterstützung ihrer Rechtsmeinung, die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer seien in den
verfahrensgegenständlichen Jahren in einem Werksvertragsverhältnis zur
Bw. gestanden und hätten die Geschäftsführung durch Abwicklung
einzelner konkreter Projekte ausgeübt, zitierte VwGH-Erkenntnis vom
30.11.1999, 99/14/0270, führt wörtlich aus:
Der
- seltene - Fall eines Werkvertrages wird allerdings nur dann angenommen werden
können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden
konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages
die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist
(vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/83).
Das zitierte VwGH-Erkenntnis spricht daher nicht für,
sondern gegen die Rechtsmeinung der Bw., da die Abwicklung eines konkreten
Projektes zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH
nicht vereinbart wurde (Zielschuldverhältnis) und die jahrelange
Tätigkeit der Geschäftsführer somit nicht als Werkvertrag,
sondern als Dienstverhältnis (Dauerschuldverhältnis) anzusehen ist.
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles liegt dann nicht vor, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz
erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft. Nur wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, könnte die Einziehung nach Lage des Falles unbillig
sein. Bei der Einbeziehung der Bezüge der beiden Geschäftsführer
in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag handelt es sich um die Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage und nicht um ein unbeabsichtigtes Ergebnis im Einzelfall,
weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit
des Einzelfalles im Sinne des § 236 BAO nicht erfüllt
sind.
Dass die Einbeziehung der
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage
zum Dienstgeberbeitrag zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten
Ergebnis führt, wird von der Bw. letztlich nicht einmal selbst
behauptet.
In der Berufung gegen den
Abweisungsbescheid sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2008
bringt die Bw. darüberhinaus vor, in der Einhebung der in Rede stehenden
Abgaben in der Höhe von 40.555,74 € liege eine persönliche
Unbilligkeit.
Wie bereits ausgeführt, liegt im Nachsichtsverfahren
das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Dieser
ist daher verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß
§ 236 BAO bedeutsamen Umstände offen zu legen.
Dazu bringt die Bw. in der Berufung vor, eine Entrichtung
der Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von 40.555.74 € sei auf
Grund des in der letzten Bilanz ausgewiesenen Jahresverlustes von
22.635,03 € nicht möglich.
Über eine Abgabennachsicht ist auf Grund der bei der
Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen (VwGH 30.11.1999,
99/14/0270). Da eine Darstellung der Einkommens- und Vermögenslage seitens
der Bw. unterblieben ist, werden zur Prüfung der wirtschaftlichen
Verhältnisse die Angaben der Bw. in der Bilanz zum 31. März 2007
herangezogen:
In dem der Abgabenbehörde vorgelegten Jahresabschluss
2007 wird der Jahresgewinn mit 22.521,51 € ausgewiesen. In der Bilanz
werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einem Betrag in der
Höhe von 76.380,86 €, die Sonstigen Forderungen und
Vermögensgegenstände mit einem Betrag in der Höhe von
391.897,89 € und der Kassenbestand der Bw. mit einem Betrag in der
Höhe von 26.551,52 € ausgewiesen.
Wie das Finanzamt in der Stellungnahme vom 22. August
2008 ausführt, ist angesichts des bei der Bw. vorhandenen Barvermögens
sowie der Höhe der aushaftenden Forderungen nicht ersichtlich, weshalb
nicht zumindest eine Teilabstattung der Abgaben erfolgen kann bzw. eine
Entrichtung der Abgabenschuld in Raten angeboten wird.
In der Eingabe vom 25. September 2009 führte die
Bw. dazu ergänzend aus, das Eigenkapital sei einerseits an das Lager und
bestehende Betriebsmittel, andererseits wegen der hohen Kredite an die
Gesellschafter-Geschäftsführer gebunden, das Vorhandensein liquider
Mittel sei nötig, andernfalls es zu einer Insolvenz kommen würde und
die Kundenforderungen von über 76.000,00 € seien über
mehrere Jahre in kleinen Rückzahlungsraten ohne Zinsen gebunden, weshalb
eine Abdeckung der Abgabenschuld aus diesen Mitteln ebenfalls nicht möglich
sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die
offensichtlich lasche Handhabung der Bw. bei der Einbringung ihrer
Verbindlichkeiten ("Kredite der Gesellschafter sind derzeit nicht
rückzahlbar") und Forderungen (Rückzahlungen über mehrere Jahre
ohne Zinsen), nicht dazu führen kann, dass die Entrichtung aushaftender
Abgabenschulden durch Nachsicht auf die Allgemeinheit überwälzt
werden.
Nur wenn die Verwertung von Vermögenswerten einer
Vermögensverschleuderung gleichkäme, tritt Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an
vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein
verbunden sind.
Eine (mögliche) Vermögensverschleuderung in Folge
der Entrichtung der Abgaben sowie die Unmöglichkeit einer Ratenzahlung der
aushaftenden Abgabenschuld hat die Bw. in ihren Eingaben nicht dargetan.
Angesichts des Aktivvermögens der Bw. erscheint auch die Behauptung
unverständlich, die Veräußerung des Lagers und der
Betriebsmittel käme einer Verschleuderung gleich. Darüber hinaus hat
die Bw. nicht dargelegt, warum es ihr unmöglich ist, zumindest mit einem
Teil der Barmittel (immerhin über 26.000,00 €) die
Verbindlichkeiten beim Finanzamt abzudecken.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Eine derartige schwierige
wirtschaftliche Lage der Bw. kann weder aus der Bilanz zum 31. März
2007 noch aus den vagen Andeutungen in der Stellungnahme vom 25. September
2008, wie die Destabilisierung des Medizinproduktemarktes, durch verschieden
Faktoren beeinflusste Marktnachteile sowie erhöhter Investitionsbedarf
abgeleitet werden. Auf Grund des Bilanzgewinnes und der ausgewiesenen Aktiva
(Forderungen und Kassenbestand) hätte, wie das Finanzamt richtig
ausführt, zumindest eine Teilabstattung der verfahrensgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten erfolgen können. Stellt die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgabennachforderung eine erhebliche Härte für den
Steuerpflichtigen dar, kann dieser mit der Stellung eines
Zahlungserleichterungsansuchens begegnet werden (VwGH 14.1.1991, 90/15/0060).
Besteht diese Möglichkeit, so bedarf es keiner Abgabennachsicht.
Finanzielle Engpässe allein sind nämlich nicht zur Rechtfertigung der
Unbilligkeit geeignet (vgl. nochmals VwGH 14.1.1991, 90/15/0060 und VwGH
21.4.1997, 92/17/0232).
Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung lässt sich nur
aus der konkreten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ableiten. Dabei
sind nur solche Umstände maßgeblich, deren Vorliegen zweifelsfrei
feststeht. Auf die bloß denkbaren Folgen ungewisser künftiger
Ereignisses kommt es hingegen nicht an. Daher ist auf das unkonkretisierte
Vorbringen, eine Abgabenleistung von 40.000,00 € würde das
Unternehmen bedrohen bzw. eine "Investitionsunfähigkeit" herbeiführen,
nicht weiter einzugehen.
Die persönlichen Umstände der
Gesellschafter-Geschäftsführer stellen ebenfalls keinen
nachsichtswürdigen Umstand dar, weil die gesetzlich festgelegte
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung bei der Bw. selbst vorliegen muss, zumal das
Vermögen der Kapitalgesellschaft von jenem der Gesellschafter zu trennen
ist. Abgesehen davon, dass die wirtschaftliche Lage der
Gesellschafter-Geschäftsführer mangels Darstellung ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht beurteilt werden kann, kann eine
mögliche Nachsichtswürdigkeit von Abgaben bei den Gesellschaftern
einer GmbH nicht mit der Nachsichtswürdigkeit der GmbH selbst
verknüpft werden.
Gesundheitliche Probleme der Geschäftsführer
einer Nachsichtswerberin stellen keine in der Besonderheit des Einzelfalles
gelegene Unbilligkeit der Einhebung dar. Die in den Befunden vom
19. Dezember 2002 und 14. März 2007 dargestellten
gesundheitlichen Probleme der Geschäftsführerin WB
(Mitralinsuffizienz, zahlreiche Pigmentnaevi, beginnende Gonarthrose sowie
Osteochondrose und Foramenstenose) gehen nicht über übliche
Erkrankungen der Durchschnittsbevölkerung hinaus, zumal im Befund aus dem
Jahr 2002 (und offensichtlich auch in den Folgejahren) weder eine
medikamentöse noch eine operative Behandlung des Herzklappenfehlers,
sondern lediglich körperliche Schonung sowie eine Kontrolle der Muttermale
sowie des Knies angeraten wurde. Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule,
die mit Physiotherapie (Massage und Fango lokal) behandelt werden, betreffen
ebenfalls den Großteil der Bevölkerung. Auch das behauptete - nicht
belegte - Burn-Out-Syndrom des Geschäftsführers HB Ende 2007 stellt
keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Einhebung der Abgaben
bei der Bw. unbillig erscheinen ließe, weil jeder Arbeitgeber mit
Krankenständen seiner Mitarbeiter rechnen muss und eine Pensionierung der
Geschäftsführer aus Krankheitsgründen offensichtlich nicht in
Aussicht genommen wurde.
Da somit weder eine sachlich noch persönlich
indizierte Unbilligkeit der Einhebung der gegenständlichen Abgaben
vorliegt, ist die Berufung der Bw. bereits aus Rechtsgründen abzuweisen.
Eine Ermessensentscheidung, in der die bisherige
vollständige und rechtzeitige Entrichtung der Abgaben zu Gunsten der Bw.
berücksichtigt werden könnte, ist nicht zu treffen. Nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes wäre bei der Ausübung des Ermessens
allerdings auch zu berücksichtigen, ob sich eine Nachsicht und der damit
verbundene Verzicht durch die Abgabenbehörde ausschließlich zu Lasten
der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger der Abgabepflichtigen
auswirken würden (VwGH 21.6.1994, 90/14/0065). Aus dem Jahresabschluss 2007
ergibt sich, dass bei der Bw. zum 31. März 2007
Lieferverbindlichkeiten in der Höhe von 49.601,36 € und
Bankverbindlichkeiten in der Höhe von 1.898,05 € aushaften. Da
eine (laufende) Entrichtung dieser Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes erforderlich ist, würde sich die beantragte
Nachsicht der Abgabenverbindlichkeiten daher ausschließlich zu Lasten der
Abgabenbehörde auswirken, weshalb auch bei Vorliegen der behaupteten,
jedoch unbewiesenen Unbilligkeit eine Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden
nicht in Betracht kommt.
Wie bereits ausgeführt, geht es auch nicht an, auf die
derzeitige Unmöglichkeit der Rückzahlung der den
Gesellschafter-Geschäftsführern gewährten (hohen) Kredite ebenso
wie auf die nur in kleinen Raten einlangenden Kundenforderungen hinzuweisen,
ohne darzulegen, wie eine Änderung dieser Situation herbeigeführt
werden könnte, gleichzeitig aber die Entrichtung aushaftender
Abgabenschulden durch Nachsicht auf die Allgemeinheit zu überwälzen.
Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass sich die Bw. um eine
(zumindest teilweise) Abstattung der Abgabenverbindlichkeiten nicht bemüht
hat, obwohl ihr dies auf Grund des letzten Geschäftsergebnisses leicht
möglich gewesen wäre.
Es ist daher der Ansicht des Finanzamtes in der
Stellungnahme vom 22. August 2008 zu folgen und die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 29.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-G/08
- Stammnummer
- 37039
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF